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| | Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch statthafte Berufung der Beklagten (§§ 143, 144 SGG) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. |
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| | Der Kläger erstrebt mit seinem Anfechtungsbegehren (§ 54 Abs. 1 SGG) die Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen der Beklagten, soweit mit diesen die Anerkennung weiterer Unfallfolgen abgelehnt worden sind. Kombiniert mit dieser Anfechtungsklage begehrt er darüber hinaus die gerichtliche Feststellung weiterer Unfallfolgen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG). |
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| | Unfallfolgen sind Folgen von Arbeitsunfällen i. S. von § 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), also nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII von Unfällen Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist in der Regel erforderlich (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 9/10 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 17 - und vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 44), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, geführt hat (Unfallkausalität) und letzteres einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Liegt danach ein Arbeitsunfall vor, so bedarf es für die Gewährung von Leistungen des Entstehens von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität). |
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| | Diese Voraussetzungen sind hier mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachte Rotatorenmanschettenruptur erfüllt. |
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| | So hat der Kläger zunächst am 9. November 2006 durch den Sturz eine Verdrehung des rechten Arms und damit einen (anerkannten) Arbeitsunfall erlitten; dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Auch liegt die geltend gemachte Rotatorenmanschettenruptur als Gesundheitserstschaden vor. |
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| | Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, mit abweichender Begrifflichkeit BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 44). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt - auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 m. w. N.) - zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Andernfalls ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Gab es neben der versicherten Ursache noch andere, konkurrierende Ursachen (im naturwissenschaftlichen Sinn), z.B. Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache wesentlich, sofern die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war. Eine überwiegende oder auch nur gleichwertige Bedeutung der versicherten gegenüber der konkurrierenden Ursache ist damit für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs nicht Voraussetzung. |
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| | Eine Ursache, die zwar naturwissenschaftlich kausal, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen. Dass der Begriff der Gelegenheitsursache durch die Austauschbarkeit der versicherten Einwirkung gegen andere alltäglich vorkommende Ereignisse gekennzeichnet ist, berechtigt allerdings nicht zu dem Umkehrschluss, dass bei einem gravierenden, nicht alltäglichen Unfallgeschehen oder besonderen Problemen in der anschließenden Heilbehandlung ein gegenüber einer Krankheitsanlage rechtlich wesentlicher Ursachenbeitrag ohne weiteres zu unterstellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 a. a. O., m. w. N.). |
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| | Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg sind neben der versicherten Ursache bzw. dem Ereignis als solchem, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, die konkurrierende Ursache unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens - wobei eine Ursache allerdings nicht deswegen wesentlich ist, weil sie die letzte war -, weiterhin Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, den Befunden und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie der gesamten Krankengeschichte. Ergänzend kann der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 a. a. O., m. w. N.). |
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| | Hinsichtlich des Beweismaßstabes genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge - im Unterschied zu den Merkmalen "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden", die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für das Gericht feststehen müssen - die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 29/07 R - zit. nach juris). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 RU 31/90 - SozR 3-2200 § 548 Nr. 11). |
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| | In Anwendung dieser Grundsätze ist die vom Kläger geltend gemachte Rotatorenmanschettenruptur mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit rechtlich wesentlich auf den Arbeitsunfall vom 9. November 2006 zurückzuführen. Das hat das SG in Auswertung des ausführlich ermittelten Sachverhalts, insbesondere des Gutachtens von Dr. H., der sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte sowie der im Wege des Urkundsbeweises berücksichtigten Behandlungsunterlagen unter Zugrundelegung der hierzu ergangenen Rechtsprechung begründet dargelegt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Würdigung an und verweist insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden und überzeugenden Entscheidungsgründe. |
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| | Auch die Ermittlungen im Berufungsverfahren und die Befragung des Klägers führen zu keinem anderen Ergebnis. |
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| | Denn im Gegensatz zu der von dem Sachverständigen Dr. Sch. unter Vermengung von naturwissenschaftlicher Kausalität und Wesentlichkeit zusammengefasst vertretenen Auffassung, die Beschwerdesymptomatik des Klägers sei allein auf die degenerativen Veränderungen zurückzuführen, führen die von dem Sachverständigen Dr. H. mitgeteilten Einschätzungen der für die Kausalitätsprüfung relevanten Einzelaspekte mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit sowohl zu einer naturwissenschaftlichen als auch zu einer wesentlichen Ursächlichkeit des vom Kläger erlittenen Sturzes für die fortbestehenden Beschwerden. |
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| | Zum einen ist der geschilderte Unfallhergang aus Sicht des Senats durchaus geeignet, die Rotatorenmanschettenruptur hervorzurufen. Denn der Kläger hat bereits bei der ersten Unfallaufnahme angegeben, dass sein rechter Arm nach hinten verdreht wurde und dies später bei Dr. H. dahingehend präzisiert, dass bei dem Sturz der rechte Arm zur Seite und dann nach hinten gerissen wurde. Die Beklagte hat dem folgend auch eine Verdrehung des Armes als Unfallfolge anerkannt. Ein Sturz nach vorn muss nicht eine Verdrehung nach hinten ausschließen. Dass es sich bei der Verdrehung eines Armes ebenso wie bei einem massiven plötzlichen Hoch- oder Rückwärtsreißen um einen geeigneten Unfallmechanismus handelt, ist der unfallmedizinischen Literatur zu entnehmen (Schönberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 412). Insofern geht auch die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. T. fehl. Dass mit einem Besenstil kaum ein fünf Jahre zurückliegendes Unfallereignis mit einem ca. zwei Meter langen Kantholz simuliert werden kann, liegt auf der Hand, zumal wenn der Verunfallte noch weitere Gegenstände in den Händen trägt. |
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| | Dessen ungeachtet hat Dr. H. zum anderen zu Recht bemängelt, dass die Schilderungen über Unfallmechanismen generell unzuverlässig sind. Dass Zeugenaussagen aufgrund der begrenzten Wahrnehmungsfähigkeit des Menschen und der Neigung, aus einer einmal eingetretenen Unfallsituation Rückschlüsse auf deren Hergang zu ziehen, nur einen begrenzten Beweiswert haben, ist gerichtsbekannt. Dies gilt vorliegend umso mehr, denn die Fähigkeit des Menschen ist eingeschränkt, retrospektiv hinsichtlich einer völlig überraschend aufgetretenen Unfallsituation Bewegungsabläufe quasi in Einzelbildern darzustellen. Deswegen hat Dr. H. zutreffend eine exakte biomechanische Analyse abgelehnt, denn die genaue Krafteinwirkung auf die drei Sehnenfasern anlässlich des Unfallereignisses vom 9. November 2006 lässt sich ebenso wenig wie deren biomechanische Belastbarkeit zuverlässig feststellen. |
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| | Mit Blick auf die naturwissenschaftliche Kausalität hat der Sachverständige Dr. H. ausgeführt, er gehe davon aus, dass der Kläger, sofern er zuvor keine Schmerzen gehabt habe, ohne den Sturz zum damaligen Zeitpunkt keine Rotatorenmanschettenruptur erlitten hätte. Diese Einschätzung ist unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Sachverständigen und der Umstände des vorliegenden Einzelfalles überzeugend. |
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| | Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass vor dem Unfallereignis keine großflächige Zerreißung der Rotatorenmanschette vorgelegen hat, denn die zeitnahen Röntgenaufnahmen vom 23. Mai 2006 zeigten keinen Oberarmkopfhochstand als radiologischen Hinweis darauf. Das hat der Sachverständige Dr. H. aufgezeigt. Nach den glaubhaften und insbesondere durch die mitgeteilten Arbeitsunfähigkeitszeiten bestätigten Angaben des Klägers sind im Verlaufe der seit dem ersten Arbeitsunfall 1985 verstrichenen Zeit von nunmehr 21 Jahren, der im Übrigen auch nach Einschätzung des Beratungsarztes Dr. T. wesentlich ursächlich für die degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette ist, Beschwerden an seinem rechten Schultergelenk erstmals im Anschluss an das Unfallereignis aufgetreten (vgl. den Arztbericht von Dr. D. vom 1. Februar 2007). Der vorangegangene Arztkontakt vom 23. Mai 2006 fand allein wegen cercivobrachialgiformer Beschwerden statt, eine Behandlung der Schulter stand nicht im Vordergrund, was der Senat diesem Arztbrief entnimmt. In der Anamnese wird nämlich über Schulterschmerzen des Klägers nicht berichtet, wenngleich die rechte Schulter mit geröntgt wurde. Ungeachtet der degenerativen Veränderungen war der Kläger auch in der Lage, seiner körperlich stark belastenden Tätigkeit ohne nennenswerte Fehlzeiten nachzugehen und dabei schulterbelastend zu arbeiten. Der zeitliche Zusammenhang des Auftretens der Beschwerden genügt zwar für sich allein für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Gesundheitsstörungen und dem Arbeitsunfall nicht. Er ist aber - anders als wohl im Rahmen der Prüfung der Wesentlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 a. a. O., m. w. N.) - zumindest als Indiz für einen solchen Kausalzusammenhang anzusehen. |
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| | Im Einklang hierzu hat der Sachverständige Dr. H. ausgeführt, dass die degenerativen Veränderungen vor dem Unfall klinisch stumm waren und sie dann erst in der Folgezeit schmerzhaft in Erscheinung getreten sind. Danach ist ein rein zufälliges zeitliches Zusammentreffen des Unfalles und des erstmaligen Auftretens der Beschwerden nicht belegt. |
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| | Zwar spricht der Umstand, dass der Kläger nicht sogleich nach dem Unfallereignis einen Arzt aufgesucht hat, in der Regel als Indiz gegen eine traumatische Rotatorenmanschettenverletzung. Darauf hat der Sachverständige Dr. Sch. zu Recht hingewiesen. Denn durch die Verletzung wird ein typischer Symptomverlauf in Gang gesetzt, nämlich eine sogenannte Pseudoparalyse. Dabei handelt es sich um eine Lähmung des betroffenen Armes durch den weitgehenden Abriss der schulterführenden Sehne bzw. Rotatorenmanschette, die in aller Regel eine sofortige Vorstellung beim Arzt nach sich zieht, weil es sich ein sehr traumatisches Ereignis ist. Allerdings muss nach der unfallmedizinischen Literatur auch nicht zwingend eine Pseudoparalyse eintreten, es handelt sich lediglich um eine bedeutsame Anknüpfungstatsache (Schönberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 418). Der Kläger, der an einem Donnerstag verunfallt ist, hat zwar eigenen Angaben zufolge die Arbeit bis zum Feierabend fortgesetzt und sich auch in der Folgezeit zunächst nicht krank gemeldet. Insoweit hat der Sachverständige Dr. Sch. aber die untypische Persönlichkeitsstruktur des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt. Dr. H. hat demgegenüber zu Recht betont, dass es Patienten gibt, die selbst nach Wirbelbrüchen keine ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen und im Weiteren beispielhaft auf den Zufallsbefund einer Kahnbeinfraktur hingewiesen. Bei dem Kläger ist insoweit zu berücksichtigen, dass er auch noch nach Diagnosestellung der Ruptur sich erst zwei Monate später dem Operateur vorstellte, weitere neun Monate und das selbst nach der Operationsindikation im April 2007 noch als Bauarbeiter und Polier weitergearbeitet hat, also zu einem Zeitpunkt, wo er unzweifelhaft die Ruptur erlitten hatte und dies nun positiv wusste. Das entnimmt der Senat dem vorgelegten Vorerkrankungsverzeichnis. Der Kläger hat auch geschildert, dass er zunächst typische, sehr starke Schmerzen hatte, dann aber aufgrund der Betriebssituation sich gezwungen hat, weiter zu arbeiten, wobei er nur leichte Tätigkeiten mit der linken Hand verrichtete. Dann hat er sich zunächst über das Wochenende mit Schmerzmedikamenten behandelt, so dass er bis Weihnachten durchhalten konnte, danach war die wetterbedingte Stillstandzeit auf dem Bau. Er hat also keinesfalls drei Monate durchgearbeitet, sondern nur einen Monat. Des Weiteren hatte der Kläger schon zwei Unfallverletzungen an beiden Schultern erlitten und ist selbst nach der Schulteroperation 1985 nur kurzzeitig ausgefallen. 2003 wurde er im Krankenhaus ebenfalls nur medikamentös behandelt, man hat ihm damals seinen Angaben zufolge gesagt, dass es nach einiger Zeit besser wird, was dann auch eingetreten ist. Seine Einlassung, er habe aufgrund seiner Erfahrungen gehofft, die Schmerzen selbst in den Griff zu bekommen, ist daher - wie für den Sachverständigen Dr. H. und ihm folgend das SG - auch für den Senat glaubwürdig, zumal den Kläger sogar noch die Medikamente eingenommen hat, die zwar abgelaufen waren, ihm aber 2003 gut geholfen haben. Somit ist der Ablauf nach dem Unfallereignis zwar untypisch, aber nicht gegen eine Kausalität sprechend. |
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| | Dass die fettige Degeneration der Sehnenansätze, die durch die Kernspintomographie 3,5 Monate nach dem angeschuldigten Ereignis belegt ist, in diesem Zeitrahmen nach einer Sehnenverletzung auftreten kann, haben die Recherchen von Dr. H. belegt und ist somit ebenfalls nicht gegen die traumatische Rotatorenmanschettenruptur zu werten. Das gilt aus Sicht des Senats umso mehr, als sich bereits bei der ersten Untersuchung am 1. Februar 2007 bei Dr. D. degenerative Veränderungen an der Muskulatur in Form einer Abflachung der umgebenden Schultermuskulatur als Zeichen einer schon länger bestehenden Schonung zeigten, was sich am ehesten mit dem Zeitpunkt des geschilderten Unfallereignis in Einklang bringen lässt. |
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| | Dass sich aus dem Operationsbericht, insbesondere dem Arthroskopiebefund, keinerlei Rückschlüsse auf die Ursache der Rotatorenmanschettenruptur ergeben, weil die dort festgestellten degenerativen Veränderungen unter Kausalitätsgesichtspunkten nicht mehr verwertbar sind, hat überdies letztlich auch der Sachverständige Dr. Sch. für den Senat zutreffend dargelegt. Bereits Dr. H. hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass natürliche Reparaturvorgänge mögliche akute Verletzungsphänomene innerhalb von wenigen Wochen beseitigen und auch nach einem unfallbedingten Strukturschaden sekundär degenerative Phänomene auftreten können. Auch nach einer frischen unfallbedingten Zerreißung einer gesunden Sehne kommt es in den folgenden Wochen und Monaten zu einer zunehmenden Verschmächtigung, Schrumpfung und Rückbildung der zugehörigen Muskulatur, selbst wenn überhaupt kein degenerativer Vorschaden besteht. Es ist daher nicht zu erwarten, dass knapp ein Jahr nach einem Unfall operativ unfallunabhängige degenerative Schäden von unfallbedingten Sekundärschäden unterschieden werden können. Insoweit konnten die abweichenden Ausführungen des Beratungsarztes Dr. T. nicht überzeugen. |
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| | Was das Knochenmarködem anbelangt, so hat Dr. H. zu Recht betont, dass dies zwar ein kernspintomographisches Zeichen ist, das aber längst nicht bei jeder unfallbedingten Rotatorenmanschettenruptur auftreten muss. Im Übrigen verschwindet diese vermehrte Wassereinlagerung im Knochen innerhalb von wenigen Monaten. Der Unfall hat sich aber mehr als drei Monate vor der kernspintomographischen Untersuchung ereignet. |
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| | Der nach alledem für die in Rede stehende Rotatorenmanschettenruptur des Klägers wahrscheinlich kausal gewordene Arbeitsunfall ist neben den degenerativen Veränderungen auch wesentliche Ursache hierfür. Anders als der Sachverständige Dr. Sch. meint, gibt es in Auswertung der Krankengeschichte des Klägers keinerlei Anhalt dafür, dass bei klinisch stummen Beschwerden in dem allein dafür in Betracht kommenden Zeitraum von Mai 2006 bis Februar 2007 die Ruptur allein degenerativer Natur war. |
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| | Denn dafür, dass der Sturz des Klägers lediglich Gelegenheitsursache oder Auslöser der Rotatorenmanschettenruptur war und mithin jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte, spricht nichts. Vielmehr war der Kläger in der Lage jahrelang schulterbelastend zu arbeiten, ohne dass es zu einer Ruptur der Rotatorenmanschette gekommen ist. Dr. H. hat zu Recht betont, dass degenerative Vorschäden, die bei dem Kläger ohnehin nur diskret und nicht wie Dr. Sch. meint, erheblicher Natur sind, vorhanden waren, unfallunabhängig zu einer spontanen Ruptur führen können, sie müssen dies aber nicht. |
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| | Insbesondere war nämlich das Unfallereignis selbst, also der Sturz des Klägers auf das linke Handgelenk, kein alltägliches Ereignis. Auch besteht angesichts des Umstandes, dass der Kläger seine manuelle Tätigkeit als Maurer trotz der Vorschädigung bis zu dem Unfallereignis beschwerdefrei ausgeübt hat, keinerlei Anhalt dafür, dass diese Schädigung eine Ausprägung hatte, auf Grund derer jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit zu der Rotatorenmanschettenruptur geführt hätte. Dies geht zu Lasten der insoweit beweisbelasteten Beklagten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Juli 2011 - L 8 U 197/11 - juris, m. w. N. zur Rechtsprechung des BSG). |
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| | Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG beruht. |
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| | Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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