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| | Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Zwar ist unter Zugrundelegung der Ausführungen in der Berufungsbegründung ein monatlich höherer Regelbedarf von rund 167,16 EUR (höherer Regelbedarf für Nahrungsmittel von 16,20 EUR, für Wohnen und Energie von 76,00 EUR, für Verkehr von 57,00 EUR und für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen von 17,96 EUR) geltend gemacht, so dass allein hierdurch - höherer Regelbedarf für den streitigen Zeitraum von 4 Monaten i.H.v. insgesamt 668,64 EUR - die Berufungssumme von 750,00 EUR nicht überschritten wird. Zugunsten der Klägerin ist jedoch davon auszugehen, dass durch diese Bezifferung nur die unterste Grenze der geltend gemachten Leistungen konkretisiert werden sollte, zumal diese Bezifferung erst während des Berufungsverfahrens erfolgt ist, so dass insgesamt um mehr als 750,00 EUR höhere Leistungen geltend gemacht sind. |
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| | Streitgegenstand ist ausschließlich der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.04.2011. Auch nach der Neufassung der §§ 19 bis 22 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453), die gem. Art. 14 Abs. 1 dieses Gesetzes zum 01.01.2011 in Kraft getreten ist, handelt es sich bei dem Anspruch auf den Regelbedarf um einen von den übrigen im Arbeitslosengeld II enthaltenen Leistungen abtrennbaren Anspruch. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus der Gesetzesbegründung zu § 19 SGB II, die Leistungen für Unterkunft und Heizung seien nunmehr integraler Bestandteil des Arbeitslosengeldes II (BT-Drucks. 17/3404 S. 98), die Zusammenfassung mehrerer Bedarfe zu einer Leistung trage dem Umstand Rechnung, dass sich die Leistungshöhe grundsätzlich nur durch eine umfassende Berücksichtigung der Bedarfe und der Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach Abs. 3 feststellen lasse (BT-Drucks. 17/3404 S. 98). Denn diese Erwägungen sind nicht in den Gesetzestext eingeflossen, in § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 SGB II sind vielmehr „Leistungen“ zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgesehen, die den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfassen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 10.07.2012 - L 3 AS 307/12 B ER, L 3 AS 308/12 B - juris; SG Stuttgart, Urteil v. 3011.2011 - S 20 AS6617/10 - juris; Söhngen in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2012, § 19 Rn. 30). |
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| | Das beklagte Jobcenter, eine gemeinsame Einrichtung nach § 44 b Abs. 1 Satz 1 SGB II i.d.F. des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03.08.2010 (BGBl I S. 1112), ist beteiligtenfähig (§ 70 Nr. 1 SGG). Gem. § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II tritt die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle des bisherigen Trägers; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Entsprechend war daher von Amts wegen das Passivrubrum zu berichtigen (BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R - juris). |
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| | Die Berufung ist jedoch nicht begründet. |
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| | Der für den streitigen Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2011 geltende Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II von 364,00 EUR für eine alleinstehende Person kann zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht als evident unzureichend angesehen werden. So hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 09.02.2010 (BVerfGE 125, 175; juris) den dort zur Überprüfung gestellten Betrag der Regelleistung von monatlich 345,00 EUR unter Berufung auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (3. Aufl. 2008) und die Anlehnung an die Regelsätze des bis zum 31.12.2004 geltenden BSHG nicht als evident verfassungswidrig angesehen. Diese Überlegungen sind auch auf den auf monatlich 364,00 EUR angehobenen Regelbedarf für die Zeit ab dem 01.01.2010 übertragbar. |
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| | Zur Überzeugung des Senats bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Festlegung der Höhe des Regelbedarfs in § 20 Abs. 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 29.03.2011 (BGBl I S. 453). Der Senat teilt nicht die im Vorlagebeschluss des SG Berlin vom 25.04.2012 (S 55 AS 9238/12 - juris) dargelegte Auffassung, die darin für die Höhe der Grundsicherungsleistungen maßgeblichen Regelbedarfe seien in verfassungswidriger Weise festgelegt worden und dürften wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz nicht angewendet werden. Wie bereits der 12. Senat des LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 10.06.2011 (L 12 AS 1077/11 - juris) und diese Entscheidung bestätigend auch das BSG (Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R - juris) ausführlich dargelegt haben, ist der Regelbedarf für Alleinstehende für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.04.2011 vom Gesetzgeber nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. Der Gesetzgeber hat sich bei der Bemessung des neuen Regelbedarfs auf ein gesetzlich geregeltes Verfahren gestützt, das geeignet ist, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen realitätsgerecht zu bemessen. Der Gesetzgeber hat sich des vom BVerfG gebilligten Statistikmodells bedient, das sich in Gestalt der Einkommens- und Verbraucherstichprobe auf geeignete empirische Daten bezieht und das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung empirisch abbildet. Auch die Auswahl der Referenzgruppe der Ein-Personen-Haushalte, nach deren Ausgaben der Regelbedarf u.a. für alleinstehende Personen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II ermittelt wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn für die Bestimmung der für einen Alleinstehenden notwendigen Leistungen hält das BVerfG die Beschränkung auf Ein-Personen-Haushalte für sachgerecht. Zur Vermeidung von Zirkelschlüssen hat der Gesetzgeber auch sichergestellt, dass bei der Bestimmung der Referenzgruppe diejenigen Haushalte ausgeschlossen sind, die unter dem Existenzminimum leben. In der Referenzgruppe verbleiben somit nur Haushalte, die von Einkünften oberhalb der „Sozialhilfeschwelle“ leben. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass nach § 3 Abs. 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) diejenigen Haushalte - trotz Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII oder Alg II bzw. Sozialgeld nach dem SGB II - als Referenzhaushalte berücksichtigt werden, die im Erhebungszeitraum zusätzliches Erwerbseinkommen, das als Einkommen nicht berücksichtigt worden ist (Nr. 1), einen Zuschlag nach § 24 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (Nr. 2) bzw. Elterngeld (Nr. 3) bezogen oder Anspruch auf Eigenheimzulage gehabt haben (Nr. 4). Denn diese Ausnahmen vom Ausschluss aus der Referenzgruppe beruhen ausschließlich darauf, dass die Einnahmen unter Einschluss des Alg II sowie der Sozialhilfe sicher über den Bedarfen für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfen und dem Regelbedarf liegen (vgl. BT-Drs. 17/3404 S. 88). Der Gesetzgeber hat auch auf eine weitere Korrektur der Referenzgruppe durch Ausschluss von Personen, die ihre Ausgaben nicht aus eigenem Einkommen, sondern auch durch Auflösung von Vermögen und Zuwendung Dritter tätigten, verzichten dürfen, da es keine nennenswerte empirischen Belege für dieses Phänomen gibt. Schließlich hat das BVerfG die Wahl der Referenzgruppe der Vorgängerregelung (Verbrauchsausgaben des untersten Quintils) ausdrücklich als sachgerecht gebilligt und betont, dass es nicht zu prüfen habe, ob die Wahl einer anderen Referenzgruppe angemessener gewesen wäre. Der Gesetzgeber hat auch die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbareren Zahlenwerk innerhalb des gewählten Verfahrens und dem Strukturprinzip „Statistikmodell“ im Rahmen des Vertretbaren bewegt. Vom BVerfG ist es nicht verfassungsrechtlich beanstandet worden, dass die in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfassten Ausgaben nicht vollständig, sondern als regelleistungsrelevanter Verbrauch nur zu einem bestimmten Prozentsatz in die Bemessung des Regelbedarfs einfließen. Auch ist der jeweilige Abschlag sachlich gerechtfertigt und die vom Gesetzgeber vorgenommene Auswahl der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben unter Beachtung des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden. Schließlich hat es das BVerfG dem Gesetzgeber freigestellt, ob er den neu zu ermittelnden Regelsatz auch auf die Zeit vor dem 01.01.2011 erstreckt. Eine Pflicht zur rückwirkenden Neuregelung besteht nicht. Dem schließt sich der Senat an. |
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| | Auch ist es nicht zu beanstanden, dass in den einzelnen Verbrauchsgruppen gegenüber den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 Abschläge vorgenommen worden sind. Zwar dürfen Verbrauchspositionen, die die physische Existenz des Menschen betreffen, nur dann als nicht relevant eingestuft werden, wenn feststeht, dass sie anderweitig gedeckt sind. Bei darüber hinausgehenden Verbrauchen ist es dem Gesetzgeber jedoch nicht verwehrt, diesen entsprechende Beträge aus der Referenzgruppe herauszunehmen, sofern hierfür Gründe vorliegen. Denn der Gesetzgeber ist nicht gezwungen, auch solche Bestandteile des Konsumverhaltens als existenziell erforderlich zu akzeptieren, die selbst von einem großen Teil der Bezieher höherer Einkommen als verzichtbar angesehen werden. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst hierbei eine wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs (BSG, a.a.O., Rn. 54f.). |
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| | Entgegen dem Vortrag in der Berufungsbegründung hat der Gesetzgeber in der Abteilung 1 „Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke“ keinen Abschlag um 16,20 EUR vorgenommen, sondern im Gegenteil den in der EVS 2008 ausgewiesenen Betrag von 125,47 EUR um Ausgaben für Mineralwasser i.H.v. 2,99 EUR auf 128,46 EUR erhöht. Nicht zum das Existenzminimum abdeckenden Grundbedarf gehören die in Abteilung 2 „Alkoholische Getränke, Tabakwaren u.Ä.“ ausgewiesenen 19,27 EUR (BSG, a.a.O., Rn. 66). Auch die in den Abteilungen 4 „Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung“, 7 „Verkehr“ sowie 11 „Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen“ als regelbedarfsrelevant berücksichtigten Beträge begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal der weit überwiegende Teil der in Abteilung 4 enthaltenen Verbrauchsausgaben für Miete und Heizung gesondert erbracht werden. |
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| | Ergänzend ist auszuführen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum auch keinen Anspruch auf höhere KdU oder auf Mehrbedarfe hatte. Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum zusammen mit ihrem Sohn und ihrer Mutter eine Wohnung bewohnt. Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Kosten anteilig pro Kopf aufzuteilen (BSG, Urt. v. 27.02.2008 - B 14/11b AS 55/06 R - juris). Die Beklagte hat dementsprechend der Klägerin ein Drittel der tatsächlich angefallenen Unterkunftskosten gewährt. Es ist zudem weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Mehrbedarfe nach § 21 SGB II bestanden hat. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Unbeachtlich ist, dass der Änderungsbescheid vom 26.03.2011 eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Denn dieser wurde gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens, ohne dass es weiterer Handlungen der Klägerin bedurfte. Unbeachtlich ist auch der klägerische Vortrag, gegen den Bescheid vom 26.03.2011 sei Widerspruch eingelegt und gegen den daraufhin erlassenen Widerspruchsbescheid Klage erhoben worden, dies sei bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Denn bei diesem Klageverfahren handelt es sich um ein eigenständiges Klageverfahren mit einer eigenen Kostenregelung. Die Kosten weiterer von der Klägerin geführter Verfahren sind bei der Kostenentscheidung des vorliegenden Verfahrens nicht zu berücksichtigen. |
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| | Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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