VwGO § 100

Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.

(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akte in die Wohnung oder Geschäftsräume, der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet oder der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt werden. § 87a Abs. 3 gilt entsprechend. Bei einem elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 6 bevollmächtigte Person erfolgt. Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(3) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach Absatz 1 und 2 nicht gewährt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1760/21
13. Juni 2022
2 A 1760/21 13. Juni 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 19 K 1107/21
15. März 2022
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 OB 375/21
9. März 2022
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 K 1250/20
14. Februar 2022
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 LA 11/20
1. November 2021
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Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 18 E 21.1454
2. Juni 2021
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Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (7. Kammer) - 7 A 1408/17 SN
16. September 2020
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Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 473/19.MZ
22. Juli 2020
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 113/20
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Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 32 S 19.6219
12. Februar 2020
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