BGB § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Köln - 4 O 84/20
20. Januar 2021
4 O 84/20 20. Januar 2021
Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 1874/20 B ER
13. Januar 2021
L 7 AS 1874/20 B ER 13. Januar 2021
Urteil vom Amtsgericht Lünen - 8 C 26/20
24. November 2020
8 C 26/20 24. November 2020
Endurteil vom Amtsgericht München - 473 C 2138/20
27. Oktober 2020
473 C 2138/20 27. Oktober 2020
Urteil vom Landgericht Freiburg - 9 S 4/20
30. Juni 2020
9 S 4/20 30. Juni 2020
Urteil vom Amtsgericht Köln - 210 C 224/17
23. Juni 2020
210 C 224/17 23. Juni 2020
Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 425 C 3346/19
2. Juni 2020
425 C 3346/19 2. Juni 2020
Endurteil vom Amtsgericht München - 473 C 4290/19
15. Mai 2020
473 C 4290/19 15. Mai 2020
Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 3 AS 520/20 ER-B
27. Februar 2020
L 3 AS 520/20 ER-B 27. Februar 2020
Beschluss vom Landgericht Aurich (4. Zivilkammer) - 4 T 90/19
16. April 2019
4 T 90/19 16. April 2019