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| | Die Klage hat keinen Erfolg. |
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| | Sie ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Tagespflegeperson gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die gesetzliche Regelung in § 23 SGB VIII über die laufende Geldleistung in der Kindertagespflege begründet ab dem 1.1.2009 wieder subjektive Rechte für Tagespflegepersonen, so dass diese bei Streitigkeiten hierüber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen können (vgl. VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, juris; VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, juris; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris; vgl. auch BT-Drs. 16/9299, S. 14). |
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| | Der Klage wegen ergänzender Erstattung auf Altersvorsorge steht auch nicht die Bestandskraft des Bescheids des Beklagten vom 3.8.2010 entgegen. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid innerhalb der Widerspruchsfrist mit Schreiben vom 6.8.2009 (gemeint ist 2010), übersandt per Mail am 11.8.2010, Widerspruch eingelegt. Zwar hat sie zur Begründung zunächst nur ausgeführt, die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sei nicht richtig. Erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens teilte sie mit Schreiben vom 14.10.2010 mit, dass insgesamt noch ein Betrag von 354,36 EUR ausstehe und bat um Überweisung. Dieser Betrag beinhaltete sowohl die Differenz der vom Beklagten erstatteten Beiträge zu den von der Klägerin tatsächlich gezahlten Beiträgen für die Altersvorsorge als auch die Differenz für die Kranken- und Pflegeversicherung. Damit hat die Klägerin mit ihrem Widerspruch nicht nur die geringere Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Beklagten sondern auch die geringere Erstattung der Beiträge für die Altersvorsorge angegriffen. Dass sie ihren Widerspruch hinsichtlich der Erstattung von Beiträgen für die Altersvorsorge erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist konkretisiert hat, ist nicht erheblich. |
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| | Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Kranken- und Pflegeversicherungskosten sowie Beiträge für die Altersvorsorge für die Zeit von Januar bis Juni 2010. Der Bescheid des Beklagten vom 3.8.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Die Klägerin hat für das erste halbe Jahr in 2010 nur einen Anspruch auf 528 EUR hälftiger Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Diesen Betrag hat der Beklagte ihr mit den angefochtenen Bescheiden gewährt. |
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| | Rechtsgrundlage für die Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. |
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| | Der Anspruch der Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen i.S.d. § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII setzt entgegen der Auffassung der Klägerin voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat (vgl. auch VG Aachen, U.v. 13.3.2012 - 2 K 589/11 -, a.a.O.; VG Oldenburg, U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.). |
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| | Bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII macht deutlich, dass die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nur bei Förderung der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII gewährt wird. § 24 SGB VIII regelt den Anspruch der Kinder auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Da die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherung Bestandteil der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson ist, bedeutet dies, dass nur Einnahmen aus öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnissen bei der Berechnung der zu erstattenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Berücksichtigung finden können. |
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| | Dies ergibt sich auch aus dem Verlauf des Gesetzesgebungsverfahrens. Der Bundesrat (BT-Drs. 16/10173 S. 9, Anlage 3) hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes am 13.6.2008 angeregt, § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII nach dem Wort „Pflegeversicherung“ durch die Wörter „sofern die Beitragszahlungen durch öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden“ zu ergänzen. Zur Begründung führte er aus, hierdurch würde der Begriff der angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung präzisiert und klargestellt, dass die Erstattungspflicht lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfasse, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einkünften der Tagespflegeperson, auch auf der aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit beruhten, gehörten nicht dazu. Diese Ergänzung des § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII lehnte die Bundesregierung (BT-Drs. 16/10173 S. 15, Anlage 4) mit der Begründung ab, der Anwendungsbereich des § 23 SGB VIII sei nur dann eröffnet, wenn die Voraussetzungen für den Zugang zur Förderung in öffentlich finanzierter Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII erfüllt seien. Dies werde durch die Formulierung in § 23 Abs. 1 SGB VIII, wonach Förderung in Kindertagespflege „nach Maßgabe von § 24“ erfolge, ausdrücklich klargestellt. Daher könne sich die Pflicht zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nur auf Beiträge beziehen, die durch die Tätigkeit in der öffentlich geförderten Kindertagespflege veranlasst seien. |
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| | Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 („Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege“, S. 6) ergibt sich, dass die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen voraussetzt, dass das Jugendamt den Betreuungsbedarf i.S.d. § 24 SGB VIII bejaht hat und die Tagespflegeperson im Auftrag des Jugendamts tätig wird. |
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| | Nachdem die Klägerin in der ersten Hälfte des Jahres 2010 nur Kinder betreut hat, die öffentlich gefördert wurden, hat sie einen Anspruch auf Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungskosten für diesen Zeitraum. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass für die Erstattung ein Antrag der Eltern der Tageskinder nach § 24 SGB VIII nicht erforderlich gewesen sei und der Umstand, dass der Beklagte nur freiwillig geleistet habe, nicht erkennbar gewesen sei, sind im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. |
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| | Die weitere Voraussetzung des § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII liegt auch vor. Denn die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin ist angemessen i.S. dieser Vorschrift. |
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| | Um den Beklagten vor der Erstattung von Beiträgen zu Versicherungen zu schützen, die über den grundlegenden Schutz einer gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, hat der Gesetzgeber die hälftige Erstattung von Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherungen auf einen angemessenen Versicherungsschutz beschränkt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/9299, S. 14 f.) sind Kranken- und Pflegeversicherung in jedem Fall dann als angemessen anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung handelt. Auch aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 ergibt sich, dass bei Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der öffentlichen Kindertagespflege stehen, stets von einer Angemessenheit auszugehen ist. Insoweit ist vom Gesetzgeber grundsätzlich nur die Unterstützung eines Basisversicherungsschutzes gewollt. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass Beiträge nur hinsichtlich gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherungen zu erstatten sind. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Krankenversicherungsbeiträge angemessen sind, die wegen der privaten Situation der Tagespflegeperson höher sind als die für nebenberuflich Selbständige, wenn sie einen vergleichbaren Versicherungsschutz gewährleisten. Dieses Risiko liegt nach der Systematik des § 23 SGB VIII beim Jugendhilfeträger. Nach dem Sinn und Zweck der Norm, das Berufsbild der Tagespflegeperson attraktiver zu gestalten und die Kindertagespflege mittelfristig einer anerkannten und damit angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit zuzuführen - unter gleichzeitiger Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen -, sollen die Tagespflegepersonen in ihrer Absicherung angestellten Arbeitsnehmern angenähert werden (BT-Drs. 16/9299, S. 15). Der Begriff angemessen bezieht sich daher auf einen Versicherungsschutz, der entsprechend dem einer gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist. |
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| | Die Klägerin hat in der Höhe jedoch nur einen Anspruch auf Erstattung des vom Beklagten gewährten Betrags von 528 EUR für die erste Hälfte des Jahres 2010. |
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| | Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin auch den Anteil des Beitrags zu erstatten, der sich aus den höheren Einnahmen der Klägerin aufgrund privater Zuzahlungen der Eltern der von der Klägerin betreuten Kinder für die öffentlich geförderten Betreuungszeiten ergibt. Denn die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen steht im Zusammenhang mit der vom Beklagten gewährten Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII an die Tagespflegeperson. Die Erstattungspflicht umfasst grundsätzlich nur die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöht sich der Beitrag bei der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund anderer Einkünfte der Tagespflegeperson, wie z.B. aufgrund einer über die öffentlichen Förderung hinausgehende private Entlohnung der Tagespflegeperson für die Betreuungstätigkeit durch die Eltern, ist der Beklagte nicht verpflichtet, auch vom erhöhten Beitrag die Hälfte zu erstatten (vgl. BT-Drs. 16/10173, S. 9 der Anlage 3 und S. 15 der Anlage 4). |
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| | Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte bei der Berechnung der hälftigen Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2010 an einem Stundensatz von 3,90 EUR pro Kind orientiert hat. Dieser Betrag beruht auf den für den maßgebenden Zeitraum, vom 1.1. bis 30.6.2010, geltenden Empfehlungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: KVJS), des Landkreistages Baden-Württemberg und des Städtetages Baden-Württemberg vom 18.5.2009. Wie das Gericht in seinem Urteil vom 16.12.2011 (- 7 K 956/10 -, juris) bereits ausgeführt hat, beruhen die Empfehlungen des KVJS sowie des Landkreistages und Städtetages Baden-Württemberg auf dem Landesrechtsvorbehalt in § 23 Abs. 2 a Satz 1 SGB VIII, von dem der Gesetzgeber durch die Regelung in § 8 b Abs. 2 KiTaG Gebrauch gemacht hat. Der Betrag von 3,90 EUR entspricht auch den Vorgaben des Gesetzgebers nach § 23 Abs. 2 a SGB VIII, wonach der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung einer Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten ist und zeitlicher Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf des betreuten Kindes zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu ausführlich VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, a.a.O.). |
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| | Dem steht nicht entgegen, dass nach der Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010 das Jugendamt für die Berechnung der Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch private Zuzahlungen der Eltern zugrundelegen soll, wenn es solche Zuzahlungen der Eltern gestattet bzw. toleriert. Diese Empfehlung beruht auf der Annahme, dass bei der Tolerierung privater Zuzahlungen der Schluss nahe liege, die vom Jugendamt gewährte „laufende Geldleistung“ decke nicht die Kosten einer bedarfsgerechten Betreuung. Im vorliegenden Fall entspricht die Vergütung von 3,90 EUR pro Stunde noch einer leistungsgerechten Vergütung. Sie liegt zwar an der unteren Grenze. Der empfohlene Stundensatz basiert jedoch auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und kommunalen Spitzenverbände, die sich nach der Begründung zum KiföG als belastbar erwiesen haben und die stärkere Profilierung und Qualifizierung in der Kindertagespflege berücksichtigen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2011 - 7 K 956/10 -, a.a.O., m.w.N.). |
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| | Der Außerachtlassung der privaten zusätzlichen Vergütung durch Eltern bei der Berechnung der Erstattung der hälftigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steht auch nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (U.v. 21.2.2011 - 13 A 2020/10 -, a.a.O.) entgegen. Soweit das Verwaltungsgericht Oldenburg in seiner Entscheidung der hälftigen Erstattung auch den Anteil des Beitrags zugrunde legt, der sich aus den höheren Einnahmen der Klägerin aufgrund der privaten Zuzahlungen der Eltern ergeben hat, so lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der dortige Beklagte die Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII nicht entsprechend § 23 Abs. 2 a SGB VIII bestimmt hatte. Der Beklagte in diesem Verfahren ging selbst davon aus, dass die von ihm gewährte Vergütung von 3 EUR pro Kind und Stunde nicht ausreichend für die Tagespflegepersonen sei, und teilte daher den Eltern der Kinder mit, dass sie Beträge von 1 EUR oder 2 EUR pro Stunde und Kind als weitere Zahlung an die Tagesmutter ansetzen müssten. Damit ging der Beklagte von vornherein davon aus, dass die Tagespflegeperson neben der Gewährung einer laufenden Geldleistung von den Eltern der betreuten Kinder ein zusätzliches Entgelt erhält. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. |
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| | Der Beklagte hat den Betrag für die hälftige Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin auch zutreffend berechnet. Der Beklagte hat seiner Berechnung für die hälftige Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ein monatliches Einkommen aus öffentlichen Förderleistungen von 1.967,83 EUR zugrundegelegt. Dies entspricht im Wesentlichen den Angaben der Klägerin. Diese legte in ihrer Mail vom 1.8.2010 dar, dass sie in den Monaten Februar bis Juni 2010 jeweils 505,2 und im Januar 2010 445, also im Durchschnitt 495,17 Betreuungsstunden für Tagespflege geleistet habe. Bei einem Stundensatz von 3,90 EUR hätte die Klägerin demnach durchschnittlich 1.931,16 EUR pro Monat an öffentlichen Förderleistungen erhalten. Nach den monatlich gewährten öffentlichen Förderleistungen des Beklagten, die dieser im Schriftsatz vom 21.6.2012 dargelegt hat, hat die Klägerin im Durchschnitt in der ersten Hälfte des Jahres 2010 1.964,50 EUR pro Monat an öffentlichen Förderleistungen erhalten. Von diesem monatlichen Einkommen hat der Beklagte zutreffend das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 1.082,31 EUR durch Abzug von 45 % Sachkosten ermittelt. Dieser Wert entspricht dem Sachaufwand der Tagespflegeperson. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.5.2009 kann die Tagespflegeperson pro Monat und Kind maximal 300 EUR als Betriebsausgabenpauschale für Sachkosten geltend machen; bei einem geringeren Betreuungsumfang als 40 Stunden ist diese Pauschale anteilig zu kürzen. Insgesamt errechnen sich für die Klägerin daher aus einem steuerpflichtigen Einkommen von 1.082,31 EUR Krankenversicherungsbeiträge bei einem verminderten Beitragssatz von 14,3 % sowie Pflegeversicherungsbeiträge bei einem Beitragssatz von 1,95 % von 175,87 EUR. Eine Erstattung von 88 EUR pro Monat, d.h. 528 EUR im halben Jahr, an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entspricht daher § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. |
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| | Die Klägerin hat darüber hinaus auch keinen weiteren Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Altersvorsorge als die bereits vom Beklagten gewährten 648 EUR. |
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| | Rechtsgrundlage für die Erstattung hälftiger Beiträge zu einer Alterssicherung ist § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in der Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung umfasst auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson. |
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| | Der Anspruch der Tagespflegeperson auf Erstattung hälftiger Beiträge zu einer Alterssicherung setzt daher ebenso wie der Anspruch auf Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge voraus, dass im maßgebenden Zeitraum, für welchen die Erstattung geltend gemacht wird, von der Tagespflegeperson Kinder betreut worden sind, für die der Träger der Jugendhilfe vorab den Zugang zur öffentlich finanzierten Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII bewilligt hat. Wie oben gezeigt, liegt diese Voraussetzung bei der Klägerin vor. |
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| | Darüber hinaus muss der Beitrag zu einer Alterssicherung auch angemessen sein. |
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| | Die Klägerin ist seit dem 1.1.2009 nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Dies geht auf eine geänderte Bewertung der öffentlichen Leistungen zur Förderung der Kindertagespflege zurück. Seit dem 1.1.2009 werden nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 17.12.2007 zur Einkommenssteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege auch die Einkünfte aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG behandelt, wenn die Tagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter betreut. Zuvor wurden die Einkünfte aus der öffentlich geförderten selbständigen Kindertagespflege als steuerfreie Beihilfe im Sinne von § 3 Nr. 11 EStG behandelt, während rein privat tätige Tagespflegepersonen ihre Einkünfte auch in der Vergangenheit zu versteuern hatten. Für die Rentenversicherung bedeutet dies, dass eine selbständig tätige Tagespflegeperson rentenversicherungspflichtig ist, sofern die Einkünfte – wie hier - einen Betrag von 400 Euro monatlich überschreiten (vgl. hierzu auch VG Schleswig-Holstein, U.v. 11.2.2010 - 15 A 162/09 -, juris). |
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| | Aus dieser Sachlage ergibt sich, dass Beiträge in Höhe der gesetzlichen Rentenversicherung, zum maßgebenden Zeitpunkt von 19,9 %, angemessen sind. Dies ergibt sich auch aus den Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 8.4.2010. |
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| | Daher ist hier ebenso wie bei der Berechnung der Erstattung hälftiger Kranken- und Pflegeversicherungskosten von einem Einkommen der Klägerin nach Abzug der Sachkosten von 1.082,31 EUR auszugehen. Ausgehend von einem Beitragssatz von 19,9 % zur gesetzlichen Rentenversicherung, war die Klägerin aufgrund der Einnahmen aus öffentlicher Förderung der Kindertagespflege zu einem monatlichen Beitrag zur Rentenversicherung von 215,38 EUR verpflichtet. Der Beklagte hat der Klägerin monatlichen einen Betrag von 108 EUR, d.h. insgesamt 648 EUR für das erste halbe Jahr 2010, erstattet und ist damit seiner Verpflichtung aus § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nachgekommen. Die darüber hinausgehenden Rentenversicherungsbeiträge der Klägerin sind sowohl bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung als auch im Hinblick auf die private Rentenversicherung nicht angemessen i.S.d. § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. |
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