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| | Die Klage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Erstattung des festgesetzten Zollbetrages ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 S. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Sie hat Anspruch auf Erstattung des gegenüber der B AG festgesetzten Zollbetrages. |
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| | 1. Die formellen Voraussetzungen für die geltend gemachte Erstattung sind erfüllt. Insbesondere ist der darauf gerichtete Antrag form- und fristgerecht gestellt worden. Die Klägerin ist auch berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen. Zwar beantragt sie die Erstattung von Einfuhrabgaben, die nicht ihr gegenüber, sondern gegenüber der B AG festgesetzt worden sind. Als diejenige Person, die die Abgaben entrichtet hat, ist sie indessen gleichwohl nach Art. 878 Abs. 1 ZK-DVO antragsberechtigt. Die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind unstreitig ebenfalls erfüllt. |
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| | 2. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Erstattung liegen vor. Ergibt sich ein diesbezüglicher Anspruch im Streitfall nicht schon aus Art. 236 Abs. 1 ZK, dann folgt er jedenfalls aus Art. 239 Abs. 1 ZK. |
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| | a) Nach Art. 236 Abs. 1 ZK werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war. Unstreitig sind die Hilfsmaschinen und -apparate für xxxx mit Verlassen des Amtsplatzes vor Überlassung der Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden und Einfuhrabgaben entstanden. Es ist jedoch fraglich, ob die B AG, auf deren Schuld die Klägerin den festgesetzten Zollbetrag entrichtet hat, Zollschuldnerin geworden ist. |
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| Das HZA hat sich in dem betreffenden Einfuhrabgabenbescheid hinsichtlich der Zollschuldnerschaft der B AG auf Art. 203 Abs. 3 4. Anstrich ZK gestützt, da diese die Verpflichtungen einzuhalten gehabt habe, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung ergeben. Ob diese tatsächlich Inhaberin und damit Verpflichtete des Verfahrens der vorübergehenden Verwahrung war, kann der Senat offen lassen, da unabhängig von einem möglichen Erstattungsanspruch nach Art. 236 ZK jedenfalls ein solcher nach Art. 239 Abs. 1 ZK besteht. Eine Konkurrenz zwischen den einzelnen Anspruchsgrundlagen besteht nicht, vielmehr sind entsprechende Anträge grundsätzlich auf alle Erlass-/Erstattungsgründe hin zu überprüfen (EuGH-Urteil vom 11. November 1999 C- 48/98 - Söhl & Söhlke - Slg. 1999, I-7877, Rz. 52, 56, ZfZ 2000, 12). |
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| | b) Bereits mit Schreiben vom 13. Februar 2007 - und damit innerhalb der 12-Monats-Frist (Art. 239 Abs. 2 S. 1 ZK) - beantragte die Klägerin die Erstattung der auf die Zollschuld der B AG entrichteten Abgaben nach Art. 239 ZK. Nach dieser Vorschrift können Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in anderen als den in den Art. 236, 237 und 238 ZK genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt und ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind (Art. 239 Abs. 1 ZK). |
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| | Nach Art. 899 Abs. 1 1. Anstrich i.V.m. Art. 900 Abs. 1 Buchst. o ZK-DVO werden die Einfuhrabgaben erstattet oder erlassen, wenn die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 ZK beschriebene Weise entsteht und der Beteiligte durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses, einer Warenverkehrsbescheinigung, eines internen gemeinschaftlichen Versandscheins oder einer anderen entsprechenden Unterlage nachweist, dass im Fall der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Anspruch auf Gemeinschaftsbehandlung oder auf eine Zollbehandlung mit Abgabenbegünstigung bestanden hätte, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 890 ZK-DVO erfüllt sind, und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt. |
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| | Dass ein die Waren betreffender entsprechender Ursprungsnachweis vorliegt und die übrigen Voraussetzungen des Art. 890 ZK-DVO gegeben sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Strittig ist lediglich, ob eine Erstattung wegen offensichtlicher Fahrlässigkeit des Beteiligten ausgeschlossen ist. |
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| | Als Beteiligter im Sinne der Art. 239 Abs. 1 ZK und 899 Abs. 1 1. Anstrich ZK-DVO gelten die Person oder die Personen nach Art. 878 Abs. 1 ZK-DVO oder ihr Vertreter sowie gegebenenfalls jede andere Person, die zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die in Frage stehenden Waren tätig geworden ist oder die Anweisungen gegeben hat, die zur Erfüllung dieser Förmlichkeiten notwendig waren (Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO). |
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| | Für die Beurteilung des Vorliegens einer betrügerischen Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit ist auf die B AG abzustellen, als derjenigen, deren Zollschuld erlassen werden soll, während die Klägerin die Erstattung lediglich deshalb beantragt, weil sie auf die Schuld der B AG geleistet hat. Ob die materiellen Voraussetzungen für einen Erlass/eine Erstattung vorliegen, ist ebenso wie die Zollschuldentstehung und der Zollschuldnerschaft unabhängig davon, wer die Abgaben tatsächlich entrichtet, zu prüfen. |
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| | Dass die B AG nicht in betrügerischer Absicht gehandelt hat, ist unstreitig. Ihr kann aber auch keine offensichtliche Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. |
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| | Bei der Beurteilung der Frage, ob "offensichtliche Fahrlässigkeit" im Sinne des Art. 239 Abs.1 2. Anstrich ZK vorliegt, sind insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen. Da die Erstattung und der Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben eine Ausnahme von dem gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem darstellt, ist der Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit i.S. von Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich ZK und Art. 899 Abs. 1 1. Anstrich ZK-DVO so auszulegen, dass die Anzahl der Fälle, in denen erstattet oder erlassen wird, begrenzt bleibt (EuGH-Urteil vom 11. November 1999 C- 48/98 - Söhl & Söhlke - , a.a.O.). |
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| | Ein eigenes vorwerfbares Verhalten der B AG ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat sie alles getan, um ihren Verpflichtungen als Zollanmelderin nachzukommen. |
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| | So hatte sie sich eines professionellen Spediteurs mit Erfahrung in der Zollabfertigung bedient, um die zoll- und steuerrechtliche Einfuhr der Waren abzuwickeln, der seinerseits einen erfahrenen Frachtführer mit der Beförderung der Waren beauftragt hatte, dessen Fahrer ebenfalls über Erfahrung verfügte. |
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| | Ein mögliches betrügerisches oder offensichtlich fahrlässiges Verhalten anderer Beteiligter kann der B AG nicht zugerechnet werden. Aus Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO i.V.m. Art. 878 Abs. 1 ZK-DVO lässt sich keine Zurechenbarkeit des Verhaltens der dort genannten Personen ableiten. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften. So ist in Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich ZK und Art. 899 Abs. 1 ZK-DVO Voraussetzung für eine Erstattung/einen Erlass, dass keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt. Nach Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO gilt als „Beteiligte(r)“ im Sinn des Art. 239 Abs. 1 ZK und des vorliegenden Artikels die Person oder die Personen nach Art. 878 Abs. 1 oder ihr Vertreter sowie gegebenenfalls jede andere Person, die zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die in Frage stehenden Waren tätig geworden ist oder die Anweisungen gegeben hat, die zur Erfüllung dieser Förmlichkeiten notwendig waren. Die Bezeichnung der einzelnen Personen durch alternative (nicht kumulative) Nennung („oder“ statt „und“) weist darauf hin, dass auf den einzelnen Zollschuldner abzustellen ist. Auch die englische und die französische Sprachfassung stellen durch Verwendung des Singular auf den Einzelnen ab (Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich ZK: "...resulting from circumstances in which no deception or obvious negligence may be attributed to the person concerned." bzw. „..qui résultent de circonstances n'impliquant ni manœuvre ni négligence manifeste de la part de l'intéressé."; Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO : “For the purposes of Article 239(1) of the Code and of this Article,‘the person concerned’ shall mean the person or persons referred to in Article 878(1) or their representatives, and any other person who was involved with the completion of the customs formalities relating to the goods concerned or gave the instructions necessary for the completion of these formalities." bzw. „Au sens de l'article 239, paragraphe 1, du code et du present article, on entend par «intéressé», la ou les personnes visées à l'article 878, paragraphe 1, ou leurs représentants, ainsi que, le cas échéant, toute autre personne qui est intervenue dans l'accomplissement des formalités douanières relatives aux marchandises en cause ou qui a donné les instructions nécessaires pour l'accomplissement de ces formalités."). |
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| | Dies wird durch die neueste Rechtsprechung des EuGH bestätigt. Wie dieser in seinem Urteil vom 17. Februar 2011 in der Rechtssache C-78/10 - Berel u.a. - entschieden hat, ist im Hinblick auf eine Erstattung nach Art. 239 ZK die Prüfung, ob betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorlag, bei jedem der Gesamtschuldner unter Berücksichtigung der besonderen, für die Entstehung seiner Zollschuld maßgebenden Umstände sowie seiner beruflichen Erfahrung und eigenen Sorgfalt in Bezug auf den ihm vorgeworfenen und seine gesamtschuldnerische Haftung begründenden Tatbestand vorzunehmen (Rz. 52 der Entscheidung, ZfZ 2011, 71; HFR 2011, 496). |
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| | Eine Zurechnung des Verhaltens anderer Beteiligter kommt danach nicht in Betracht (vgl. auch Huchatz in Witte, Zollkodex, 5. Aufl., Art. 239 Rz. 31; a. A. offenbar Deimel in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Art. 239 ZK Rz. 65, der Art. 899 Abs. 3 ZK-DVO als gemeinschaftsrechtliche Zurechnungsvorschrift begreift). |
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| | Das Verhalten Dritter wäre nur dann relevant, wenn dem Zollschuldner selbst in diesem Zusammenhang ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen wäre, z. B. ein Auswahlverschulden durch Inanspruchnahme eines bekanntermaßen unzuverlässigen Vertreters. Die Beweislast hierfür obliegt der Zollverwaltung. Das HZA hat jedoch lediglich vorgetragen, die Klägerin - nicht die B AG - habe offensichtlich fahrlässig gehandelt, indem sie den Fahrer bei der Abfertigung nicht begleitet habe, obwohl dieser offensichtlich unkundig gewesen sei. Inwieweit aber die B AG in diesem Zusammenhang offensichtlich fahrlässig gehandelt haben soll, hat das HZA nicht dargelegt. Dass diese in irgendeiner Weise Kenntnis von Vorfällen gehabt hätte, die das Vertrauen in die zollrechtliche Kompetenz der Klägerin oder der Personen, derer sich diese zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bediente, hätte erschüttern können, ist nicht ersichtlich. Allein aus der Tatsache, dass dem Fahrer offenbar ein Fehler unterlaufen ist, der zur Entstehung der Zollschuld führte, kann nicht auf das Vorliegen offensichtlicher Fahrlässigkeit auf Seiten der B AG geschlossen werden (vgl. Huchatz in Witte, a.a.O., Art. 239 Rz. 17, S. 1641 unten und VSF Z 1102 (56)). |
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| | Auch eine Zurechnung grob fahrlässigen Verhaltens anderer Beteiligter nach nationalen Vorschriften, insbesondere § 278 BGB, ist ausgeschlossen. Für die Anwendung nationaler Regelungen ist in diesem Rahmen wegen des Vorrangs der diesbezüglichen Regelungen des ZK und der ZK-DVO kein Raum (vgl. EuGH-Urteile vom 17. Februar 2011 in der Rechtssache C-78/10 - Berel u.a. - , a.a.O., vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-222/01 - British American Tobacco - , Slg 2004, I-4683, BFH/NV 2004, Beilage 3, 286, ZfZ 2004, 228 und BFH-Urteil v. 30. August 2005 VII R 1/00, BFHE 210, 379 = BFH/NV 2005, 2330 Rz. 42 ff.; a. A. noch BFH v. 17. August 2000 - VII R 108/95, BFHE 192, 140, 144 = BFH/NV 2001, 133). |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. |
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