| | |
| | Der Kläger begehrt von dem beklagten Grundsicherungsträger vorliegend laufende Leistungen der Grundsicherung in Form von Kosten für Unterkunft und Heizung für die Leistungszeiträume April bis September 2011 und Oktober 2011 bis März 2012. |
|
| | Der 1963 geborene Kläger lebte bis einschließlich März 2011 in K. und bezog vom dort zuständigen Träger bis dahin laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -. Mit Wirkung vom 1. April 2011 zog der Kläger in den Zuständigkeitsbereich des beklagten Grundsicherungsträgers - R. - in eine Wohnung in ein Zweifamilienhaus seiner 1937 geborenen und pflegebedürftigen (Pflegestufe I) Mutter. Zuvor schloss er mit seiner Mutter unter dem 22. März 2011 einen Formblattmietvertrag mit folgenden Rahmendaten: Wohnungsgröße 81 qm, 4 Zimmer, Kaltmiete 280,-- EUR, Heiz- und Warmwasserkosten 70,-- EUR, Betriebskostenpauschale 70,-- EUR = Mietgesamtkosten 420,-- EUR monatlich. |
|
| | Am 29. März 2011 beantragte der Kläger beim Beklagten formblattgemäß Arbeitslosengeld II. |
|
| | Mit Bescheid vom 6. Mai 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 30. September 2011 monatliche laufende Leistungen der Grundsicherung in Form des Regelbedarfs von 364,-- EUR. Zur Begründung hieß es, über den Regelbedarf hinausgehende Leistungen für Unterkunft und Heizung seien vom Grundsicherungsträger nicht zu erbringen. Der Kläger lebe im Haus seiner Mutter. Der eingereichte Mietvertrag sei nicht zu berücksichtigen. Gegen Nachweis des Klägers könnten maximal 1/2 der anfallenden Wohnkosten grundsicherungsrechtlich erbracht werden. Diese Kosten seien vom Kläger nachzuweisen (Grundsteuerbescheid, Abschlagszahlungen für Wasser, Abwasser und Heizung). |
|
| | Den dagegen vom Kläger am 10. Mai 2011 erhobenen Widerspruch begründete er wie folgt: Seine Mutter leide an Alzheimerdemenz (Pflegestufe I, Pflegestufe II sei beantragt). Sie könne sich nicht mehr alleine versorgen und neige zum Weglaufen. Sie benötige eine 24 Stunden-Pflege. Deshalb müsse er im selben Haus wohnen. Da die von ihm im Zweifamilienhaus seiner Mutter genutzte Wohnung mit 81 qm unnötig groß sei, sei die Kaltmiete mit 3,50 EUR je Quadratmeter gegenüber den ortsüblichen 7,-- EUR je Quadratmeter mehr als halbiert worden. Auch die Neben- und Heizkosten habe er bewusst niedrig angesetzt. Auf Wunsch lege er gern die Abrechnungen der letzten Heizöl-, Strom-, Wasser-, Abwasser- und Müllkosten sowie der Grundsteuer und Hausversicherung vor. Es liege ein Härtefall vor. Er sei gezwungen gewesen, nach R. in das Haus seiner Mutter zu ziehen, um diese zu pflegen. |
|
| | Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, zwingende Gründe für die Anmietung der unangemessen teuren Wohnung seien nicht zu erkennen. Der Kläger habe nämlich nicht dargetan und nachgewiesen, dass eine gemeinsame Wohnungsnutzung durch ihn und seine Mutter in der 81 qm großen Wohnung unzumutbar sei. Im Übrigen sei der Umzug des Klägers von K. nach R.nicht aus in seiner Person liegenden Gründen erfolgt. Wie der Kläger selbst vortrage, seien die Gründe für den Umzug und den Wohnungswechsel ausschließlich in der Pflegebedürftigkeit und der Erkrankung der Mutter zu sehen. Die Notwendigkeit eines Umzugs habe dementsprechend nicht beim Kläger gelegen. Allein durch die Pflegebedürftigkeit und Krankheit seiner Mutter habe der Kläger sein räumliches Umfeld geändert, weil eben die Mutter auf die Betreuung und Pflege durch Verwandte angewiesen sei. Daraus dürfte sich umgekehrt ihre sittliche Pflicht ergeben, für den Aufenthalt des Klägers im eigenen Anwesen keine gesonderte Entschädigung für das Wohnen zu verlangen. |
|
| | Mit entsprechender Argumentation hat es der Beklagte für den Folgezeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. März 2012 abgelehnt, dem Kläger über den ihm gewährten Regelbedarf von monatlich 364,-- EUR hinaus aus Mitteln der Grundsicherung Leistungen für Kosten von Unterkunft und Heizung zu erbringen (Bescheid vom 20. Oktober 2011 und Widerspruchsbescheid vom 28. November 2011). |
|
| | Am 20. Juni 2011 und 28. Dezember 2011 hat der Kläger jeweils Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Das Gericht hat die beiden Klagen - S 4 AS 2654/11 und S 4 AS 5316/11 - mit Beschluss vom 24. Oktober 2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. |
|
| | Der Kläger trägt vor, es bestehe weder eine rechtliche noch sittliche Pflicht Angehörige unentgeltlich zu pflegen. Dies ergebe sich aus der Wertung des Gesetzgebers, dass ein Anspruch auf Pflegegeld auch in dem Fall bestehe, wenn der Pflegebedürftige zuhause von einem Angehörigen gepflegt werde. Bestünde eine rechtliche oder sittliche Pflicht, dass ein Angehöriger unentgeltlich zu pflegen sei, so wäre ein Pflegegeld nicht zu zahlen. Da er für seine Pflegeleistungen das Pflegegeld seiner Mutter erhalte, verstoße es auch nicht gegen die guten Sitten, wenn umgekehrt seine Mutter den Wohnraum nicht unentgeltlich zur Verfügung stelle. Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen gesundheitlichen Situation seiner Mutter stehe es zu befürchten, dass die Pflege im häuslichen Umfeld kurz- oder mittelfristig nicht mehr gewährleistet sei. Die Betreuung in einem Pflegeheim sei daher mit einem größeren finanziellen Aufwand verbunden, so dass es sehr wohl nachvollziehbar sei, wenn die Mutter den Wohnraum ihrem Sohn nicht kostenlos zur Verfügung stelle, wie sie dies auch bei keinem Dritten täte. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass seine Mutter mit einer Rente von 1.400,-- EUR abzüglich eines Betrages von 500,-- EUR für die private Kranken- und Pflegeversicherung und der Kosten, die dieser für den Unterhalt und die Nebenkosten des Hauses und den weiteren Lebensunterhalt entstünden, eine spätere Finanzierung eines Heimplatzes nicht allein durch die Rente sicherstellten. Ein Einzug des Sohnes in die Wohnung seiner Mutter sei nicht zuletzt aufgrund der räumlichen Enge dieser Wohnung beiden nicht zumutbar. Seine Mutter bewohne nämlich eine nur ca. 40 qm große Wohnung im Dachgeschoss ihres Zweifamilienhauses. |
|
| | Der Kläger beantragt zuletzt, |
|
| | den Bescheid des Beklagten vom 6. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2011 sowie den weiteren Bescheid vom 20. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm in den Leistungszeiträumen von April 2011 bis September 2011 und von Oktober 2011 bis März 2012 über den bereits gewährten monatlichen Regelbedarf hinaus dem Grunde nach Leistungen für Kosten von Unterkunft und Heizung in der vom Kläger seit April 2011 bewohnten 81 qm großen Wohnung in der ...Straße 2 in R. zu gewähren. |
|
|
|
| |
| | Er trägt vor, es sei von einer Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Kläger und dessen Mutter auszugehen. Der Umzug des Klägers ins Wohnhaus seiner Mutter sei ausschließlich aus Gründen erfolgt, die in der Sphäre der pflegebedürftigen Mutter gelegen seien. Ein notwendiger Umzug im Sinne des SGB II habe danach nicht vorgelegen. Bei vernünftiger Betrachtungsweise und in Gesamtwürdigung aller Umstände bestünden erhebliche Zweifel an einer tatsächlichen Verpflichtung des Klägers zur Kostentragung der geltend gemachten Unterkunftskosten. Auch stelle sich die Frage, ob die Mutter des Klägers, die nach den Angaben des Klägers an Alzheimerdemenz leide, aufgrund ihrer Erkrankung überhaupt geschäftsfähig gewesen sei. Dementsprechend sei auch aus diesem Grund ein rechtsverbindlicher Mietvertrag fraglich. Ferner stelle sich die Frage, warum die Mutter des Klägers nicht mit dem Kläger in die 81 qm große Erdgeschosswohnung ihres Hauses gezogen sei. Zu widersprechen sei dem klägerischen Vortrag in Sachen Finanzierung eines Heimplatzes seiner Mutter. Denn die Mutter des Klägers verfüge neben ihrem Renteneinkommen über Grundvermögen (Zweifamilienwohnhaus), das der Verwertung zur Sicherung eines Heimplatzes nicht entgegenstehe. |
|
| | Im Prozessverfahren hat der Kläger eine auf den 15. Februar 2009 datierende und am 17. März 2009 vom Notariat R. beglaubigte, ihm von seiner Mutter erteilte Vorsorgevollmacht für finanzielle und rechtsgeschäftliche Angelegenheiten vorgelegt. Danach darf der Kläger seine Mutter u. a. in Miet- und Wohnungsangelegenheiten in allen Belangen eines bestehenden oder neu zu begründenden Mietverhältnisses vertreten, einschließlich der Kündigung. Außerdem darf er danach den Haushalt seiner Mutter auflösen und über die Wohnungseinrichtung verfügen sowie Verträge mit Kliniken, Alters- und Pflegeheime abschließen und kündigen. |
|
| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakten (S 4 AS 2654/11 und S 4 AS 5316/11) Bezug genommen. |
|