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VwGO § 100

Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (7. Senat) - OVG 7 S 1/26
2. April 2026
OVG 7 S 1/26 2. April 2026
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 LC 45/22
18. Februar 2026
12 LC 45/22 18. Februar 2026
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 3 B 14.25
30. Januar 2026
3 B 14.25 30. Januar 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 CS 25.1997
12. Januar 2026
11 CS 25.1997 12. Januar 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 3 CE 25.1715
19. Dezember 2025
3 CE 25.1715 19. Dezember 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 380/25 und 13 B 508/25
5. November 2025
13 B 380/25 und 13 B 508/25 5. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 7037/22
22. Oktober 2025
23 K 7037/22 22. Oktober 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1902/21.A
16. September 2025
1 A 1902/21.A 16. September 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (17. Kammer) - 17 L 492/25
29. August 2025
17 L 492/25 29. August 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 ZB 22.1900
27. August 2025
11 ZB 22.1900 27. August 2025