| | Streitig ist, ob ein am 1. Dezember des Streitjahres 1999 erzielter Veräußerungsgewinn steuerpflichtig ist, soweit der Gewinn seit dem 31. März entstand. |
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| Der Kläger war Inhaber einer Beteiligung an der X AG mit einem Aktienbestand |
| | bis 28. Dezember 1997 von 13,52 % |
| | seit 29. Dezember 1997 von 9,98 % und |
| | seit 27. Dezember 1998 von 9,22 %. |
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| | Durch das am 31. März 1999 im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 402) verkündete Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 wurde die wesentliche Beteiligungsgrenze in § 17 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) von bisher 25 % auf 10 % gesenkt. Diese Fassung des Gesetzes war gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden. |
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| | Am 1. Dezember 1999 veräußerte der Kläger … Stück dieser Aktien aus seinem Bestand unter Realisierung eines Veräußerungsgewinns. Diesen setzte der Beklagte erstmals mit Bescheid vom … und nach einer zwischenzeitlich abgeschlossenen Betriebsprüfung mit Einkommensteuerbescheid vom …, der Gegenstand des bereits laufenden Einspruchsverfahrens wurde, in Höhe von xx.xxx.xxx DM fest. |
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| | Dieses Einspruchsverfahren ruhte zunächst im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren VIII R 25/02. Mit Urteil vom 1. März 2005 entschied der BFH, das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung „innerhalb der letzten fünf Jahre“ im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 sei nicht für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der jeweils geltenden Beteiligungsgrenze im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG zu bestimmen, sondern richte sich nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Wesentlichkeitsgrenze (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2005, 436). |
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| | Dieses Urteil wurde mittels Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Juli 2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1783/05) aufgehoben und das Verfahren an den BFH zurückverwiesen (Deutsches Steuerrecht –DStR- 2010, 1733). Die Entscheidungsformel lautet wie folgt: |
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| | „§ 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999…. verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und die entweder - bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt - nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder - bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes - sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.“ |
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| | Am … erließ der Beklagte einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999. Der Gewinn nach § 17 EStG wurde bezugnehmend auf das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2010 (BStBl. I 2011, 16) zur rückwirkenden Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG in Höhe von x.xxx.xxx DM ermittelt; dabei wurde der Veräußerungsgewinn insoweit besteuert, als er auf den Zeitraum nach dem 31. März 1999 entfiel. |
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| | Der Einspruch wurde in der Einspruchsentscheidung vom …, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. |
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| | Dagegen richtet sich die Klage vom …; hierauf wird Bezug genommen. Der Kläger sei, gemessen an der jeweils gesetzlich relevanten Beteiligungsschwelle, zu keinem Zeitpunkt wesentlich im Sinne des § 17 EStG beteiligt gewesen; er sei zu keinem Zeitpunkt zumindest 25% beteiligt gewesen und habe noch vor der gesetzlichen Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle auf eine Beteiligung von mindestens 10% seine Beteiligung auf 9,22 % abgesenkt. |
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| | Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 1999 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … abzuändern und einen Veräußerungsgewinn in Höhe von x.xxx.xxx DM nicht zu berücksichtigen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise die Revision zuzulassen. |
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| | Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| | Der Kläger sei innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Verkauf zu mindestens 10% beteiligt gewesen. Diese Regelung entspreche den Vorgaben des BVerfG, das die fünfjährige Rückwirkung bei der Absenkung der Beteiligungsgrenze nicht beanstandet habe. |
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| | In dieser Sache ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Az 6 V 407/11) am 1. August 2011 ein abweisender Beschluss ergangen; diesbezüglich ist beim BFH unter dem Az IX B 146/11 ein Beschwerdeverfahren anhängig. |
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| | Unter den Beteiligten ist keine Übereinstimmung dahingehend erzielt worden, dass das hiesige Verfahren im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren Az. IX R 8/10 ruht. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, sowie die vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten Bezug genommen. |
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