FGO § 78

Finanzgerichtsordnung

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.

(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann Bevollmächtigten, die zu den in § 3 Nr. 1 und § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen gehören, der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet oder der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt werden. § 79a Abs. 4 gilt entsprechend. Bei einem elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den Bevollmächtigten erfolgt. Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(3) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 19 K 1107/21
15. März 2022
19 K 1107/21 15. März 2022
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 10 K 3159/20
26. Juli 2021
10 K 3159/20 26. Juli 2021
Beschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht (5. Senat) - 5 K 24/21
14. Juni 2021
5 K 24/21 14. Juni 2021
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (1. Senat) - 1 K 175/20
18. Mai 2021
1 K 175/20 18. Mai 2021
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 136/20
1. Februar 2021
4 K 136/20 1. Februar 2021
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 B 30/19
19. Juni 2019
1 B 30/19 19. Juni 2019
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 V 83/18
29. Juni 2018
2 V 83/18 29. Juni 2018
Beschluss vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (6. Senat) - 6 K 734/16
30. September 2016
6 K 734/16 30. September 2016
Beschluss vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I B 12/16
26. April 2016
I B 12/16 26. April 2016
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 9 K 488/13
17. August 2015
9 K 488/13 17. August 2015