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| | Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ist unternehmerisch im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) tätig. Sie stellt ... her; ihre Tätigkeit umfasst auch die Vermittlung von ... und den Groß- und Einzelhandel mit .... Die beiden verheirateten Gesellschafter der GbR sind auch nichtselbständig tätig. |
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| | Das Unternehmen wird in zwei Räumen des selbstgenutzten Einfamilienhauses ausgeübt. Der Arbeitsraum wird ausschließlich zur Herstellung von ... genutzt. Das Büro dient als Arbeitszimmer für verwaltungstechnische und schriftliche Arbeiten. |
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| | Ausweislich der vom Beklagten dem Gericht vorgelegten Umsatzsteuerakten haben die damals durch eine Steuerberatungsgesellschaft vertretenen Eheleute ihre Umsatzsteuerjahreserklärung für 2002 am 4. Januar 2005 beim Beklagten eingereicht. In der Anlage wurde mitgeteilt, dass die Eheleute in 2001 ein unbebautes Grundstück in F, C-Straße 1, erworben hätten. Das Gebäude sei am 6. Mai 2002 bezogen worden. Dieses werde selbst bewohnt. Es seien aber auch Räume zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit (18,3 qm) geschaffen worden. Das darin enthaltene Kinderzimmer 2 sei erst Anfang 2003 vollständig eingerichtet worden. |
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| | Am 28. Oktober 2005 fand u. a. betreffend das Streitjahr 2005 eine Umsatzsteuersonderprüfung statt. Dabei wurde festgestellt, dass das Gebäude zu Recht nach § 15 Abs. 1 UStG insgesamt dem Unternehmen zugeordnet wurde, da eine mehr als 10 %ige Nutzung erfolgt war. Die Außenprüfung folgte aufgrund der getroffenen Feststellungen der Berechnung der Klägerin in Bezug auf den Anteil der gewerblich genutzten Räume. Die Klägerin hatte am 3. Oktober 2005 dazu mitgeteilt, dass die Aufteilung der Wohn- und Nutzfläche 23,72 % Gewerbefläche ergebe. Zu diesem Anteil hatte die GbR die entsprechenden Anteile der übrigen Wohnfläche, nämlich des Windfangs, des Flurs und der Treppe hinzugerechnet. |
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| | Im Rahmen einer Außenprüfung wurde für den nicht unternehmerisch genutzten Teil des Hauses die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG in Höhe der Kosten (10 % der Herstellungskosten) berechnet. Aufgrund dieser Feststellungen erließ der Beklagte am 22. Dezember 2006 den erstmaligen Umsatzsteuerbescheid für 2005 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die unentgeltliche Wertabgabe für sonstige Leistungen setzte er den Prüfungsfeststellungen entsprechend fest und damit die Umsatzsteuer (16 %) darauf in Höhe von 2.173,76 EUR. |
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| | Dagegen legte die GbR am 9. Januar 2007 Einspruch ein. Nachdem das Einspruchsverfahren einige Zeit geruht hatte, nahm der Beklagte am 19. Februar 2008 die Bearbeitung des Einspruchsverfahrens wieder auf, und zwar unter Hinweis darauf, dass der BFH mit Urteil v. 19.04.2007 V R 56/04 BStBl. II 2007, 676 entschieden habe, dass die Neuregelung der Bemessungsgrundlage in § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG für Zeiträume ab 1. Juli 2004 gilt. Außerdem, so der Beklagte, sei als Grundlage für die Ermittlung der Kosten von einer betrieblichen Nutzung in Höhe von lediglich 14,5 % auszugehen. Dabei sei nur die Fläche des Arbeitsraums und des Arbeitszimmers mit insgesamt 18,3 qm von 122,37 qm zu berücksichtigen. Diesen Prozentsatz habe die Rechtsbehelfsstelle im Schreiben vom 30.03.2007 ermittelt (Bemessungsgrundlage 151.482,17 EUR). Im Übrigen sei die abzugsfähige Vorsteuer 2005 aus den anteiligen Raumkosten auf die betriebliche Fläche und aus den Kosten für Telefon und Internet auf 20 % zu begrenzen. |
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| | Dementsprechend erging am 21. Juli 2008 ein Umsatzsteueränderungsbescheid gem. § 164 Abgabenordnung (AO). Der Beklagte hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Es ergab sich eine Umsatzsteuer in Höhe von 2.914,09 EUR gegenüber bisher in Höhe von 2.534,12 EUR). |
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| | Dieser Bescheid war wie folgt adressiert: „Herrn und Frau A und B Z, C-Straße 1, F“. |
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| | Im Verlaufe des weiteren Einspruchsverfahrens wendet sich die Klägerin gegen den Ansatz der geringeren gewerblichen Fläche und gegen die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe. Insoweit wird auf die Schreiben der Klägerin vom 22.03.2008 und 24.06.2008 verwiesen. |
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| | Durch Einspruchsentscheidung vom 29. August 2008 wies der Beklagte den Einspruch wegen Umsatzsteuer 2005 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung war wie folgt adressiert: „Herrn A und B Z, C-Straße 1, F/E.“. In der Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe für die Nutzung der eigenen Wohnung sei im Änderungsbescheid zu Recht mit 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berücksichtigt worden. Das wurde im Einzelnen ausgeführt. |
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| Die Klägerin beantragt noch, |
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| den Umsatzsteueränderungsbescheid für 2005 vom 21.07.2008 in Gestalt |
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| der Einspruchsentscheidung vom 29.08.2008 dahingehend zu ändern, dass |
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| 1. die Umsatzsteuer auf 1.415 EUR festgesetzt wird (weil die anteilige Wegefläche |
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| für das Erreichen der gewerblich genutzten Räume erforderlich ist), |
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| 2. Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH (weil die deutschen Bürger höhere |
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| Mietwerte zu versteuern haben als andere EU-Bürger), |
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| 3. hilfsweise die Zulassung der Revision, |
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| 4. die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. |
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| | Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| | Auch der Beklagte verweist bezüglich des Sachverhalts auf die Einspruchsentscheidung vom 29. August 2008, soweit sich die Klägerin gegen den grundsätzlichen Ansatz und die Höhe der unentgeltlichen Wertabgabe wendet. |
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| | Streitgegenstand sei der Umsatzsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.08.2008. Die Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheids bzw. der Einspruchsentscheidung hätte zwar an die GbR als Unternehmerin erfolgen müssen. Die GbR lasse sich jedoch durch Auslegung als Schuldnerin aus dem Bescheid sicher identifizieren. Denn der Ehegatten-GbR sei eine eigene Steuernummer zugeteilt gewesen, die Ehegatten hätten nur eine Umsatzsteuererklärung für diese GbR abgegeben und anschließend sei der entsprechende Umsatzsteuerbescheid an die Ehegatten ergangen, die beide namentlich genannt worden seien. |
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| | Prüfungsfeststellungen könnten nicht in Bestandskraft erwachsen und es bestehe auch keine Bindung der Veranlagungsstellen an die Prüfungsfeststellungen. Eine tatsächliche Verständigung sei im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung und auch später nicht getroffen worden. |
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| | Die von der Klägerin begehrte anteilige Zurechnung der genutzten Flächen bei Windfang, Flur und Treppe könne nicht erfolgen. |
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| | Auf den weiteren Inhalt der beidseitig gewechselten Schriftsätze und auf die Steuerakten wird verwiesen. |
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