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II. Der Antrag auf Übersendung der Akten in die Büroräume des Antragstellers ist unbegründet.
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Gemäß § 78 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung- FGO - können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - ergibt sich aus dem Begriff "einsehen" und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (z.B. Beschlüsse des BFH vom 11. Juni 2002 V B 5/02, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 1464; vom 23. Juli 2003 VII B 188/03, BFH/NV 2003, 1595; vom 31. Oktober 2008 V B 29/08, BFH/NV 2009, 194, und vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963).
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Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, die Akten in die Kanzleiräume zu übersenden, sind weder hinreichend vorgetragen noch greifen sie im vorliegenden Fall durch. Die Aushändigung der Akten steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Bei der Ermessensausübung sind die gegen die Aktenaushändigung sprechenden Interessen, insbesondere die Vermeidung von Aktenverlusten, und die für die Aktenversendung sprechenden Interessen des Antragstellers, insbesondere die Kosten- und die Zeitersparnis, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass die Einsichtnahme in die Akten bei Gericht nach der gesetzlichen Grundentscheidung die Regel und die Übersendung der Akten die auf Sonderfälle beschränkte Ausnahme ist. Durch die Möglichkeit, die Akten bei der Geschäftsstelle des Finanzgerichts oder eines Gerichts oder einer Behörde seiner Wahl einzusehen, z.B. in X, hat der Antragsteller die Gelegenheit, die Akteneinsicht bei dem am nächsten gelegenen Gericht ausführlich und umfassend wahrzunehmen. Der Senat hält es daher unter Abwägung aller Umstände dieses Einzelfalles für ermessensgerecht, den Antrag auf Übersendung der Akten in die Kanzleiräume abzulehnen.
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2. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - verletzt diese Rechtsprechung keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte. Es hat deshalb durch Beschluss vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1503/02 (Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 46) die Verfassungsbeschwerde gegen den BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1464 nicht zur Entscheidung angenommen.
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3. Dem Beschluss des BVerfG in NVwZ 1998, 836, der die Gewährung von Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betraf (§ 100 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung - VwGO a.F. -), können keine Aussagen für das finanzgerichtliche Verfahren entnommen werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1595, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 963). Denn § 78 FGO enthält anders als die VwGO keine Regelung, dass die Akten nach dem Ermessen des Vorsitzenden dem bevollmächtigten Rechtsanwalt (§ 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F.) bzw. der bevollmächtigten Person (§ 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der Fassung ab April 2005) zur Mitnahme in seine bzw. ihre Geschäftsräume übergeben werden können. Wie das BVerfG im Beschluss vom 26. August 1981 2 BvR 637/81 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77; bestätigt durch BVerfG-Beschluss vom 11. Juli 1984 1 BvR 1523/83, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1984, 478) ausgeführt hat, kann die Art und Weise, wie Akteneinsicht zu gewähren ist, in den einzelnen Verfahrensordnungen unterschiedlich geregelt werden.
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