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| | Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Krankengeld (Krg) für den Zeitraum vom 21. Juli 2010 bis 15. Mai 2011; während dieser Zeit bezog sie eine Altersentschädigung nach dem Abgeordnetengesetz (AbgG). |
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| | Die 1954 geborene und bei der Beklagten mit Anspruch auf Krg versicherte Klägerin ist seit 27. Januar 2010 u.a. wegen Depressionen, Insomnie und Schizophrenie arbeitsunfähig erkrankt (vgl. hierzu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Prof. Dr. E., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin des Städtischen Klinikums K., des Dr. W. sowie der Klinik R. in P. am Chiemsee). Mit Bescheid vom 9. März 2010 bewilligte die Beklagte ab 10. März 2010 Krg nach Abzug der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung in Höhe von kalendertäglich EUR 45,98. Die Beklagte führte in diesem Bescheid u.a. aus, damit die Klägerin ihr Krankengeld zügig erhalte, sei bereits ein Auszahlschein beigefügt, den die Klägerin vollständig ausgefüllt zurücksenden solle. |
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| | Im Zeitraum vom 10. November 1994 bis 27. Oktober 2009 war die Klägerin Mitglied des Deutschen Bundestags. Aufgrund ihres Antrags vom 16. April 2010 wurde ihr ab 1. Mai 2010 eine Altersentschädigung nach dem AbgG in Höhe von EUR 2.979,00 gewährt. Eine Mitteilung hierüber erhielt die Beklagte am 12. August 2010 vom Referat PM I der Verwaltung des Deutschen Bundestags. |
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| | Ohne vorherige Anhörung der Klägerin verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Oktober 2010, der Krg-Anspruch falle rückwirkend ab 1. Mai 2010 weg, und forderte das für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 20. Juli 2010 bereits gezahlte Krg in Höhe von EUR 3.678,40 zurück. Zur Begründung führte sie aus, Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen bezögen, hätten keinen Krg-Anspruch, sofern die Rente in ihrer Art einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. einer Erwerbsminderungsrente oder Altersrente) entspreche. Die Altersentschädigung nach dem AbgG entspreche einer solchen Rente. Damit stehe ihr ab dem 1. Mai 2010 kein Anspruch auf Krg zu. |
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| | Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Anspruch auf Krg bestehe trotz der Altersentschädigung nach dem AbgG weiter fort. Zur Begründung legte sie eine Bescheinigung des Referats PM I der Verwaltung des Deutschen Bundestags vom 12. Oktober 2010 vor. Darin wurde ausgeführt, bei der der Klägerin gewährten Versorgungsleistung nach den Bestimmungen des AbgG handele es sich nicht um eine beamtenversorgungsrechtliche Bestimmung. Ferner sei die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nicht als öffentlich-rechtliches Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen anzusehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2010 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Klägerin stehe seit dem Bezug der Altersentschädigung ab 1. Mai 2010 kein Anspruch auf Krg mehr zu. Versicherte hätten keinen Anspruch auf Krg, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen bezögen, die ihrer Art nach den in § 50 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) genannten Leistungen entspreche. Die von der Klägerin bezogene Altersentschädigung nach dem AbgG falle unter diese Regelung. Grund für den Wegfall des Krg sei, dass die vom Gesetzgeber vorgesehene Entgeltersatzfunktion und der daraus resultierende Existenzschutz wegen Gewährung einer anderen Leistung nicht mehr erforderlich sei. Die Rückforderung des Krg für den Zeitraum vom 1. Mai bis 20. Juli 2010 beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), denn die Klägerin habe durch die Abgeordnetenentschädigung Einkommen erzielt, das zum Wegfall ihres Krg-Anspruchs geführt habe. Die rückwirkende Aufhebung zum 1. Mai 2010 sei geeignet und erforderlich, da andere Mittel nicht zur Verfügung stünden. Sie sei auch verhältnismäßig, da der Rückforderungsbetrag von der Klägerin problemlos aufgebracht werden könne. Eine atypische Situation, die eine abweichende Beurteilung rechtfertige, sei nicht gegeben. |
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| | Der ehemalige Bevollmächtigte der Klägerin beantragte am 11. November 2010 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 3 KR 4730/10 ER). Durch rechtskräftigen Beschluss vom 29. Dezember 2010 lehnte das SG den Antrag mit der Begründung ab, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin beziehe seit dem 1. Mai 2010 eine Altersentschädigung nach dem AbgG in Höhe von EUR 2.979,00. Damit erlösche der Anspruch auf Krg. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ende für Versicherte, die Ruhegehalt beziehen, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt werde, der Anspruch auf Krg von Beginn dieser Leistungen an. Die von der Klägerin bezogene Altersentschädigung stelle ein Ruhegehalt dar, das nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bezahlt werde. Das Krg werde durch eine Versorgung ausgeschlossen, die sich in Leistungsvoraussetzungen, Berechnung und Finanzierung eng an beamtenrechtliche Vorschriften anlehne. Nach den Ausführungen des Bundessozialgerichts ([BSG], Urteil vom 1. Juli 2003 - B 1 KR 6/02 R -, in juris), gelte dies beispielsweise für die Pensionen der Abgeordneten, Bundesminister und Parlamentarischen Staatssekretäre, weil die entsprechenden Gesetze auf eine „sinngemäße Anwendung“ der für Beamte geltenden Versorgungsvorschriften verwiesen, soweit in den wenigen vorhandenen Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten seien. So bestimme § 26 AbgG, dass die für die Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden seien, soweit im AbgG nichts anderes bestimmt sei. Bereits hieraus ergebe sich, dass es sich bei der der Klägerin gewährten Altersentschädigung um ein Ruhegehalt handele, das nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlt werde. Insoweit bestimme auch § 229 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, dass als Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten gälten. Ebenfalls als Erwerbsersatzeinkommen würden nach § 18a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten bestimmt (§ 18a Abs. 3 Nr. 5 SGB IV). |
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| | Unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags erhob die Klägerin am 19. Januar 2011 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2010. Die Altersentschädigung werde nicht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ausbezahlt. Dies werde durch die Verwaltung des Deutschen Bundestags mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 bestätigt. |
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| | Die Beklagte trat der Klage entgegen und verwies auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trug sie vor, der Ausgangsbescheid vom 9. März 2010 sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die Krg-Bewilligung sei aufgrund der am 27. Januar 2010 begonnenen Arbeitsunfähigkeit erfolgt, weswegen die Aufhebung auf § 48 SGB X wegen des Erzielen von Einkommens gestützt werden könne. Hilfsweise sei eine Rückforderung des Krg für den Zeitraum vom 1. Mai bis 20. Juli 2010 auch nach §§ 45, 50 SGB X möglich, denn mit Beantragung der Altersentschädigung sei der Klägerin bewusst gewesen, dass bei entsprechender Bewilligung ein Anspruch auf Krg nicht mehr bestehe. Die Rechtswidrigkeit des Krg-Bezugs sei durch die Beantragung und Bewilligung der Altersentschädigung offenkundig und für die Klägern erkennbar gewesen. |
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| | Mit Urteil vom 11. Juli 2012 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2010 auf, soweit für den Zeitraum vom 1. Mai bis 20. Juli 2010 die Bewilligung von Krg zurückgenommen und Krg in Höhe von EUR 3.678,40 zurückgefordert wurde. Im Übrigen wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, es lägen weder die Voraussetzungen des § 48 SGB X noch diejenigen nach § 45 SGB X vor. Der sich auf § 48 SGB X stützende Bescheid (vom 6. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2010) sei rechtswidrig, da der Bescheid vom 9. März 2010 kein die Bewilligung von Krg zusprechender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sei. Er berücksichtige nicht, dass Krg nach ständiger Rechtsprechung des BSG abschnittsweise gewährt und das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt von der Beklagten neu geprüft werden müsse. Ein Erklärungsinhalt dahingehend, dass der Klägerin ungeachtet der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Auszahlungsscheinen Krg ohne zeitliche Begrenzung auf Dauer gewährt werden solle, sei nicht zu erkennen. Auch seien die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht erfüllt, da die Klägerin auch nicht grob fahrlässig habe erkennen können, dass bei rückwirkender Bewilligung der Altersentschädigung ein Anspruch auf Krg nicht mehr bestehe. Insoweit könne sich die Klägerin auf die Auffassung des zuständigen Referats des Deutschen Bundestages in dessen Bescheinigung vom 12. Oktober 2010 stützen. Soweit das SG einen Krg-Anspruch über den 20. Juli 2010 hinaus verneinte, wiederholte es die bereits im Beschluss vom 29. Dezember 2010 abgegebene Begründung. |
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| | Gegen das am 17. Juli 2012 zur Post gegebene und von den Bevollmächtigten der Klägerin am 18. Juli 2012 entgegengenommene Urteil haben diese am Montag, den 20. August 2012 Berufung eingelegt. Unter Bezugnahme auf ihren bisherigen Vortrag führt die Klägerin ergänzend aus, sie gehöre nicht zum Personenkreis, den der Gesetzgeber habe von der Leistung auf Krg ausschließen wollen. Der Gesetzgeber habe im AbgG Regelungen getroffen, um eine doppelte Alimentierung von Mitgliedern des Bundestages, die zugleich Beamte seien (Minister, Parlamentarische Staatssekretäre, Pensionen der Abgeordneten) zu vermeiden. Diejenigen Abgeordneten, die in keinem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis stünden, wie sie, würden vom Zweck des Gesetzes nicht erfasst. Die kostendämpfungsbegründenden Leistungsausschlüsse des § 50 SGB V bezögen sich lediglich auf steuerfinanzierte, also mit den Alimentierungspflichten des Staates gegenüber seinen Beamten verbundene Leistungen; demgegenüber könnten sich diese Regelungen nicht auf Leistungsansprüche beziehen, die aus gesetzlicher Versicherungspflicht in rein beitragsfinanzierten selbstverwalteten gesetzlichen Krankenkassen resultierten. Es handele sich um zwei Sozialsysteme, die keine Kontakte miteinander hätten. Insbesondere sei die gesetzliche Krankenversicherung paritätisch beitragsfinanziert und mithin keine steuerfinanzierte Leistung. Damit liege in ihrem Fall keine doppelte Alimentierung vor, wenn die gesetzliche Krankenversicherung Krg zu zahlen habe. Im Übrigen sei eine Lohnersatzleistung innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht an eine Bedarfsprüfung gebunden. Eine Lohnersatzleistung sei daher generell auch dann zu gewähren, wenn andere Einkommen, mit Ausnahme einer gesetzlichen Alters- oder Erwerbsminderungsrente, vorlägen. Sie erhalte keine dieser Leistungen. |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2012 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2010 zu verurteilen, ihr Krankengeld für die Zeit vom 21. Juli 2010 bis 15. Mai 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. |
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| | Die Berichterstatterin hat am 20. Februar 2013 einen Erörterungstermin durchgeführt. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Akten S 3 KR 4730/10 ER und L 4 R 886/12 Bezug genommen. |
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