| |
|
| | Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben und den angefochtenen Bescheid des Beklagten aufgehoben. |
|
| | Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig. Sie bedurfte insbesondere gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO keines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 VwGO. Die Klage ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da es sich bei der Unterrichtsuntersagung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (vgl. das Senatsurteil vom 26.05.1987 - 9 S 1085/85 -), ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt der Verhandlung vor dem erkennenden Senat (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 05.01.2012 - 8 B 62/11 - NVwZ 2012, 510 mwN). |
|
| | Als Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung kommt allein § 8 Privatschulgesetz (PSchG) in Betracht. Danach kann die obere Schulaufsichtsbehörde Personen eine Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer an einer Ersatzschule untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen nicht vor. |
|
| | Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass sich der Anwendungsbereich des § 8 PSchG von vornherein nicht auf Mängel der fachwissenschaftlichen Eignung erstreckt. Zwar hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien insbesondere zum Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 16.01.1968 (vgl. LT-Drs. 4691 Beilage IV, S. 8059) zutreffend ausgeführt, dass es das maßgebliche Anliegen des Gesetzgebers mit § 8 PSchG war, der Schulaufsicht etwa bei schwerwiegenden Verfehlungen von Schulleitern und Lehrern an Ersatzschulen ein eigenes Eingriffsrecht zu verschaffen. Zu einer ausdrücklichen Beschränkung des Anwendungsbereichs auf derartige Fälle fehlender persönlicher Eignung, etwa im Hinblick auf charakterliche Eigenschaften, lässt sich den Gesetzesmaterialien jedoch nichts entnehmen. Eine solche Beschränkung, welche ein unmittelbares Eingreifen der Schulaufsicht in Fällen fehlender fachlicher oder pädagogischer Eignung ausschließen würde, folgt auch nicht aus dem Wortlaut der Norm. Denn der Begriff der Eignung wird allgemein, etwa im Zusammenhang mit der Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG oder sonst im Recht des öffentlichen Dienstes, als Oberbegriff auch für die Befähigung und die fachliche Leistung verstanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31/01 -, NVwZ 2003, 1398, und vom 06.02.1975 - II C 68.73 - NJW 1975, 1135; BAG, Urteil vom 12.11.2008 - 7 AZR 499/07 -, Juris, Badura in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand April 2012, Art. 33, Rn. 31 [2009]). |
|
| | Dem entspricht es, dass der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass auch eine fehlende fachliche Eignung unter bestimmten Umständen zu einem Eingriff nach § 8 PSchG berechtigen kann. Zwar hat der Senat bislang nur Fälle fehlender persönlicher Eignung entschieden (vgl. Urteil vom 26.05.1987 aaO in einem Fall sexueller Verfehlungen und Beschluss vom 20.06.1989 - 9 S 781/89 - DVBl 1989, 1265 bei wiederholten Verurteilungen nach dem Betäubungsmittelgesetz). Gleichwohl hat er etwa im Urteil vom 26.05.1987 ausgeführt, dass es bei der Prüfung der Ungeeignetheit im Sinne des § 8 PSchG „in aller Regel“ um die persönliche (Un-)Zuverlässigkeit geht. Dies schließt gerade nicht aus, dass - ausnahmsweise - auch eine fehlende fachliche Eignung zu einem Vorgehen nach § 8 PSchG berechtigen kann. Auf solche Ausnahmefälle weist auch die Rechtsprechung des Senats zur Frage der Erforderlichkeit einer Unterrichtsgenehmigung von Lehrern an einer genehmigten Ersatzschule hin. Im Beschluss vom 30.07.2007 - 9 S 234/07 - hat der Senat entschieden, dass für den Betrieb einer genehmigten Ersatzschule neben der Betriebsgenehmigung eine gesonderte „Unterrichtsgenehmigung“ für die eine Unterrichtstätigkeit anstrebende einzelne Lehrkraft nicht erforderlich ist, vielmehr bei Eignungszweifeln - im entschiedenen Fall hinsichtlich der pädagogischen Eignung einer Lehrkraft - lediglich ein Vorgehen nach § 8 PSchG in Betracht kommt. Diese Entscheidung nimmt Bezug auf eine veröffentlichte Entscheidung des Senats, der eine Fallgestaltung zugrunde lag, in der der Antragsgegner die fachliche und pädagogische Eignung der Lehrperson an einer Privatschule in Zweifel zog. Hier hat der Senat ausgeführt, dass die fehlende „Eignung“ einer Person mit nachgewiesener Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 a) und Abs. 3 Satz 1 PSchG für die privatrechtliche Tätigkeit als Lehrer an einer Ersatzschule allenfalls für eine Maßnahme nach § 8 PSchG zum Anlass genommen werden kann (so Beschluss des Senats vom 14.03.2007 - 9 S 1673/06 -, GewArch 2007, 263 ). |
|
| | Mithin ist festzuhalten, dass sich der Anwendungsbereich des § 8 PSchG auch auf Fälle der fachlichen Ungeeignetheit des Lehrers an einer Ersatzschule erstrecken kann. Allerdings erscheint nach Auffassung des Senats in derartigen Fällen eine restriktive Auslegung der Bestimmung geboten. |
|
| | Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Gewährleistung einer wirksamen Schulaufsicht, wie sie gemäß Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat über das gesamte Schulwesen und damit auch über das verfassungsrechtlich durch Art. 7 Abs. 4 GG geschützte Privatschulwesen obliegt. Sie dient letztlich der Abwehr von Gefahren für das Persönlichkeitsrecht und den Bildungsanspruch der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 11 und 12 LV), für das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) (vgl. Senatsurteil vom 26.05.1987, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20.06.1989, a.a.O.) und für den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG). Mit einer auf § 8 PSchG gestützten Maßnahme greift der Staat dabei sowohl in das dem jeweiligen Privatschulträger durch Art. 7 Abs. 4 GG eingeräumte grundsätzliche Selbstbestimmungsrecht im Hinblick auf die Organisation des Unterrichts und die Auswahl der Lehrer (vgl. Avenarius, Schulrecht, 8. Auflage 2010, TZ 15.4 ff.; Heckel, Deutsches Privatschulrecht, 1955, Anm. 22 und 23) als auch in die dem jeweiligen Lehrer verbürgte Rechtsposition aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Vor dem Hintergrund dieses verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnisses hat die Schulaufsichtsbehörde bei der Anwendung der Bestimmung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Dabei ist zu beachten, dass Maßnahmen der Schulaufsicht (vgl. § 32 Abs. 2 SchG, §§ 4 ff., 22 PSchG sowie Nr. 1 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz [VVPSchG] in der Fassung vom 20.07.1971 [GBl. S. 346], zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 502)) in erster Linie an die Schule selbst zu richten sind und dass sich der in § 8 PSchG geregelte Durchgriff auf die Tätigkeit des Lehrers deshalb als Ausnahme darstellt (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 22.03.2006 - 2 B 775/04 -, Juris). Dies gilt umso mehr, als der Landesgesetzgeber die Unterrichtstätigkeit des einzelnen Lehrers an einer Privatschule keinem präventivem Genehmigungsvorbehalt unterworfen hat (Senatsbeschluss vom 14.03.2007, a.a.O.). Hat er damit über die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Ersatzschule nach § 4 PSchG hinaus ein weiteres behördliches Kontrollverfahren für die Unterrichtstätigkeit des einzelnen Lehrers nicht vorgesehen, spricht dies dafür, dass er jedenfalls grundsätzlich davon ausgeht, dass die nach § 4 PSchG genehmigte Ersatzschule in der Lage ist, die Erfüllung der in §§ 5 und 6 PSchG beschriebenen Voraussetzungen, einschließlich eines im Verhältnis zu entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertigen Unterrichts, in eigener Verantwortung zu gewährleisten. |
|
| | Vor diesem Hintergrund kommt eine auf § 8 PSchG gestützte Untersagung der Unterrichtstätigkeit in Fällen fachlicher Eignungsmängel des Lehrers an einer Ersatzschule erst in Betracht, wenn die konkrete Tätigkeit mit gravierenden Gefahren für die durch die Vorschrift geschützten Rechtsgüter, insbesondere den Bildungsanspruch der Schüler, das elterliche Erziehungsrecht oder den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag verbunden ist. Danach sind jedenfalls geringfügige fachliche Defizite, die den Unterrichtserfolg insgesamt nicht ernsthaft in Frage stellen, nicht geeignet, eine Maßnahme nach § 8 Abs. 1 PSchG zu rechtfertigen. Andererseits liegt ein Vorgehen nach dieser Bestimmung nahe, wenn fachliche Defizite mit besonderen Gefahren verbunden sein können, wie etwa bei der Durchführung von Experimenten im Chemieunterricht durch einen „fachfremden“ Lehrer. Einer abschließenden Festlegung, unter welchen Voraussetzungen die „fachfremde“ Erteilung von Unterricht die Ungeeignetheit eines Lehrers im Sinne des § 8 Abs. 1 PSchG begründen kann, bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. |
|
| | Gemessen an dem aufgezeigten Maßstab vermag der Senat nicht festzustellen, dass hier Tatsachen vorliegen, die die Klägerin als ungeeignet für die Unterrichtstätigkeit im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre erscheinen lassen (zur gerichtlichen Kontrolldichte vgl. das Senatsurteil vom 26.05.1987, a.a.O.). |
|
| | Der Beklagte stützt die angefochtene Verfügung maßgeblich auf die Erwägung, dass die Klägerin nicht über die erforderliche fachwissenschaftliche Eignung für den Unterricht im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre verfügt, da sie weder ein abgeschlossenes Hochschul- noch Fachhochschulstudium in diesen Fächern nachweisen kann und deshalb keine Lehrbefähigung für diese Fächer besitzt. Zur Begründung der Ungeeignetheit im Sinne des § 8 PSchG knüpft der Beklagte mithin unmittelbar an die Genehmigungsvoraussetzung des § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG an. Bereits der Umstand, dass sich die in § 5 Abs. 3 Satz 1 PSchG normierte Genehmigungsvoraussetzung und die Voraussetzungen des § 8 PSchG für die Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit unterscheiden, spricht dagegen, dass schon das Fehlen einer fachwissenschaftlichen Ausbildung, die derjenigen der Lehrer an entsprechenden öffentlichen Schulen gleichkommt, die Ungeeignetheit begründet (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 22.03.2006, a.a.O.). Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Schulaufsicht in dem auch an öffentlichen Schulen in gewissem Umfang erforderlichen fachfremden Unterricht keinen zwingenden Grund für ein Einschreiten sieht (vgl. die mit Schriftsatz vom 28.09.2012 vorgelegte statistische Auswertung). Der fehlende Hochschul- bzw. Fachhochschulabschluss im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre stellt auch inhaltlich für sich genommen keine „Tatsache“ dar, die geeignet wäre, die Klägerin für den gegenständlichen Unterricht ungeeignet erscheinen zu lassen. Denn damit sind bezogen auf die konkrete Unterrichtstätigkeit tatsächliche fachliche Eignungsmängel der Klägerin, die mit gravierenden Gefahren für die durch die Vorschrift geschützten Rechtsgüter, insbesondere den Bildungsanspruch der Schüler, das elterliche Erziehungsrecht und den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag verbunden sind, nicht zur Überzeugung des Senats dargetan. Hierfür müsste jedenfalls auch mit hinreichender Verlässlichkeit feststellbar sein, dass die Klägerin ihre fachliche, insbesondere auch fachwissenschaftliche Eignung für die gegenständliche Unterrichtstätigkeit nicht auf andere Weise nachweisen kann (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 PSchG). Dies ist indes nicht der Fall. |
|
| | Die Klägerin hat die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden. Ihre fachwissenschaftliche Qualifikation für die Unterrichtung an einem Berufskolleg mit dem Ziel „Erreichung der Fachhochschulreife“ liegt somit vor. Darüber hinaus verfügt sie über Kenntnisse im volks- und betriebswirtschaftlichen Bereich. Die Beurteilung der konkreten fachlichen Eignung darf dabei nicht losgelöst von Art und Umfang der Unterrichtserteilung vorgenommen werden. Der Umfang des erforderlichen Fachwissens für das im Berufskolleg nur zweistündig und praxisbezogen unterrichtete Fach VBWL lässt sich dem in den Akten befindlichen Lehrplan (Entwurf Technisches Berufskolleg II für den mit Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 17.09.2009 auf der Grundlage von § 22 SchG eingeführten Schulversuch „Weiterentwicklung des einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife“) entnehmen. Dort heißt es in den Vorbemerkungen u.a.: „Die Schülerinnen und Schüler sollen grundlegende ökonomische Zusammenhänge analysieren. Ziel des Unterrichts ist der Aufbau von Fach- und Verfahrenswissen, welches - eingebunden in authentische Problemsituationen - erlernt, vertieft und somit in Zukunft situativ einsetzbar ist. Daneben soll wissenschaftliches Denken und Handeln entwickelt werden, um Studierfähigkeit zu erlangen. Aus der Perspektive des Unternehmensgründers und den damit verbundenen Chancen und Risiken soll die Notwendigkeit grundlegender rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Kenntnisse vermittelt werden.“ Das Vorliegen der insoweit erforderlichen vor allem praxisbezogenen fachlichen Kenntnisse liegt bei der Klägerin angesichts der von ihr unwidersprochen vorgetragenen vielfältigen Tätigkeiten und Ausbildungen nahe. Die ebenfalls notwendige Kompetenz zur Vermittlung von Studierfähigkeit ist durch ihre Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien grundsätzlich gewährleistet. Hinzu kommt, dass der Beigeladene im Verwaltungsverfahren auf der Grundlage eines Unterrichtsbesuchs eingehende Ausführungen zur konkreten fachwissenschaftlichen Eignung der Klägerin für das unterrichtete Fach gemacht hat. Mit diesen hat sich der Beklagte zu keinem Zeitpunkt substantiiert auseinandergesetzt. Er hat auch weder im Verwaltungsverfahren noch in dem seit Abschluss des Eilverfahrens vergangenen Zeitraum, in dem die Klägerin durchgehend und ohne bekannt gewordene Beanstandungen das Fach VBWL unterrichtet, von dem Angebot eines eigenen Unterrichtsbesuchs Gebrauch gemacht. Mithin lässt sich jedenfalls nicht hinreichend verlässlich feststellen, dass die Klägerin nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt. Erst recht fehlt es an einer zuverlässigen Tatsachenbasis dafür, dass die Unterrichtstätigkeit mit gravierenden Gefahren im oben dargestellten Sinne verbunden ist. Damit sind Tatsachen i.S.d. § 8 PSchG, die eine Untersagung der Unterrichtstätigkeit rechtfertigen könnten, nicht festzustellen. Da § 8 PSchG eine Eingriffsnorm ist, müssen die verbleibenden, dem Beklagten zuzurechnenden Zweifel zu dessen Lasten gehen. |
|
| | Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf die Frage, ob der Beklagte in der angegriffenen Verfügung das ihm durch § 8 PSchG eingeräumte Ermessen in fehlerfreier Weise ausgeübt hat, keiner Entscheidung. |
|
| | Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. |
|
|
|
| | Beschluss vom 17. Oktober 2012 |
|
| | Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG). |
|
| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
|