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| | Die Parteien streiten darum, ob Werbeaussagen der Beklagten irreführend sind, wonach von ihr zum Kauf angebotene, mit einer bestimmten Technologie ausgestattete Scheuersaugmaschinen, die mit sog. „aktiviertem Wasser“ arbeiten, keine Reinigungsmittel benötigen, um genauso gut zu reinigen wie Scheuersaugmaschinen, die mit einem Zusatz von Allzweckreiniger betrieben werden. Die Klägerin verlangt mit der Klage insoweit von der Beklagten die Unterlassung entsprechender Werbeaussagen und Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Testgeräts und für dessen Begutachtung. |
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| | Im Wege der Widerklage begehrt die Beklagte von der Klägerin die Unterlassung veröffentlichter Äußerungen, mit denen die Klägerin sinngemäß behauptet, die Reinigung mit aktiviertem Wasser wirke nicht besser als die Reinigung mit unbehandeltem Leitungswasser. Hilfsweise für den Fall der Klagestattgabe begehrt die Beklagte außerdem die Unterlassung der Darstellung in einem Produktdatenblatt der Klägerin zu einem von ihr vertriebenen tensidfreien Reinigungsmittel, wonach dieses öl-, fett- oder mineralhaltige Verschmutzungen lösen könne. |
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| | Die Parteien sind Mitbewerber. Sie bzw. bei der Beklagten der Konzern, dem sie verbunden ist, gehören zu den führenden Herstellern von Reinigungsmaschinen weltweit. Die Parteien sind auch auf dem deutschen Markt aktiv. |
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| | Unter anderem stellen beide Parteien Scheuersaugmaschinen her. Dabei handelt es sich um fahrbare Geräte, die zur Reinigung größerer Bodenflächen mit harten oder elastischen Belägen bestimmt sind. Sie können mit Bürsten, Walzen oder Pads ausgestattet werden, denen aus einem Wassertank Wasser zugeführt wird und die rotierend den Boden nass scheuern. Ein Saugmechanismus saugt das Schmutzwasser in einen anderen Tank wieder ab, so dass der Boden trocken hinterlassen wird. Je nach Verunreinigung können dem Reinigungsprozess auch unterschiedliche Reinigungs- und Pflegemittel zugegeben werden. |
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| | Die Beklagte hat eine von ihr so bezeichnete xyz-Technologie entwickelt, bei der das Wasser ionisiert wird. In einer Produktinformation, die auch im Internet im PDF-Format heruntergeladen werden konnte (Anl. K 4), hat die Beklagte hierzu die folgenden Werbeaussagen getroffen, die Gegenstand des klägerischen Unterlassungsbegehrens sind. |
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| | Auf S. 1 heißt es u.a.: „xyz-Technolgie — Aktiviert Wasser, sodass es wie ein kräftiges Reinigungsmittel wirkt.“ und: „xyz senkt Kosten, weil kein Allzweckreiniger für die Scheuersaugmaschine gekauft werden muss.“ Am Ende der Seite wird dies als „bewährte Technologie“ bezeichnet. |
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| | S. 2 beginnt mit der Überschrift: „xyz — Macht sich seinen starken eigenen Reiniger.“ Ihr folgt die Beschreibung der xyz-Technologie: |
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| - Maschine wird mit gewöhnlichem Leitungswasser gefüllt. - In das Wasser werden sauerstoffangereicherte winzige Bläschen injiziert, sodass hoch oxidiertes Wasser entsteht. - Dieses Sauerstoffangereicherte Wasser wird dann durch eine Wasserzelle geleitet und elektrisch aufgeladen. - Aus der Wasserzelle fließt ein kontinuierlicher Strom von hoch aufgeladenem, saurem und alkalischem Wasser mit allen Attributen eines Allzweckreinigers. - Das aktivierte Wasser greift den Schmutz an, bricht ihn in kleinere Partikel auf und löst ihn vom Boden ab; der so suspendierte Schmutz kann von den Pads oder Bürsten der Scheuersaugmaschine leicht entfernt werden. - Nach etwa 45 Sekunden beginnt das aktivierte Wasser, sich wieder in normales Wasser zurück zu verwandeln. Im Schmutzwassertank bleibt nur Schmutz und Wasser.“ |
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| | Die Beklagte vertreibt Geräte mit dieser Technologie auch in Deutschland (Anl. K 3, K 4). Die Geräte können wahlweise mit dieser oder mit anderer Technologie ausgestattet erworben werden. Geräte mit xyz-Technologie sind im Durchschnitt 11 % teurer als Geräte ohne ein xyz-Modul. |
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| | Die Muttergesellschaft der Beklagten hat in einer Presseerklärung erhebliche Steigerungen des Konzernumsatzes vor allem auf die erfolgreiche Vermarktung der xyz-Technologie zurückgeführt (Anl. K 2). |
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| | Die Klägerin zieht die Wirksamkeit dieser Technologie in Zweifel. Sie hat eine Bb-Scheuersaugmaschine, Modell T 3 zum Preis von netto 6.134,67 EUR erworben (Berechnung unter Berücksichtigung von Skonto in der Klageschrift, S. 21, mit Rechnung Fa. V GmbH vom 30.09.2010, Anl. K 9) und vom Gutachter Dipl-Biol. Dr. D. Fa. M. GmbH, testen lassen. Dieser hat am 09.08.2011 einen Untersuchungsbericht erstellt, in dem er zum Ergebnis kommt, dass die Reinigung nach der xyz-Technologie derjenigen mit Leitungswasser gleichkomme und nicht die Wirkung eines Reinigungsmittels mit Tensiden habe (Anl. K 7). Methodik und Ergebnis dieser Untersuchung werden von den Parteien streitig bewertet. |
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| | Unstreitig sind mit der xyz-Technologie ausgestattete Scheuersaugmaschinen jedenfalls nicht in der Lage, Verschmutzungen durch mineralölhaltige Substanzen zu beseitigen. Im Übrigen ist die von der Beklagten behauptete Wirkung dieser Technologie streitig. |
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| | Die Klägerin macht unstreitige Gutachterkosten von insgesamt 35.075,00 EUR sowie Kosten für den Einkauf von Testgeräten in Höhe von 6.134,67 EUR geltend; wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift, S. 21, mit Anl. K 11 Bezug genommen. |
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| | die streitgegenständliche Werbung der Beklagten richte sich an Einkäufer und Benutzer von Scheuersaugmaschinen ohne Fachwissen im Bereich der Gebäudereiniger, aber auch zu einem nicht unerheblichen Teil an Entscheider etwa bei Gebäudereinigungsunternehmen, die das Fachwissen eines Gebäudereinigergesellen hätten. Dieses umfasse die Kenntnis, dass in Automatenreinigern, also Reinigungsmitteln für Scheuersaugmaschinen, tensidhaltige Allzweckreiniger u.a. zur Beseitigung von Öl- und Fettverschmutzungen erforderlich seien und eingesetzt würden. Die streitgegenständlichen Werbeaussagen mit der Gleichsetzung von aktiviertem Wasser und einem „kräftigen“ oder „starken“ Reinigungsmittel seien im Gesamtzusammenhang von den angesprochenen Verkehrskreisen so zu verstehen, dass ein Allzweckreiniger mit Tensiden ersetzt werde, der sich für die Verwendung bei der Reinigung mit Scheuersaugmaschinen eigne, wie sie bei Unterhalts- und bei Grundreinigungen auch zur Entfernung nicht wasserlöslicher Verschmutzungen wie Ölen, Fetten und Rußpartikeln eingesetzt würden. Die streitgegenständlichen Werbeaussagen seien irreführend, weil sie falsch seien. Mit Einsatz der xyz-Technologie werde keine Reinigungswirkung wie mit Allzweckreinigern erzielt, weil sie bei Beseitigung fetthaltiger Verschmutzungen keine Eigenschaften eines Reinigungsmittels aufweise und im Wesentlichen nicht besser oder schlechter als normales Leitungswasser reinige. |
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| | Im Übrigen folge die Irreführung bereits daraus, dass unstreitig jedenfalls mineralische Öle oder Fette nicht beseitigt werden können. Das Verkehrsverständnis auch eines Gesellen des Gebäudereinigerhandwerks erfasse jeden denkbaren Einsatz einer Scheuersaugmaschine. Es schließe den üblichen und von allen Herstellern einschließlich der Beklagten auch in ihrer Werbung angesprochenen Einsatz solcher Maschinen bei regelmäßiger Reinigung auch von mineralölhaltigen Substanzen etwa in Automobilindustrie, -handel und -werkstätten, in Flughafenhangars oder anderen Industrie- und Werkstattbetrieben unter Verwendung hierfür geeigneter starker Allzweckreiniger ebenso ein wie den Einsatz bei Grundreinigungen, die nicht lediglich ein oder zweimal im Jahr üblich seien. Die Klägerin verweist u.a. darauf, dass auch die von der Beklagten angebotenen Allzweck- oder Mehrzweckreiniger Bb1, Bb 2 und Bb 3 nach ihren Produktblättern zur Beseitigung von Verschmutzungen auf Mineralölbasis in der Lage sind. Sie führt aus, starke Allzweckreiniger hätten einen höheren ph-Wert als nur schwache Neutralreiniger und sie nennt Produkte verschiedener anderer Reinigungsmittelhersteller, die in diese Kategorie fielen und zur Beseitigung mineralölhaltiger Verschmutzungen geeignet seien. Diese Verkehrsauffassung könne das Gericht aufgrund der einschlägigen Fachliteratur auch ohne Verkehrsbefragung feststellen. |
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| | Es gehe nicht um eine bloße Irreführung durch Unterlassen, weil in der Werbung der Beklagten nicht bloß eine Angabe im Sinne des § 5 a UWG fehle, sondern die undifferenzierte Werbung nicht den Tatsachen entspreche. |
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| | Die Werbeaussagen der Beklagten enthielten keine Einschränkung dahingehend, dass mineralölhaltige Verschmutzung nicht mit der Technologie beseitigt werden könnten und dass sich der Einsatz auf Unterhaltsreinigungen beschränke. Spätere Hinweise auf die nur beschränkten Einsatzmöglichkeiten bei Verkaufsgesprächen oder Praxistests mit Kunden bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dagegen spreche eine Kundenpräsentation der Beklagten, die solche Einschränkungen auch nicht enthalte. Im Übrigen sei durch spätere Richtigstellungen die Relevanz der Irreführung wegen der Anlockwirkung der Werbung ohnehin nicht in Frage gestellt. |
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| | Angesichts dessen, dass die xyz-Technologie nicht bei allen denkbaren Reinigungsaufgaben funktioniere, sei auch die Aussage, die Technologie sei bewährt, irreführend. Der Beklagtenvortrag zu zufriedenen Kunden ändere daran nichts, denn bei den angeführten Kundenaussagen werde kein Vergleich zur Anwendung „kräftiger“ oder „starker“ Reinigungsmittel gezogen. |
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| | Darüber hinaus ist die Klägerin der Auffassung, mittels der xyz-Technologie aktiviertes Wasser reinige nicht besser als normales Leitungswasser und es weise, wenn es um die Beseitigung fetthaltiger Verschmutzung gehe, keine Eigenschaften eines Reinigungsmittels auf; die Klägerin beruft sich auf die von ihr beauftragten Gutachten des Instituts M. (Anl. K 7, K 26). Damit seien die Werbeaussagen laut Klageantrag Ziff. 1 a und b) irreführend, ebenso die Aussage über Kostensenkungen, dies zumal angesichts der höheren Anschaffungskosten für Maschinen mit der xyz-Technologie. |
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| | Die Klägerin begehrt neben Unterlassung der Werbeaussagen die Erstattung der Kosten für die Anschaffung der Testmaschine und die Gutachterkosten. Dass letztere auch in einem Rechtsstreit in B. geltend gemacht seien, sei unerheblich, da die Beklagte nicht Partei des belgischen Prozesses sei und eine Forderung im Übrigen auch gegen zwei verschiedene Schuldner tituliert werden könne. |
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| | Außerdem will die Klägerin, dass ihr die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung zugesprochen werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die massive, dauerhafte Werbekampagne der Beklagten geeignet sei, den Wettbewerb erheblich zu verfälschen und der Beklagten auf Kosten der Klägerin Marktanteile zu verschaffen. |
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| | Zur Widerklage führt die Klägerin aus, dass bereits die Ermittlung des Bedeutungsgehalts der im Antrag wiedergegebenen Äußerungen keinen unwahren oder herabsetzenden Gehalt hätten. Im Gesamtkontext könnten die erste und die beiden letzten im Antrag wiedergegebenen Äußerungen nur so verstanden werden, dass mit den mit xyz-Technologie ausgestatteten Scheuersaugmaschinen jedenfalls dann nicht besser als mit normalem Leitungswasser gereinigt werden könne, wenn es um die Beseitigung fett- oder ölhaltiger Verschmutzungen gehe. Die zweite Äußerung besage nur, dass sich die Ionen im aktivierten Wasser nach kurzer Zeit wieder neutralisierten und dann das Wasser wieder letztendlich wie normales Wasser sei und jedenfalls keine besondere Reinigungskraft habe. Das gebe die Beklagte selbst in ihrer Broschüre so an. Die Äußerung dieser wahren Tatsachen könnten der Klägerin nicht untersagt werden. |
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| | Hilfsweise trägt die Klägerin vor, gerade für die von der Beklagten nun als typische Einsatzbereiche der Scheuersaugmaschinen mit xyz-Technologie beschriebenen Verschmutzungen - regelmäßige Unterhaltsreinigung zur Entfernung alltäglicher, nicht fetthaltiger Verschmutzungen - ergebe sich kein Mehrwert der xyz-Technologie gegenüber Leitungswasser. Sie beruft sich hierzu auf das Gutachten M. (Anl. K 7). Demgegenüber greift sie das von der Beklagten vorgelegte Gutachten von N. als methodisch und damit auch im Ergebnis falsch an, was sich auch aus einem weiteren Bericht von M. über nachgestellte Versuche bei Untersuchungen am 26. und 27.01.2012 (Anl. K 26) ergebe. Etwaige bessere Reinigungswirkungen der xyz-Technologie nach dem N.--Gutachten beruhten danach auf einer Temperaturerhöhung, nicht auf einer Aktivierung des Wassers. |
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| | 1.1 Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, mit der xyz-Technologie ausgestattete Scheuersaugmaschinen reinigen genauso gut wie Scheuersaugmaschinen, die herkömmliche Reinigungsmittel verwenden, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht: |
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| a) „xyz-Technolgie — Aktiviert Wasser, so dass es wie ein kräftiges Reinigungsmittel wirkt.“ b) „xyz — Macht sich seinen starken eigenen Reiniger.“ c) „xyz senkt Kosten, weil kein Allzweckreiniger für die Scheuersaugmaschine gekauft werden muss.“ |
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| | 1.2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, die xyz-Technologie ist eine „bewährte Technologie". |
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| | 1.3 Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu Ziff. 1.1) oder gegen das Verbot zu Ziff. 1.2) ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Komplementärin der Beklagten, der Bb Verwaltungsgesellschaft mbH, zu vollstrecken ist. |
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| | 2. Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, das Urteil — soweit es sich nicht mit dem Schadenersatzanspruch der Klägerin befasst — nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten öffentlich bekannt zu machen; Art und Umfang der Bekanntmachung bestimmt das Gericht im Urteil nach pflichtgemäßen Ermessen. |
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| | 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.209,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. |
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| | Im Wege der Widerklage beantragt sie: |
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| Die Klägerin wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 — ersatzweise Ordnungshaft — oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr öffentlich zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, mit der xyz-Technologie in Scheuersaugmaschinen der Beklagten könne nicht besser als mit normalem Leitungswasser gereinigt werden, wie nachfolgend wiedergegeben: […] |
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| | die Widerklage abzuweisen. |
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| | Die Beklagte hält ihre streitgegenständlichen Werbeaussagen für nicht irreführend. Sie führt aus, die Wirkung der xyz-Technologie vergleichbar einem Allzweckreiniger sei durch wissenschaftliche Studien und den bewährten Einsatz bei zufriedenen Kunden belegt; auf die Darstellung in der Klageerwiderung und die damit vorgelegten Studien einschließlich des anlässlich des Rechtsstreits eingeholten Gutachtens N. Instituts (Anl. B 19) wird wegen der Details verwiesen. Danach sei unter Einsatz der Technologie eine Reinigung im Rahmen normaler Unterhaltsreinigung leicht verschmutzter Flächen möglich. Auch fetthaltige Verschmutzungen seien zu beseitigen, ausgenommen seien lediglich mineralölhaltige Verschmutzungen. Derartige stark haftende Verschmutzungen seien nur in Grundreinigungen mit dafür vorgesehenen Reinigungsmitteln zu beseitigen, wie sie nur ein- oder zweimal jährlich durchgeführt würden, nicht aber bei regelmäßigen Unterhaltsreinigungen unter Verwendung von Allzweckreinigern, dem Haupteinsatzgebiet von Scheuersaugmaschinen. |
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| | Nur auf diesen regelmäßigen Einsatz zur Beseitigung solcher Verschmutzungen, die im Rahmen der üblichen Unterhaltsreinigung anfallen, wofür solche Maschinen angeschafft würden, beziehe das Verkehrsverständnis der angesprochenen Verkehrskreise die streitgegenständlichen Aussagen. Diese richteten sich ausschließlich an professionelle, sachkundige Fachkreise, entweder Fachleute des Gebäudereinigerhandwerks mit einschlägigem technologischem Grundwissen oder sonst fachkundige Einkäufer von Unternehmen mit hohen Hygieneanforderungen. Diese hätten aufgrund der Werbung nicht die Erwartung, dass mittels der xyz-Technologie auch mineralölhaltige Substanzen im Rahmen von Grundreinigungen beseitigt werden könnten und das aktivierte Wasser somit entsprechende Grundreiniger ersetzen könne. |
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| | Insbesondere die mit Klageantrag 1a) und b) angegriffenen Hinweise auf die Ersetzung eines Allzweckreinigers durch xyz-Technologie bei gleich guten Ergebnissen und die Aussage, dass sich die Technologie einen eigenen starken Reiniger mache, seien somit im Gesamtkontext dahin zu verstehen, dass dies teils vielleicht darauf zurückzuführen sei, dass für die Verschmutzung ohnehin kein Reiniger gebraucht werde, teils aber auch darauf, dass in Fällen, in denen ein neutraler Allzweckreiniger zu einer erhöhten Reinigungsleistung gegenüber Leitungswasser führe, mit der xyz-Technologie gleich gute Ergebnisse zu erzielen seien. Weil damit ein Allzweckreiniger entbehrlich sei, senke dies die Betriebskosten, die Aussage laut Klageantrag 1c) sei damit richtig. Über die Gesamtkosten unter Berücksichtigung von Anschaffungskosten sei keine Aussage getroffen worden, eine Gesamtrechnung könne aber vorgelegt werden. Mit der Aussage zur bewährten Technologie laut Klageantrag 1d) werde auf Kundenreferenzen verwiesen, die angefragt werden sollten. Sie besage nur, dass die xyz-Technologie bei mehreren Kunden seit einiger Zeit gute Ergebnisse gezeigt habe. |
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| | Zudem fehle es an der Irreführung oder jedenfalls einer Relevanz einer solchen und auch an einer Anlockwirkung, weil von diesen Verkehrskreisen nicht alleine aufgrund der streitgegenständlichen Werbeaussagen Kaufentscheidungen über die hochpreisigen Maschinen der Beklagten getroffen würden. Vielmehr folge bei Verkaufsgesprächen eine eingehende Beratung, Begehung der Kundenräumlichkeiten, Gerätevorführung und bei Großkunden auch monatelange Testläufe oder Ausschreibungen, ferner später Einweisungen und Einstellungen beim Kunden. Bei den Beratungsgesprächen werde auch darauf hingewiesen, dass die xyz-Technologie nicht zur Reinigung mineralischer Öle und Fette oder zum Einsatz in Maschinenhallen geeignet sei. Der Fachmann wisse, dass bei der Reinigung von Verschmutzungen auf Mineralölbasis stets Spezialreiniger eingesetzt werde. |
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| | Es sei ohnehin auszuschließen, dass ein erheblicher Teil des angesprochenen Fachpublikums der Fehlvorstellung unterliege, damit auch solche Verschmutzungen beseitigen oder Reinigungsaufgaben aus der Grundreinigung erledigen zu können. |
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| | Jedenfalls habe die Beklagte keine wesentlichen Tatsachen im Sinne von § 5a UWG verschwiegen. Sie habe mit der angegriffenen Werbung nicht behauptet, alle erdenklichen Verschmutzungen ohne Reinigungsmittel beseitigen zu können. Zur Aufklärung des Fachpublikums, dass zur Durchführung einer Grundreinigung oder zur Beseitigung atypischer Verschmutzungen wie Mineralöl ein Reinigungsmittel einzusetzen sei, sei sie nicht verpflichtet. |
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| | Die Beklagte hält außerdem den Unterlassungsantrag der Klägerin nicht für hinreichend bestimmt, weil er nicht auf die konkrete Verletzungsform abgestellt sei und eine nicht kerngleiche Verallgemeinerung enthalte. Die Beklagte habe keinen Vergleich zwischen Scheuersaugmaschinen aufgestellt, wie ihn der Vorspann des Antrags Nr. 1 zum Gegenstand habe. Dieser werde auch nicht durch die mit dem Zusatz „insbesondere“ angefügten Äußerungen konkretisiert. |
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| | Hilfsweise führt die Beklagte aus, dass es an den Voraussetzungen für eine Urteilsveröffentlichung fehle, die zur Beseitigung der behaupteten Störung nicht geeignet und erforderlich und auch unverhältnismäßig sei, zumal die Klägerin den mit der Werbung der Beklagten angesprochenen beschränkten Adressatenkreis aus der Fachwelt selbst informieren könne. |
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| | Ebenfalls hilfsweise führt sie aus, dass Testkauf- und Gutachterkosten nur ersatzfähig seien, soweit sie erforderlich und verhältnismäßig gewesen seien. Sie verweist darauf, dass das M.- Gutachten auch in einem Rechtsstreit in B. vorgelegt wurde und die Klägerin auch dort Kostenerstattung verlangt; es sei also nicht mit Blick auf den konkreten Rechtsstreit eingeholt worden. Da die Klägerin auf dem Standpunkt stehe, die Beklagte treffe die Beweislast, sei die Einholung des Gutachtens auch nicht erforderlich gewesen. |
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| | Zur Widerklage führt die Beklagte aus, die Klägerin stelle mit ihrer begleitenden Pressekampagne unter www…..de die Beklagte in ein sehr schlechtes Licht. Mit den im Antrag wiedergegebenen Äußerungen in diesem Blog und in einem von der W. mit dem Geschäftsführer A.. geführten Interview, wonach in Scheuersaugmaschinen mit der xyz-Technologie nicht besser als mit Leitungswasser gereinigt werden könne und das mit der Technologie aufbereitete Wasser beim Aufkommen auf den Boden seine besonderen Eigenschaften bereits wieder verloren habe, treffe die Klägerin die Aussage, dass die Technologie der Beklagten wirkungslos und nutzlos sei. Dies schädige die Beklagte enorm und diskreditiere sie, da die zusätzliche reinigende Wirkung der xyz-Technologie eine bewiesene Tatsache sei. Eine erhöhte Reinigungswirkung sei auch nicht auf eine Temperaturerhöhung zurückzuführen, die in den Scheuersaugmaschinen der Beklagten nur in geringem Umfang erfolge und ohne Auswirkungen sei. Damit werde die Beklagte als unseriöser Anbieter dargestellt. Dies schädige ihren Ruf, richte sich gezielt gegen ihr Unternehmen und ihre Produkte und sei geschäfts- und kreditschädigend und deshalb nach § 4 Nr. 8 UWG unlauter; hierauf stützt sich die Beklagte in erster Linie. Sie meint, die Klägerin stütze sich dabei nur auf das von ihr gezielt in Auftrag gegebene Gutachten von M. und sie trage die Beweislast für die Richtigkeit ihrer Behauptungen. Außerdem liege darin eine Herabsetzung und Verunglimpfung der xyz-Scheuersaugmaschinen der Beklagten und die Klägerin verstoße deshalb gegen § 4 Nr. 7 UWG. |
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| | Die Kammer hat mit Beweisbeschluss vom 29.06.2012 die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Behauptung der Klägerin angeordnet, „das mittels der xyz-Technologie „aktivierte“ Wasser - also Wasser, das in saure und alkalische Bestandteile getrennt wird - reinige beim Einsatz in Scheuersaugmaschinen der Beklagten nicht besser oder schlechter als normales Leitungswasser, da es insbesondere nicht in der Lage sei, fetthaltige Verschmutzungen zu beseitigen, wie es mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gelänge.“ Wegen weiterer Einzelheiten zur Beweisanordnung wird auf diesen Beschluss, Bl. II 325 f Bezug genommen. Mit der Begutachtung wurde H., beauftragt (Verfügung vom 09.07.2012, Bl. II 331 f). Nach entsprechender Abstimmung zwischen den Parteien, dem Gericht und dem Sachverständigen hat dieser selbst drei Testmaschinen aus der Produktion der Beklagten beschafft und diese für seine Untersuchungen verwendet, wobei er angekündigt hat, entgegen seiner ursprünglich mitgeteilten Absicht die fraglichen Module nicht aus den Maschinen auszubauen, sondern aufbereitetes Wasser aus der Maschine aufzufangen und zu messen (vgl. dazu den Schrift- bzw. Mailverkehr sowie die Verfügungen aus der Zeit vom 13.09.2012 bis 05.11.2012, Bl. II 335 bis 347 und Bl. III 348 bis 351). |
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| | Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten Anfang Februar 2013 vorgelegt (Eingang beim Landgericht am 07.02.2013). Auf dieses Gutachten wird Bezug genommen. Während die Klägerin sich durch das Gutachten bestätigt sieht (Schriftsatz vom 27.02.2013, Bl. II 387 f), ist die Beklagte der Ansicht, es sei keine geeignete Entscheidungsgrundlage: der Beweisbeschluss habe ausdrücklich eine Untersuchung der Wirkung von aktiviertem Wasser beim Betrieb in den Maschinen verlangt. Es fehle an der Validierung der vom Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen dahingehend, dass daraus auf die Wirkung beim Betrieb der Maschinen geschlossen werden könne. Nicht haltbar sei der Ansatz, die Reinigungswirkung alleine in der Herabsetzung der Oberflächenspannung des Wassers zu sehen. Deshalb sei die Messung mit dem Blasendrucktensiometer keine geeignete Untersuchungsmethode. Auch die Versuche mit dem Scheuertester seien ungeeignet und nicht auf den Betreib der Maschinen übertragbar. Weitere Beanstandungen richten sich gegen die Versuchsaufbauten und die Darstellung im Gutachten. Die Kammer hat zu diesen Bedenken der Beklagten und den von ihr formulierten Fragen - im Einzelnen wird auf ihren Schriftsatz vom 18.03.2013 (Bl. III 393 ff) Bezug genommen - den Sachverständigen angehört. Dazu wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2013 Bezug genommen (Bl. III 434 ff). Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich weiter zur Beweisaufnahme zu äußern. Dies hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.05.2013 (Bl. III 452 ff) und die Beklagte mit Schriftsatz vom17.05.2013 (Bl. III 463 ff) wahrgenommen. Die Klägerin hat sich zu letzterem nochmals mit Schriftsatz vom 29.05.2013 geäußert (Bl. III 484 ff). |
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| | Die Beklagte hat außerdem in der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2013 unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 15.04.2013 (Bl. III 426) eine weitere Widerklage hilfsweise unter der Bedingung erhoben, dass der Klage ganz oder teilweise stattgegeben wird. Diese Hilfswiderklage betrifft den von der Klägerin angebotenen „Universal-Bodenreiniger Aa1“, der nach dem Produktdatenblatt (Anl. B 55) ein Unterhaltsreiniger ist, der Öl-, Fett- und Mineralverschmutzungen lösen kann. |
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| | Die Beklagte führt dazu im Wesentlichen aus, dass die Klägerin mit ihrem Vortrag, in allen oder fast allen Reinigungsmitteln seien Tenside enthalten, argumentiere, dass ein Universalreiniger für den Einsatz in Scheuersaugmaschinen Tenside enthalten müsse, weil nur so öl- oder fetthaltige Verschmutzungen entfernt werden könnten. Es stehe dazu im Widerspruch, dass die Klägerin den tensidfreien Universalreiniger Aa 1 für den Einsatz in Scheuersaugmaschinen anbiete und als Eigenschaft das Lösen von Öl-, Fett- und Mineralverschmutzungen anbiete. Dies sei vorbehaltlich des Eintritts der Bedingung irreführend, weil nach dem nach Bedingungseintritt maßgeblichen Sachverhalt solche Verschmutzungen ohne Tenside nicht gelöst werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 15.04.2013 Bezug genommen. |
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| | Die Beklagte beantragt hilfsweise unter der genannten Bedingung wie folgt: |
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| Die Klägerin wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie nachfolgend wiedergegeben zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, der von ihr angebotene tensidfreie Universal-Bodenreiniger Aa1 sei als Unterhaltsreiniger in der Verwendung mit Scheuersaugmaschinen zum Lösen von Öl-, Fett- und Mineralverschmutzungen geeignet […] |
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| | die Hilfswiderklage abzuweisen. |
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| | Die Klägerin hat in der ihr insoweit eingeräumten Schriftsatzfrist im Schriftsatz vom 16.05.2013 Stellung genommen; danach - wie schon in der mündlichen Verhandlung - hält sie diese Hilfswiderklage nicht für schlüssig (siehe i.E. Bl. III 452 ff; Protokoll S. 16, Bl. III 449). |
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| | Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf ihre bis zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftsätze Bezug genommen. |
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