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Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die GdB-Bewertung sind (seit 01.07.2001) die Vorschriften des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX). Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach 10er Graden abgestuft festgestellt. Hierfür gelten gemäß § 69 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und der aufgrund des § 30 Abs. 17 des BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. In diesem Zusammenhang waren bis zum 31.12.2008 die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (Teil 2 SGB IX), Ausgabe 2008 (AHP) heranzuziehen (BSG, Urteil vom 23.06.1993 - 9/9a RVs 1/91 - BSGE 72, 285; BSG, Urteil vom 09.04.1997 - 9 RVs 4/95 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 19; BSG, Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 190, 205; BSG, Urteil vom 29.08.1990 - 9a/9 RVs 7/89 - BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 1).
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Seit 01.01.2009 ist an die Stelle der bis zum 31.12.2008 im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten angewandten AHP die Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV) getreten. Damit hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung nach § 30 Abs. 17 BVG zum Erlass einer Rechtsverordnung Gebrauch gemacht und die maßgebenden Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG aufgestellt. Nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten diese Maßstäbe auch für die Feststellung des GdB. Eine inhaltliche Änderung der bisher angewandten Grundsätze und Kriterien erfolgte hierdurch nicht. Die VG haben vielmehr die AHP - jedenfalls soweit vorliegend relevant - übernommen und damit gewährleistet, dass gegenüber dem bisherigen Feststellungsverfahren keine Schlechterstellung möglich ist. In den VG ist ebenso wie in den AHP (BSG, Urteil vom 01.09.1999 - B 9 V 25/98 R - SozR 3-3100 § 30 Nr. 22) der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben. Dadurch wird eine für den behinderten Menschen nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Vorstehenden auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2009 - L 6 SB 4693/08 -).
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Nach § 69 Abs. 3 SGB IX ist zu beachten, dass bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft der GdB nach den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen festzustellen ist. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Einzel-GdB zu bilden, bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung des Gesamt-GdB ungeeignet. In der Regel ist von der Behinderung mit dem höchsten Einzel-GdB auszugehen und zu prüfen, ob und inwieweit das Ausmaß der Behinderung durch die anderen Behinderungen größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Ein Einzel-GdB von 10 führt in der Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch bei leichten Behinderungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. Teil A Nr. 3 Seite 10 der VG). Der Gesamt-GdB ist unter Beachtung der VG in freier richterlicher Beweiswürdigung sowie aufgrund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten zu bilden (BSGE 62, 209, 213; BSG SozR 3870 § 3 Nr. 26 und SozR 3-3879 § 4 Nr. 5 zu den AHP).
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Hiervon ausgehend hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung des GdB von über 50, wie das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend und ausführlich begründet hat. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung mit dem SG zu dem Ergebnis, dass die seelische Störung und Depression mit einem GdB von 40 zu bewerten ist, die Transsexualität nach Durchführung einer geschlechtsangleichenden Operation für sich genommen keine eigenständige Funktionseinschränkung mit Auswirkungen auf den GdB darstellt und dass auch der körperliche Zustand der Klägerin dem Verlust oder Ausfall beider Eierstöcke und der Gebärmutter nicht gleichgestellt werden kann, die körperlichen Auswirkungen der geschlechtsangleichenden Operation zu keiner Erhöhung des Teil-GdB führen, dass der Teil-GdB mit 20 für die Migräne der Klägerin zutreffend und dass bei der Klägerin der Gesamt-GdB mit 50 angemessen bewertet ist. Der Senat macht sich zur Begründung seiner eigenen Entscheidung die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids voll zu eigen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
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Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen bleibt auszuführen:
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Gegen die Bewertung des GdB für die seelischen Störungen mit 40 sowie die Migräne mit 20 hat die Klägerin im Berufungsverfahren keine Einwendungen mehr erhoben. Auch der Senat sieht aus den vom SG dargestellten Gründen keinen Anlass, von diesen Bewertungen abzuweichen.
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Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die körperliche Seite ihrer Transsexualität bei der Feststellung des GdB - in Analogie zum Verlust der Gebärmutter und/oder Sterilität in jüngeren Lebensalter bzw. zum Verlust oder Ausfall beider Eierstöcke in jüngeren Lebensalter bei jeweils noch bestehenden Kinderwunsch und unzureichender Ausgleichbarkeit des Hormonhaushalts - mit einem Teil-GdB von 20 bis 30 zu berücksichtigen sei, worauf sie zur Begründung ihrer Berufung maßgeblich abstellt. Dies hat das SG bereits mit zutreffender Begründung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids ausgeführt. Maßgeblich ist, dass die medizinisch erfolgreich und komplikationslos durchgeführte geschlechtsangleichende Operation bei der Klägerin keine Gesundheitseinschränkung hinterlassen hat, die bei der Bildung des Gesamt-GdB erhöhend zu berücksichtigen wäre. Dr. Sp. hat vielmehr in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage an das SG vom 25.09.2008 bei der Klägerin einen unauffälligen entsprechenden gynäkologischen Befund bestätigt; medizinisch ungeplante, vom angestrebten Operationsziel abweichende Folgen sind nicht aufgetreten. Es wurde auch keine bereits vor der Operation bestehende Behinderung (z.B. Zeugungsunfähigkeit) in die neue Geschlechtsidentität mittransformiert. Soweit Miktionsschwierigkeiten aufgrund der geschlechtsangleichenden Operation diagnostiziert wurden, rechtfertigen diese Schwierigkeiten nach den VG (Teil B Nr. 12.2) allenfalls einen Teil-GdB von 10, der bei der Bildung des Gesamt-GdB nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht erhöhend zu berücksichtigen ist. Dass bei der Klägerin Miktionsschwierigkeiten stärkeren Grades (z.B. Notwendigkeit manueller Entleerung, Anwendung eines Blasenschrittmachers, erhebliche Restharnbildung, schmerzhaftes Harnlassen) vorliegen, die nach den VG (a.a.O.) einen Teil-GdB von 20 bis 40 bedingen, ist der Stellungnahme von Dr. Sp. vom 25.09.2008 nicht zu entnehmen und wird im Übrigen auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
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Dass die geschlechtsangleichende Operation den körperlich anatomischen Zustand einer Frau nicht erreicht, stellt für sich keine Behinderung dar, die bei der Bildung des GdB zu berücksichtigen wäre. Dies ist in den VG nicht vorgesehen, denn Teil B Nr. 14.3 erfasst nur „Unterentwicklung, Verlust oder Ausfall“ natürlich gegebener Eierstöcke. Auch für eine analoge Anwendung der VG, wie sie die Klägerin geltend macht, besteht kein Anlass. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf Artikel 3 GG berufen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht, die aufgrund falscher Geschlechtsidentität nach der medizinisch gebotenen Therapiemaßnahme erfolgreich erreichte körperliche Verfassung rechtlich wie den körperlichen Behinderungszustand zu behandeln, der bei normalbedingter Geschlechtsentwicklung eine GdB-Einstufung erlaubt. Bei der Klägerin bestehen daher natürliche anatomische Unterschiede zu einer Frau, die es im Schwerbehindertenrecht rechtfertigen, zu differenzieren. Dass durch die geschlechtsangleichende Operation eine Herstellung der inneren zur Fortpflanzung notwendiger Organe einer Frau nicht bewerkstelligt werden kann, ist deswegen nach dem Gesetzeszweck nicht als Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der VG zu werten. Zudem ist fraglich, ob dem Transsexuellengesetz (BGBl I, 1980, 1654ff), das die Personenstandsänderungen nach Geschlechtsumwandlung regelt, als gesetzliche Intention unterstellt werden kann, mit der gesetzlich statuierten Voraussetzung einer operativen Geschlechtsumwandlung die Versetzung eines Menschen aus seiner körperlich unbehinderten Verfassung immer und zwingend in einen körperlich behinderten Menschen anderen Geschlechts zu fördern.
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Doch selbst wenn in analoger Anwendung der Verordnung von einem Teil-GdB 20 wegen des Verlusts der Eierstöcke und wegen Sterilität auszugehen wäre, würde vorliegend deswegen eine Erhöhung des Gesamt-GdB nicht in Betracht kommen. Grundsätzlich ist Sterilität mit einem Teil-GdB 0, bei noch bestehendem Kinderwunsch mit einem Teil-GdB 20 (vgl. VG Teil B Nr. 14.2) und der Verlust beider Eierstöcke mit einem Teil-GdB 10 und erst bei Verlust im jüngeren Lebensalter bei bestehendem Kinderwunsch bzw. unzureichender Ausgleichbarkeit hormoneller Auswirkungen mit einem Teil-GdB 20 bis 30 zu bewerten (VG Teil B Nr. 14.3). Diese den Teil-GdB 10 erhöhende Beeinträchtigung der Lebens-/Familienplanung hat sich bereits weitgehend im Teil-GdB 40 für die anerkannte Behinderung seelische Störung, Depression niedergeschlagen, womit der Bewertungsrahmen nach den VG nach Teil B Nr. 3.7 (Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen) für stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit völlig ausgeschöpft worden ist.
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Die Berufung der Klägerin war danach zurückzuweisen.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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