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| | Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht und ordnungsgemäß begründete (§ 124a Abs. 6 und Abs. 3 Satz 4 VwGO) Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02.03.2011 hat Erfolg. Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.10.2010 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - InfAuslR 2008, 156, und vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris) begründet. Die darin unter Ziffer 1 verfügte Ausweisung und die Abschiebungsandrohung unter Ziffern 2 und 3 sind rechtswidrig und verletzen dadurch den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einer Entscheidung über den vom Kläger im Berufungsverfahren lediglich hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Befristung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Wirkungen der Ausweisung "auf sofort" (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - a.a.O.) bedarf es daher nicht. |
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| | Die auf §§ 53 Nr. 1, 56 Abs. 1, 55 AufenthG beruhende (dazu unter 1. und 2.) Ausweisung des Klägers, die hier im Ermessen des beklagten Landes steht (3.), ist mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig (4.). |
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| | Insbesondere sind nicht etwa allein wegen des Umstands, dass die Ehefrau und die Kinder des Klägers deutsche Staatsangehörige sind, besondere unionsrechtliche Anforderungen zu beachten (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 05.05.2011 - Rs. C-434/09, McCarthy - InfAuslR 2011, 268, und vom 15.11.2011 - Rs. C-256/11, Dereci - InfAuslR 2012, 47; Senatsurteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - NVwZ-RR 2012, 412). |
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| | Eine nur beschränkte Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG folgt hier auch nicht aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: ARB 1/80; vgl. insbesondere Art. 14 ARB 1/80). Eine Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 hat der Kläger nicht erworben, weil seine Ehefrau vor Ablauf von drei Jahren nach Zuzug des Klägers eingebürgert wurde und die türkische Staatsangehörigkeit aufgegeben hat (vgl. dazu Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 4 Rn. 156 m.w.N.). Ob er jemals die Voraussetzungen des - hier allein in Betracht kommenden - 2. Spiegelstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt hat, kann offen bleiben. Denn er hat eine eventuelle Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 durch die spätere Aufnahme selbstständiger Tätigkeiten, zuletzt den Betrieb des Wettbüros - aufgrund dessen der Kläger jedenfalls dem Arbeitsmarkt auf unabsehbare Zeit nicht mehr zur Verfügung stand - verloren (streitig, ebenso: Hess. VGH, Urteil vom 09.02.2004 - 12 TG 3548/03 - InfAuslR 2004, 230; Bayer. VGH, Urteil vom 26.03.2007 - 24 BV 03.2091 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.10.2006 - 13 S 192/06 - InfAuslR 2007, 49; a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 23.05.2011 - 11 K 2967/10 - juris; vgl. zum Streitstand GK-AufenthG, Stand: September 2012, IX - 1 Art. 6 Rn. 238 f.; Hailbronner, AuslR, Stand: August 2012, D 5.1, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 46). Letztlich kommt es aber auf diese Frage hier nicht an. Folge einer assoziationsrechtlichen Rechtsstellung des Klägers wäre ein erhöhter Ausweisungsschutz (vgl. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80; Senatsurteil vom 16.04.2012 - 11 S 4/12 - juris m.w.N.). Wie sich aus dem Folgenden ergibt, erweist sich die Ausweisung auch dann als rechtswidrig und ist daher aufzuheben, wenn ihm dieser nicht zukäme. |
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| | 2. Allerdings sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer "Ist-Ausweisung" nach § 53 Nr. 1 AufenthG gegeben. Danach wird ein Ausländer unter anderem dann ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das ist hier wegen der Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Karlsruhe vom 30.06.2009 wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten der Fall. |
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| | b) Der danach für eine Ausweisung des Klägers erforderliche schwerwiegende Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG ist gegeben. |
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| | Nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5 bis 5b und 7 AufenthG vor. Diese gesetzliche Vermutung beruht darauf, dass bei Verwirklichung der genannten Ausweisungstatbestände regelmäßig das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Ausweisung des Ausländers erfordert und der vom Gesetz bezweckte Schutz des Ausländers dahinter zurückzutreten hat. Die Regelung enthält allerdings keine Automatik, sondern erfordert eine individuelle Prüfung im jeweiligen Einzelfall, ob nicht Besonderheiten vorliegen, die den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass - hier des § 53 AufenthG - als weniger gewichtig erscheinen lassen. Davon ist auszugehen, wenn im konkreten Fall weder die spezial- noch die generalpräventiven Ausweisungszwecke des betreffenden Ausweisungstatbestands in dem erforderlichen Ausmaß vorliegen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - InfAuslR 2012, 255, m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.07.2001 - 13 S 2326/99 - InfAuslR 2002, 72). |
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| | Im Falle des Klägers ist zwar nicht mit Blick auf den spezialpräventiven Ausweisungszweck (aa), aber vor dem Hintergrund der zulässigen generalpräventiven Erwägungen ein schwerwiegender Ausweisungsgrund (bb) zu bejahen. |
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| | aa) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kann nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass vom Kläger die Gefahr der Wiederholung erheblicher Straftaten ausgeht. Die Ausweisung kann daher nicht mehr auf spezialpräventive Gründe gestützt werden. |
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| | Allerdings ist der Ausweisungsanlass - die vom Kläger begangene Straftat der Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - besonders gravierend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 - juris, vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - juris, vom 02.09.2009 - 1 C 2.09 - InfAuslR 2010, 3, und vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -InfAuslR 2005, 18), der sich der Senat anschließt (einschränkend noch Senatsurteile vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 - NVwZ-RR 2012, 492, und vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291), gelten bei Straftaten mit einer hervorgehobenen Bedeutung für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr eher geringere Anforderungen. In den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5 bis 5b und 7 AufenthG besteht auch eine gesetzliche Vermutung des Vorliegens eines schwerwiegenden Ausweisungsgrundes in § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Selbst wenn man danach einem differenzierten Wahrscheinlichkeitsmaßstab folgt, bedeutet dies aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - a.a.O. m.w.N.). Dies gilt nicht nur bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr bei Assoziationsberechtigten oder Unionsbürgern, sondern jedenfalls auch bei Ausländern, denen besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 AufenthG zusteht. Auch in diesen Fällen müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von dem Betreffenden eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Lässt sich die Begehung weiterer Straftaten lediglich nicht ausschließen, ist eine dem besonderen Ausweisungsschutz Rechnung tragende erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung noch nicht gegeben, so dass auch der Ausweisungsgrund nicht schwer wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 - a.a.O., sowie - zu den entsprechenden Vorgängerregelungen des § 47 Abs. 1 AuslG 1990 bzw. § 11 Abs. 1 AuslG 1965 - Urteile vom 31.08.2004 - 1 C 25.03 - InfAuslR 2005, 49, vom 11.06.1996 - 1 C 24.94 -InfAuslR 1997, 8, und vom 17.01.1989 - 1 C 46.86 - InfAuslR 1989, 152; Beschluss vom 10.02.1995 - 1 B 221.04 - InfAuslR 1995, 273, m.w.N.). |
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| | Der Senat ist aufgrund der vorliegenden Akten und Unterlagen, insbesondere des von der Strafvollstreckungskammer im Verfahren auf Aussetzung der Reststrafe eingeholten, nachvollziehbaren und überzeugenden kriminalprognostischen Gutachtens vom 24.09.2011, sowie aufgrund der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass von diesem keine nennenswerte Gefahr der Wiederholung von entsprechenden Straftaten (mehr) ausgeht. |
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| | Zu Lasten des Klägers sind in diesem Zusammenhang allerdings zunächst neben der Schwere des begangenen Delikts die konkreten Tatumstände zu berücksichtigen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat in dem angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger zwar nicht der Haupttäter war, er jedoch als Inhaber des Wettbüros eine besondere Verantwortung für das Geschehen trug, und dass er über einen Zeitraum von über dreieinhalb Stunden an der Geiselnahme mitgewirkt hat, bei welcher durch eine menschenunwürdige Befragung unter Anwendung und Androhung von Gewalt der Versuch unternommen wurde, von der Angestellten N.G. ein Geständnis für den vermeintlich von dieser bzw. deren Freund begangenen Einbruch zu erhalten. Der Kläger war dabei auch nicht etwa nur passiv beteiligt, sondern unterstützte seine Mittäter aktiv. Bereits am Vorabend der Tat war verabredet worden, N.G. Ohrfeigen zu versetzen. Zwar nahm der Haupttäter B.A. die Schreckschusspistole ohne Wissen der anderen mit. Zum einen schritten sie aber nicht gegen B.A. ein, welcher den Eindruck erweckte, N.G. erschießen zu wollen. Zum anderen nutzten sie die dadurch bei N.G. entstandene Todesangst in der Folge weiter aus bei ihren Bemühungen, ein Geständnis zu erzwingen, und hielten diese aufrecht. Der Kläger hatte außerdem die Kellertür selbst verschlossen und versperrte mit seinen Füßen den Ausgang, so dass das Opfer keine Chance hatte, den Keller zu verlassen. Er beteiligte sich aktiv an Vorhaltungen und an den Forderungen, die Tat einzuräumen, wenngleich weniger intensiv als die Mitangeklagten B.A., Y.K. und E.G. Nachdem N.G. bereits mit der Schreckschusswaffe bedroht worden war und Todesangst litt, schaltete er auf Aufforderung des Haupttäters B.A. das Licht aus, so dass eine noch bedrohlichere Atmosphäre entstand. Später schlug er dem Haupttäter auf Türkisch vor, N.G. mit der Behauptung zusätzlich unter Druck zu setzen, man habe zwischenzeitlich ihren Freund mit einem Baseballschlager "zusammengeschlagen", woraufhin dieser gestanden hätte. Nachdem B.A. den Keller verlassen hatte, befragten der Kläger, Y.K. und T.K. das Opfer N.G. zunächst weiter, bevor sie diese freiließen. Der Kläger nahm damit massive körperliche und psychische Schädigungen der N.G. billigend in Kauf. Wenn auch er und die verbliebenen Mittäter in der Folge von einer weiteren Tatausführung absahen, weshalb das Strafgericht von einer tätigen Reue ausgegangen ist, teilt der Senat die Einschätzung des Regierungspräsidiums, dass die Tat und die Tatumstände für ein erhebliches Maß an krimineller Energie des Klägers sprechen. Es handelt sich um eine besonders gravierende und mit einer erschreckenden Härte und Mitleidlosigkeit begangene Straftat. |
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| | Der Kläger hat sich zudem, abgesehen von mehreren Gesprächen mit einem Psychologen in der Justizvollzugsanstalt, nicht mit professioneller Hilfe mit der Tat und den Auswirkungen für das Opfer auseinandergesetzt. An der Tiefe der von ihm in der Vergangenheit in Gesprächen geäußerten Betroffenheit über das Geschehen sind nicht nur in den ersten Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt, sondern auch in dem kriminalprognostischen Gutachten vom 24.09.2011 Zweifel geäußert worden. In dem Gutachten heißt es, es bestehe der Eindruck, dass der Kläger insgesamt emotional stärker durch die Folgen der Tat für ihn und seine Familie als durch die Folgen für das Opfer betroffen sei. Auch habe er seinen eigenen Tatbeitrag im Rahmen der Begutachtung tendenziell eher heruntergespielt. Es hätten sich somit keine Hinweise für eine tiefergehende innere Auseinandersetzung mit der Tat, respektive mit dem eigenen Beitrag zum Tatgeschehen, gefunden. So habe dieser nicht plausibel und nachvollziehbar darlegen können, weshalb er sich in keiner erkennbaren Weise für das Opfer eingesetzt habe, obgleich er das Handeln seiner Mittäter missbilligt haben wolle. Die von ihm angeführte Begründung, dass er Angst davor gehabt hätte, der Mittäter B.A. könnte die Waffe gegen ihn selbst einsetzen, erscheine insgesamt wenig plausibel. Die fehlende Auseinandersetzung mit der Straftat und den in der eigenen Person liegenden diesbezüglich relevanten Einstellungen und Motiven wird von den Gutachtern daher in prognostischer Hinsicht als ungünstiger Faktor gewertet. Tatsächlich hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar erklären können, wie es so weit hat kommen können, vor allem, warum er nicht irgendwann eingeschritten ist. Offensichtlich kann er sich das bis heute selbst nicht erklären. Den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ließ sich aber eine - glaubhafte - starke Betroffenheit und Reue entnehmen. Dies wurde unter anderem deutlich, als er erläuterte, dass er sich vorgestellt habe, das Opfer wären seine Ehefrau oder seine Tochter gewesen, und dass ihm klar geworden sei, welche Folgen die Tat für N.G. habe. Abgesehen von dem bereits entrichteten Schmerzensgeld für N.G. würde er gerne alles unternehmen, damit es ihr besser gehe. |
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| | Selbst wenn sich danach bis heute letztlich nicht erklären lässt, wie es zu einer solchen Straftat hat kommen können, und eine erschöpfende Auseinandersetzung mit der Tat fehlt, besteht beim Kläger nicht die Gefahr einer Wiederholung erheblicher Straftaten. Dabei ist zunächst zu bedenken, dass die Straftat inzwischen fast vier Jahre zurückliegt. Der Kläger war über drei Jahre lang in Untersuchungs- und Strafhaft, welche ihn erkennbar tief beeindruckt hat. Zuvor hat er sich - abgesehen von einem nicht einschlägigen und nicht mehr zu berücksichtigenden Straßenverkehrsdelikt im Jahr 1998 - über 10 Jahre lang straffrei und bis zur Übernahme des Wettbüros - dessen Beschäftige allerdings nicht alle ordnungsgemäß angemeldet gewesen seien - ohne Beanstandungen in Deutschland aufgehalten. Nach dem Gutachten vom 24.09.2011 finden sich keine Hinweise für Berührungspunkte mit "spezifisch delinquenznahem Milieu" und auch keine Hinweise für eine tiefer in der Persönlichkeit des Klägers verankerte delinquente Neigung, etwa eine dissoziale Akzentuierung in seiner Persönlichkeit. Anhaltspunkte für eine Sucht oder eine Bindung an ein entsprechendes Milieu liegen nicht vor. Vor allem lebte und lebt er in einer stabilen partnerschaftlichen Beziehung. Die Gutachter bescheinigen ihm, dass die von ihm bekundeten Sorgen um die Entwicklung der Familie und der Kinder nachvollziehbar und glaubhaft sind. In der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass der Kläger tatsächlich einen starken Rückhalt durch seine Familie und weitere Verwandte hat. In Deutschland leben noch zwei seiner Brüder. Mit seiner Frau und seinen Kindern besucht er oft die Familie seiner Ehefrau, das heißt deren Eltern und Geschwister, oder einen seiner beiden Brüder, der ebenfalls in der Nähe wohnt. Seine Ehefrau, er und die Kinder unternehmen am Wochenende gemeinsame Ausflüge. Sie begleiten den Sohn, der Handball in der Verbandsliga spielt, zu dessen Spielen, gehen auf den Jahrmarkt, ins Kino, auf Messen oder zu Verwandtenbesuchen. Der Kläger ist dafür zuständig, seinen Kindern bei Hausaufgaben im Fach Mathematik zu helfen. Er hat glaubhaft erklärt, dass er sich jetzt nur noch um seine Familie kümmern wolle. Zu den früheren Mittätern oder deren Umfeld hat der Kläger keinerlei Kontakt mehr. Die danach bestehenden starken Bindungen des Klägers an seine Familie und sein soziales Umfeld wertet der Senat, ebenso wie die Gutachter, als prognostisch günstige Kriterien. Vor diesem Hintergrund erscheint die Befürchtung des Regierungspräsidiums, der Kläger könnte erneut in eine Situation geraten, in welcher besondere "situative Faktoren" wie die im kriminalprognostischen Gutachten beschriebenen - etwa das Eingebundensein in eine Tätergruppe mit freundschaftlichen Beziehungen und Loyalitäten und die Unterordnung unter eine dominant auftretende Persönlichkeit - zu einer ähnlichen Straftat mit Gewaltanwendung führen könnten, fernliegend. |
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| | Soweit in den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt mehrmals darauf hingewiesen wird, dass der Kläger versuche, eigene Anliegen hartnäckig durchzusetzen, lässt dies keinen negativen Schluss bezüglich der Gefahr der Wiederholung weiterer Straftaten zu. Jedenfalls wurden während seiner Haftzeit gegen ihn keine Disziplinarmaßnehmen verhängt und er arbeitete ohne Beanstandungen in Betrieben der Justizvollzugsanstalt. Zudem nahm er an einem Deutschkurs teil. Auch die Gutachter betonen, dass der Umstand, dass der Kläger seine eigenen Wünsche und Bedürfnisse jeweils mit einem gewissen Nachdruck vorgetragen haben solle, nicht als prognoserelevanter Faktor verwertet werden könne. Sie kommen daher in ihrer zusammenfassenden Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die weitgehend fehlende innere Auseinandersetzung des Klägers mit der Tat der einzige prognostisch ungünstige Faktor sei, welcher zusätzlich dadurch relativiert werde, dass die Tat nicht in hohem Maße in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers verankert erscheine, sondern eng mit spezifischen situativen Konstellationen verknüpft gewesen sei. Die prognostisch günstigen Faktoren überwögen im Vergleich deutlich. In der Gesamtwürdigung sei somit trotz der mangelnden inneren Auseinandersetzung mit der Tat nicht mehr davon auszugehen, dass beim Kläger dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehe. |
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| | Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an. Die Einschätzung der Gutachter wurde auch von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe im Beschluss über die Aussetzung der Reststrafe vom 21.12.2011 geteilt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass entsprechenden strafgerichtlichen Entscheidungen wegen der unterschiedlichen Maßstäbe und Prognosezeitpunkte nur eingeschränkte Bedeutung bei der im Ausweisungsverfahren zu treffenden Prognoseentscheidung zukommt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 02.09.2009 - 1 C 2.09 - InfAuslR 2010, 3; weitergehend allerdings bei Assoziationsberechtigten: Senatsurteil vom 07.03.2012 - 11 S 3269/11 - InfAuslR 2012, 203), so ist die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hier jedenfalls als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Die Strafvollstreckungskammer ist nach Einholung des kriminalprognostischen Gutachtens vom 24.09.2011 zum Ergebnis gekommen, dass eine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug verantwortet werden könne. Sie hat zur Begründung ebenfalls darauf verwiesen, dass der Kläger bis zu der Geiselnahme strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und ein sozial voll integriertes Leben geführt habe. Der Anteil des Klägers an der verurteilten Straftat stelle sich, gerade bei den Gewalttätigkeiten, eher als gering dar. Der psychiatrische Sachverständige habe ausgeführt, die Tatsache, dass sich der Kläger mit der Tat allenfalls ansatzweise auseinandergesetzt habe, sei zwar als ungünstig zu beurteilen, im Hinblick auf die spezifische situative Konstellation bei der Tat und die im Übrigen festgestellte Eingebundenheit des Klägers seien aber mit hoher Wahrscheinlichkeit keine entsprechenden Taten zu erwarten. Der Kläger selbst habe in der mündlichen Anhörung auf die Strafvollstreckungskammer einen überaus positiven Eindruck gemacht. Sie sei daher davon überzeugt, dass es ihm mit der Hilfe und der Aufsicht eines Bewährungshelfers gelingen werden, künftig ein straffreies Leben zu führen, zumal er dabei sei, sich in einer anderen Berufssparte zu etablieren. |
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| | Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind zudem weitere Umstände gegeben, die eine günstige Prognose rechtfertigen. Der Kläger hat sich seit der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer und der Haftentlassung vor fast einem Jahr weiter bewährt. Er hat keine Schulden mehr. Weil er zunächst Probleme hatte, eine bereits bestehende Fahrerlaubnis für LKW mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 t ausgestellt zu bekommen, gelang es ihm zwar nicht sofort nach der Haftentlassung, eine Arbeitsstelle zu finden. Seit Juli 2012 ist er aber als Fahrer bei einer Firma in Karlsruhe angestellt. In einem Schreiben der Firma vom 28.09.2012 wird bestätigt, dass dieser gewissenhaft, zuverlässig und pünktlich sei; an einer Weiterbeschäftigung bestehe Interesse. Die Bewährungshelferin des Klägers äußert sich in einem Bericht vom 24.07.2012 insgesamt ebenfalls positiv. Sie bestätigt, dass sich der Kläger intensiv um einen Arbeitsplatz bemüht, diesen wegen der Probleme mit dem Führerschein aber zunächst nicht erhalten habe. Nach der Haftentlassung sei es ihm zunächst gesundheitlich nicht gut gegangen, er sei wegen einer Depression ärztlich behandelt worden und habe im Mai und Juni wegen Nierenschmerzen und Nierensteinen stationär behandelt werden müssen. An dem bisherigen Bewährungsverlauf sei insgesamt nichts zu beanstanden, der Kläger halte vereinbarte Termine regelmäßig ein, spreche bei auftauchenden Problemen auch ohne Termin vor. Zur Zeit genügt der Verdienst des Klägers - seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach inzwischen in Höhe von 800,- bis 1.200,-- EUR netto monatlich - zwar noch nicht zum Lebensunterhalt der Familie. Er und seine Ehefrau haben jedoch konkrete Pläne, mit Hilfe einer selbstständigen Tätigkeit wieder ohne staatliche Unterstützungen leben zu können. Der Kläger ist weiter nicht nur in seine eigene "Kernfamilie" eingebunden, sondern hat zudem regelmäßigen Kontakt zu seinen Schwiegereltern, seinem Bruder und anderen Verwandten. |
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| | bb) Wenn danach auch davon auszugehen ist, dass mit Blick auf die spezialpräventiven Gesichtspunkte ein atypischer Sachverhalt vorliegt, mithin kein Regelfall des § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG gegeben ist, ist aber das Vorliegen eines schwerwiegenden Ausweisungsgrundes bezüglich der vom beklagten Land angeführten generalpräventiven Gesichtspunkte zu bejahen. |
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| | Generalpräventiv motivierte Ausweisungen können - ausnahmsweise - auch bei Ausländern zulässig sein, denen besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 AufenthG zukommt, wenn eine besonders schwerwiegende Straftat vorliegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch eine Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urteile 14.02.2012 - 1 C 7.11 - InfAuslR 2012, 255, vom 31.08.2004 - 1 C 25.03 - InfAuslR 2005, 49, und vom 11.06.1996 - 1 C 24.94 - InfAuslR 1997, 8). Bei der Entscheidung sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung einzubeziehen. Das Gewicht der Straftat ist nicht abstrakt, sondern konkret nach den Umständen der Tatbegehung zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1996 - 1 C 24.94 - a.a.O.). |
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| | Nach diesen Grundsätzen kann die Ausweisung hier wegen der Art und Schwere der Straftat - der Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - und der geschilderten konkreten, sich über mehrere Stunden hinziehenden Tatausführung auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden. Eine abschreckende Wirkung erscheint auch mit Blick darauf wichtig, dass es sich um einen Fall von besonders skrupelloser "Selbstjustiz" gehandelt hat. Schließlich war der Einbruch in das Wettbüro des Klägers vom 29.11.2008 bereits bei der Polizei angezeigt worden. Nach Bekanntwerden der Umstände, die aus Sicht des Klägers und der Mitangeklagten für eine Täterschaft der Angestellten N.G. bzw. ihres Freundes sprachen, hatte Y.K. noch am selben Abend die Polizei auch darüber informiert. Ausweislich der Feststellungen im Strafurteil vom 30.06.2009 hatte der Polizeibeamte, welcher aufgrund der vagen Verdächtigungen keinen Grund gesehen hatte, umgehend einzuschreiten, Y.K ausdrücklich davor gewarnt, eigene Aktionen zu unternehmen. Dies hatte Y.K dem Kläger berichtet. Trotzdem verabredeten Y.K., der Kläger und die weiteren Mittäter, N.G. zur Rede zu stellen, um - gegebenenfalls mit Hilfe von Ohrfeigen - ein Geständnis zu erzwingen, und begingen am nächsten Morgen die Straftat. |
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| | c) Ist der die Ausweisung tragende Grund somit hinsichtlich der generalpräventiven Gesichtspunkte schwerwiegend, so ist der Kläger an sich gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG in der Regel auszuweisen, weil er den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG verwirklicht hat. Das Regierungspräsidium hat insoweit wegen der bestehenden familiären Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner deutschen Ehefrau und den vier deutschen Kindern allerdings zu Recht einen Ausnahmefall angenommen, der eine Abweichung von dieser Regel gebietet, und nach Ermessen entschieden. |
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| | Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 - InfAuslR 2008, 116, m.w.N.) ist von einem die Regel durchbrechenden Ausnahmefall bereits dann auszugehen, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falls erfordern. Es kann offen bleiben, ob dies bereits dann anzunehmen ist, wenn der Schutzbereich der betroffenen Grundrechte bzw. Menschenrechte, hier Art. 6 und Art. 2 GG bzw. Art. 8 EMRK, lediglich berührt ist oder ob bereits in diesem Zusammenhang die Feststellung eines qualifizierten Eingriffs erforderlich ist. Denn jedenfalls würde im Fall des Klägers wegen der bestehenden familiären Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Ehefrau und deutschen Kindern allein durch die Herabstufung von der "Ist-Ausweisung" zu einer "Regelausweisung" durch § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG dem besonderen Schutz der Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK noch nicht hinreichend einzelfallbezogen Rechnung getragen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind dann wesentlich konkreter und einzelfallbezogener neben allen ehelichen und familiären Umständen auch andere gewichtige persönlichen Belange (unter dem Aspekt des durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens) zu berücksichtigen und eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. zu alledem auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - InfAuslR 2007, 443). |
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| | 4. Das danach dem Regierungspräsidium bei der Entscheidung über die Ausweisung zustehende und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare Ermessen ist hier von vornherein "auf Null reduziert", weil die mit einer Ausweisung verbundenen Folgen mit Blick auf die Schutzwirkungen von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK als unverhältnismäßig anzusehen sind. |
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| | Bei der Entscheidung, ob eine im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Ausweisung tatsächlich verfügt wird, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten, nämlich die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige oder Lebenspartner des Ausländer, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, und die in § 60a Abs. 2 und 2b AufenthG genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung. Dabei sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundrechte des Betroffenen zu beachten, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Liegt ein Eingriff in diese Rechte vor, ist ohnehin eine einzelfallbezogene Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 10.02.2011 - 1 B 22.10 - Buchholz 402.242 § 56 AufenthG Nr. 5, m.w.N.; Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26.08 - InfAuslR 2010, 91). Dabei sind neben allen ehelichen und familiären Umständen auch andere gewichtige persönliche Belange (unter dem Aspekt des durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens) zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Frage, ob der durch eine Ausweisung bewirkte Eingriff im konkreten Einzelfall in diesem Sinne „notwendig“, insbesondere verhältnismäßig ist, ist anhand einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers mit seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist dabei von einem bestimmten, nicht notwendigerweise abschließenden Kriterien- und Prüfkatalog auszugehen, den so genannten Boultif/Üner-Kriterien (vgl. zu den Kriterien im Einzelnen: EGMR, Urteile vom 02.08.2001 - Nr. 54273/00, Boultif - InfAuslR 2001, 476, vom 18.10.2006 - Nr. 46410/99, Üner - NVwZ 2007, 1279, vom 23.06.2008 - Nr. 1683/03, Maslov II - InfAuslR 2008, 333, vom 25.03.2010 - Nr. 40601/05, Mutlag - InfAuslR 2010, 325, und vom 13.10.2011 - Nr. 41548/06, Trabelsi - juris). Erweisen sich danach die rechtlichen oder tatsächlichen Auswirkungen einer Ausweisung in Ansehung von Art. 6 Abs. 1 GG als unverhältnismäßig bzw. im Sinne des Art. 8 EMRK als "nicht notwendig", ist das Ermessen der Behörde mit der Folge "auf Null reduziert", dass eine Ausweisung des Betreffenden ausscheidet. |
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| | Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Ausweisung des Klägers hier unzulässig. Der Kläger ist bereits seit 1996 mit seiner Ehefrau verheiratet, welche in Deutschland geboren ist und seit 1998 die deutsche Staatangehörigkeit besitzt. Mir ihr und den vier gemeinsamen, zwischen 4 und 15 Jahre alten Kindern, die ebenfalls Deutsche sind, lebt er in enger familiärer Lebensgemeinschaft. Diesem Umstand kommt eine erhebliche und weitreichende, durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK vermittelte Schutzwirkung zu, welche durch die deutsche Staatsangehörigkeit der Ehefrau und Kinder noch verstärkt wird (vgl. schon BVerwG, Urteile vom 03.05.1973 - I C 33.72 - BVerwGE 42, 133, vom 27.09.1978 - I C 79.76 - BVerwGE 56, 246, vom 17.01.1989 - 1 C 46.86 -InfAuslR 1989, 159; vgl. auch auch BVerfG, Beschluss vom 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386; Kammerbeschlüsse vom 15.06.1993 - 2 BvR 900/93 - InfAuslR 1994, 311, und vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - InfAuslR 2006, 320). Dies wird auch nicht etwa durch den Umstand relativiert, dass die Ehefrau früher noch die türkische Staatsangehörigkeit hatte bzw. deren Eltern aus dem Heimatland des Klägers stammen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291, und vom 30.09.2009 - 13 S 440/09 -; HessVGH, Beschluss vom 15.07.2003 - 12 TG 1484/03 - InfAuslR 2003, 388). Insbesondere kann von der Ehefrau und den Kindern nicht verlangt werden, dass sie mit dem Kläger in die Türkei ausreisen. |
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| | Die bestehenden tiefen Bindungen des Klägers zu seiner Familie werden belegt durch die vielen Besuche während seiner Haftzeit. Wie ausgeführt, hat der Kläger offensichtlich ein enges und intaktes Verhältnis zu seiner Ehefrau und seinen Kindern. Er übernimmt die Erziehung der Kinder gemeinsam mit seiner Ehefrau. In Anbetracht des jungen Alters der Kinder hätte eine - wenn auch nur vorübergehende - Trennung für diese ein besonderes Gewicht (vgl. zu Kindern in den ersten Lebensjahren BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - InfAuslR 2006, 320, und vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -juris). Deren Belangen könnte daher auch durch eine Befristung der in § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf einen bestimmten - nicht zu langen - Zeitraum nicht hinreichend Rechnung getragen werden. |
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| | Auf der anderen Seite ist das öffentliche Interesse einer Ausweisung hier gemindert, weil ungeachtet der Schwere der vom Kläger begangenen Straftat nicht mehr von einer relevanten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann. Allein die generalpräventiven Erwägungen vermögen den mit einer Ausweisung verbundenen Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht zu rechtfertigen. Wie ausgeführt, ist zwar davon auszugehen, dass eine besonders schwerwiegende Straftat vorliegt und deshalb - grundsätzlich - ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urteile 14.02.2012 - 1 C 7.11 - InfAuslR 2012, 255, vom 31.08.2004 - 1 C 25.03 - InfAuslR 2005, 49, und vom 11.06.1996 - 1 C 24.94 -InfAuslR 1997, 8). Dieses vermag aber in Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles den Eingriff in das Schutzgebot von Art. 6 Abs. 1 GG bzw. das Achtungsgebots des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht zu rechtfertigen. Dabei ist von besonderer Relevanz, dass die Tat annähernd vier Jahre zurückliegt und der Kläger seine Strafe verbüßt hat. Auch sind die bereits im Rahmen der Prüfung der Wiederholungsgefahr angeführten, für den Kläger sprechenden weiteren Umstände zu berücksichtigen, etwa dass er sich bereits seit 1996 rechtmäßig hier aufhält, zuvor - bis auf das Verkehrsdelikt - nie straffällig geworden war, außerdem dass er sich immer bemüht hat, ausreichend für seine Familie und sich zu sorgen und sich auch seit seiner Haftentlassung bewährt hat. |
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| | Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Ausweisung des Klägers hier im Ergebnis selbst dann als unverhältnismäßig anzusehen ist, wenn man noch vom Bestehen einer geringen, aber die Erheblichkeitsschwelle übersteigenden Wiederholungsgefahr und damit dem Vorliegen spezialpräventiver Ausweisungsgründe ausginge. Denn aus den - zur Unverhältnismäßigkeit einer generalpräventiv motivierten Ausweisung - angeführten Gründen führt die danach erforderliche Abwägung ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die privaten Interessen des Klägers und seiner Familienangehörigen das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegen. |
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| | Unter diesen Umständen ist auch die im Bescheid vom 22.10.2010 verfügten Abschiebungsandrohung rechtswidrig und aufzuheben. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| | Beschluss vom 23. Oktober 2012 |
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