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Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Klage ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, in ihrem Hauptantrag zulässig und begründet. Zur Klarstellung ist, wie von der Klägerin beantragt, der für die Höhe der Funktionszulage maßgebliche Zeitpunkt in den Tenor aufzunehmen.
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1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin kann im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO die streitige Einbeziehung eines Vergütungsbestandteils in die Berechnung des Vergleichsentgelts nach § 5 TVÜ-Bund klären lassen (BAG 22.04.2010 - 6 AZR 966/08 - NZA 2010, 947). Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, denn das angestrebte Feststellungsurteil ist geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann erwartet werden, dass die Beklagte, die sich aus einem veränderten Vergleichsentgelt ergebenden Leistungsansprüche erfüllt, soweit diese nicht nach § 37 TVöD verfallen sind.
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2. Die Klage ist auch begründet. Das Vergleichsentgelt ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund unter Einbeziehung der an die Klägerin im September 2005 gezahlten Funktionszulage der Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT zu bestimmen.
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a) Die Voraussetzung in § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund, wonach nur Funktionszulagen in das Vergleichsentgelt einfließen, die nach dem TVöD nicht mehr vorgesehen sind, liegen bei der an die Klägerin gezahlten Funktionszulage vor. Der TVöD kennt keine Funktionszulage für Mitarbeiter im Schreibdienst, die Textverarbeitungsautomaten bedienen.
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Zwar hat das Bundesministerium des Inneren mit Rundschreiben vom 10.10.2005, auf das die Beklagte Bezug genommen hat, zur Ermittlung des Vergleichsentgelts zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ unter Ziff. 2.2.1.1.3 ausgeführt:
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Im September 2005 zustehende Funktionszulagen fließen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ in das Vergleichsentgelt ein, sofern sie nach dem TVöD nicht mehr vorgesehen sind. Da der TVöD hierzu keine Regelung enthält, sind keine Funktionszulagen im Vergleichsentgelt zu berücksichtigen.
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Dieser Durchführungshinweis, an den sich die Beklagte gebunden fühlt, ist jedoch konfus und in sich offensichtlich widersprüchlich. Das Fehlen einer Regelung über die Zahlung einer Funktionszulage im TVöD ist, worauf das Bundesministerium des Inneren im ersten Satz seines Hinweises zutreffend verweist, Voraussetzung und entgegen dem zweiten Satz des Durchführungshinweises kein Grund für die Nichtberücksichtigung der Funktionszulage bei der Bestimmung des Vergleichsentgelts.
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b) Bei der oben genannten Funktionszulage handelt es sich auch um eine der Klägerin im September 2005 im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund „tarifvertraglich zustehende“ Funktionszulage.
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aa) Dem steht nicht entgegen, dass die Vergütungsordnung zum BAT durch den Bund zum 31.12.1983 gekündigt und der hier maßgebliche Abschnitt in der Anlage 1a zu einem späteren Zeitpunkt auch nicht wieder in Kraft gesetzt wurde. Da die Klägerin bereits vor dem 01.01.1984 bei der Beklagten beschäftigt und kraft Verbandsmitgliedschaft ebenso wie die Beklagte nach § 4 Abs. 1 TVG tarifgebunden war, blieb die tarifvertragliche Regelung der Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT für sie gemäß § 4 Abs. 5 TVG wirksam. Nachdem die Klägerin unstreitig spätestens seit Dezember 1992 überwiegend mit Textverarbeitungsautomaten arbeitete, war die Beklagte aufgrund des für die Klägerin nachwirkenden Tarifvertrags verpflichtet, die Funktionszulage an sie zu bezahlen.
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Dem auf der Nachwirkung der tarifvertraglichen Regelung beruhenden Anspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Auslaufens des Tarifvertrags zum 31.12.1983 die Voraussetzungen für die Funktionszulage noch nicht erfüllt hatte. Gemäß § 4 Abs. 5 TVG bleibt die Wirkung der tarifvertraglichen Regelung für das bereits vor dem Ablauf des Tarifvertrags begründete Arbeitsverhältnis erhalten, wenn der Tarifvertrag bereits zuvor für dieses Geltung erlangt hat. Die tariflichen Regelungen entfalten daher auch dann Wirkung, wenn ihre tatbestandlichen Voraussetzungen, wie hier, erst im Nachwirkungszeitraum eintreten (BAG 16.08.1990 - 8 AZR 439/89 - NZA 1991, 353).
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bb) Entgegen der in der Berufungsinstanz geäußerten Auffassung der Beklagten begründet ihr Schreiben vom 10.12.1992 keine arbeitsvertragliche Vereinbarung mit der Klägerin. Es kann bereits vom Wortlaut her nicht als rechtsgeschäftliches Angebot verstanden werden, das einer ausdrücklichen oder konkludenten Annahme zugänglich wäre. Vielmehr nimmt die Beklagte unmissverständlich Bezug auf die tarifvertragliche Regelung und die Erfüllung deren Voraussetzungen durch die Klägerin. Die Beklagte handelt daher lediglich in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 4 Abs. 5 TVG in Verbindung mit der in Bezug genommenen tarifvertraglichen Protokollnotiz. Der Vorbehalt eines Widerrufs durch die Beklagte im Schreiben vom 10.12.1992 entfaltete keine eigenständige Rechtswirkung. Der Widerrufsvorbehalt nimmt lediglich auf die Einschränkung der Protokollnotiz Bezug, die festlegt, dass die monatliche Funktionszulage nur solange bezahlt wird, wie die Tätigkeit der Angestellten den tariflichen Voraussetzungen für die Funktionszulage entspricht.
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cc) § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund erfasst auch nicht lediglich Funktionszulagen, für die im September 2005 ein Anspruch aus einem noch nicht abgelaufenen Tarifvertrag bestand, sondern auch die Funktionszulagen, auf die kraft tarifvertraglicher Nachwirkung ein Anspruch besteht.
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Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG st.Rspr., 16.06.2010 - 4 AZR 944/08; 23.09.2009 - 4 AZR 382/08 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arzt).
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Der Wortlaut der tariflichen Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund schließt eine Erstreckung auf Funktionszulagen, die sich aus nachwirkenden Tarifverträgen ergeben, nicht aus. Zwar beruht die Nachwirkung, wie das Bundesarbeitsgericht hervorhebt, auf der gesetzlichen Anordnung von § 4 Abs. 5 TVG und damit auf staatlichem Recht (BAG 16.08.1990 aaO.; 29.01.1975 - 4 AZR 218/74 - DB 1975, 2455). Das staatliche Recht bestimmt aber gerade die Weitergeltung der tariflichen Norm. Diese gelten nach § 4 Abs. 5 TVG, wenn auch dispositiv, für die bisher an den Tarifvertrag Gebundenen als tarifliche Normen weiter und nicht etwa lediglich als individualvertragliche Regelung.
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Auch der Zweck der tariflichen Vorschrift des § 5 TVÜ-Bund spricht für eine Erfassung der in Nachwirkung befindlichen tarifvertraglichen Ansprüche. § 5 TVÜ-Bund dient der Festschreibung der Sicherung des tariflichen Istzustands. Die Arbeitnehmer sollen sich hinsichtlich ihrer Vergütung durch die Überleitung vom BAT in den TVöD nicht schlechter stellen als unter den bisher auf sie anzuwendenden tariflichen Bestimmungen. Teil des durch die tarifliche Bindung einmal erreichten Einkommensniveaus der Arbeitnehmer sind aber auch die in der tariflichen Nachwirkung befindlichen Funktionszulagen.
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Schließlich spricht auch das praktische Ergebnis für eine Einbeziehung der in der tariflichen Nachwirkung befindlichen Funktionszulagen. Würde § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund dahin ausgelegt werden, dass er alleine Funktionszulagen aus im September 2005 noch nicht abgelaufenen Tarifverträgen erfasst, käme der tariflichen Vorschrift soweit ersichtlich keine Bedeutung zu, weil im Geltungsbereich nach § 1 TVÜ-Bund keine auf zwingendes Tarifrecht basierenden Funktionszulagen existieren, die im TVöD nicht mehr vorgesehen sind oder unter Berücksichtigung der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 nicht weiter zu bezahlen wären. Zu diesem Ergebnis kommt im Übrigen auch das Bundesministerium des Inneren in seinem Rundschreiben vom 10.10.2005. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, die Tarifvertragsparteien hätten mit § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ eine inhaltsleere Regelung treffen wollen.
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c) Soweit das Bundesministerium des Inneren in seinen Durchführungshinweisen vom 10.10.2005 die Nichtberücksichtigung der Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst unter Ziff. 2.2.1.1.3 Buchstabe B damit begründet, dass die Funktionszulage kein Bestandteil der Grundvergütung sei, fällt es wiederum schwer, diese Begründung überhaupt in einen nachvollziehbaren Bezug zu der tarifvertraglichen Norm des § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund zu bringen. § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund regelt die Berücksichtigung der Funktionszulagen, gerade weil sie nicht Bestandteil der Grundvergütung sind und daher nicht bereits unter § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund fallen. Einen Sinn kann der Bemerkung des Bundesministeriums des Inneren in seinen Durchführungshinweisen allenfalls entnommen werden, soweit sie sich alleine auf außertariflich gezahlte Funktionszulagen für Arbeitnehmer bezieht, deren Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst erst nach dem 31.12.1983 begann.
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3. Der erfolgten freiwilligen Fortzahlung der Funktionszulage nach dem Inkrafttreten des TVöD als außertarifliche Zulage kommt für die tarifliche Verpflichtung der Beklagten zur Einbeziehung der im September 2005 zustehenden tariflichen Funktionszulage in das Vergleichsentgelt keine Bedeutung zu. Da der Hauptanspruch der Klägerin Erfolg hatte, ist über ihren für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellten Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Ausführungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob eine - teilweise - Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf die außertarifliche Zulage bei der Klägerin zulässig war, sind daher nicht veranlasst.
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