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Der Kläger wendet sich gegen die zeitliche Dauer der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis.
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Der am ...1963 geborene Kläger ist palästinensischer Volkszugehöriger. Er stammt aus dem Libanon und ist staatenlos. Seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte halten sich im Libanon auf. Der Kläger reiste am 20.05.1985 in das Bundesgebiet ein. Den am 20.06.1985 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 11.06.1987 als offensichtlich unbegründet ab. Am 23.10.1987 hat der Kläger eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. Daraufhin erteilte die Stadt Leonberg dem Kläger am 24.03.1988 eine bis zum 24.09.1988 befristete Aufenthaltserlaubnis und stellte dem Kläger einen Fremdenpass aus. Am 16.03.1990 erteilte das Landratsamt Göppingen dem Kläger eine bis zum 16.03.1993 befristete Aufenthaltserlaubnis und stellte ihm einen Reiseausweis für Staatenlose aus. Am 16.03.1993 erteilte das Landratsamt Göppingen dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
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Mit Urteil vom 30.11.1998 wurde der Kläger vom Landgericht Ulm wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Daraufhin wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger mit Bescheid vom 04.02.2000 aus dem Bundesgebiet aus. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet wurde in der Folgezeit geduldet.
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Am 21.08.2007 erteilte das Landratsamt Göppingen dem Kläger eine bis zum 21.08.2009 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
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Am 09.07.2009 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Am 27.08.2009 verlängerte die Stadt Göppingen dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis bis zum 27.08.2010.
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Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 04.02.2010 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, mangels einer Rechtsmittelbelehrung könne der Widerspruch innerhalb der Jahresfrist eingelegt werden. Die Befristung auf nur ein Jahr sei rechtswidrig. Die Sachlage habe sich seit der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis am 21.08.2007 nicht geändert. Für die Befristung auf nur ein Jahr sei ein Grund nicht ersichtlich. Er sei Vater von drei deutschen Kindern, für die er die gemeinsame elterliche Sorge zusammen mit seiner Ehefrau habe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2010 änderte das Regierungspräsidium Stuttgart die Geltungsdauer der dem Kläger am 27.08.2009 erteilten Aufenthaltserlaubnis dahingehend ab, dass diese am 27.08.2011 endet und wies im Übrigen den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Bemessung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Diese habe sich wesentlich an der Prognose auszurichten, wann mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses zu rechnen sei. Mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau und den drei Kindern liege ein Umstand vor, der die Wahrscheinlichkeit eines Wegfalls des Ausreisehindernisses erhöhe. Da der Kläger die feste Absicht bekundet habe, die familiäre Gemeinschaft mit seinen Kindern aufrechtzuerhalten, sei eine Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis auf ein Jahr zu weitgehend. Er könne andererseits aber auch nicht die angestrebte Verlängerung um drei Jahre erhalten. Zwar spreche vieles dafür, eine Aufenthaltserlaubnis, die verlängert werde, für einen längeren Zeitraum zu erteilen als bei der erstmaligen Erteilung. Andererseits spreche die höhere Wahrscheinlichkeit eines Wegfalls des Ausreisehindernisses beim Kläger tendenziell für eine Verkürzung der Geltungsdauer seiner verlängerten Aufenthaltserlaubnis, so dass die Verlängerung um zwei Jahre angemessen sei.
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Am 25.05.2010 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, auch die nunmehrige Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis auf zwei Jahre sei ermessensfehlerhaft. Die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern bestehe nach wie vor und werde auch noch viele weitere Jahre bestehen. Seine Kinder seien fünf, achtzehn und zwanzig Jahre alt. Damit werde die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem fünfjährigen Kind noch mindestens bis zu dessen Volljährigkeit dreizehn Jahre andauern. Deshalb sei nur eine Befristung der Aufenthaltserlaubnis auf drei Jahre ermessensgerecht.
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den Bescheid der Stadt Göppingen vom 27.08.2009 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.04.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von drei Jahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden;
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hilfsweise, die Befristung im Bescheid der Stadt Göppingen vom 27.08.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.04.12010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Befristung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Sie verweist im Wesentlichen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids. Ergänzend trägt sie vor, die Dauer einer Aufenthaltserlaubnis stehe im Ermessen der Behörde. Sie sei wesentlich an der Prognose auszurichten, wann mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses zu rechnen sei. Vorliegend bestehe eine Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau des Klägers nicht mehr. Damit komme der spezielle verfassungsrechtlich gebotene Schutz von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG dem Kläger nicht mehr zu. Allerdings nehme der Kläger weiterhin Erziehungs- und Betreuungsaufgaben wahr. Aufgrund der fehlenden Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau und den Kindern habe sich aber die Wahrscheinlichkeit eines Wegfalls des Ausreisehindernisses erhöht.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.
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