| |
|
| |
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von 700 EUR im Streit, welche die Klägerin zu 1.) nach einem Unfall als Selbstbehalt einer Vollkaskoversicherung an ihren Autovermieter zu zahlen hatte.
|
|
| |
Die 1967 geborene Klägerin zu 1.) ist Dipl.-Ing der Fachrichtung Innenarchitektur. Sie ist erwerbsfähig und aufgrund einer nur geringfügigen Beschäftigung hilfebedürftig.
|
|
| |
Die Klägerin zu 1.) bewohnte mit ihrer 1999 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2.), eine 70 qm große Wohnung und bezog Leistungen von der Beklagten. Die Beklagte forderte die Klägerin zu 1.) zu einem Umzug in eine günstigere Wohnung auf. Am 07.08.2007 legte die Klägerin zu 1.) ein Angebot für einen Mietvertrag über eine 58 qm große Wohnung vor, für welche lediglich eine Gesamtmiete von 400 EUR zu entrichten war, und beantragte eine Kostenzusage. Mit Schreiben vom 09.08.2007 stimmte die Beklagte der Anmietung dieser neuen Wohnung als angemessen zu.
|
|
| |
Die Klägerin holte bei einer Vorsprache bei der Beklagten gemeinsam mit deren Mitarbeiterin per Telefon ein Angebot des Autovermieters S. in F. ein. Mit Schreiben vom 29.08.2007 erteilte die Beklagte daraufhin direkt gegenüber dem Autovermieter S. eine Kostenzusage für die Anmietung eines Ford Transit zu einem Mietpreis von 89 EUR zuzüglich einer Vollkaskoversicherung für 13 EUR (bei 770 EUR Selbstbeteiligung). Hierbei wurde um direkten Versandt der Rechnung an die Beklagte gebeten.
|
|
| |
Am 31.08.2007 führten die Klägerinnen ihren Umzug durch. Hierbei beschädigte die Klägerin zu 1.) den Mietwagen, wodurch ein Schaden oberhalb des vereinbarten Selbstbehaltes entstand.
|
|
| |
Der Autovermieter wandte sich an die Beklagte und forderte mit Rechnung vom 28.09.2007 die Zahlung von insgesamt 872 EUR (89 EUR Mietpreis, 13 EUR Vollkaskoversicherung sowie 770 EUR Unfallschaden, gedeckelt durch den Selbstbehalt).
|
|
| |
Mit Schreiben vom 07.12.2007 teilte die Beklagte der Klägerin zu 1.) mit, dass die Rechnung des Autovermieters nicht übernommen werden könne. Auf Antrag könne allenfalls ein Darlehen gewährt werden, falls sie nicht in der Lage sei, die Kosten selbst zu tragen. Dieses Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
|
|
| |
Die Klägerin zu 1.) hat deswegen am 27.12.2007 Widerspruch eingelegt. Die Beklagte habe beim Abschluss des Mietvertrages von der verhältnismäßig hohen Eigenbeteiligung gewusst und dem Mietvertrag in dieser Fassung mit dieser Selbstbeteiligung zugestimmt.
|
|
| |
Mit Schreiben vom 03.01.2008 antwortete die Beklagte, dass von einem Fehlverhalten der Klägerin zu 1.) im Straßenverkehr auszugehen sei und die hieraus erwachsende Schadensersatzpflicht grundsätzlich nicht von den Leistungen des SGB II abgedeckt werde. Um hierüber Klarheit zu erhalten, möge die Klägerin zu 1.) den Unfallbericht der Polizei, die Reparaturkostenrechnung sowie Name, Anschrift und Aktenzeichen der Kaskoversicherung vorzulegen. Die Klägerin zu 1.) teilte daraufhin mit, dass es weder einen Unfallbericht der Polizei noch eine Reparaturkostenrechnung gebe. Sie sei die Verursacherin des Unfalls gewesen, und die Autoversicherung habe daraufhin die Kosten bei ihr geltend gemacht.
|
|
| |
Am 03.01.2008 machte die Autovermietung über ihre Rechtsanwälte bei der Beklagten die Übernahme der in Rechnung gestellten Kosten von 872 EUR geltend. Die Beklagte überwies daraufhin an den Autovermieter 102 EUR und lehnte eine weitere Begleichung von Kosten ab.
|
|
| |
Daraufhin verklagte der Autovermieter die Beklagte sowie die Klägerin zu 1.) gemeinschaftlich auf die Übernahme der in der Rechnung ausgewiesenen Kosten. Mit Urteil vom 14.11.2008 verurteilte das Amtsgericht F. i. Br. (AG) die Beklagte gesamtschuldnerisch mit der Klägerin zu 1.), an den Autovermieter 102 EUR sowie einen Teil der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen; im Übrigen wies das AG die Klage ab. Über den Anspruch von 102 EUR hinaus habe der Autovermieter gegen die Beklagte keinen weiteren Anspruch. Die Kostenzusage der Beklagten sei nicht so zu verstehen, dass auch der Selbstbehalt im Falle einer Beschädigung des Kleintransporters von der Beklagten übernommen werden sollte. Eine Verpflichtung lasse sich der Erklärung nur insoweit entnehmen, dass die Kostenzusage für die Miete des Kleintransporters übernommen werden sollte. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Beklagte auch für bei Erteilung der Kostenzusage noch nicht absehbare Schäden an dem Kleintransporter habe einstehen wollen. Ausdrücklich sei die Zusage auch als „Kostenzusage“ bezeichnet worden. Es sei von dem Vermieter auch nicht behauptet worden, dass die Beklagte für die Verpflichtung der Klägerin zu 1.) zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeuges habe einstehen wollen.
|
|
| |
Am 11.07.2008 legte die Klägerin zu 1.) einen erneuten Widerspruch gegen das Schreiben der Beklagten vom 07.12.2007 ein. Der nunmehr eingeschaltete Bevollmächtigte der Klägerin zu 1.) führte hierzu aus, dass die von der Beklagten übernommenen Leistungen zur Anmietung eines Kleintransporters regelmäßig so gering seien, dass damit eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung nicht finanziert werden könne. Auch wenn dies wirtschaftlich sinnvoll sein könne, seien doch diesbezüglich im Fall des Eintretens eines Unfalles auch die hieraus resultierenden Kosten in Höhe der Selbstbeteiligung als Leistung nach § 22 Abs. 3 SGB II zu gewähren. Es stehe der Beklagten grundsätzlich offen, eine höhere Hilfe zur Anmietung eines Umzugsfahrzeugs zu gewähren, um diesem Risiko zu entgehen. Wenn die Hilfe jedoch so niedrig sei, dass eine Befreiung von der Selbstbeteiligung nicht möglich sei, fielen im Zweifelsfall auch die weiteren Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug zu Lasten der Beklagten.
|
|
| |
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei dem zu ersetzenden Unfallschaden handele es sich nicht um Wohnungsbeschaffungskosten, welche nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II übernommen werden könnten. Es handele sich auch nicht um Umzugskosten, da es sich nicht um Kosten des Umzugs handele, sondern um aus Anlass des Umzugs entstandene Kosten. Ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Umzug und dem eingetretenen Unfallschaden bestehe nicht, vielmehr sei als ursächliche, nicht hinweg zudenkende Voraussetzung für das Eintreten des Unfallschadens ein Fehlverhalten der Klägerin zu 1.) im Straßenverkehr zu sehen. Einen Anspruch auf Leistungen zum Ausgleich einer Haftpflicht sehe das SGB II nicht vor.
|
|
| |
Die Klägerin zu 1.) hat am 01.08.2008 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit der sie ihren Rechtsstandpunkt weiter verfolgt. Die Beklagte erwarte von ihren Leistungsbeziehern einerseits, dass sie in kostengünstigere Wohnungen umzögen und den Umzug selbst bewerkstelligten. Wenn hierbei jedoch Umzugskosten nur in so geringem Umfang bewilligt würden, dass eine Vollkaskoversicherung nur mit Selbstbehalt abgeschlossen werden könne, seien bei einem Unfall auch die Kosten des Selbstbehalts als Umzugskosten zu übernehmen. Die Klägerin zu 1.) habe den Transporter notgedrungen selbst fahren müssen, obwohl sie keinerlei Erfahrung mit Transportfahrzeugen gehabt habe. Dabei sei ihr ein als leicht fahrlässig einzustufender Fahrfehler unterlaufen, durch den sie einen Blechschaden verursacht habe. Angesichts des von der Beklagten erwarteten Selbstbehalts beim Abschluss der Vollkaskoversicherung handele es sich auch bei den Reparaturkosten des Transporters um Kosten des Umzugs.
|
|
| |
Das SG hat Auskünfte bei den Autovermietungen E. und A. zu der Frage eingeholt, welche Möglichkeiten der Auswahl von Selbstbeteiligungen für Mieter von Kleintransportern beim Abschluss einer Vollkaskoversicherung bestehen. Die Firma A. hat am 17.04.2009 mitgeteilt, dass in der genannten Wagenklasse die Möglichkeiten einer Selbstbeteiligung von 500 EUR, von 1500 EUR oder auch die Variante der vollen Selbstbeteiligung (volles Risiko) bestünden. Die Firma E. hat am 14.09.2009 die Auskunft gegeben, dass in der genannten Fahrzeugkategorie eine Selbstbeteiligung von entweder 350 EUR oder 750 EUR möglich sei; die meisten Kunden wählten die Selbstbeteiligung in Höhe von 750 EUR.
|
|
| |
Der Bevollmächtigte der Klägerin zu 1.) hat am 27.04.2009 mitgeteilt, dass die Klägerin zu 1.) an den Autovermieter zur endgültigen Beilegung des Streits über die Höhe der Schadensersatzforderung einmalig einen Betrag von 700 EUR gezahlt habe. Deshalb werde vor dem SG von den Klägerinnen nur noch eine geringere Summe von 700 EUR geltend gemacht.
|
|
| |
In der mündlichen Verhandlung des SG am 23.03.2010 hat die Klägerin zu 1.) erklärt, dass sie bei dem Telefonat der Mitarbeiterin der Beklagten mit dem Autovermieter anwesend gewesen sei. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe wegen des hohen Selbstbehalts noch Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten gehalten. Ein Hinweis, dass der Selbstbehalt im Unfallfalle selber zu tragen sei, habe gefehlt. Wenn sie dies gewusst hätte, hätte sie den Vertrag so wohl nicht abgeschlossen.
|
|
| |
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23.03.2010 als unbegründet abgewiesen und die Berufung zugelassen. Ein Anspruch auf weitere Umzugskosten in Höhe von 700 EUR bestehe nicht. Umzugskosten umfassten im Zusammenhang mit dem Umzug entstehende Benzinkosten oder Kosten für private Umzugshelfer, nicht jedoch Schadensersatzansprüche, die während eines Umzugs entstünden. Der Zweck der Möglichkeit der Erstattung von Umzugskosten bestehe unter anderem darin, dass den Leistungsempfängern insbesondere im Fall einer durch den Leistungsträger veranlassten Wohnungsänderung nicht wegen fehlender finanzieller Ressourcen die Möglichkeit fehle, die Unterkunftskosten zu senken. Dem Leistungsempfänger sollten also diejenigen Kosten erstattet werden, die ihm durch die Notwendigkeit entstehen, die Unterkunftskosten zu senken. Dies bedeute, dass die Leistungsträger alle diejenigen Kosten übernähmen, welche in typischer Weise anlässlich eines Umzugs entstünden. Demgegenüber sehe das SGB II an keiner Stelle die Möglichkeit der Übernahme von fahrlässig verursachten Schäden vor. Letztere seien auch nicht typischerweise mit einem Umzug verbunden. Zwar treffe es zu, dass ein typischer Arbeitnehmer oder Leistungsempfänger in der Regel mit den Dimensionen eines Transportfahrzeugs wenig vertraut sei, so dass bei einem selbst organisierten Umzug mit einem Miettransporter eine erhöhte Schadensgefahr bestehe. Dennoch entstünden nicht typischerweise mit für einen Umzug gemieteten Transportern Unfälle. Geschehe dennoch ein Unfall, sei dieser Unfall dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, dessen Folgen nicht von der Beklagten zu tragen seien. Ein Anspruch auf die Übernahme der von der Klägerin zu 1.) gezahlten 700 EUR Schadensersatz bestehe auch nicht aus einer Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Vorliegend bestehe die Zusicherung vom 29.08.2007 gegenüber dem Autovermieter, die Kosten für Miete und Kaskoversicherung zu übernehmen. Unabhängig davon, ob diese Zusicherung auch der Klägerin zu 1.) bekannt gegeben worden sei und sie sich hierauf berufen könne, sei von dieser Zusicherung jedenfalls nicht die Übernahme eventueller Schadensersatzansprüche umfasst. Das AG habe zutreffend entschieden, dass die Zusicherung der Beklagten keinerlei Zusage enthalte, die Kosten für den Selbstbehalt zu übernehmen. Die Beklagte habe lediglich die Zusage erteilt, 89 EUR für Mietkosten und 13 EUR für die Kaskoversicherung zu übernehmen. Zwar sei beim Betrag von 13 EUR der Zusatz „(770 EUR Selbstbehalt)“ angefügt. Dieser Zusatz sei jedoch nicht so zu verstehen, dass die Beklagte den Selbstbehalt ebenfalls übernehmen wolle, sondern nur als Erklärung zur Höhe des Kaskoversicherungsbetrags zu verstehen, was sich bereits aus der Form des Schreibens ergebe. Die Beklagte führe darin die zu übernehmenden Kosten untereinander auf, wovon sich der Klammerzusatz deutlich abhebe.
|
|
| |
Ein Anspruch auf die Zahlung weiterer 700 EUR bestehe auch nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Zwar bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Klägerin zu 1.) fehlerhaft beraten habe, indem sie diese bei der Unterredung am 29.08.2007 nicht hinreichend deutlich auf das Risiko des vereinbarten Selbstbehalts hingewiesen habe. Jedoch sei nicht dieser Beratungsfehler, sondern das leicht fahrlässige Verhalten der Klägerin zu 1.) beim Fahren des Transporters ursächlich für den entstandenen Schaden geworden. Das Urteil des SG wurde den Bevollmächtigten der Klägerinnen am 06.04.2010 zugestellt.
|
|
| |
Am 06.05.2010 haben die Bevollmächtigten der Klägerinnen beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG handele es sich bei dem Unfallschaden nicht um ein allgemeines Lebensrisiko, sondern um Umzugskosten im Sinne des SGB II. Zutreffend habe das SG eingeräumt, dass schuldhaftes Verhalten der Klägerin zu 1.) lediglich in Form leichter Fahrlässigkeit vorliege. Das SG hätte hierbei berücksichtigen müssen, dass ein Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten im erforderlichen Maß bestanden habe. Dieser Anspruch sei durch die Beklagte jedoch nur teilweise befriedigt worden, da keine Umzugshilfe (Kosten für Helfer etc.) bewilligt worden sei. Die Beklagte habe die Klägerin zu 1.) nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass beim Fehlen ausreichend qualifizierter Helfer im Bekannten- und Freundeskreis Umzugskosten in Form der Übernahme der Kosten für ein Umzugsunternehmen zu bewilligen seien. Es sei regelmäßige Praxis der Beklagten, Kosten für ein Umzugsunternehmen zu gewähren, wenn beim Umzug allein erziehender Frauen ohne entsprechende Helfer weitere Kosten nicht vermeidbar seien. Auch hätte die Beklagte die Klägerin zu 1.) darauf hinweisen müssen, dass sie die Anmietung des Fahrzeugs nur mit dem hohen vereinbarten Selbstbehalt veranlasst habe. Auch wenn für den Schaden zunächst ursächlich das leicht fahrlässige Verhalten der Klägerin zu 1.) sei, sei doch festzustellen, dass diese den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn ihr nach einer zutreffenden Beratung der Beklagten das hohe Risiko der vereinbarten Selbstbeteiligung bewusst geworden wäre. Die Beklagte habe sich ihrer Leistungsverpflichtung in rechtswidriger Weise entzogen und dadurch überhaupt erst die Voraussetzung dafür geschaffen, dass der streitgegenständliche Schaden entstanden sei.
|
|
| |
Die Klägerinnen beantragen,
|
|
| |
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23.03.2010 sowie den Bescheid vom 07.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen 700 EUR zu zahlen,
|
|
| |
hilfsweise die Revision zuzulassen.
|
|
|
|
| |
die Berufung zurückzuweisen.
|
|
| |
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig und verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
|
|
| |
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Akten des SG und der Landessozialgerichts Bezug genommen.
|
|