Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 992/14
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist begründet.
3Der Gegenstandswert ist gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 2. Alt. RVG i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG in Höhe des doppelten Auffangstreitwertes festzusetzen.
4Erfolgt – wie hier – sowohl eine Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung (hier im Wege der Fiktionswirkung des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX) als auch eine gesonderte Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung, und werden – wie hier – beide Zustimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten, sind mit Blick auf die mit diesen Zustimmungen erfolgten selbständigen und unterschiedlichen Regelungen auch – trotz eines ggf. zugrundeliegenden einheitlichen Lebenssachverhaltes – selbständige Streitgegenstände gegeben, die jeweils mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € anzusetzen sind. Die (Einzel-) Werte dieser Streitgegenstände sind nach § 39 Abs. 1 GKG in Ermangelung abweichender Bestimmungen zusammenzurechnen,
5vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Oktober 2010– 12 E 394/10 –, vom 18. Februar 2009 – 12 E 1/09 – und vom 22. Januar 2009 – 12 E 1215/08 –.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- RVG § 2 Höhe der Vergütung 1x
- RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift 1x
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 3x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- GKG 2004 § 2 Kostenfreiheit 1x
- § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 39 Grundsatz 1x
- 12 E 394/10 1x (nicht zugeordnet)
- 12 E 1/09 1x (nicht zugeordnet)
- 12 E 1215/08 1x (nicht zugeordnet)