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| | Der Kläger beantragt vom Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum von April 2011 bis März 2013 die zusätzliche Zulassung zur Durchführung von Leistungen nach den Nrn. 13251 bis 13253, 33020 bis 33023, 33030 und 33031 sowie 33060 und 33061 EBM. |
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| | Der Kläger, ein Internist mit Schwerpunkt Kardiologie und Angiologie, trat in Nachfolge des zum 30. September 2010 in den Ruhestand gegangenen Dr. H., Krankenhaus Freudenstadt, an. Dr. H. war durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 17. März 2010 zur Erbringung fachärztlicher internistischer Leistungen ermächtigt. Diese Ermächtigung hatte folgenden Inhalt: |
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| | auf Überweisung durch niedergelassene Vertragsärzte: |
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| zur Durchführung von Herzschrittmacherkontrollen als Erstkontrolle 6 Wochen nach im Krankenhaus Freudenstadt erfolgter Schrittmacherimplantation nach Nr. 13552 EBM. zur ambulanten Durchführung der Herzschrittmacherkontrolle nach Nr. 13552 EBM bei immobilen Patienten; |
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| | auf Überweisung durch niedergelassene fachärztlich tätige Internisten: |
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| | zur Durchführung von Leistungen nach den Nrn. 13251-13253, 33020-33023, 33030 und 33031 EBM, |
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| | Am 14. Oktober 2010 beantragte der Kläger beim Beklagten die vertragsärztliche Ermächtigung seines Vorgängers Dr. H. zu übernehmen; zugleich bat er um Erweiterung um sonographische Leistungen. In der Folge befragte der Zulassungsausschuss die im Planungsbereich Freudenstadt niedergelassenen Internisten und stellte darüber hinaus fest, welche Internisten im Planungsbereich welche Leistungen erbringen. Unter Auswertung auch der Tatsache, dass ein Versorgungsgrad von 297,5 vom Hundert für den Bereich fachinternistischer Leistungen gegeben sei, ermächtigte der Zulassungsausschuss den Kläger in seiner Sitzung vom 30. März 2011 befristet bis zum 31. März 2013 zur Erbringung folgender Leistungen: |
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| | auf Überweisung durch niedergelassene Vertragsärzte: |
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| | zur Durchführung von Herzschrittmacher-Kontrollen nach GOP 13552 EBM, welche im Krankenhaus Freudenstadt implantiert wurden, grundsätzlich begrenzt auf einen Zeitraum von sechs Monaten nach Implantation. |
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| | auf Überweisung durch niedergelassene Vertragsärzte: |
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| | Sonographie: GOP 33070, 33071, 33072, 33073, 33075 EBM. |
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| | Der Zulassungsbeschluss wurde dem Kläger am 16. Juni 2011 zugestellt. Den dagegen am 4. Juli 2011 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger unter Hinweis darauf, dass der Zulassungsausschuss die Anzahlstatistiken der anderen beteiligten Ärzte nicht beigezogen habe und zudem Ärzte in die Überlegung einbezogen habe, die mehr als 25 km von Freudenstadt entfernt niedergelassen seien. Zusätzlich sei nicht beachtet worden, dass eine Leistung lediglich von einer Kinderärztin erbracht worden sei. |
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| | Mit undatiertem Widerspruchsbescheid änderte der Berufungsausschuss für Ärzte - Regierungsbezirk Karlsruhe - den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 30. März 2011 ab und erteilte dem Kläger folgende weitere Ermächtigung: |
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| | auf Überweisung durch niedergelassene Vertragsärzte: |
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| zur ambulanten Durchführung der Herzschrittmacherkontrollen nach Nr. 13552 EBM bei immobilen Patienten. zur Durchführung von Herzschrittmacher-Kontrollen nach Nr. 13552 EBM, welche im Krankenhaus Freudenstadt implantiert wurden, grundsätzlich begrenzt auf einen Zeitraum von sechs Monaten nach Implantation. Sonographie: 33070, 33071, 33072, 33073, 33075 EBM |
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| | Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, eine Ermächtigung zur Erbringung der Leistungen nach den Ziffern 33020 bis 33023 EBM sei mit der Begründung, dass diese durch den Kläger schnell und kostengünstig durchgeführt werden könnten, nicht möglich. Der Kläger gestehe selbst zu, dass diese Leistungen im niedergelassenen Bereich genauso erbracht würden, wie in seiner Klinik. Gleiches gelte für die Leistungen nach den Ziffern 33060 bis 33061 EBM. Es könne zwar sein, dass der Kläger der einzige Facharzt für Angiologie sei. Die angiologischen Leistungen, die er erbringen wolle, würden aber auch durch niedergelassene Kardiologen erbracht. Das Argument des Klägers, dass den niedergelassenen Kollegen die angiologische Erfahrung fehle, sei nicht entscheidungsrelevant. Die Leistungen nach den Ziffern 13251 bis 13253 EBM - Langzeit-EKG - würden im niedergelassenen Bereich ebenso erbracht wie im Krankenhaus. Auch die Stress-Echo-Untersuchungen würden im niedergelassenen Bereich erbracht. Deshalb sei die bestehende Ermächtigung zugunsten des Klägers nur um die Leistungen „zur ambulanten Durchführung der Herzschrittmacher-Kontrollen nach Nr. 13552 EBM bei immobilen Patienten“ zu erweitern gewesen. Diese Leistungen seien bereits auch beim Vorgänger des Klägers im Ermächtigungskatalog enthalten gewesen. Es spreche nichts dagegen, eben diese Leistungen ihm zu belassen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 9. November 2011 zugestellt. |
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| | Am 9. Dezember 2011 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. |
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| | Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe den der Rechtslage zugrunde liegenden Sachverhalt nur unzureichend und fehlerhaft ermittelt. Damit habe er seiner Pflicht zur umfassenden und vollständigen Sachverhaltsaufklärung nicht genügt. |
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| den Bescheid des Berufungsausschusses für Ärzte - Regierungsbezirk Karlsruhe - undatiert (Beschluss vom 7. September 2011) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
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| | Der Beklagte hält seine Sachverhaltsaufklärung weiter für ausreichend. Ihm sei natürlich bekannt, dass das Bundessozialgericht die Auffassung vertrete, dass es keinem Patienten zumutbar sei, weiter als 25 km zu fahren. Wenn - wie vorliegend - alle streitgegenständlichen Leistungen in Freudenstadt selbst erbracht würden, komme es auf weitere Praxen im Planungsbereich nicht mehr an. Im Übrigen sei zu fragen, ob die 25 km-Grenze auch in einer so abgelegenen Gegend wie dem Planungsbereich Freudenstadt gelte. Dies gelte insbesondere, wenn es sich um hochspezialisierte Leistungen handele, die nicht überall erbracht werden könnten. Die anderen Beteiligten haben sich weder geäußert, noch Anträge gestellt. |
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| | Die Beigeladenen haben sich weder geäußert noch Anträge gestellt. |
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| | Unter dem 9. Juli 2012 hat der Kläger gegenüber dem Beklagten für die mit April 2013 anstehende Verlängerung und Erweiterung seiner Zulassung nach Rücksprache mit den niedergelassenen Kollegen den Antrag zurückgezogen, seine Ermächtigung um die EBM-Ziffern 13251, 13252, 15253, 33020, 33021-33023 und 33030 zu erweitern. Nur der Erweiterungsantrag für die EBM-Ziffern 33031, 33060 und 33030 werde aufrecht erhalten. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte (S 4 KA 5061/11) Bezug genommen. |
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