| | |
| | Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Bezahlung von Zuschlägen für Wegezeiten, die im Rahmen der Rufbereitschaft angefallen sind, in Höhe von 51,96 EUR. |
|
| | Der Kläger ist beim beklagten Landkreis als Arzt beschäftigt, seit 14.6.1995 als Oberarzt und zuletzt eingruppiert als Oberarzt in die Entgeltgruppe 3 Stufe 3 TV-Ärzte/VKA. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet der TV-Ärzte/VKA Anwendung. |
|
| | Der Kläger leistet regelmäßig Rufbereitschaftsdienste, dabei werktags von 16.00 Uhr bis 07.30 Uhr Folgetag (15,5 Stunden) und samstags, sonntags und feiertags von 8.30 Uhr bis 8.30 Uhr Folgetag (24 Stunden). |
|
| | Vom 06.04.2012 08.30 Uhr bis 08.30 Uhr des Folgetages (24 Stunden) hatte der Kläger Rufbereitschaft. Unter Berücksichtigung der Wegezeiten ergab sich eine Inanspruchnahmezeit von 9,5 Stunden. Ohne Wegezeiten betrug sie 6,55 Stunden. Daraus ergibt sich eine unstreitige Vergütungsdifferenz in Höhe von 43,85 EUR zuzüglich Zuschläge in Höhe von 1,85 EUR. Vom 12.04.2012 ab 16.30 Uhr bis 07.30 Uhr des Folgetages hatte der Kläger erneut Rufbereitschaft. Unter Berücksichtigung der Wegezeiten ergab sich eine vergütungspflichtige Arbeitsstunde mehr, was einer Vergütungsdifferenz in Höhe von 6,62 EUR entspricht. |
|
| | Die entscheidungserheblichen Tarifnormen des TV-Ärzte/VKA lauten auszugsweise: |
|
| | "§ 11 Abs. 3, Sätze 4 und 5 TV-Ärzte/VKA. |
|
| | Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. |
|
| | Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge nach Absatz 1 gezahlt. |
|
| | § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TV-Ärzte/VKA. |
|
| | Die Ärztin / der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen - auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten - je Stunde |
|
| | a) für Überstunden 15 v. H., |
|
| | b) für Nachtarbeit 15 v. H., |
|
| | c) für Sonntagsarbeit 25 v. H., |
|
|
|
| | - ohne Freizeitausgleich 135 v. H., - mit Freizeitausgleich 35 v. H., |
|
| | e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 06:00 Uhr 35 v. H., |
|
| | des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, bei Ärztinnen und Ärzten gern. § 16 Buchstabe c und d der höchsten tariflichen Stufe." |
|
| | Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Wegezeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 TVÄrzte/VKA handele es sich, anders als bei der Anfahrt zur Erbringung der regelmäßigen Arbeitsleistung, um vergütungspflichtige Arbeitszeit im Sinne des § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA. Diese sei integraler Bestandteil der Rufbereitschaft und damit tatsächliche Arbeitszeit. Es gehe nicht wie bei den Rundungszeiten um eine "virtuelle Arbeitszeit". |
|
| | Der Kläger hat zuletzt beantragt: |
|
| | Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51,96 EUR zu bezahlen. |
|
| | Der Beklagte hat beantragt, |
|
|
|
| | Mit Ausnahme der Zuschläge für Überstunden seien Zuschläge während der Rufbereitschaft nur für die tatsächliche Arbeitsleistung zu bezahlen. Rundungs- und Wegezeiten seien nicht erfasst. Dies habe das Bundesarbeitsgericht für die vergleichbare Vorschrift des § 8 TVöD bereits entschieden. Das Bundesarbeitsgericht gehe grundsätzlich davon aus, dass es sich bei Wegezeiten nicht um Arbeitszeit im eigentlichen Sinne handele. Wegezeiten würden nach § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA im Ergebnis nur deshalb wie Arbeitszeit behandelt, da sie die Rundungsregelung erfasse. |
|
| | Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Auslegung des § 11 Abs. 3 Satz 5 TVÄrzte/VKA ergebe, dass dieser die in § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA genannten Wegezeiten der Arbeitszeit im Rahmen der Rufbereitschaft gleichstelle. Der Wortlaut sei nicht eindeutig. Es komme daher auf den Sinn und Zweck der Norm an. Die Zeitzuschläge sollen besondere Erschwernisse ausgleichen, die durch die ungünstigen Arbeitszeiten entstehen. Dieser Zweck spreche für die generelle Einstufung der Wegezeiten im Rahmen der Rufbereitschaft als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Durch die Rufbereitschaft und die damit verbundene ungünstige Arbeitszeit würden auch hinsichtlich der Wegezeiten besondere Erschwernisse auftreten. Systematischen Erwägungen würden keine eindeutigen Rückschlüsse auf die eine oder andere Auslegungsvariante zulassen. |
|
| | Gegen das dem Beklagten am 28.3.2013 zugestellte Urteil hat dieser am 18.4.2013 Berufung eingelegt und diese am 10.05.2013 begründet. |
|
| | Der Beklagte hält die rechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts für fehlerhaft. Zutreffend habe das Arbeitsgericht zunächst festgestellt, dass dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 5 TV-Ärzte/VKA nicht zu entnehmen sei, dass Wegezeiten im Rahmen der Rufbereitschaft der Arbeitszeit gleichstehen würden. |
|
| | Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auf Sinn und Zweck der Norm abgestellt. Es sei mit dem in Artikel 9 Abs. 3 GG verankerten Tarifvorbehalt nicht zu vereinbaren, wenn ein Gericht einer Tarifnorm durch Auslegung eine Rechtsfolge beimesse, die sich ausschließlich auf den vermeintlichen Sinn und Zweck der Tarifnorm stütze. Wenn sich aus einer Tarifnorm eine bestimmte Rechtsfolge auch nach entsprechender Auslegung nicht eindeutig ergebe, fehle es schlicht an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Es sei vorliegend kein eindeutiger übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien zu erkennen. |
|
| | Wegezeiten seien nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich keine vergütungspflichtige Arbeitszeit. Dies gelte grundsätzlich auch für den TVöD nebst Spartentarifverträgen und für den TV-Ärzte/VKA. Die Tarifregelung in § 11 Abs. 3 Satz 4 TV-Ärzte/VKA stellt mithin eine Ausnahmebestimmung dar und sei daher restriktiv auszulegen. |
|
| | Entgegen der Einschätzung des Arbeitsgerichts habe das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 24.09.2008 (Az. 6 AZR 259/08) explizit festgestellt, dass Zeitzuschläge nur "etwaig", d. h. wenn die Voraussetzungen erfüllt seien, zu bezahlen seien. Nach § 8 Abs. 1 TVöD-K würden die dort aufgeführten Zeitzuschläge jedoch nur für tatsächliche Arbeitsleistungen während der genannten Zeiten anfallen. |
|
|
|
| | 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 10.03.2013, Az: 8 Ca 924/12 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. |
|
| | 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
|
|
|
| | die Berufung zurückzuweisen. |
|
| | Das Arbeitsgericht gehe zu Recht davon aus, dass für die Wegezeiten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme im Rufbereitschaftsdienst neben dem fälligen Entgelt auch die entsprechenden Zeitzuschläge zu bezahlen seien. Die Auffassung des Berufungsklägers, Wegezeiten seien grundsätzlich keine Arbeitsleistung, sei fraglos richtig. Bei der Rufbereitschaft gehöre jedoch der Weg zur Arbeitszeit. Die Tätigkeit des Arztes im Rufbereitschaftsdienst bestehe darin, sich für die Inanspruchnahme bereit zu halten. Werde er angerufen, handele es sich bei der Entgegennahme des Anrufs bereits um Arbeitszeit, obwohl die Arbeitsleistung außerhalb des Krankenhauses erbracht wird (vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2013 - 6 AZR 330/09). Wenn das Erfordernis bestehe, dass der Arzt sich zur Versorgung eines Patienten ins Krankenhaus begebe, unterscheide sich dieser Weg erheblich von dem Weg zur Aufnahme der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit. In der Rufbereitschaft gehöre die regelmäßige, häufig mehrfach in einem Rufdienst erforderliche Zurücklegung des Weges gerade zu dem von den Tarifparteien vereinbarten Konzept. Anforderung, Weg und ärztliche Arbeitsleistung seien also nicht zu trennen. |
|