| | |
| |
| | Wegen des vom Kläger angenommenen und damit den Rechtsstreit insoweit erledigenden Teil-Anerkenntnisses des Beklagten, den Bescheid vom 21.04.2004 abzuändern, den GdB mit 40 vom 29.01.2007 bis zum 21.07.2010 sowie seit 19.07.2012 festzustellen und ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren zu tragen, war nur noch über das mit Neufeststellungsantrag vom 29.01.2007 beantragte und darüber hinausgehende Begehren des Klägers zu entscheiden. |
|
| | Beim Kläger liegen die Voraussetzungen weder für einen höheren GdB als 40 vom 29.01.2007 bis zum 21.07.2010 noch für einen höheren GdB als 30 vom 22.07.2010 bis zum 18.07.2012 oder einen höheren GdB als 40 seit 19.07.2012 vor. |
|
| |
| | Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). |
|
| | Die Feststellung des GdB richtet sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). |
|
| | Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest (§ 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, wobei eine Feststellung nur dann zu treffen ist, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 69 Abs. 1 Sätze 3 und 6 SGB IX). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Die Feststellung des GdB ist eine rechtliche Wertung von Tatsachen, die mit Hilfe von medizinischen Sachverständigen festzustellen sind. Dabei ist grundsätzlich die seit 01.01.2009 an die Stelle der bis zum 31.12.2008 im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten angewandten Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) 2008“ (AHP) getretene und seither mehrfach geänderte Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG vom 10.12.2008 - BGBl. I. S. 2412 (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV) anzuwenden (siehe hierzu noch unten). |
|
| | Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich beim Kläger kein höherer GdB als zuletzt von dem Beklagten in Auswertung des Gutachtens von Dr. H. anerkannt feststellen. |
|
| | Zunächst bestand für den Senat angesichts des Umstandes, dass der Internist Prof. Dr. Dr. K. selbst einen regelmäßigen Sinusrhythmus bei konstanter Herzfrequenz ohne Anzeichen einer koronaren Herzkrankheit beschrieben hat, kein Anlass für eine weitere kardiologische Abklärung, wie von dem Sachverständigen angeregt, zu veranlassen. Denn es geht bei der Feststellung der begehrten Schwerbehinderteneigenschaft um tatsächlich vorliegende Funktionseinschränkungen, nicht hingegen um die Abklärung von Diagnosen (hier: Ausschluss eines stummen Herzinfarkts). |
|
| | Für das Funktionssystem Stoffwechsel, innere Sekretion beträgt der Einzel-GdB 40 für die Zeit bis zum 21.07.2010 und 30 für die Zeit ab 22.07.2010. |
|
| | Der Kläger leidet ausweislich der Befundberichte der Dr. G.-Y. und dem Gutachten des Prof. Dr. Dr. K. an einem mit Insulin behandelten Diabetes mellitus Typ II mit aktenkundigen HbA1c-Werten zwischen 8,1 % am 09.09.2005, 11,1 % am 22.06.2006, 9,8 % am 05.01.2007, 11,0 % am 18.06.2007, 10,8 % am 22.01.2008 und 11,1 % am 27.08.2008. Nach der Anamnese des Prof. Dr. Dr. K. spritzt sich der Kläger wegen des Diabetes mellitus mittlerweile seit 22.07.2010 zweimal täglich Insulin und misst zweimal täglich Blutzucker. |
|
| | Als Rechtsgrundlagen für die Feststellung des GdB sind im vorliegenden Fall - zunächst allgemein (formal) betrachtet - für die Zeit vom 29.01.2007 bis zum 21.07.2010 die vorläufige Neufassung der AHP, Teil A, Nr. 26.15 gemäß Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit vom 22.09.2008 - IV C 3-48064-3 - unter Beachtung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ab 22.07.2010 die Regelung in den VG, Teil B, Nr. 15.1 in der Fassung vom 14.07.2010 heranzuziehen (zum Ganzen BSG, Urteil vom 02.12.2010 - B 9 SB 3/09 R - juris). |
|
| | Für die Zeit vom 29.01.2007 bis zum 21.07.2010 ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die vorläufige Neufassung der AHP, Teil A, Nr. 26.15 unter Beachtung der höchstrichterlich dargelegten Grundsätze (BSG, Urteil vom 24.04.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - juris) rückwirkend auf Sachverhalte anzuwenden ist, die vor deren Einführung durch das Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit vom 22.09.2008 - IV C 3-48064-3 - liegen (BSG, Urteil vom 11.12.2008 - B 9/9a SB 4/07 R - juris Rz. 15). Nach dieser vorläufigen Neufassung der AHP, Teil A, Nr. 26.15 beträgt bei Diabetes mellitus mit Diät allein (ohne blutzuckerregulierende Medikamente) eingestellt der GdB 0, mit Medikamenten, die die Hypoglykämieneigung nicht erhöhen, eingestellt der GdB 10, mit Medikamenten, die die Hypoglykämieneigung erhöhen, eingestellt der GdB 20, unter Insulintherapie, auch in Kombination mit anderen blutzuckersenkenden Medikamenten, je nach Stabilität der Stoffwechsellage (stabil oder mäßig schwankend) der GdB 30 bis 40 sowie unter Insulintherapie instabile Stoffwechsellage einschließlich gelegentlicher schwerer Hypoglykämien der GdB 50, wobei häufige, ausgeprägte oder schwere Hypoglykämien zusätzlich zu bewerten sind und schwere Hypoglykämien Unterzuckerungen sind, die eine ärztliche Hilfe erfordern. |
|
| | Die am 01.01.2009 in Kraft getretene und im Wortlaut mit der vorläufigen Neufassung der AHP, Teil A, Nr. 26.15 identische Regelung in den VG, Teil B, Nr. 15.1 in der Fassung vom 10.12.2008 ist indes nicht zur GdB-Bewertung heranzuziehen, da sie den gemäß § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zwingend zu berücksichtigenden Therapieaufwand nicht erfasst und aus diesem Grund nichtig ist (BSG, Urteil vom 23.04.2009 - B 9 SB 3/08 R - juris Rz. 30). Die Feststellung des GdB hatte bis zu einer im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben aus § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX stehenden Neufassung der Bestimmungen über den Diabetes mellitus nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 24.04.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - juris Rz. 40) zu erfolgen (BSG, Urteil vom 23.04.2009 - B 9 SB 3/08 R - juris Rz. 31; zur Nicht-Rückwirkung von Änderungen der VG siehe Senatsurteil vom 19.04.2012 - L 6 SB 3345/10). |
|
| | Die Regelung in den am 22.07.2010 in Kraft getretenen VG, Teil B, Nr. 15.1 in der Fassung vom 14.07.2010 ist mit den rechtlichen Vorgaben aus § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX vereinbar und für die Zeit ab 22.07.2010 anzuwenden (BSG, Urteil vom 02.12.2010 - B 9 SB 3/09 R - juris Rz. 23 bis 28). Danach beträgt bei Diabetes mellitus bei an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind und auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung erleiden, die die Feststellung eines GdB rechtfertigt, der GdB 0, bei an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind und die somit durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung erleiden, der GdB 20, bei an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind und somit je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung erleiden, der GdB 30 bis 40, bei an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind und somit auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung erleiden, wobei die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) dokumentiert sein müssen, der GdB 50, wobei außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen jeweils höhere GdB-Werte bedingen können. |
|
| | Nach diesen rechtlichen Vorgaben liegt beim Kläger wegen des Diabetes mellitus ein Einzel-GdB von 40 für die Zeit vom 29.01.2007 bis zum 21.07.2010 und von 30 für die Zeit ab 22.07.2010 vor. |
|
| | Nach der vorliegend für die Zeit vom 29.01.2007 bis zum 21.07.2010 anzuwendenden vorläufigen Neufassung der AHP, Teil A, Nr. 26.15 setzt ein GdB von 30 bis 40 eine unter Insulintherapie, auch in Kombination mit anderen blutzuckersenkenden Medikamenten, stabile oder mäßig schwankende Stoffwechsellage sowie ein GdB von 50 eine unter Insulintherapie instabile Stoffwechsellage einschließlich gelegentlicher schwerer Hypoglykämien voraus. Mithin ist wegen der von Dr. G.-Y. dokumentierten schwankenden Stoffwechsellage ein Einzel-GdB von 40 angemessen. Einen höheren Einzel-GdB von 50 rechtfertigende gelegentliche schwere Hypoglykämien sind vorliegend nicht dokumentiert. |
|
| | Nach den für die Zeit ab 22.07.2010 anzuwendenden VG, Teil B, Nr. 15.1 in der Fassung vom 14.07.2010 setzt ein GdB von 30 bis 40 eine mindestens einmal tägliche Selbst-Überprüfung des Blutzuckers, eine weitere Beeinträchtigung durch Einschnitte in der Lebensführung und damit eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung sowie ein GdB von 50 eine mindestens viermal tägliche Insulininjektion voraus, wobei außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen jeweils höhere GdB-Werte bedingen können. Vorliegend hat Prof. Dr. Dr. K. in seinem Gutachten überzeugend dargelegt, dass über die zweimal täglichen Insulininjektionen und Blutzuckerüberprüfungen hinaus keine weiteren Einschränkungen bestehen und diese Einschnitte in der Lebensführung als leicht zu bezeichnen sind. Er hat daher zutreffend den Diabetes mellitus mit einem Einzel-GdB von 30 eingeschätzt, zumal er dargelegt hat, dass Hypoglykämien nicht dokumentiert sind. |
|
| | Für das Funktionssystem Gehirn, einschließlich Psyche beträgt der Einzel-GdB 20 seit 19.07.2012. |
|
| | Nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 beträgt bei Neurosen, Persönlichkeitsstörungen oder Folgen psychischer Traumen bei leichteren psychovegetativen oder psychischen Störungen der GdB 0 bis 20, stärker behindernden Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (beispielsweise ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) der GdB 30 bis 40 sowie bei schweren Störungen (zum Beispiel schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten der GdB 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten der GdB 80 bis 100. Der Senat stützt sich auf die überzeugenden Ausführungen der Dr. H.. Sie hat schlüssig dargelegt, dass der Kläger an einer mittelgradigen Depression leidet, die eine reduzierte Belastbarkeit, eine depressive Stimmung, eine verringerte Ausdauer, ein Grübeln, einen zeitweisen sozialen Rückzug und eine reduzierte Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit bedingt. Vor dem Hintergrund dieser erstmals durch die gutachterliche Untersuchung am 19.07.2012 objektivierten Funktionseinschränkungen und dem von der Sachverständigen beschriebenen von einer Antriebsminderung geprägten Tagesablauf handelt es sich in Übereinstimmung mit der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. G. vom 23.10.2012 um eine leichtere psychische Störung, die einen GdB von 20 rechtfertigt. Dieser GdB erfährt durch die diagnostizierte Polyneuropathie keine Erhöhung. Denn diese begründet nur einen GdB von 10. Nach den VG, Teil B, Nr. 3.11 ergeben sich bei den Polyneuropathien die Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund motorischer Ausfälle (mit Muskelatrophien), sensibler Störungen oder Kombinationen von beiden. Dr. H. hat schlüssig und gut nachvollziehbar lediglich eine leichte beginnende Polyneuropathie mit zeitweiligen Schmerzen oder Missempfindungen in den Füßen ohne motorische Störungen beschrieben. Für die Richtigkeit ihrer Beurteilung spricht, dass es an dem typischen Hinweis auf Paresen fehlte, auch keine Muskelatrophie bei seitengleich auslösbaren Reflexen mit Ausnahme des ASR bestand und Stand, Gang sowie Blindgang ungestört waren. Eine weitere Abklärung war daher angesichts dieser ausführlichen Befunde und der nicht n der VG orientierten Bewertung von Prof. Dr. Dr. K. nicht erforderlich. Mithin ergibt sich insgesamt im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche ein Einzel-GdB von 20. |
|
| | Unter Berücksichtigung der dargelegten Einzel-GdB-Werte (Einzel-GdB 40 bis zum 21.07.2010 und 30 seit 22.07.2010 für das Funktionssystem Stoffwechsel, innere Sekretion, Einzel-GdB 20 seit 19.07.2012 für das Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche) beträgt der Gesamt-GdB nicht mehr als 40 vom 29.01.2007 bis zum 21.07.2010, nicht mehr als 30 vom 22.07.2010 bis zum 18.07.2012 und nicht mehr als 40 seit 19.07.2012. Denn es waren für die Zeit vom 29.01.2007 bis zum 21.07.2010 ein Einzel-GdB-Wert von 40 (Diabetes mellitus), für die Zeit vom 22.07.2010 bis zum 18.07.2012 ein Einzel-GdB-Wert von 30 (Diabetes mellitus) sowie für die Zeit seit 19.07.2012 sich teilweise überschneidende Einzel-GdB-Werte von 30 (Diabetes mellitus) und 20 (Depression) zu berücksichtigen. |
|
| | Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen. |
|
| | Die Kostenentscheidung beruht in Bezug auf den noch streitbefangenem Teil der Berufung auf § 193 SGG. |
|
| | Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. |
|