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Die Klage ist zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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1. Die Klage ist beim Finanzgericht (FG) am 10. Juli 2002 fristgerecht erhoben worden.
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Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat ab der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Jene Entscheidung – die Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2002 – gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), da sie durch die Post übermittelt worden ist, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Indessen verlängert sich diese Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, nach der Rechtsprechung des BFH bis zum nächstfolgenden Werktag (BFH-Entscheidungen vom 14. Oktober 2003 IX R 68/98, BFHE 203, 26, BStBl II 2003, 898, in BFH/NV 2004, 1384, vom 23. Januar 2008 VII B 169/07, BFH/NV 2008, 738, und vom 19. November 2009 IV R 89/06, BFH/NV 2010, 818). Letzteres war hier der Fall, da der dritte Tag nach dem 6. Juni 2002 (einem Donnerstag) auf den 9. Juni 2002 und damit auf einen Sonntag fiel. Somit erfolgte die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung am darauffolgenden Montag, den 10. Juni 2002, so dass die einmonatige Klagefrist erst mit Ablauf des 10. Juli 2002 und daher nach Einreichung der Klage geendet hat.
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2. Indessen ist die Klage unbegründet. Der Beklagte hat den Arbeitslohn des Klägers wie auch dessen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in zutreffender Höhe erfasst.
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a) Der mit der Klage geltend gemachte Betrag von 4.025,84 DM für „zuviel versteuerte Fahrten Wohnung Arbeitsstelle“ stellt keine Werbungskosten dar.
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Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierunter fallen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach der Rechtsprechung des BFH alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (z. B. BFH-Urteile vom 23. März 2001 VI R 175/99, BFHE 195, 225, BStBl II 2001, 585, und vom 6. Oktober 2004 VI R 27/01, BFHE 206, 571, BStBl II 2004, 1071) und für ihn einen Vermögensabfluss in Geld oder Geldeswert darstellen (BFH-Urteil vom 17. September 2009 VI R 24/08, BFHE 226, 321, BStBl II 2010, 198).
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aa) Im Streitfall hat der Beklagte zu Recht nur die Aufwendungen des Klägers für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Kilometer-Pauschbetrag von 0,70 DM je Entfernungskilometer in Ansatz gebracht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 Buchst. a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung – a. F. –). Daraus hat der Beklagte zutreffend und entsprechend den eigenen Angaben des Klägers in seiner Einkommensteuererklärung einen Werbungskostenbetrag von 3.912,30 DM errechnet (69 Fahrten x 81 km x 0,70 DM).
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bb) Diese Werbungskosten hat der Beklagte – gleichfalls zutreffend – um die von der Arbeitgeberin pauschal versteuerten Bezüge des Klägers gemindert und im Ergebnis auf null DM gekürzt. Eine solche Minderung der nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a. F. abziehbaren Werbungskosten sieht § 40 Abs. 2 Satz 3 EStG für den Fall ausdrücklich vor, dass der Arbeitgeber – wie im Streitfall – die Lohnsteuer für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (dazu zählt auch die Beförderung durch unentgeltliche Bereitstellung eines Dienstwagens, vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 1998 7 K 224/96, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1998, 811, rechtskräftig) zum Pauschsteuersatz übernimmt. Da die Arbeitgeberin die Steuer für derartige Sachbezüge in Höhe von 4.851 DM getragen hat, war der Beklagte nach dieser Vorschrift auch zur vollständigen Kürzung der (niedrigeren) Werbungskosten für die Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berechtigt.
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cc) Der Umstand, dass der Kläger an 49 weiteren Arbeitstagen seine Arbeitsstätte im Betrieb der Arbeitgeberin nicht aufgesucht hat, kann demgegenüber nicht zur Berücksichtigung weiterer Werbungskosten führen. Dies ergibt sich schon daraus, dass dem Kläger an diesen Tagen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a. F. nicht entstanden, sondern gerade erspart geblieben sind. Soweit der Kläger sich an jenen Arbeitstagen anlässlich von Kunden- und Messebesuchen auf einer Auswärtstätigkeit befunden hat, ist ihm gleichfalls kein eigener (Fahrt-) Aufwand entstanden, weil er für diese Reisen den ihm von seiner Arbeitgeberin überlassenen und auf deren Kosten finanzierten Dienstwagen verwenden konnte.
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b) Auch die Höhe der vom Beklagten angesetzten Einnahmen begegnet keinen Bedenken.
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aa) In diese Einnahmen ist zum einen der von der Arbeitgeberin des Klägers bescheinigte Bruttoarbeitslohn und zum anderen eine Erhöhung um 938 DM eingeflossen, die der Beklagte im Zuge der Berechnung des zu versteuernden Einkommens als „steuerpflichtiger Fahrtkostenersatz“ bezeichnet hat. Der in der Lohnsteuerkarte ausgewiesene Bruttoarbeitslohn wiederum setzte sich zusammen aus der Summe von – unstreitigem – Barlohn (§ 8 Abs. 1 EStG) und – gleichfalls unstreitigen – Sachbezügen aus der Privatnutzung des überlassenen Dienstwagens in Höhe von 1% des jeweiligen inländischen Bruttolistenpreises je Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG; sog. 1%-Regelung). Daneben im bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten war der mit 0,03% dieses Listenpreises je Kalendermonat und bezogen auf 77 Entfernungskilometer bewertete Sachbezug, der dem Kläger aufgrund der Nutzung des Dienstwagens für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugeflossen ist, letzterer jedoch gekürzt um einen von der Arbeitgeberin pauschal versteuerten Betrag von 808,50 DM je Monat und mithin von 4.851 DM im streitigen Sechsmonatszeitraum.
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bb) Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, diesen in der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn des Klägers um solche Mindereinnahmen zu kürzen, die aus einem gegenüber der Berechnung der Arbeitgeberin niedrigeren Nutzungsvorteil wegen der Verwendung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte herrühren könnten.
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Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG erhöht sich der Wert in Satz 2 jener Vorschrift, der nach der 1%-Regelung als Nutzungsvorteil aufgrund der Privatnutzung zu versteuern ist, für jeden Kalendermonat um 0,03% des inländischen Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden kann (sog. 0,03%-Regelung). Hierzu hat der BFH mit Urteilen vom 4. April 2008 VI R 68/05 (BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890), in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 und vom 28. August 2008 VI R 52/07 (BFHE 223, 12, BStBl II 2009, 280) entschieden, dass der Zuschlag nach der 0,03%-Regelung – entsprechend ihrem Normzweck, aber entgegen ihrem Wortlaut (dem zufolge es allein maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer die objektive Möglichkeit hat, den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu verwenden) – nur zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt (anderer Auffassung: BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 961 – Nichtanwendungserlass –).
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(1) Zwar ist daher nach dem BFH-Urteil in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 (unter II. 2. b.) für den Fall, dass der Dienstwagen einmal wöchentlich für Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers genutzt wird, anstelle des in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG vorgesehenen pauschalen monatlichen Zuschlags eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen. Denn dem im Gesetz als Zuschlag vorgesehenen Ansatz von 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Mit Blick darauf hat der BFH daher entschieden, dass „jedenfalls in den Fällen, in denen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (...) regelmäßig nur einmal in der Woche durchgeführt werden und die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens damit zu Lasten des Arbeitnehmers von der Grundannahme des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG abweicht, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen für derartige Fahrten genutzt wird“ (BFH-Urteil in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887, unter II. 2. b.), die in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG vorgesehene Erhöhung des geldwerten Vorteils aus § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG dergestalt vorzunehmen ist, dass eine Einzelbewertung der mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG mit 0,002% je Entfernungskilometer erfolgt.
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(2) Indessen weicht der vom Kläger verwirklichte Sachverhalt zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht derart erheblich von der „Grundannahme des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG“ ab, als dass auch im Streitfall eine den Wortlaut des Gesetzes durchbrechende Einzelbewertung stattzufinden hätte. Denn der Kläger hat seinen Dienstwagen nicht bloß einmal wöchentlich, sondern seinen eigenen Angaben zufolge in den sechs Monaten seiner Tätigkeit an insgesamt 69 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt und damit im Durchschnitt an 11,5 Tagen monatlich für diese Zwecke verwendet.
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Gegenüber der typisierenden Annahme des Gesetzgebers, dass der Steuerpflichtige seine Arbeitsstätte an 15 Tagen im Monat (oder an 90 Tagen in sechs Monaten bzw. an 180 Tagen im Kalenderjahr) aufsucht, beträgt die Abweichung mithin weniger als 25%. Eine derart geringfügige Unschärfe der gesetzlichen Typisierung ist zu Lasten des Steuerpflichtigen hinzunehmen. Sie wird insgesamt auch dadurch hinreichend kompensiert, dass sich die in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG vorgeschriebene 0,03%-Regelung in der weit überwiegenden Zahl der Fälle in erheblichem Maße zugunsten der dienstwagennutzenden Arbeitnehmer auswirkt, indem sie die Zurechnung eines geldwerten Vorteils – bei gleichzeitiger Belassung des Werbungskostenabzugs für sämtliche Fahrten – auch dann auf die typisierende Verwendung an 180 Tagen jährlich beschränkt, wenn die tatsächliche Nutzung – wie im Regelfall bei 220 bis 230 Jahresarbeitstagen gewöhnlicher Arbeitnehmer – deutlich darüber hinausgeht.
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(3) Soweit die neuere finanzgerichtliche Rechtsprechung im Anschluss an das BFH-Urteil in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 – über den dort entschiedenen Fall einer regelmäßigen Nutzung an nur einem Arbeitstag pro Woche hinaus – zu einer Einzelbewertung der Einnahmen nach der tatsächlichen Anzahl der Fahrten anstelle der 0,03%-Regelung gelangt ist, sind die ihr zugrunde liegenden Sachverhalte mit dem Streitfall gleichfalls nicht vergleichbar. So hat das FG München mit Urteil vom 12. August 2008 13 K 471/05 (nicht veröffentlicht – n. v. –, rechtskräftig) eine Einzelbewertung in einem Fall vorgenommen, in dem die Arbeitsstätte innerhalb eines ganzen Kalenderjahres zwischen 22 und 32 mal aufgesucht worden ist. Zum gleichen Ergebnis sind das FG München mit Beschluss vom 29. Mai 2009 6 V 307/09 (n. v., rechtskräftig) bei 48 Fahrten im Kalenderjahr und das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24. Februar 2010 2 K 2573/08 (n. v., Az. des BFH: VI R 51/10) bei 72 bzw. 73 Fahrten im Kalenderjahr gelangt. Das Hessische FG hat mit Urteil vom 16. März 2009 11 K 3700/05 (EFG 2010, 1187, Az. des BFH: VI R 54/09) die 0,03%-Regelung in einem Fall außer Anwendung gelassen, in dem die Nutzung zum Erreichen der Arbeitsstätte „nur gelegentlich, stets deutlich weniger als 15 mal im Monat“ (im konkreten Fall: an 37 Tagen im ersten Streitjahr und an je 25 Tagen in den beiden anderen Streitjahren) erfolgt ist. In gleicher Weise hat das Niedersächsische FG mit Urteil vom 11. Mai 2009 4 K 355/08 (n. v., Az. des BFH: VI R 55/09) für einen Fall entschieden, in dem die Arbeitsstätte an 68 Tagen im ersten Streitjahr und an 61 Tagen im zweiten Streitjahr aufgesucht wurde. Das FG Köln ist schließlich mit Urteil vom 22. Oktober 2009 10 K 1476/09 (EFG 2010, 408, Az. des BFH: VI R 57/09) in einem Fall zu einer Einzelbewertung gelangt, in dem die Nutzung je Monat an durchschnittlich 8,33 Tagen erfolgt ist und die Abweichung von der „Grundannahme des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG“ mithin ca. 45% betrug. Sämtliche Fälle sind indessen anders gelagert als der Streitfall, in dem die Arbeitsstätte im Monatsdurchschnitt an 11,5 Tagen aufgesucht wurde und die Abweichung damit weniger als 25% betrug.
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(4) Der Senat weist zudem ergänzend darauf hin, dass die Erwägung des BFH in dessen Urteil in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 (unter II. 2. b., am Ende), der Vereinfachungszweck des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG bleibe auch im Falle einer Einzelbewertung des Nutzungsvorteils in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG erhalten, weil sie an die Angaben des Arbeitnehmers zur Anzahl der mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten im Rahmen des pauschalen Werbungskostenabzugs nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a. F. anknüpfen könne, jedenfalls in Sachverhalten wie dem Streitfall nicht zum Tragen kommen kann. Wird nämlich – wie hier (sogar mehrfach) – der Dienstwagen innerhalb des Veranlagungszeitraums ausgetauscht und verändert sich dadurch mit dem Bruttolistenpreis zugleich auch die Berechnungsgrundlage des 0,002%-Zuschlags, so bedarf es für die Einzelbewertung nicht bloß der mit der Einkommensteuererklärung in der Regel zu tätigenden Angabe der absoluten Anzahl der Fahrten (hier: 69 Fahrten), sondern auch der Aufteilung dieser Fahrten auf die jeweiligen Zeiträume der Nutzung jedes einzelnen Fahrzeugs. Da sich der Kläger hierzu trotz Aufforderung nicht mehr imstande sah, wäre der Senat mithin gehalten gewesen, die Verteilung dieser 69 Fahrten auf die drei Zeiträume Juli und August, September und Oktober sowie November und Dezember des Streitjahrs mit jeweils einem Drittel zu schätzen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 162 AO).
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cc) Rechtmäßig ist auch die vom Beklagten vorgenommene Erhöhung des auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Bruttoarbeitslohns um weitere 938 DM. In zumindest dieser Höhe hat die Arbeitgeberin den geldwerten Vorteil des Klägers aus der Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu niedrig erfasst.
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§ 40 Abs. 3 Satz 3 EStG bestimmt, dass (nur) der pauschal besteuerte Arbeitslohn bei der Veranlagung zur Einkommensteuer außer Betracht bleibt. Welcher Teil des Arbeitslohns nach dieser Vorschrift als pauschal besteuert gilt, ergibt sich – hier allein einschlägig – aus § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG; danach kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheben, soweit diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden.
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Dies vorausgeschickt, durfte die Arbeitgeberin des Klägers für das Streitjahr den geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich mit einem Teilbetrag von 3.912,30 DM anstelle der tatsächlich übernommenen 4.851 DM selbst übernehmen, aus dem auszuweisenden Bruttoarbeitslohn herausrechnen und pauschal versteuern. Denn nur in Höhe von 3.912,30 DM hätte dem Kläger seinerseits der Werbungskostenabzug mit den Kilometer-Pauschbeträgen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG a. F. zugestanden (vgl. vorstehend 2. a. aa.). Für den weitergehenden Differenzbetrag von 938,70 DM kommt der von der Arbeitgeberin durchgeführten pauschalen Versteuerung mit unterstellten 15 Fahrten monatlich – ungeachtet ihrer Zulässigkeit für Belange des Lohnsteuerabzugs (vgl. R 127 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Halbsatz 2 LStR 2000; jetzt: R 40.2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Halbsatz 2 LStR 2010) – die sich aus § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG ergebende Abgeltungswirkung bei der Einkommensteuerveranlagung nicht zu. Da die Arbeitgeberin die Sachbezüge des Klägers im Rahmen der Berechnung des Bruttoarbeitslohns um diesen Differenzbetrag gekürzt hat, war er vom Beklagten folgerichtig bei der Erfassung der steuerpflichtigen Einnahmen des Klägers wieder hinzuzurechnen.
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