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| | Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Erwerbsminderungsrente. |
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| | Der 1965 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1989 in Deutschland und war hier zuletzt bis Oktober 2003 als Bauhilfsarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt; seitdem ist er arbeitsunfähig krank bzw arbeitslos. Er bezieht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende seit dem Jahr 2007. In der Zeit vom 07.04.2004 bis zum 06.04.2009 wurden mehr als drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder aufgrund des Bezugs von Lohnersatzleistungen im Sinne des § 3 Satz 1 Nr 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) entrichtet; insgesamt sind Beitragszeiten von fünf Jahren vorhanden. Auch zur türkischen Sozialversicherung wurden Beiträge entrichtet. Der Kläger ist als Schwerbehinderter anerkannt, der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 100 seit 05.05.2008. |
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| | Im Jahr 1994 wurde beim Kläger ein Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert. Er befand sich vom 24.01. bis zum 14.02.2006 in einem stationären Heilverfahren in der Reha-Klinik in Bad M.. Die Entlassung aus diesem Heilverfahren erfolgte zunächst noch arbeitsunfähig bis zur endgültigen psychischen Restitution. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wurde der Kläger für mittelschwere Tätigkeiten als ganztägig vollschichtig vermittelbar betrachtet. Vermieden werden sollten Tätigkeiten, die eine besondere psychische Flexibilität voraussetzen. Am 06.04.2006 stellte der Kläger einen ersten Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung des Klägers auf internistischem und nervenärztlichem Fachgebiet und lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 09.05.2006 und Widerspruchsbescheid vom 11.10.2006 ab. Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). In diesem Verfahren (S 4 R 4133/06) erstattete der Internist Dr. S. ein Gutachten, welches auf einer Untersuchung des Klägers am 03.04.2007 beruht. Er diagnostizierte im Wesentlichen einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II, gut eingestellt, mit diabetischer Polyneuropathie und ein hyperreagibles Bronchialsystem. Im Rahmen der Leistungsbeurteilung führte er aus, auf internistischem Fachgebiet hätten keine Befunde erhoben werden können, die der Verrichtung leichter und auch mittelschwerer körperlicher Arbeit entgegenstünden. Im Mai 2007 wurde beim Kläger ein Makroadenom der Hypophyse festgestellt, welches am 21.05.2007 im Universitätsklinikum W. operiert wurde. Nach dem Arztbrief der Klinik vom 25.05.2007 (Blatt 119 der Akte des SG S 4 R 4133/06) gestaltete sich der postoperative Verlauf komplikationslos. Nachdem das SG darauf hingewiesen hatte, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht mehr beabsichtigt sind, nahm der anwaltlich vertretene Kläger am 07.04.2008 die Klage zurück. |
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| | Den streitgegenständlichen Antrag stellte der Kläger am 07.04.2009. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung und Begutachtung des Klägers auf internistischem Fachgebiet. Dr. S. berichtete in seinem Gutachten vom Mai 2009 wiederum über den Diabetes mellitus und wies auf eine erfolgreich operierte gutartige neubildende Hypophyse hin. Er hielt den Kläger noch für fähig, leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr zu verrichten. Mit Bescheid vom 26.06.2009 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, dem Antrag könne nicht entsprochen werden, weil in den letzten fünf Jahren drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht vorhanden seien. Nach den getroffenen Feststellungen bestehe auch weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung. |
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| | Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 03.07.2009 Widerspruch ein. Er wies darauf hin, die von der Beklagten gegebene Begründung könne nicht stimmen. In den letzten Jahren seien für ihn Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt worden. Nachdem der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende in T. das Vorbringen des Klägers bestätigt hatte, holte die Beklagte noch ein Gutachten auf nervenärztlichem Fachgebiet ein. Auch in diesem Gutachten, das vom Nervenarzt Dr. H. erstattet wurde, wurde der Kläger für fähig erachtet, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr zu verrichten. Auszuschließen seien lediglich erhöhter Zeitdruck und Nachtschicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2010 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26.06.2009 als unbegründet zurück. In der Begründung wird ua ausgeführt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente seien beim Kläger erfüllt, jedoch sei dieser weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Der Sozialmedizinische Dienst habe sämtliche Unterlagen überprüft und komme nach Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass dem Kläger, auch unter Berücksichtigung der festgestellten Erkrankungen oder Behinderungen, leichte bis mittelschwere Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich zumutbar seien. |
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| | Am 04.02.2010 hat der Kläger Klage (S 10 R 377/10) beim SG erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei vom 28.07. bis 18.08.2009 in einer Reha-Maßnahme in der Reha-Klinik O. T. in Bad M. gewesen. Er sei dort arbeitsunfähig entlassen worden. Bereits dort sei erklärt worden, dass er aus internistischer Sicht nur noch leichte Arbeiten mit vielfachen Einschränkungen drei bis unter sechs Stunden durchführen könne. Dabei seien die Beeinträchtigungen durch das Hörvermögen und durch die Gesichtsfeldeinschränkung noch nicht berücksichtigt. Insoweit sei auch an eine Verschlossenheit des Arbeitsmarkts zu denken. Als Beleg für sein Vorbringen hat er zahlreiche Arztbriefe vorgelegt. Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen schriftlich befragt. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. hat mitgeteilt, beim Kläger sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen. Darüber hinaus bestehe eine mäßig ausgeprägte diabetische Polyneuropathie bei insulinpflichtigem Typ II Diabetes sowie Zustand nach gutartiger Neubildung der Hypophyse mit Operation im Mai 2007. Er stimme mit der Einschätzung von Herrn Dr. H. hinsichtlich der Diagnosen und auch der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung überein. Dr. H. hat im Juli 2010 ausgeführt, der Kläger leide unter einem insulinpflichtigen Diabetes, der 1994 zum ersten Mal diagnostiziert worden sei. Leider lasse sich trotz engmaschiger Kontrolle und mitbehandelnden Fachärzten keine stabile Blutzucker-Stoffwechsellage einstellen. Ein weiteres großes medizinisches Problem seien die Folgeerkrankungen, an denen der Kläger aufgrund der Zuckererkrankung leide (distales symmetrische Polyneuropathie bei zusätzlich drohendem diabetischem Fußsyndrom, autonome Neuropathie mit Reizblase, Adipositas, Hyperlipidämie, arterielle Hypertonie). Weitere Symptome deuteten auf ein Restless-legs-Syndrom hin. Mit Gerichtsbescheid vom 22.09.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.09.2010 zugestellt worden. |
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| | Am 11.10.2010 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat sein Vorbringen im Klageverfahren wiederholt und vertieft und insbesondere darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht in eine Überprüfung eintreten müsse, die üblicherweise die Verwaltungsbehörde hätte durchführen sollen und spätestens die erste Instanz hätte durchführen müssen, die aber bis heute nicht durchgeführt worden sei. |
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| den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 22.09.2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2010 aufzuheben und die Beigeladene zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab 01.04.2009 zu gewähren, hilfsweise auf orthopädischem Fachgebiet sowie die Leistungseinschränkung aufgrund des obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndroms weiter aufzuklären. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend. |
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| | Während des Berufungsverfahrens ist festgestellt worden, dass auch Beiträge zur türkischen Rentenversicherung entrichtet worden sind. Daraufhin hat der Berichterstatter des Verfahrens die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern zum Verfahren beigeladen. |
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| | Die Beigeladene beantragt, |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Die Beigeladene hält die Entscheidung des SG für zutreffend. |
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| | Der Senat hat zunächst von Amts wegen beim Arzt für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. das Gutachten vom 21.04.2011 eingeholt. |
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| | Der Sachverständige hat als Diagnosen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet aufgeführt: depressive Verstimmungen im Sinne einer dysthymen Entwicklung auch reaktiver Genese bei sozialen Problemen, Somatisierungstendenzen (ICD 10: F34.1); akzentuierte Persönlichkeitszüge; anamnestisch delirante Symptomatik 12/2010, ggf medikamenteninduziert, beginnende sensible Polyneuropathie ohne motorische Ausfälle. Als sonstige Diagnosen hat er aufgeführt: metabolisches Syndrom mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus, einer Adipositas, einer Fettstoffwechselstörung und einer arteriellen Hypertonie; Hörminderung beidseits, mittels Hörgeräten korrigiert, obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom, nächtliche Ventilationstherapie, bekanntes Hämorrhoidalleiden sowie ein Zustand nach Entfernung eines Hypophysenadenoms ohne sicheren Anhalt für ein Rezidiv. Eine weitgehende, objektivierbare bzw ausreichend begründbare Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an den Aktivitäten des täglichen Lebens beispielsweise in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung, Kommunikation, Antrieb, Konzentrationsfähigkeit, Interesse und Aufmerksamkeit liege beim Kläger nicht vor. Eine organisch bedingte vermehrte Erschöpfbarkeit wie zB bei einem ausgeprägten cerebralen Befall der multiplen Sklerose bestehe nicht. Das zeitliche Leistungsvermögen werde auch nicht durch eine Summationseffekt der Beschwerden durch Leiden verschiedener Fachgebiete eingeschränkt. Die psychische Symptomatik sei nicht derart ausgeprägt, dass sie ein unüberwindbares Hemmnis für die Aufnahme und Ausführung einer Tätigkeit im Umfang von arbeitstäglich mindestens sechs Stunden darstellen würde. Es sei dem Kläger nach seiner Einschätzung keineswegs krankheitsbedingt unmöglich, eine erwerbsorientierte Lebensgestaltung zu realisieren. Zu diesem Gutachten hat sich der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 31.05.2011 geäußert. Er hat bemängelt, dass die Problematik eines diabetischen Fußes und einer diabetischen Nephropathie im Gutachten nicht angesprochen worden sei. Der Sachverständige sei über diese Problematik sehr oberflächlich hinweggegangen. Auch mit Schriftsatz vom 04.08.2011 hat der Kläger die Begutachtung durch Dr. S. kritisiert. Nachdem der Senatsvorsitzende dennoch Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 29.09.2011 anberaumt hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 31.08.2011 vorgetragen, wegen eines drohenden diabetischen Fußsyndroms sei eine stationäre Diabetes-Behandlung im Schwerpunktkrankenhaus für Diabetiker in Bad M. für den 21.10.2011 vorgesehen. Eine Entscheidungsreife sei daher nicht gegeben. Sofern noch nicht bereits im Sinne des Klägers entschieden werden könne, wären noch weitere Ermittlungen unbedingt notwendig. |
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| | Daraufhin ist der anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben worden, um die angekündigte stationäre Behandlung des Klägers in der Diabetes-Klinik abzuwarten. Auf Anforderung des Gerichts hat das Diabetes-Zentrum Bad M. den Arztbrief vom 02.01.2012 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, an diabetischen Folgeerkrankungen sei eine distal-symmetrische diabetische Polyneuropathie, eine autonome Neuropathie urogenital sowie eine erektile Dysfunktion bekannt. Bei Polyneuropathie werde das Tragen diabetesgeeigneter Schuhe empfohlen. An zusätzlichen kardiovaskulären Risikofaktoren sei eine arterielle Hypertonie, eine Hypertriglyceridämie sowie eine Adipositas bekannt. Die antihypertensive Therapie sei fortgeführt worden. Die Behandlung habe vom 21.10. bis 31.10.2011 gedauert. Der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten hat ausgeführt, von den zahlreichen Arztbriefen, die der Kläger vorgelegt habe, sei der interessanteste derjenige aus der Psychiatrie des Kreiskrankenhauses T. vom 16.09.2011. Darin werde beschrieben, dass auch nach der stationären Behandlung vom 01.12.2010 bis 04.01.2011 eine schwere depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegen würden. Diese Befunde stünden im Gegensatz zu dem nervenärztlichen Gutachten von Dr. S.. Es empfehle sich daher eine weitere Sachaufklärung in Form eines erneuten psychiatrischen Gutachtens. Daraufhin hat der Senat eine Begutachtung beim Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, psychotherapeutische Medizin und Psychoanalyse M., H., in Auftrag gegeben. Hierzu hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 08.02.2012 geäußert und kritisiert, bei der Fülle der vorliegenden Feststellungen erscheine die Hervorhebung im Gutachtensauftrag, die die Möglichkeit einer Simulation oder aber Aggravation in die Beweisfragen erfahre, nicht sachgerecht. Es bestünden Bedenken gegen die Formulierung, dass, auch wenn der Gutachter eine Aggravation oder aber eine Simulation nicht zweifelsfrei ausschließen könne, diese schon eine Bedeutung haben sollte. Es werde ferner beantragt, dass dem Berufungskläger erlaubt werde, mit dem Zug nach H. zu fahren. Des Weiteren werde beantragt, dass der Kläger sich ein Taxi von seinem Wohnort nach L. zum Bahnhof nehmen könne sowie in H. vom Bahnhof zum Gutachter und jeweils zurück. Er sei sonst nicht in der Lage, die Örtlichkeit zu finden. Daraufhin hat der Senatsvorsitzende den Herrn M. erteilten Gutachtensauftrag zurückgenommen und stattdessen Prof. Dr. K., Leiter der Abteilung für forensische Psychiatrie der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in W. beauftragt. Dieser hat mitgeteilt, dass die Klinik derzeit mit Gutachtensaufträgen völlig überlastet sei und daher der Gutachtensauftrag wieder zurückgegeben werden müsse. Schließlich hat der Senat Herrn Dr. M., Chefarzt der Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie am Klinik am W. mit der Erstattung des nervenärztlichen Gutachtens beauftragt. In diesem Zusammenhang ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Beweisfragen des Senats den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG zB im Urteil vom 06.09.2001, B 5 RJ 42/00 R, entsprächen. |
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| | Vom 14.05.2012 bis 10.06.2012 hat sich der Kläger in stationärer schmerztherapeutischer Behandlung in der Schmerzklinik am A. in Bad M. befunden. Dort ist eine chronische Lumbalgie bei degenerativen muskulären Verspannungen und Dysbalancen, eine Gonalgie sowie ein hochgradig chronifiziertes Schmerzsyndrom diagnostiziert worden (Arztbrief der Klinik vom 20.06.2012, Bl 299/303 der LSG-Akte). |
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| | Dr. M. hat sein Gutachten über den Kläger im Juli 2012 erstattet. Der Sachverständige hat ausgeführt, auf psychiatrischem Fachgebiet sei zunächst vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen, wobei - unter laufender thymoleptischer Behandlung - aktuell von einer weitgehenden Remission ausgegangen werden müssen (ICD 10: F33.4). Zum Zeitpunkt der Exploration habe eine durchgängig dysthyme Grundstimmung vorgelegen, jedoch keine darüber hinausgehende wesentliche depressive Verstimmung. Weiter sei vom Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD 10: F45.4) auszugehen. Weitere Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet lägen nicht vor. Durch die diagnostizierten Gesundheitsstörungen ergäben sich durchaus Beeinträchtigungen, die sich auch nachteilig auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers auswirkten. Leichte körperliche Tätigkeiten möglichst im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen erschienen durchaus noch möglich, wobei diese Tätigkeiten keine höheren Anforderungen im Hinblick auf die kognitiven Fähigkeiten stellen sollten. Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung sei eine Nachtarbeit ebenfalls nicht mehr möglich. Unter Berücksichtigung der angegebenen Einschränkungen erscheine eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig möglich. |
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| | Zu diesem Gutachten hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 12.09.2012 geäußert. Er hat ausgeführt, es lägen intensive Beeinträchtigungen vor, welche eine weitere Arbeitsleistung nicht mehr erlaubten und jedenfalls zur vollen Rentengewährung führen müssten. Soweit man tatsächlich noch versuchen sollte, eine vollschichtige Leistung zu begründen, sei jedenfalls eine ungewöhnliche Summierung von Leistungseinschränkungen zu bejahen, welche zum Verschlossensein des Arbeitsmarktes führten. Bezüglich der Sehbeeinträchtigung sei bisher noch keine Begutachtung erfolgt. Er beantrage entsprechende gutachterliche Feststellungen zur Leistungsbeeinträchtigung und der gegebenen Sehbeeinträchtigung und der Gesichtsfeldprobleme. Die Beeinträchtigung habe zugenommen. Er verweise auf den Befund des Kreiskrankenhauses T., Psychiatrische Institutsambulanz, vom 16.09.2011, der eine schwere depressive Episode beschreibe. Daneben bestehe ein hochgradig chronifiziertes Schmerzsyndrom, ein Schlafapnoe-Syndrom mit CPAP-Maske, eine massive Knieschädigung links sowie Lendenwirbelsäulenbeeinträchtigungen. Es werde beantragt, für den Fall, dass das Gericht nicht bereits aufgrund der vorliegenden Situation sich zur Rentengewährung in der Lage sehe, hilfsweise ein berufskundiges Gutachten zur Frage des Verschlossensein des Arbeitsmarktes bei dieser gesundheitlichen Situation einzuholen. Im Rahmen der Hypophysenerkrankung habe sich ein deutliches linksseitiges Narbengewebe des restadenoiden Areals mit deutlicher Verziehung des Infundibulums gebildet. Auch insoweit beantrage er die Feststellung der leistungsmindernden Folgen dieser Narbengewebebildung im Gehirn. Er beantrage ausdrücklich, hilfsweise im obigen Sinne, eine Begutachtung insoweit, im Hinblick auf die schweren Diabetesfolgen bis hin zur Gefahr des diabetischen Fußsyndroms. |
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| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die Vorakten S 4 R 4133/06 und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. |
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| | In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger beantragt, hilfsweise seine Leistungseinschränkung auf orthopädischem Fachgebiet sowie aufgrund des obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndroms weiter aufzuklären. |
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