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StGB § 239a Erpresserischer Menschenraub

Strafgesetzbuch

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 37/26
19. März 2026
1 StR 37/26 19. März 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 451/25
4. November 2025
2 ARs 451/25 4. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AK 94/25
4. November 2025
AK 94/25 4. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 378/25
8. Oktober 2025
1 StR 378/25 8. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AK 77/25
10. September 2025
AK 77/25 10. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 317/25
13. August 2025
1 StR 317/25 13. August 2025
Urteil vom Landgericht Lüneburg - 50 KLs 4302 Js 11941/24 (1/25)
17. März 2025
50 KLs 4302 Js 11941/24 (1/25) 17. März 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 6 StR 238/24
12. Dezember 2024
6 StR 238/24 12. Dezember 2024
Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 32 KLs 7/24
10. Dezember 2024
32 KLs 7/24 10. Dezember 2024
Urteil vom Landgericht Lüneburg - 31 Kls 6/24
3. Dezember 2024
31 Kls 6/24 3. Dezember 2024