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| | Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. |
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| | Der Beklagte hat für das Fahrzeug des Klägers zu Recht die Steuerbefreiung abgelehnt, da die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 Nr. 8 KraftStG nicht einschlägig sind. |
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| | Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 a KraftStG kommt nicht in Betracht, da es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug des Klägers nicht um eine Zugmaschine handelt. |
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| | Nach § 3 Nr. 8 a KraftStG sind Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Eine Zugmaschine im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts ist ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart und Ausstattung ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern geeignet und bestimmt ist. Eine Einstufung als Zugmaschine kommt dann nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug auch zur Personen - und/oder Güterbeförderung geeignet ist. Vor diesem Hintergrund ist das streitgegenständliche Fahrzeug nicht als Zugmaschine anzusehen, da es nicht ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern gebaut ist (vgl. Strodthoff, Kommentar zum Kraftfahrzeugsteuergesetz, § 3 Rz. 67 m.w.N.). |
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| | Auch eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 b 1. Alt. KraftStG scheidet vorliegend aus, da das Fahrzeug des Klägers nicht als Wohnwagen angesehen werden kann. |
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| | Nach § 3 Nr. 8 b 1. Alt. KraftStG sind Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Auch wenn aufgrund der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 16. November 2004 VII R 15/04, BFH/NV 2005, 918) mittlerweile auch selbstfahrende Wohnwagen im Gewerbe nach Schaustellerart unter die Steuerbefreiungsvorschrift fallen, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen, stellt das Fahrzeug des Klägers keinen selbstfahrenden Wohnwagen dar. Wohnwagen sind Fahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung überwiegend zu Wohnzwecken geeignet und bestimmt sind (vgl. Strodthoff, Kommentar zum Kraftfahrzeugsteuergesetz, § 3, Rz. 116). Als selbstfahrende Wohnwagen (Wohnmobile) galten ab dem 1. Januar 2006 nach § 2 Abs. 2 b KraftStG Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut waren, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnahm und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 Zentimeter sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufwies. Nach Abschnitt A Nr. 5.1 der genannten Richtlinie (aufgehoben mit Wirkung ab 29. April 2009 und ersetzt durch die Richtlinie 2007/46/EG; dortiger Abschnitt A Nr. 5.1 insoweit wortlautgleich mit der zuvor geltenden Richtlinie; vgl. Strodthoff, Kommentar zum Kraftfahrzeugsteuergesetz, § 8, Rz. 18 l) müssen Wohnmobile mindestens über die folgende Ausrüstung verfügen: Tisch und Sitzgelegenheiten, Schlafgelegenheiten, die u.U. tagsüber als Sitze dienen können, eine Kochgelegenheit und Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen. Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann. Diese genannten Voraussetzungen sind bei dem Fahrzeug des Klägers nicht gegeben. Selbst wenn man die an der Decke und an den Seiten des Fahrzeugs befindlichen Befestigungsmöglichkeiten (Haken, Netze, etc.) noch als ausreichend fest montierte Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen ansehen sollte und - aufgrund der über dem Kühlschrank montierten Platte mit dem darauf befestigten Kochfeld - von einer fest montierten Kochgelegenheit ausgeht, sind weder die Schlafgelegenheit noch der Tisch und die Sitzgelegenheiten bei dem Fahrzeug des Klägers fest eingebaut. Vielmehr sind sowohl das Bett - eine zusammenklappbare Liege - als auch der Tisch und der Stuhl lediglich in das Fahrzeug gestellt, in keiner Weise damit jedoch fest verbunden. Es reicht jedoch nicht aus, wenn ein Fahrzeug lediglich einzelne Beschaffenheitskriterien eines Wohnmobils erfüllt. Hinzu kommt, dass nach den Eintragungen im TÜV-Gutachten und in den Fahrzeugpapieren die Ladefläche ausschließlich und nach der eigenen Aussage des Klägers zumindest auch zum Transport des Schautellermaterials verwendet wird und sie daher nicht dem überwiegenden Aufenthalt von Personen zu Wohnzwecken dient. Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Betriebseinrichtungen von Schaustellergeschäften oder deren Teile geeignet und bestimmt sind, sind - selbst wenn ein zusätzlicher Einbau von Einrichtungen zum Wohnen oder zum Aufenthalt von Personen vorhanden ist - jedoch als Packwagen und nicht als Wohnwagen anzusehen (vgl. Strodthoff, Kommentar zum Kraftfahrzeugsteuergesetz, § 3 Rz. 116). |
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| | Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 b 2. Alt. KraftStG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Steuerbefreiungsvorschrift nach Auffassung des Gerichts auf selbstfahrende Packwagen nicht anwendbar ist. |
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| | Nach § 3 Nr. 8 b 2. Alt. KraftStG sind Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.500 kg im Gewerbe nach Schaustellerart von der Steuer befreit, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen. Packwagen sind - wie bereits dargestellt - Fahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Betriebseinrichtungen von Schaustellergeschäften oder deren Teile geeignet und bestimmt sind. Das streitgegenständliche Fahrzeug war nach der ursprünglichen Konzeption als LKW ausgelegt und dient zumindest auch in einem wesentlichen Teil dem Transport von Schaustellermaterial (vgl. hierzu auch die Bilder zum Antrag auf Steuerbefreiung, Kraftfahrzeugsteuerakte, Blatt 11). Da es sich jedoch bei dem Fahrzeug nicht um einen Anhänger handelt, kann das Fahrzeug als „selbstfahrender Packwagen“ bezeichnet werden (vgl. hierzu auch Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. März 2009 4 K 1524/06, EFG 2009, 1343). Ein solches Fahrzeug fällt jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht unter die genannte Steuerbefreiungsvorschrift. Zwar hat der BFH - wie bereits dargelegt - mit Urteil vom 16. November 2004 entschieden, dass auch selbstfahrende Wohnwagen im Gewerbe nach Schaustellerart von der Steuer befreit sein können, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen. Im Wege einer nach Sinn und Zweck der Steuerbefreiung gebotenen verfassungsrechtlichen Auslegung der Steuerbefreiungsvorschrift gelangte der BFH zu der Entscheidung, dass der Gesetzgeber bei Neufassung des KraftStG an selbstfahrende Wohnwagen nicht gedacht habe und deshalb mit Rücksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und aufgrund der technischen Entwicklung eine Regelungslücke entstanden sei, die durch extensive Auslegung des genannten Steuertatbestandes zu schließen sei. Nach Überzeugung des erkennenden Senats findet dieses Urteil auf den vorliegenden Streitfall aber keine Anwendung. Zum einen wurden im Zuge der technischen Entwicklung vermehrt eigenständig konzipierte Wohnmobile hergestellt, während Lastwagen von jeher der Güterbeförderung dienten. Auch im vorliegenden Fall diente das Fahrzeug nach der ursprünglichen Konzeption dem Gütertransport, und es weist auch keine solche Einbauten auf, die einen Einsatz zu anderen als zu den schaustellerischen Zwecken unmöglichen machen. Mit Ausnahme des Platzes der eingebauten Spüle und Platte kann die vorhandene Ladefläche nach Zusammenklappen der Liege, des Tisches und des Stuhles unproblematisch für sonstige Transporte Verwendung finden. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug äußerlich keinerlei Veränderung zu einem „normalen“ LKW aufweist. Zum anderen würde die Übertragung der Grundsätze des BFH-Urteils von selbstfahrenden Wohnwagen auf selbstfahrende Packwagen zu einer unverhältnismäßigen Ausdehnung des Steuerbefreiungstatbestandes führen, da im Ergebnis dann jeder LKW von der Kraftfahrzeugsteuer befreit wäre, falls der Halter im Schaustellergewerbe tätig ist. Nach Auffassung des Gerichts ist eine solche weite Ausdehnung der Ausnahmevorschrift vom Gesetzeszweck nicht umfasst (vgl. zu allem auch Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. März 2009 4 K 1524/06, EFG 2009, 1343; Strodthoff, Kommentar zum Kraftfahrzeugsteuergesetz, § 3, Rz. 115). |
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| | Nach alledem war die Klage abzuweisen. |
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| | Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alt. FGO zugelassen. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass - wie auch in seinem Fall - die Fahrzeuge innerhalb des Schaustellergewerbes unterschiedlich besteuert werden. Die Revision wurde vor dem Hintergrund der Frage zugelassen, ob die seitens des BFH in seinem Urteil vom 16. November 2004 aufgestellten Grundsätze zu selbstfahrenden Wohnwagen auch auf selbstfahrende Packwagen zu übertragen sind. |
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