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| | Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom ... ist rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch auf die Erteilung des begehrten Vorbescheids (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). |
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| | 1. Der Erteilung des Vorbescheids zur Übertragung eines weinrechtlichen Wiederbepflanzungsrechts im Vorfeld der Aufnahme der streitgegenständlichen Flächen in den Rebenaufbauplan und das bestimmte Anbaugebiet Baden steht nicht entgegen, dass weder in den einschlägigen europarechtlichen noch in den nationalen weinrechtlichen Vorschriften die Möglichkeit der Erteilung eines Vorbescheids zur rechtsverbindlichen Klärung einer Einzelfrage vorgesehen ist. Ein Vorbescheid ist als Teilentscheidung aufgrund der Befugnis der Behörde zur Entscheidung in der Sache i.V.m. § 10 LVwVfG auch ohne ausdrückliche Ermächtigung grundsätzlich zulässig. Die Befugnis der Behörde, Teile einer Gesamtregelung, die einer selbständigen, gesonderten Entscheidung zugänglich sind, vorab durch Verwaltungsakt zu regeln, ergibt sich schon aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 9 Rn. 15; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 9 Rn. 197; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl., § 9 Rn. 25; s. a. BVerwG, Urteil vom 09.08.1994 - 7 C 44/93 -, NVwZ 1995, 999 zur Teilgenehmigung). Der Erlass eines Vorbescheids ist in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der betroffene Antragsteller bereits im Vorfeld des eigentlichen Antrags auf Erteilung einer Genehmigung zur Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts zumeist erhebliche Investitionen tätigen muss, sinnvoll und entspricht dem Ziel einer bürgerfreundlichen Verwaltung. |
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| | Ob die Behörde von der Möglichkeit Gebrauch macht, außerhalb spezialgesetzlicher Ermächtigungen Teilentscheidungen vorweg durch Verwaltungsakt zu treffen, steht gemäß § 10 LVwVfG in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 9 Rn. 15). Hat sich jedoch durch langjährige Übung eine Verwaltungspraxis dahingehend ausgebildet, dass die Behörde in ähnlich gelagerten Fällen regelmäßig im Vorfeld eines Genehmigungsverfahrens Einzelfragen rechtsverbindlich durch Vorbescheid klärt, kann hierdurch in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG eine entsprechende Selbstbindung eintreten. Diese kann allenfalls für die Zukunft wieder aufgehoben werden (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 40 Rn. 124). Von einer derartigen Selbstbindung des Beklagten ist vorliegend auszugehen. Die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Freiburg im Vorfeld des eigentlichen Genehmigungsverfahrens zur Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten in der Vergangenheit regelmäßig Vorbescheide zur weinbaulichen Geeignetheit von außerhalb des jeweiligen bestimmten Anbaugebiets liegenden Flächen erteilt worden sind. Vor diesem Hintergrund kann der Beklagte dem Kläger nicht entgegenhalten, dass der Antrag auf Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts auch als Vorbescheid bereits deswegen abgelehnt werden kann, weil sich die streitgegenständlichen Grundstücke nicht innerhalb des durch Rechtsverordnung abgegrenzten bestimmten Anbaugebietes Baden befinden. Hinzu kommt, dass der Beklagte dem Kläger hinsichtlich einzelner Abschnitte der streitgegenständlichen Grundstücke bereits einen positiven Vorbescheid erteilt hat. Damit hat er sein Erschließungsermessen dergestalt ausgeübt, dass grundsätzlich ein Vorbescheid zur weinbaulichen Geeignetheit der Flächen erteilt werden soll, sofern die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Hieran muss sich der Beklagte im gerichtlichen Verfahren festhalten lassen. |
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| | 2. Es kann offenbleiben, ob als Rechtsgrundlage für die Erteilung des begehrten Vorbescheids allein die Vorschriften des Art. 85i Abs. 5 der Verordnung (EG) 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) i.V.m. §§ 6 Abs. 5 Nr. 2 a) WeinG, 2 Abs. 2 WeinRDV BW betreffend die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten von einem auf einen anderen Betrieb i.V.m. § 10 LVwVfG anzuwenden sind oder ob zusätzlich im Fall der Übertragung des Pflanzrechts auf eine wie hier bislang nicht mit Reben bestockte Fläche die Regelungen zur Neuanpflanzung nach §§ 7 WeinG, 3 ff. WeinV heranzuziehen sind. Sowohl die Vorschriften über die Neuanpflanzung von Reben (vgl. § 7 Abs. 1 WeinG) als auch die Vorschriften über die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts (vgl. § 2 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WeinRDV BW i.V.m. §§ 5, 3 Abs. 1 WeinG) setzen – jedenfalls mittelbar – voraus, dass die betreffende Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet sein muss. Sofern sich aus §§ 7 WeinG, 3 ff. WeinV einerseits und § 2 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WeinRDV BW andererseits weitergehende Anforderungen - namentlich hinsichtlich des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs der streitgegenständlichen Fläche mit bereits mit Reben bepflanzten Flächen, der Deckelung des Produktionspotentials im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Satz 3 der VO (EG) Nr. 1493/1999 und der Vermarktung des zu erzeugenden Weins – ergeben, gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Streitig ist allein die Eignung der Flächen zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. |
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| | 3. Zur Überzeugung der Kammer sind die Flurstücke Nr. ... und ... im streitigen Bereich von zusätzlichen 30 m zur derzeit bestehenden Pflanzung zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung des begehrten Vorbescheids liegen damit vor. |
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| | a) Die weinbauliche Eignung ist nach § 4 Abs. 1 WeinV für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. anzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass auf der jeweiligen Fläche die Vergleichsrebsorten bei herkömmlichen Anbaumethoden im zehnjährigen Durchschnitt einen Weinmost ergeben, der die Anlage 1 WeinV aufgeführten Mindestmostgewichte erreicht. Die Feststellung der zu erwartenden Mostgewichte muss dabei aus objektiven Kriterien ermittelt werden. Soweit die maßgebenden Umstände in der Zukunft liegen, sind alle bereits bekannten Anhaltspunkte für die zukünftige Entwicklung zu berücksichtigen. Objektiv feststellbare Anhaltspunkte sind dabei die Höhenlage, die Hangneigung und -richtung sowie die Bodenbeschaffenheit. Diese sind nach § 6 Abs. 2 WeinV neben den Werten, die sich aus Boden- und Kleinklimakartierung ergeben, zu berücksichtigen. Erweist sich die Erwartung später als falsch, ändert dies nichts an der Anbaueignung, wenn diese im Sinne des § 4 Abs. 1 WeinV festgestellt wurde. Lässt jedoch eine anhand objektiver Anhaltspunkte festgestellte Erwartung auch die Möglichkeit zu, dass im zehnjährigen Durchschnitt das maßgebende Mindestmostgewicht nicht erzielt werden kann, ist eine positive Beurteilung der Anbaueignung nicht möglich (vgl. Rathke/Boch, Weinrecht, 1. Aufl. § 4 WeinV Rn. 4). Der Tatbestand des § 4 WeinV ist dabei gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. Rathke/Boch, a.a.O. Rn. 5). |
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| | b) Der Beklagte hat nach diesen Grundsätzen die weinbauliche Eignung der streitgegenständlichen Flächen zu Unrecht verneint. Zur Überzeugung des Gerichts ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Mindestmostgewichte – im Anbaugebiet Baden nach Anlage 1 WeinV 78 Grad Oechsle für die Rebsorte Müller-Thurgau und 81 Grad Oechsle für Blauen Spätburgunder – im zehnjährigen Durchschnitt erreicht werden. |
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| | Das Gericht folgt dabei der Einschätzung des Sachverständigen. Dieser kommt in seinem schriftlichen Gutachten zum Ergebnis, dass das geplante Rebgrundstück bei Anpflanzung mit frühreifen Sorten wie dem am Bodensee typischen Müller-Thurgau als weinbaufähig nach § 4 WeinV zu bewerten ist. Der Sachverständige ist mit den Weinbaubedingungen am Bodensee aufgrund seiner Tätigkeit als Weinbauberater des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald in besonderem Maße vertraut, weil er in dieser Funktion auch für den Weinbau am Bodensee zuständig ist. Er hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Temperaturanstiegs in der fraglichen Region von einem Grad Celsius seit dem Jahr 2000 die maßgeblichen Mindestmostgewichte bei guter fachlicher Praxis erreicht werden können. Gute fachliche Praxis bedeute dabei, dass fragwürdigste Qualitätsnachteile beseitigt würden und - wie am Bodensee allgemein üblich – eine Vorlese stattfinde. Die zunächst von der Behörde zutreffend angenommene Gefahr von Frostschäden sei nach der Planie des Geländes beseitigt worden. Normale Fröste wirkten sich nunmehr nur in den unteren Abschnitten der Grundstücke nachteilig aus, die nicht bepflanzt werden sollten. Bei extremen Frösten würden auch die bereits bestehenden Weinbergsabschnitte gefährdet. Der Waldschatten übe aufgrund des durchschnittlichen Abstands von über 30 m in der Vegetationszeit keinen wesentlichen Einfluss aus. Zudem sei die Hangneigung von 10 Grad und die Hangausrichtung nach Südwest durchschnittlich für die Bodenseelage. Die Lage der streitgegenständlichen Flächen sei hinsichtlich der Sonnenwärme und -gunst nicht schlechter als diejenige benachbarter Hänge einzustufen. Die Daten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau berücksichtigten nicht die vom Kläger vorgenommene Planie. Die Wärmesumme in der Falllinie sei durch die Verfüllung verbessert worden. Derartige, ganz kleinräumige Geländeverbesserungen ließen sich aus den Daten des Landesamtes nicht wahrnehmen. |
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| | Nach Einnahme eines Augenscheins der streitgegenständlichen Flächen sieht die Kammer die Beurteilung durch den Sachverständigen als bestätigt an. Die Hanglinie wurde durch die Geländemodellierung derjenigen benachbarter Hänge angepasst und verläuft nunmehr im Wesentlichen in südwestlicher Richtung. Im oberen Bereich der Grundstücke ist – ebenso wie von den benachbarten, bereits zulässig bepflanzten Flächen - ein Ausschnitt des Bodensees zu sehen. Das Gelände stellt sich als offen dar. Am Spätnachmittag im September werden die Flächen im Ganzen besonnt. Der Schattenwurf durch die benachbarte Böschung erreicht nur die am äußeren, westlichen Grundstücksrand gelegenen Abschnitte, die nicht Gegenstand des beantragten Vorbescheids sind. Damit kann auch in den Übergangszeiten im Frühling und Herbst nicht von einer nachteiligen Auswirkung des angrenzenden Bewuchses ausgegangen werden. |
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| | Die gutachterlichen Feststellungen werden nach Auffassung der Kammer auch durch die anlässlich des Augenscheins vom benachbarten Grundstück Flst.-Nr. ... genommene Probe bestätigt. Dieses Grundstück wird ebenfalls vom Kläger bewirtschaftet und ist Teil des bestimmten Anbaugebiets Baden. Der dort für die Rebsorte Müller-Thurgau gemessene Wert beträgt kurz vor dem Beginn der Weinlese 71 Grad Oechsle. Hierzu hat der Sachverständige vor Ort schlüssig erläutert, dass beim Ausbleiben besonderer Wetterereignisse in den nächsten zwei Wochen voraussichtlich noch ein Oechslegrad von 78 erreicht werden wird. Dabei liege das diesjährige Erntejahr nach den Messwerten genau im Durchschnitt der letzten zehn Jahre. Es sei ersichtlich, dass der Kläger dieses Ergebnis bei Anwendung herkömmlicher Anbaumethoden erziele. Insbesondere habe keine zusätzliche Ausdünnung stattgefunden. Die streitige Fläche sei im Vergleich zum Grundstück Flst.-Nr. ... vielleicht etwas schlechter, in sich bei Ausschöpfung des Reifepotenzials der Rebsorte aber gut für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet. |
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| | 4. Liegen damit die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß Art. 85i Abs. 5 der VO (EG) 1234/2007 i.V.m. §§ 6 Abs. 5 Nr. 2 a) WeinG, 2 Abs. 2 WeinRDV BW bzw. §§ 7 WeinG, 3 ff. WeinV vor, steht der Erlass des begehrten Vorbescheids grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Insoweit gilt nichts anderes als für die spätere Erteilung der eigentlichen Genehmigung zur Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von einem Betrieb auf einen anderen. Die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung hierzu erklärt, dass seitens des Regierungspräsidiums Bedenken gegen die Erteilung eines Vorbescheids nur im Hinblick auf die weinbauliche Eignung der streitigen Flächen bestehen. Im Fall einer Eignung der Flächen seien keine im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte erkennbar, die gegen die Erteilung des begehrten Vorbescheids sprächen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass kein Ermessensspielraum des Beklagten mehr verbleibt. Der Kläger hat damit Anspruch auf die Erteilung eines Vorbescheids dahingehend, dass bei einem entsprechenden Antrag nach § 2 Abs. 2 WeinRDV BW die Genehmigung zur Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts für weitere 30 m zusätzlich zur bestehenden Bepflanzung erteilt werden wird unter der Voraussetzung, dass dieses Recht aus dem bestimmten Anbaugebiet Baden stammt und keine Übertragung von einer Steillage in eine Flachlage im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WeinG vorliegt. |
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| | Die Klage ist damit in vollem Umfang begründet. |
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| | 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. |
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