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| | Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Krankengeld (Krg) ab dem 14.2.2011, bis zum 20.02.2011; für Zeiten ab dem 21.02.2011 haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung durch Teilvergleich darauf geeinigt, dass die Beklagte im Fall ihrer rechtskräftigen Verurteilung mit rechtsbehelfsfähigem Bescheid sachlich über Krg-Ansprüche der Klägerin entscheidet. |
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| | Die 1963 geborene Klägerin war seit dem 13.03.1985 als Produktionsmitarbeiterin bei den deutschen S.-Werken (E.) beschäftigt und bei der Beklagten pflichtversichertes Mitglied. Bis zum 31.12.2010 ruhte das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit bzw Kindererziehung für insgesamt drei Jahre; in dieser Zeit war die Klägerin bei der Beklagten familienversichert. Die Klägerin begehrte im Jahr 2010 gegenüber dem Arbeitgeber ein weiteres Ruhen des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2010 hinaus, dieses weitere Ruhen kam jedoch nicht zustande. |
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| | Am 22.12.2010 meldete die Klägerin gegenüber ihrem Vorgesetzten, dass sie arbeitsunfähig (AU) sei. Sie hat die Arbeit seither nicht wieder aufgenommen, das Arbeitsverhältnis wurde seitens des Arbeitgebers zum 30.09.2012 gekündigt. |
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| | Der Facharzt für Allgemeinmedizin Sp. attestierte der Klägerin mittels einer Erst-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-B) AU vom 03.01.2011 bis zum 11.01.2011. Im Folgenden wurde AU wie folgt attestiert: |
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Voraussichtliches Ende der AU |
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| | Wegen darüber hinausgehender AU-Schreibungen wird auf Blatt 28, 29 und 72 der Senatsakte Bezug genommen. |
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| | Vom 22.02.2011 bis zum 08.06.2011 befand sich die Klägerin auf Kosten der Beklagten in einer akutstationären/teilstationären Behandlung im Psychiatrischem Zentrum N. (ZfP/PZN N.). |
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| | Der Arbeitgeber leistete vom 01.01.2011 bis zum 13.02.2011 Entgeltfortzahlung. |
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| | Mit dem Bescheid vom 01.03.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, eine Versicherungspflicht und eine Mitgliedschaft habe nach Beendigung des unbezahlten Urlaubs am 01.01.2011 nicht neu begonnen, da die Klägerin die Arbeit nicht aufgenommen habe. Bei Eintritt der AU sei die Klägerin lediglich familienversichert gewesen. Somit habe kein Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch bestanden. Krankengeld (Krg) könne daher nicht gezahlt werden. |
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| | Den Widerspruch der Klägerin vom 21.03.2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011, der Klägerin zugestellt am 16.09.2011, zurück. Die Mitgliedschaft von versicherungspflichtig Beschäftigten beginne nach § 186 Abs 1 SGB V mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Hätten Versicherungspflicht und Mitgliedschaft wegen mehrerer Monate dauernder unbezahlter Freistellung geendet, werde das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht erneut begründet, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit wegen AU nicht aufnehmen könne. Dies gelte selbst dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für sechs Wochen zahle. |
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| | Am 17.10.2011 hat die Klägerin beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Zur Begründung der Versicherungspflicht bzw der Mitgliedschaft sei alleine der Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis maßgeblich. Eine tatsächliche Arbeitsaufnahme sei nicht erforderlich. Dagegen spreche auch nicht, dass die Arbeit am vereinbarten Tag wegen AU nicht wieder aufgenommen werde. |
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| | Mit Urteil vom 13.12.2011 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 01.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2011 verurteilt, der Klägerin ab dem 14.02.2011 Krg zu zahlen.. Die Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für versicherungspflichtige Arbeitnehmer beginne gemäß § 186 Abs 1 SGB V an dem Tag, an dem diese in das Beschäftigungsverhältnis einträten. Nach der bis zum 31.12.1997 geltenden Rechtslage sei für die Begründung der Versicherungspflicht die tatsächliche Arbeitsaufnahme vorausgesetzt worden. Hiervon sei der Gesetzgeber zum 01.01.1998 abgewichen und stelle nunmehr auf den Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis ab. Hierdurch werde klargestellt, dass die Mitgliedschaft in der GKV auch dann beginne, wenn zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zunächst eine Freistellung von der Arbeitspflicht oder AU vorliege, also eine Arbeitsaufnahme faktisch noch nicht erfolge bzw erfolgen könne. Im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG habe das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 15.05.2007 (L 11 KR 1574/07) festgestellt, dass für den Beginn der Mitgliedschaft nicht die tatsächliche Arbeitsaufnahme entscheidend sei. Vielmehr komme es darauf an, für welchen Tag die Arbeitsvertragsparteien die Wiederaufnahme der Beschäftigung vereinbart hätten. Scheitere die tatsächliche Arbeitsaufnahme dann daran, dass an diesem Tage AU bestehe, hindere dies den Beginn der Versicherungspflicht bzw der Mitgliedschaft nicht. Dann sei der Arbeitnehmer trotz fehlender Arbeitsleistung in das Beschäftigungsverhältnis eingetreten und Mitglied der GKV geworden. Daher könne er, wenn AU die Dauer der Lohnfortzahlung übersteige, Krg beanspruchen. Das Gericht sei zudem davon überzeugt, dass die Klägerin seinerzeit AU gewesen sei. Insoweit könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass keine umfassende Befunddokumentation vorliege. Denn dies habe sie letztlich selbst zu verantworten, da sie den Krg-Anspruch aus unzutreffenden versicherungsrechtlichen Gründen abgelehnt habe. Die Festlegung der genauen Leistungshöhe und der konkreten Leistungsdauer bleibe einer erneuten Entscheidung der Beklagten vorbehalten. |
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| | Gegen das der Beklagten am 21.12.2011 zugestellte Urteil hat diese am 18.01.2012 beim LSG Berufung eingelegt. Die Klägerin sei seit dem Spätsommer 2010 wegen Angstzuständen AU gewesen. Sie sei daher nicht in der Lage gewesen, die Arbeit aufzunehmen. Von einer Eingliederung in die S.-Werke könne damit nicht ausgegangen werden. Die Klägerin habe vielmehr bewusst von der Verlängerung der bis 31.12.2010 befristeten Beurlaubung des Arbeitsverhältnisses abgesehen. Die Folgen des Urteils seien nicht abzusehen, wenn ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag geschlossen habe und dieser danach AU erkranke. Auch habe das SG nicht festgestellt, ob die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung AU gewesen sei. Selbst wenn von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen wäre, könne nicht von durchgängiger AU ausgegangen werden. |
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| | Die Beklagte hat zusätzlich Gutachten des MDK vom 13.03.2012 vorgelegt (Blatt 13 bis 16 der Senatsakte). Anhand der vorliegenden Unterlagen könne nicht festgestellt werden, ob die Klägerin damals derart in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, dass es ihr grds nicht möglich gewesen sei, die Beschäftigung zum 01.01.2011 wieder aufzunehmen. Zwar spreche einiges dafür, jedoch seien die vorliegenden Beurteilungsgrundlagen nicht ausreichend für eine fundierte Längsschnittbeurteilung. |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13.12.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Es treffe nicht zu, dass sie bereits im Spätsommer 2010 nicht in der Lage gewesen wäre eine Arbeit aufzunehmen. Maßgeblich sei alleine der Bestand des Arbeitsverhältnisses zum 01.01.2011. Sie habe nicht bewusst von einer Verlängerung der Berufung abgesehen um Krg zu erhalten. Da der Arbeitgeber die Beurlaubung bereits verlängert habe, sei die Wiederaufnahme der Tätigkeit zum 01.01.2011 nicht mehr disponibel gewesen. Die Klägerin sei jedenfalls auch vom 03.01.2011 bis zum 27.02.2011 und vom 09.06.2011 bis 06.11.2011 AU gewesen. |
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| | Der Senat hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der die Klägerin behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 23 bis 24, 25 bis 34 sowie 36 bis 39 der Senatsakte Bezug genommen. |
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| | Prof. Dr. G., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, hat mit Schreiben vom 26.03.2012 mitgeteilt, er habe die Diagnose Angst und Depression, gemischt, gestellt. Es habe sich wohl Mitte November 2011 eine vorübergehende Besserung eingestellt. Er habe vom 14.06.2011 bis 28.06.2011 AU attestiert. Vor dem 01.01.2011 habe er die Klägerin zuletzt am 20.12.2010 gesehen, er könne die Arbeitsfähigkeit ab 01.01.2011 nicht beurteilen. |
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| | Der Facharzt für Allgemeinmedizin Sp. hat dem Senat am 16.04.2012 geschrieben, die Klägerin klage immer über die gleichen Beschwerden, Ängste vor Menschenmengen, Angst vor Dunkelheit oder Alleinsein oder beim Einkaufen. Selbst Gespräche mit dem Arbeitgeber oder Anrufe von diesem oder der Versicherung versetzten sie in Panik, ja schon der Gedanke daran mache ihr Angst. Während der Behandlung in der Tagesklinik des ZfP/PZN N. vom 22.02.2011 bis 08.06.2011 schien es der Klägerin besser gegangen zu sein. Kaum sei die Behandlung jedoch beendet gewesen, sei sie am 10.06.2011 wieder mit den gleichen Symptomen zu ihm gekommen. |
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| | Das ZfP/PZN N. hat am 29.05.2012 geschrieben, die Klägerin vom 22.02.2011 bis 08.06.2011 teilstationär behandelt zu haben. Der Zeitraum zuvor könne nicht beurteilt werden. Aufgrund der nach der Entlassung wieder einsetzenden Ängste sowie der depressiven Symptomatik sei Arbeitsfähigkeit weder in Bezug auf eine vollschichtige Tätigkeit bei den S.-Werken noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben gewesen. |
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| | Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, die vom Facharzt Sp. verordneten Medikamente seien überhaupt nicht abgerechnet worden, von den Verordnungen von Dr. G. seien lediglich solche am 06.10.2010 und 13.12.2012 sowie am 21.04.2011 übernommen worden. Die tatsächlich abgerechneten Verordnungen ließen nicht den Schluss auf eine umfassende medikamentöse Therapie zu. Die Klägerin hat ausgeführt, es sei unzutreffend, dass sie keine umfangreiche medikamentöse Therapie durchgeführt habe. Sie werde weiterhin mit starken Medikamenten behandelt. Der Ehemann habe die Medikamente für die Klägerin gekauft. |
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| | Der vom Senat befragte Arbeitgeber hat mit Schreiben vom 20.07.2012 (Blatt 56 bis 60 der Senatsakte) ua angegeben, das Arbeitsverhältnis habe bis zum 30.09.2012 bestanden. Am 22.12.2010 habe sich die Klägerin AU gemeldet. Nach dem 01.01.2011 habe die Klägerin die Arbeit nicht wieder aufgenommen. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen. |
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