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| | Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin hat ihn am 30.09.2010 und damit binnen der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans am 16.09.2010 gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat im Rahmen der ersten wie auch der erneuten öffentlichen Auslegung des Plans Einwendungen gegen die Planung erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegensteht. |
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| | Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch antragsbefugt. Zwar ist sie nicht Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet. Sie kann sich aber als Miteigentümerin eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks auf eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots berufen, dem drittschützender Charakter hinsichtlich abwägungserheblicher privater Belange zukommt. Die Antragstellerin hat hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Plan, insbesondere auch durch den dort festgesetzten Verkehrskreisel, zu einer mehr als geringfügig verstärkten Lärmbeeinträchtigung für ihr Grundstück führen kann. Die Begründung des Bebauungsplans geht auf der Grundlage des schalltechnische Gutachtens vom Oktober 2009 von einer Erhöhung der Verkehrslärmbelastung für das Grundstück der Antragstellerin um rund 3 bis 4 dB(A) aus, weshalb ihr „dem Grunde nach ein Anspruch auf passiven Schallschutz“ zustehe. |
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| | Der Antragstellerin fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Zwar ist die Planung im Gebiet inzwischen vollzogen; insbesondere sind das Fachmarktzentrum und der Verkehrskreisel errichtet. Dies bedeutet aber nicht, dass die Antragstellerin deshalb keine reale Chance mehr hätte, ihre rechtliche oder tatsächliche Stellung zu verbessern (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126). Dies folgt hier schon daraus, dass die Beeinträchtigung der Antragstellerin im Wesentlichen auf den Verkehr auf den festgesetzten Straßenflächen zurückzuführen ist, und zwar - ausgehend von der vom Verwaltungsgericht Karlsruhe angeführten Stellungnahme des schallschutztechnischen Gutachters (Beschluss des VG Karlsruhe vom 30.11.2010, S. 22) - überwiegend auf solchen Verkehr, der nicht dem Fachmarktzentrum zuzurechnen ist. Aber auch hinsichtlich des anlagebezogenen Verkehrs steht dem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin nicht die Bestandskraft einer Baugenehmigung entgegen; sie hat gegen die Baugenehmigung für das Fachmarktzentrum Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden ist. |
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| | Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Plan leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Dauer der Auslegung und die Frist für Stellungnahmen bei der erneuten Offenlage entgegen § 4a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 3 BauGB unangemessen verkürzt worden sind. Dieser Verfahrensfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich und von der Antragstellerin fristgerecht geltend gemacht worden (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). |
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| | 1. Auch wenn der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden ist, ist die Durchführung der öffentlichen Auslegung an § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 3 BauGB zu messen. Zwar hat die Gemeinde gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die Möglichkeit, anstelle der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nur der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Davon hat die Antragsgegnerin hier aber keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie sich für die Durchführung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB entschieden; dann aber gelten auch die Vorgaben dieser Norm mit den bei erneuter Auslegung eingeräumten Möglichkeiten des § 4a Abs. 3 BauGB (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012, § 13 Rn. 38a, 39; Spannowsky, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juni 2012, § 13 Rn. 33). |
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| | 2. Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde bei der erneuten Offenlage des Planentwurfs nach seiner Änderung oder Ergänzung die gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB einmonatige Dauer der Auslegung und die entsprechende Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzen. Die hier vorgenommene Verkürzung auf den Zeitraum von zwölf Tagen war jedoch nicht mehr angemessen. |
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| | a) Eine Definition dessen, was angemessen ist, enthält das Gesetz nicht. Es bestimmt, anders als seine Vorläuferregelung in § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998, auch keine Untergrenze für die Verkürzung. Den Gesetzgebungsmaterialien ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sich bewusst gegen eine solche Mindestfrist entschieden hat. Denn die in den ursprünglichen Gesetzentwurf in Anlehnung an § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 aufgenommene Formulierung „bis auf zwei Wochen“ (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250, S. 13, 45) wurde entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ersetzt durch den Begriff „angemessen“ (vgl. BT-Drs. 15/2996, S. 21). In der Literatur wird zwar vertreten, dass eine Zwei-Wochen-Frist regelmäßig nicht unterschritten werden sollte, auch wenn sie nicht die Untergrenze für eine Fristverkürzung darstelle (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Juni 2012, § 13 Rn. 38; Stüer, in Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand: Mai 2012, B 735). Eine echte Regel in diesem Sinne ist aber mit der Weite des gesetzlichen Begriffs „angemessen“ und der Entstehungsgeschichte der Norm nicht zu vereinbaren. Der von der Antragsgegnerin für die Auslegung und Stellungnahme gewählte Zeitraum ist daher nicht schon deshalb unangemessen kurz, weil er zwei Wochen unterschreitet und kein atypischer Fall einer Änderung oder Ergänzung eines Planentwurfs vorliegt. |
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| | b) Die unangemessene Kürze des gewählten Zeitraums ergibt sich vielmehr daraus, dass er nach Würdigung aller Umstände nicht ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. |
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| | aa) Ziel der Regelung in § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB ist nach der Intention des Gesetzgebers zwar die Verfahrensbeschleunigung. Darauf weist die Begründung der Beschlussempfehlung zu der Regelung - wenn auch nur mit Blick auf die Behördenbeteiligung - ausdrücklich hin (BT-Drs. 15/2996, S. 64). Die Gemeinde darf das Verfahren jedoch, da sie eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht ganz entfallen lassen darf, nur in dem Maße beschleunigen, in dem der Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung noch gewahrt bleibt. Nach dem „programmatischen Hinweis“ des Gesetzgebers in § 4a Abs. 1 BauGB (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/2250, S. 45) dient die Öffentlichkeitsbeteiligung ebenso wie die Behördenbeteiligung insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange. |
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| | Dieser Ansatz der Stärkung des Verfahrensrechts geht auf das Europarecht zurück. Anlass für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau -, mit dem u.a. die Regelung des § 4a in das BauGB eingefügt wurde, waren die Vorgaben der Plan-UP-Richtlinie - Richtlinie 2001/42/EG - sowie der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - Richtlinie 2003/35/EG -. Das Ziel dieser Richtlinien ist u.a. die Sicherstellung einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. etwa Art. 2 Abs. 2 der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie). Art. 6 Abs. 2 der Plan-UP-Richtlinie bestimmt sogar ausdrücklich, dass der Öffentlichkeit innerhalb ausreichend bemessener Fristen frühzeitig und effektiv Gelegenheit zu geben ist, zum Planentwurf Stellung zu nehmen. In Erwägungsgrund Nr. 15 wird die Notwendigkeit betont, die Öffentlichkeit während der Prüfung von Plänen zu konsultieren und angemessene Fristen festzulegen, die genügend Zeit für Konsultationen einschließlich der Abgabe von Stellungnahmen lassen. Die Stellungnahmen sollen bei der Ausarbeitung des Plans Berücksichtigung finden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 17 zur Plan-UP-Richtlinie). Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird damit als ein Baustein zur Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung verstanden (vgl. Art. 1 der Plan-UP-Richtlinie). |
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| | Mit den Neuregelungen in § 4a BauGB wollte der Gesetzgeber diesen europarechtlichen Ansatz, „die angestrebte inhaltliche Qualität von Entscheidungen - insbesondere im Hinblick auf ein hohes Umweltschutzniveau - durch die Ausgestaltung des Verfahrens mit umfangreicher Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu gewährleisten“, für die Bauleitplanung nutzbar machen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/2250, S. 45). Bebauungspläne der Innenentwicklung wie den hier vorliegenden nach § 13a BauGB wollte er davon nicht ausnehmen. Sie fallen zwar, wenn sie nur die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen und voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben, nicht unter die Plan-UP-Richtlinie (vgl. Art. 3 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie) und führen - sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 13a BauGB für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens vorliegen - demzufolge auch nicht zu einer Umweltprüfung (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Dennoch sieht das BauGB auch für diese Bebauungspläne vor, dass der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Information über und zur Äußerung zur Planung zu geben ist (§ 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB) und entweder die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt oder der betroffenen Öffentlichkeit (vgl. dazu die Definition in Art. 2 Nr. 5 des Aarhus-Übereinkommens) Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben wird (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Auch im beschleunigten Verfahren markiert daher der Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung, „eine materiell richtige Entscheidung durch sorgfältige Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange“ zu gewährleisten (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/2250, S. 32), die Grenze für eine zulässige Fristverkürzung. |
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| | Eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung setzt voraus, dass die Öffentlichkeit zunächst die Möglichkeit erhält, sich ausreichend zu informieren, und anschließend noch genügend Zeit verbleibt, um substantiiert Stellung zu nehmen. Ausgangspunkt ist dabei die gesetzliche Wertung, dass bei der erstmaligen öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs der Zeitraum von einem Monat für die Auslegung und die Möglichkeit zur Stellungnahme ausreicht, um dem Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung Rechnung zu tragen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2, 2. Halbsatz BauGB), und diese Frist auch bei der erneuten Auslegung gilt (§ 4a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB), wenn die Gemeinde nicht von der Möglichkeit der Fristverkürzung nach § 4a Abs. 3 Satz 3 Gebrauch macht. Um wie viele Tage die einmonatige Frist verkürzt werden kann, ohne die qualitätssichernde Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beeinträchtigen, kann nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat(vgl. BayVGH, Urteil vom 05.02.2009 - 1 N 07.2713 -, juris). Davon kann umso mehr ausgegangen werden, je geringfügiger die Änderungen und Ergänzungen des zunächst ausgelegten Entwurfs sind und umso weniger, je umfangreicher und komplexer sie sind. Hat die Gemeinde, wie hier, von der Beschleunigungsmöglichkeit des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, kann neues Abwägungsmaterial ohnehin nur hinsichtlich der Änderungen und Ergänzungen entstehen. |
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| | Entscheidend für die Bemessung der Frist sind daher vor allem der Umfang und die Komplexität der Änderungen und Ergänzungen. Aber auch ihre Bedeutung für die Planungskonzeption insgesamt ist in den Blick zu nehmen. Zwar hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Fristverkürzung anders als die Möglichkeit der beschränkten Einholung von Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB nicht davon abhängig gemacht, dass die Änderungen oder Ergänzungen die Grundzüge der Planung nicht berühren. Dennoch belegt die Wertung in § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB (ähnlich auch § 13 Abs. 1 und 2 BauGB), dass ein Zusammenhang zwischen dem erforderlichen Maß an Öffentlichkeitsbeteiligung und der Bedeutung der Änderungen und Ergänzungen für die Planungskonzeption insgesamt besteht. |
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| | Nicht zuletzt setzt eine ausreichende Informations- und Stellungnahmemöglichkeit auch voraus, dass der Öffentlichkeit genügend Zeit bleibt, sich mit den ausgelegten Unterlagen, also nicht nur dem Planentwurf, sondern auch seiner Begründung sowie den nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden, nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen zu befassen. Maßstab ist dabei, nachdem es um die Beteiligung der nicht weiter eingeschränkten Öffentlichkeit geht (vgl. dazu auch Art. 2 Nr. 4 des Aarhus-Übereinkommens), der interessierte, mündige Bürger (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98; zu diesem Maßstab siehe auch Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509 ff.). |
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| | bb) Nach diesen Kriterien waren die Auslegungsdauer und die Stellungnahmefrist hier unangemessen kurz; sie haben weder eine ausreichende Informationsmöglichkeit noch eine genügende Möglichkeit zur Stellungnahme gewährleistet. |
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| | (1) Der Zeitraum der erneuten öffentlichen Auslegung begann am Montag, den 31.05.2010, und endete am Freitag, den 11.06.2010. Er umfasste neun Werktage, da am Donnerstag, den 07.06.2010 Fronleichnam und damit gesetzlicher Feiertag in Baden-Württemberg war (§ 1 Feiertagsgesetz Bad.-Württ.). Zudem lag die erste Woche des Auslegungszeitraums - vom 31.05.2010 bis 06.06.2010 - noch in den Schulpfingstferien. Der Feiertag und die Schulferien sind hier für die Frage der Angemessenheit der Fristverkürzung nicht etwa unbeachtlich. Bei der gesetzlichen Monatsfrist ist es zwar grundsätzlich unschädlich, wenn ein oder mehrere Feiertage in den Zeitraum der öffentlichen Auslegung fallen, weil das Gesetz hier eine pauschalierende Betrachtungsweise vorsieht und keine Mindestzahl von Werktagen bestimmt, an denen die ausgelegten Unterlagen tatsächlich eingesehen werden können (vgl. zur Weihnachtszeit BVerwG, Urteil vom 13.09.1985 - 4 C 64.80 -, BauR 1986, 59; Nds.OVG, Beschluss vom 29.01.2009 - 1 MN 229/08 -, BauR 2009, 1103). Für eine solche pauschalierende Betrachtungsweise ist aber bei einer individuell gesetzten und verkürzten Frist kein Raum. |
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| | (2) Die öffentliche Auslegung an neun Werktagen genügte angesichts des Umfangs, der Komplexität und der Bedeutung der Änderungen und Ergänzungen des Planentwurfs für die Planungskonzeption insgesamt nicht zur ausreichenden Information der Öffentlichkeit. |
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| | Die Änderungen und Ergänzungen im Planentwurf waren zwar farblich hervorgehoben und damit übersichtlich dargestellt. Sie waren jedoch gerade im Hinblick auf die neu eingefügten Nutzungs-/Sortimentsvorgaben schon nach ihrem Umfang beachtlich und vor allem inhaltlich komplex. Es wurden nicht etwa nur, wie die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung angeführt hat, Betriebstypen durch Sortimentsvorgaben ersetzt wie etwa „ein Lebensmittelvollsortimenter“ durch das Sortiment „Nahrungs- und Genussmittel“. Vielmehr wurden darüber hinaus auch andere sowie neue Verkaufsflächenbegrenzungen eingeführt, so etwa bei Nahrungs- und Genussmitteln die Begrenzung auf max. 500 m² Verkaufsfläche für branchentypische Randsortimente oder etwa als weitere Verkaufsfläche 2.800 m² an Stelle der vorher vorgesehenen 2.150 m². Mindestverkaufsflächen wurden geändert - so etwa bei Elektrowaren von 1.500 m² auf 1.000 m² reduziert oder bei Drogeriewaren von 600 m² auf 450 m² - oder sie entfielen ganz - so etwa bei der zulässigen Apotheke, deren Verkaufsfläche nach dem alten Entwurf mindestens 100 m² und nach dem geänderten Entwurf maximal 100 m² betragen soll. Darüber hinaus wurde eine Liste von acht zulässigen Sortimenten mit jeweils zugeordneten Verkaufsflächenbegrenzungen neu eingeführt. Gerade die Frage der zulässigen Einzelhandelsnutzung im Sondergebiet und insbesondere der zulässigen Sortimente war bei der Planung indessen von besonderer Bedeutung. Sie stand im Hinblick auf den Schutz des innerstädtischen Versorgungskerns im Zentrum der Erörterung im Gemeinderat und der Stellungnahmen sowohl von Seiten der Träger öffentlicher Belange als auch von Seiten Privater. Dementsprechend erstrecken sich auch die Ausführungen in der geänderten Begründung des Planentwurfs zu dieser Frage über immerhin acht Seiten (vgl. Ziffern 5.2 und 5.3 sowie 6.1 der Begründung des geänderten Planentwurfs). Zudem waren die Änderungen und Ergänzungen in ihrer Tragweite nur im Zusammenhang mit dem als Anlage zur Begründung ausgelegten Einzelhandelsgutachten - einer Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung mehrerer Fachmärkte in Wiesloch vom Mai 2010 - nebst Ergänzung vom 20.05.2010 zu verstehen, die zusammen schon 49 Seiten umfassten. |
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| | Hinzu kommt hier noch, dass in den geänderten Planentwurf auch Festsetzungen zum Artenschutz aufgenommen worden sind. Diese sind zwar sehr überschaubar, sie sind jedoch nur zu verstehen und zu würdigen, wenn auch die zugrunde liegenden Gutachten und Stellungnahmen - die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausgelegt werden mussten und ausgelegt worden sind - zur Kenntnis genommen werden konnten. Hier handelt es sich immerhin um drei Gutachten mit einem Umfang von jeweils zwischen fünf und zwölf Seiten nebst drei Ergänzungen sowie zwei mehrseitige Stellungnahmen des Naturschutzbundes und ein Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde. |
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| | Der Unangemessenheit der Dauer der Auslegung kann die Antragsgegnerin nicht entgegenhalten, sie sei mit den Änderungen und Ergänzungen des Planentwurfs nur den Einwendungen aus der ersten Offenlage entgegengekommen. Allein wenn Änderungen oder Ergänzungen auf dem ausdrücklichen Vorschlag Betroffener beruhen, kann ein erneutes Beteiligungsverfahren entbehrlich sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 BN 2.87 -, NVwZ 1988, 822). Nimmt dagegen die Gemeinde wie hier Einwendungen während der ersten Auslegung nur zum Anlass, weitere Ermittlungen anzustellen - hier ein neues Einzelhandelsgutachten auf der Grundlage einer anderen Untersuchungsmethodik einzuholen (vgl. Einzelhandelsgutachten vom Mai 2010, Vorbemerkung und S. 1 ff.) - und auf dieser Grundlage einen geänderten Plan zu entwerfen, ist die Öffentlichkeitsbeteiligung erneut durchzuführen und kann die Auslegungsdauer nicht allein wegen der früheren Einwendungen mehr als angemessen verkürzt werden. |
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| | (3) Aus alldem ergibt sich, dass auch die Frist zur Stellungnahme unangemessen kurz war. Zur Abfassung von Stellungnahmen konnte zwar der gesamte Zeitraum vom 31.05.2010 bis zum 11.06.2010 genutzt werden, weil hier die Unterscheidung zwischen Werk- und Feiertrag, anders als bei der Auslegung, keine Rolle spielt. Auch zwölf Tage waren aber angesichts der Komplexität und des Umfangs der Änderungen und Ergänzungen des Planentwurfs und ihrer Bedeutung für die gesamte Planung zu kurz, um die Abgabe substantiierter Stellungnahmen durch die Öffentlichkeit zu gewährleisten. Dem steht nicht entgegen, dass zum Teil sehr ausführliche, auch anwaltlich verfasste Stellungnahmen von 18 Privaten fristgerecht eingegangen sind (vgl. Synopse vom 06.07.2010). Zum einen richtet sich die Angemessenheit der Stellungnahmefrist nach den Möglichkeiten eines mündigen interessierten Bürgers und nicht nach dem Maßstab derjenigen, die durch Experten vertreten oder beraten sind. Zum anderen haben hier nicht nur etwa die Hälfte der Privaten die Kürze der Frist gerügt, sondern sind Stellungnahmen teilweise auch erst nach Ablauf der Frist eingegangen, so diejenigen von ...... am 14.06.2010 oder von Dr. ...... am 14.06.2010. Bezeichnend erscheint zudem, dass sogar die Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höhere Raumordnungsordnungsbehörde erst am 28.06.2010, also mehr als zwei Wochen nach Fristablauf, einging, obwohl es nach dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 27.05.2010 als Träger öffentlicher Belange wie die Öffentlichkeit bis zum 11.06.2010 hätte Stellung nehmen sollen. Diese Umstände bestätigen die Beurteilung des Senats, dass die gewählte Frist unangemessen kurz war. Die Berücksichtigung der verspäteten Stellungnahmen in der Abwägung vermag den Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zu heilen. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| | Beschluss vom 28. November 2012 |
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| | Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt. |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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