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| | Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger in die Vermittlungsaktivitäten der ZAV-MV aufzunehmen. Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. |
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| | Die vom Kläger zulässigerweise im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG (vergleiche hierzu BSG vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 11/08 R = BSGE 103, 134 - juris Rdnr. 13) angefochtene Entscheidung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat den Vermittlungsauftrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2854) hat die Agentur für Arbeit Ausbildungssuchenden, Arbeitssuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Nach Satz 2 dieser Norm umfasst die Vermittlung unter anderem alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB III hat die Agentur für Arbeit durch Vermittlung unter anderem darauf hinzuwirken, dass Arbeitssuchende eine Arbeitsstelle erhalten. Dabei hat sie die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Arbeitssuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SGB III). |
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| | Hieraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass derjenige, der - wie vorliegend der Kläger - als Arbeitssuchender Vermittlung durch die Agentur für Arbeit geltend macht, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Tätig werden der Agentur für Arbeit hat (grundlegend BSG vom 25. Juli 1985 - 7 RAr 33/84 = BSGE 58, 291 - juris Rdnr. 28, 30; bestätigt zuletzt durch BSG vom 6. Mai 2009 a.a.O., juris Rdnr. 14). Dieser subjektiv-öffentliche Anspruch auf ein Tätig werden verwirklicht sich jedoch nicht etwa in der Form der Erfüllung eines Rechtsanspruchs auf eine nur allein richtige, weil gesetzmäßige Handlung; vielmehr ist bei der inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung des hiermit korrespondierenden Auftrags ein Ermessenspielraum der Beklagten gegeben, dessen Grenzen von dem gesetzlichen Auftrag und seiner inhaltlichen Ausgestaltung bestimmt werden (BSG vom 25. Juli 1985 a.a.O., juris Rdnr. 29; BSG vom 6. Mai 2009 a.a.O.). Die Entscheidung über ein Vermittlungsbegehren erfolgt demgemäß durch Ausübung und im Rahmen des durch das Gesetz eingeräumten Ermessens, wobei sich dieses Ermessen nicht nur auf die konkrete Art der Umsetzung eines Vermittlungsbegehrens, sondern bereits darauf bezieht, ob eine Vermittlung überhaupt in Betracht kommt (BSG vom 6. Mai 2009 a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass sich vorliegend ausnahmsweise die Wahlmöglichkeit der Beklagten auf eine einzige Alternative reduziert, weil alle anderen Entscheidungen ermessenfehlerhaft wären (sog. Ermessensreduzierung auf Null), liegen nicht vor. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null kommt bei erheblichen Gefahren für wesentliche Rechtsgüter in Betracht; daneben kann sich eine solche Ermessensreduzierung auch durch die Einwirkung von Grundrechten und sonstigen Verfassungssätzen ergeben. Solches Verfassungsrecht wie auch erhebliche Gefahren für wesentliche Rechtsgüter sind vorliegend nicht ersichtlich. |
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| | Verbleibt der Beklagten demnach der ihr gesetzlich eingeräumte Ermessenspielraum in vollem Umfang, so hat sich die gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes auf die Frage zu beschränken, ob die Beklagte bei der Ermessensbetätigung die Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Eine weitergehende Inhaltskontrolle findet durch das Gericht nicht statt (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Solche Ermessensfehler liegen hier indes nicht vor. Die Ablehnung der Einbeziehung des Klägers in die Vermittlungsbemühungen der ZAV-MV beruhte vorliegend auf der Anwendung der in der Dienstvereinbarung vom November 2009 normierten „Kriterien zur Aufnahme in den Bewerberpool der Management-Vermittlung“, einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift der Beklagten. Danach kam eine Einbeziehung des Klägers aufgrund einer länger als sechs Monate andauernden Arbeitslosigkeit wie auch aufgrund des Fehlens von wenigstens drei Jahren aktueller Führungserfahrung nicht in Betracht. Die Bestimmung einer einheitlichen Handhabung des Ermessens der nachgeordneten Behörden durch Verwaltungsrichtlinien einer vorgesetzten Behörde ist rechtlich unbedenklich; denn das Ermessen ist nicht nur der einzelnen Behörde, sondern auch „der Verwaltung“ eingeräumt, um dieser einen Handlungsspielraum zur Entwicklung eigener Entscheidungsprogramme und -maßstäbe zu gewähren (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl., § 7 Rdnr. 14). Darüber hinaus kommt eine solche generelle Ermessensausübung durch Ermessensrichtlinien dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegen (Maurer a.a.O.). |
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| | Die Beklagte hat ihr Ermessen vorliegend rechtsfehlerfrei ausgeübt. Das ihr eingeräumte Ermessen gerade auch im hier zu entscheidenden Fall hat die Beklagte ausweislich der Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 28. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2010 erkannt. Auch hat die Beklagte bei der generellen Ermessensausübung in ihren Ermessensrichtlinien keinen fehlerhaften Gebrauch von dem ihr eingeräumten Ermessen gemacht. Ein solcher Ermessenfehlgebrauch liegt vor, wenn die Behörde bei der Ausübung des Ermessens die gesetzlichen Zielvorstellungen nicht beachtet oder die für die Ermessenausübung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht hinreichend in ihre Erwägungen miteinbezieht. Im Falle der Arbeitsvermittlung gem. § 35 SGB III ist danach folgendes in die Ermessensabwägung einzustellen: Die Beklagte nimmt bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsvermittlung eine hoheitliche Aufgabe wahr und ist bei der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens gehalten, eine sozial gerechte, aber auch arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitisch sinnvolle und sachgerechte Arbeitsvermittlung zu betreiben (BSG vom 6. Mai 2009 a.a.O., juris Rdnr. 17). Dabei hat die Beklagte bei jeder Vermittlung eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitssuchenden an einer Realisierung seines Berufswunsches und andererseits den Interessen der Arbeitgeber an einer bestmöglichen Besetzung ihrer offenen Stellen vorzunehmen (BSG vom 25. Juli 1985 a.a.O., juris Rdnr. 33). Im Rahmen der Vermittlungsdienstleistungen der ZAV-MV sind im Hinblick auf das exklusive Qualifikationsprofil der Führungskräfte der Wirtschaft bestimmte Anforderungen unabdingbar. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, dass die Beklagte - die aufgrund ihrer Vermittlungstätigkeit am besten die sich ständig ändernden Anforderungen kennt, die von Arbeitgebern an die zu besetzenden Arbeitsplätze gestellt werden - mit dem Ziel eines bestmöglichen Ausgleichs zwischen den Interessen des Arbeitssuchenden und derjenigen des Arbeitgebers für die Aufnahme in den Bewerberpool der Management-Vermittlung Qualitätsstandards gewählt hat, die sich an der aktuellen Nachfrage im Bereich der Führungskräfte im Management-Bereich orientieren. Der Senat hat insbesondere keine ernsthaften Zweifel, dass die für die Aufnahme in die Management-Verwaltung in der Ermessensrichtlinie vorgesehenen, hier relevanten Kriterien einer maximal sechsmonatigen Arbeitslosigkeit sowie einer mindestens drei Jahre andauernden aktuellen Führungserfahrung durch entsprechende Erwartungen der Arbeitgeberseite an die Management-Vermittlung bedingt sind. |
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| | Darüber hinaus liegt hier auch kein Fall einer Ermessensüberschreitung durch Verstoß gegen Grundrechte vor. (Ermessens-)Richtlinien begründen durch ständige Anwendung eine gleichmäßige Verwaltungspraxis, durch die sich die Verwaltung selbst bindet; die Verwaltung verstößt daher gegen den Gleichheitssatz, wenn sie in Einzelfällen ohne rechtfertigenden sachlichen Grund von ihrer ständigen, durch die Verwaltungsvorschriften veranlassten Verwaltungspraxis abweicht (vgl. Maurer a.a.O., § 24 Rdnr. 21). Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte aber gerade an ihre Ermessenrichtlinien gehalten. Umgekehrt sind keine Anzeichen gegeben, wonach die hier zur Anwendung gekommenen Ermessensrichtlinien nicht der ständigen Verwaltungspraxis entsprechen sollten. Auch im Ausschluss derjenigen Arbeitssuchenden von der Vermittlungstätigkeit der Management-Vermittlung, die nicht die oben skizzierten Anforderungen erfüllen, liegt keine gleichheitswidrige Handhabung des Ermessensspielraums, da die getroffene Differenzierung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt wird: Wie dargestellt, ermöglicht der exklusivere Zugang zum Bewerberpool zur Management-Vermittlung den gesetzlich geforderten bestmöglichen Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitssuchenden und derjenigen der Arbeitgeber. Darüber hinaus stellt die Ablehnung der Aufnahme des Klägers in die Vermittlungsbemühungen der Management-Vermittlung auch keinen Verstoß gegen Artikel 12 GG dar (so bereits BSG vom 25. Juli 1985, a.a.O., juris Rdnr. 37 f). |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Rechtsverfolgung auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist. |
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| | Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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