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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet, bei dem hier geltend gemachten Schaden handelt es sich nicht um ein versichertes Ereignis im Sinne des § 4 Abs. 1 (b) der FEVB 2001. |
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| | Nach § 4 Abs. 1 (b) der FEVB 2001 erstreckt sich der Versicherungsschutz für die hier unstreitig bestehende Versicherung auf Schäden an den versicherten Sachen (Gebäude und Zubehör), die |
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| | a) auf der unmittelbaren Einwirkung des Schadensereignisses beruhen oder |
| b) die unvermeidliche Folge eines solchen Schadensereignisses sind. |
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| | Beide Varianten liegen hier nicht vor. |
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| | Voraussetzung für § 4 Abs. 1 (a) der FEVB 2001 ist, daß der Hagel die zeitlich letzte Ursache für einen Gebäudeschaden darstellt, der Hagel mithin unmittelbar zu einem Schaden geführt hat. |
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| | Vorliegend hat der Hagel jedoch nicht unmittelbar zu einem Schaden geführt, sondern lediglich die Abflußrinne verstopft. Bei dieser Verstopfung handelt es sich (noch) nicht um einen Schaden am Gebäude, eine Einstandspflicht ist daher grundsätzlich nicht gegeben (vgl. hierzu auch LG Dortmund, NJOZ 2011, 1888 ff. sowie OLG Karlsruhe, NJW RR 2006, 820 ff.). Es ist ständige Rechtsprechung, daß die Unmittelbarkeit einer Einwirkung nur dann zu bejahen ist, wenn zwischen Kausalereignis (Hagel) und Erfolg (Schaden am versicherten Gebäude) keine weitere Ursache tritt. Dies bedeutet, daß der Hagel die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens bilden muß (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die Verstopfung des Abflußrohres selbst kann jedoch nicht als unmittelbarer Hagelschaden angesehen werden, da es an dem Sachschaden fehlt. Gleiches gilt auch dann, wenn Hagel zunächst die Abflußrinne verstopft, deshalb das Wasser nicht in hinreichender Menge abfließen kann und es dazu zu weiteren Schäden kommt (vgl. im einzelnen auch Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010, § 4 VGB 2008 Rdn. 5 unter Hinweis auf AG Brühl, R & S 2007, 290). |
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| | Vorliegend ist damit davon auszugehen, daß ein Schaden, der auf einer unmittelbaren Einwirkung des Schadensereignisses beruht, ausgeschlossen werden kann. |
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| | Soweit § 4 Abs. 1 (b) FEVB 2001 von einer unvermeidlichen Folge eines solchen Schadensereignisses spricht, ist festzuhalten, daß auch diese Klausel den vorliegenden Fall nicht erfaßt. |
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| | § 4 Abs. 1 (b) setzt an bei § 4 Abs. 1 (a) FEVB. Es wird ein „solches Schadensereignis“ im Sinne des § § 4 Abs. 1 (a) FEVB 2001 erwähnt, womit ein Schadensereignis im Sinne des § 4 Abs. 1 (a) FEVB 2001Voraussetzung ist, um weitere unvermeidliche Folgen in den Versicherungsschutz einzuführen. |
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| | Ist jedoch - wie oben dargestellt - bereits kein Schadensereignis im Sinne des § 4 Abs. 1 (a) FEVB 2001 anzunehmen, da es an einer unmittelbaren Einwirkung des Schadens, an einer unmittelbaren Kausalität zwischen Hagel und Schaden fehlt, so ist in der Folge auch der weitere entstehende Schaden, der zu weiteren Schäden am oder im Gebäude führt, nicht versichert. |
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| | Es bleibt also festzuhalten, daß zum einen es sich bei dem rückstauenden Wasser aufgrund der Verstopfung durch Hagel nicht um ein versichertes Ereignis handelt, da eine unmittelbare Kausalität zwischen Hagel und Schaden auszuschließen ist und daher zum anderen auch der letztlich entstandene Schaden keine unvermeidliche Folge eines versicherten Ereignisses darstellt. |
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| | § 4 Abs. 1 (a) und (b) FEVB 2001 meint aus Sicht des Gerichts die Fälle, in denen z.B. der Hagel ein Fenster beschädigt (unmittelbare Einwirkung des Schadensereignisses) und dann im Rahmen der Beschädigungen im Fensterbereich weitere Schäden im Inneren des Hauses entstehen (unvermeidliche Folge eines solchen Schadensereignisses). |
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| | Die Klage war damit abzuweisen, ohne daß es im Kern zu klären gewesen wäre, inwieweit der geltend gemachte Schaden überhaupt zu ersetzen gewesen wäre. |
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