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| | Die Klage ist zulässig und begründet. |
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| | Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Die dem Kläger im Erlaubnisbescheid vom 31.01.2012 (in den Akten findet sich außerdem ein Bescheid mit dem Datum 31.01.2012 und der vom Kläger vorgelegte Bescheid trägt das Datum 02.03.2012) unter Nummer 5 erteilte Auflage hat sich mit dem Ablauf der Veranstaltung am 05.02.2012 erledigt. Bereits zuvor, am 02.02.2012, hatte der Kläger Widerspruch erhoben. Bei dieser Sachlage ist die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der erteilten Auflage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung zulässig (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 113 Rn. 99 m.w.N.); der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, siehe dazu Nachweise bei Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 127 Fn. 238). Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse daran, die Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Auflage Nummer 5 feststellen zu lassen. Er kann geltend machen, es bestehe hinsichtlich der Erteilung der Auflage Wiederholungsgefahr. Denn er beabsichtigt, in Zukunft gleichartige Veranstaltungen auf dem Gemeindegebiet der Beklagten durchzuführen und muss deshalb auch in Zukunft konkret mit der Erteilung der streitigen Auflage rechnen. |
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| | Die Klage ist auch begründet. Die angegriffene Auflage Nummer 5 des Erlaubnisbescheids vom 30.01.2012 / 01.02.2012 / 02.03.2012 ist rechtswidrig gewesen und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, sofern der Kläger keine Bestimmung des Zeitpunkts durch seinen Antrag trifft, der Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache, hier also spätestens das Ende der Veranstaltung am 03.02.2012. |
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| | Die Rechtswidrigkeit der dem Kläger erteilten Auflage Nummer 5 ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass - wie der Kläger hat vortragen lassen - es sich bei der von ihm durchgeführten Personendarbietung um eine nicht der Erlaubnispflicht des § 33a GewO unterliegende Veranstaltung handelte. |
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| | Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf derjenige, der gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter. |
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| | Für die Abgrenzung zwischen erlaubnispflichtigen Veranstaltungen und solchen, die nicht von der Erlaubnispflicht des § 33a GewO erfasst werden, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 33a Abs. 1 Satz 2 GewO auf den überwiegenden Charakter der Veranstaltung abzustellen. Damit soll eine Umgehung der Erlaubnispflicht durch die Beifügung eines nicht anstößigen Beiprogramms verhindert werden (Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Komm., Stand: Februar 2013, § 33a Rn. 4). Für die Beurteilung, ob die geschlechtsbezogene Schaustellung überwiegt, kommt neben dem objektiven Gesamteindruck der erkennbaren Zielrichtung des Publikumsinteresses wesentliche Bedeutung zu. Wenn die Darbietung geschlechtsbezogener Handlungen im Vordergrund dieses Interesses steht, prägt dies den Charakter der Gesamtveranstaltung. |
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| | Aus dem in der vorliegenden Verwaltungsakte enthaltenen Bericht der Kriminalpolizei ... - AG Rotlicht - über die vom Kläger im Jahr 2011 durchgeführte Messe „...“ ergibt sich, dass die dort gezeigten Darbietungen nicht überwiegend künstlerischen Charakter besaßen. Wesentlicher und übergeordneter Bestandteil der Darbietungen auf der vom Kläger im Jahr 2011 durchgeführten Messe „...“ waren nach diesem Bericht geschlechtsbezogenen Handlungen. Die Darbietungen fanden zum Teil in einem abgetrennten Bereich auf der so genannten „Hardcorebühne“ statt; für die Darbietungen dort musste von den Besuchern der Messe ein weiteres Eintrittsgeld von 10 Euro bezahlt werden. Die Darstellerinnen der auf der „Hardcorebühne“ stündlich angebotenen Programmpunkte mit einer Gesamtdauer von ca. 20 bis 25 Minuten zeigten nach den Feststellungen der Kriminalpolizei während der Shows wiederholt demonstrativ ihr Geschlechtsteil. Über eine Darstellerin wird berichtet, dass sie während ihrer gesamten etwa zehnminütigen Darbietung ihre Beine weit auseinander spreizte und mittels Dildo und ihren Händen an ihrem Geschlechtsteil manipulierte. Auch auf der großen Hauptbühne konnte nach dem Bericht der Kriminalpolizei festgestellt werden, dass männliche und weibliche Akteure ihr Geschlechtsteil den Zuschauern mehrmals offen zeigten. Anhaltspunkte dafür, dass bei den Darbietungen künstlerische, tänzerische oder akrobatische Elemente von Bedeutung gewesen sein könnten, lassen sich dem Bericht nicht entnehmen. Die in dem Bericht enthaltenen Feststellungen lassen den Schluss zu, dass die Darstellung von Sexualpraktiken, insbesondere die deutlich wahrnehmbare Darbietung von Selbstbefriedigung, im Vordergrund gestanden hat und es sich nicht um dem Schutz der Kunstfreiheit i. S. v. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterliegende Darbietungen gehandelt hat. Dabei kommt es entgegen den Ausführungen in der Klagebegründung nicht darauf an, dass den Zuschauern keine Möglichkeit der Selbstbefriedigung geboten worden sei. Es ist auch davon auszugehen, dass die geschlechtsbezogenen Darbietungen ausschlaggebend für das Publikumsinteresse an den vom Kläger durchgeführten Messen sind. Dies zeigt insbesondere der Umstand, dass sich zum Zeitpunkt der Kontrolle ca. 60 Personen im - zusätzlich kostenpflichtigen - Zuschauerbereich der „Hardcorebühne“ eingefunden hatten. Davon ausgehend war auch für die Darbietungen auf der vom Kläger im Jahr 2012 durchgeführte Messe davon auszugehen, dass diese nicht den für eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht erforderlichen künstlerischer Charakter ausweisen würden. Dass die Darbietungen auf der Messe im Jahr 2012 grundlegend anders gestaltet sein sollten als in den Vorjahren, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht behauptet. Insbesondere aus dem Bericht der Kriminalpolizei ... vom 28.02.2012 ergibt sich bestätigend, dass auch die im Jahr 2012 durchgeführten Darbietungen vorwiegend geschlechtsbezogenen Charakter hatten. |
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| | Die streitige Auflage ist auch nicht wegen fehlender Rechtsgrundlage rechtswidrig. Die Rechtsgrundlage für die Auflage ergibt sich aus § 36 Abs. 1 1. Alt. LVwVfG i.V.m. § 33a Abs. 1 Satz 3 GewO. Nach § 36 Abs. 1 1. Alt. LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Auf die Erteilung einer Erlaubnis für die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 GewO besteht ein Anspruch, wenn keiner der in § 33a Abs. 2 GewO genannten Versagungsgründe vorliegt. Die Rechtsvorschrift, welche die Hinzufügung von Nebenbestimmungen zu der Erlaubnis regelt, findet sich in § 33a Abs. 1 Satz 3 GewO. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Erlaubnis für die Darstellung von Personen mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden kann, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. |
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| | Voraussetzung für den Erlass der zwischen den Beteiligten streitigen Auflage Nummer 5 ist nach § 36 Abs. 1 1. Alt LVwVfG i.V.m. § 33a Abs. 1 Satz 3 GewO mithin, dass die Auflage zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist. Ob vorliegend der Schutz der Gäste den Erlass der Auflage geboten hat - was der Kläger vehement bestreitet - kann dahin gestellt bleiben. Denn die Beklagte durfte der nach § 33a Abs. 1 GewO erteilten Erlaubnis grundsätzlich Auflagen nach § 33a Abs. 1 Satz 3 GewO zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen beifügen. Hier war die erteilte Auflage zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, weil eine von § 33a GewO erfasste Veranstaltung stets sozialrelevant ist und in der hier vorliegenden Form ein Verstoß gegen die guten Sitten zu erwarten war. |
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| | Bei Erteilung der Erlaubnis nach § 33a Abs. 1 GewO war die Beklagte gehalten, eine Prognose über die Erlaubnisfähigkeit der vom Kläger geplanten Messe „...“ und über die Erforderlichkeit von Auflagen nach § 33a Abs. 1 Satz 3 GewO abzugeben. Dabei war insbesondere zu prüfen, ob zu erwarten war, dass die Schaustellungen den guten Sitten zuwiderlaufen werden. Da der Kläger im Jahr 2011 im Gemeindegebiet der Beklagten bereits eine Erotikmesse durchgeführt hatte, konnte und durfte die Beklagte bei der Beurteilung auf die im Vorjahr gewonnenen Erkenntnisse zurückgreifen. Aufgrund der zuvor wiedergegebenen Feststellungen der Kriminalpolizei ... - AG Rotlicht - über die vom Kläger im Jahr 2011 durchgeführte Messe „...“ und die dabei gezeigten Darbietungen ging die Beklagte zu Recht davon aus, dass die Schaustellungen unter Verstoß gegen die Sitten durchgeführt worden waren. Für die in gleicher Weise geplante Veranstaltung im Jahr 2012 musste die Beklagte daher wiederum mit Verstößen gegen die guten Sitten rechnen. Bei dieser Sachlage ging die Beklagte auch zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Auflage nach § 33a Abs. 1 Satz 3 GewO zum Schutze der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erfüllt waren. Denn der Vorschrift des § 33a GewO liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass den von ihr erfassten öffentlichen Veranstaltungen stets Sozialrelevanz zukommt und dass durch den sittenwidrigen Charakter solcher Veranstaltungen schutzwürdige Belange der Allgemeinheit beeinträchtigt werden (BVerwG, Urt. v. 15.12.1981 - 1 C 232/79 -, BVerwGE 64, 274, zitiert nach juris). Dem Umstand, dass derartigen Veranstaltungen stets Sozialrelevanz zukommt, hat der Gesetzgeber inzwischen dadurch Rechnung getragen, dass er in der Vorschrift des § 33a GewO nicht auf „öffentliche“ Veranstaltungen abstellt (Marcks in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 33a Rn. 20 a.E.). |
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| | Dass die im Bericht der Kriminalpolizei ... - AG Rotlicht - beschriebenen Schaustellungen bei der Messe „...“ in den Jahren 2011 und 2012 als Verstöße gegen die guten Sitten zu bewerten sind, ergibt sich aus Folgendem: |
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| | Der Begriff der guten Sitten ist ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, der der Verwaltung weder Ermessen noch Beurteilungsspielraum überlässt und dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt. Mit ihm verweist das Gesetz auf die dem geschichtlichen Wandel unterworfenen sozialethischen Wertvorstellungen, die in der Rechtsgemeinschaft als Ordnungsvoraussetzung anerkannt sind. Der Inhalt der erlaubnisbedürftigen Veranstaltung ist somit an den sozialethischen Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft zu messen. Maßgeblich ist die vorherrschende sozialethische Überzeugung, die sich weder lautstark äußern, noch mit der Forderung einhergehen muss, die dem sozialethischen Unwerturteil unterliegenden Erscheinungen niemals und nirgends zu dulden; sie kann vielmehr Gründe haben, dieses Geschehen gleichwohl in bestimmten Grenzen hinzunehmen; auch ist das sozialethische Unwerturteil nicht von der Örtlichkeit abhängig, in der die Veranstaltung durchgeführt wird (BVerwG, Urt. v. 15.12.1981 - 1 C 232/79 -, Urt. v. 16.12.1981 - 1 C 32/78 -, Urt. v. 30.01.1990 - 1 C 26/87 - sowie Beschl. v. 21.04.1998 - 1 B 43/98 -, jew. juris). |
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| | Zwar kann die Feststellung dieser dem Wandel unterworfenen Wertvorstellungen im Einzelfall Probleme aufwerfen. Gleichwohl bedarf es entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der vorherrschenden sozialethischen Überzeugungen. Abgesehen davon, dass demoskopische Umfragen, die einem solchen Gutachten zugrunde zu legen wären, schon wegen der Abhängigkeit des Ergebnisses von der jeweiligen konkret gewählten Fragestellung und ihrer vielschichtig möglichen Interpretation durch die Befragten keine Gewähr für ein zutreffendes Meinungsbild bieten könnten, ist es - wie bei anderen unbestimmten Rechtsbegriffen auch - Aufgabe der Rechtsprechung, den Inhalt des unbestimmten Rechtsbegriffs der guten Sitten selbst festzustellen (BVerwG, Beschl. v. 23.08.1995 - 1 B 46/95 -, juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 17.11.1994 - 7 L 1951/92 -, juris). Von den dargestellten Grundsätzen ausgehend hat das Gericht vorliegend die Überzeugung gewonnen, dass die auf der Erotikmesse des Klägers gezeigten Darbietungen den guten Sitten in dem jedenfalls derzeit noch geltenden Verständnis zuwiderlaufen. |
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| | Für die im Showprogramm der Messe dargebotenen Formen der Selbstbefriedigung und die Zurschaustellung der äußeren Geschlechtsorgane gilt, dass sie trotz einer weitgehenden Herabstufung sexualethischer Maßstäbe in der Gesellschaft einem eindeutigen Unwerturteil der Rechtsgemeinschaft unterliegen und daher ihre Bewertung als sittenwidrig gerechtfertigt ist. Nach der in der Rechtsgemeinschaft herrschenden Anschauung gehören derartige Praktiken - ebenso wie die öffentliche Vorführung des Geschlechtsverkehrs - in einen Intimbereich, der fremdem Einblick nicht zugänglich sein soll und weder öffentlich vorgeführt noch als Unterhaltung gegen Entgelt dargeboten werden darf (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.12.1981- 1 C 32/78 -, juris; ebenso Pielow, GewO, Komm. 2009, § 33a Rn. 49 und 54). |
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| | Dem steht zur Überzeugung der Kammer nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der so genannten „Swinger-Club-Entscheidung“ ausgeführt hat, dass derjenige, der ohne strafrechtlich relevantes Verhalten in einem abgeschirmten Bereich seiner Gaststätte einen Swinger-Club betreibt, nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GastG der Unsittlichkeit Vorschub leiste. Wie das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil ausdrücklich betont, nehmen die Besucher eines Swinger-Clubs, auch wenn einzelnen Besuchern die Möglichkeit eingeräumt ist, den Geschlechtsverkehr anderer zu beobachten, insoweit gleichsam als Angehörige einer „Zweckgemeinschaft“ Gleichgesinnter an dem Geschehen teil, ohne dass der Gastwirt - wie etwa bei der öffentlichen Vorführung von Geschlechtsverkehr - zahlenden Gästen ein Schauobjekt präsentiert (siehe dazu BVerwG, Urt. v. 06.11.2002 - 6 C 16/02 -, juris Rn. 24). Von einer solchen „Zweckgemeinschaft“ Gleichgesinnter unterscheiden sich die Darbietungen auf der Messe des Klägers aber dadurch, dass die Darbietungen, die die Beklagte mit der streitigen Auflage unterbinden will, gerade als Unterhaltung gegen Entgelt vorgeführt und dargeboten werden. |
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| | Von daher ist es der Beklagten nicht verwehrt, Handlungen, die dem Unwerturteil der Sittenwidrigkeit unterliegen, durch eine der Erlaubnis nach § 33a Abs. 1 GewO beigefügte Auflage zu verbieten. Damit läuft die Auflage auch nicht dem Zweck des Verwaltungsakts zuwider: Die Beifügung einer Auflage zu einer nach § 33a GewO erteilten Erlaubnis für die Schaustellung von Personen entspricht dem Zweck der erteilten Erlaubnis, denn mit ihr sollen Handlungen unterbunden werden, die den guten Sitten zuwiderlaufen und damit die Genehmigungsfähigkeit der Veranstaltung in Frage stellen (zum „Kopplungsverbot“ siehe § 36 Abs. 3 LVwVfG). |
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| | Die Auflage Nummer 5 genügt allerdings hinsichtlich der in ihr beschriebenen und im Rahmen der Schaustellung zu unterlassenden Handlungen nicht dem Bestimmtheitsgebot. |
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| | Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 LVwVfG verlangt, dass aus der getroffenen Regelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für den Adressaten der Inhalt der Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach richten kann. Der Adressat einer Regelung muss in der Lage sein zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Die getroffene Regelung muss aber nicht nur im Hinblick auf den Betroffenen so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, dass dieser sein Verhalten danach richten kann. Auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und deren Organe müssen in der Lage sein, den Inhalt einer Regelung etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen. Abzustellen ist dabei nicht auf die Vorstellungen oder den subjektiven wirklichen oder gegebenenfalls hypothetischen Willen der Behörde, sondern auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt des dem Betroffenen Mitgeteilten, so wie dieses nach Treu und Glauben verstanden werden darf und muss. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts, insbesondere nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und dem mit ihm verfolgten Zweck. Dabei muss sich die “Regelung“ (§ 35 Satz 1 LVwVfG) nicht unmittelbar und allein aus dem Entscheidungssatz ergeben. Es reicht aus, wenn sie sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt; Unklarheiten gehen hierbei zu Lasten der Behörde (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 41.87 -, BVerwGE 84, 335; Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301; Urteil vom 25.04.2001 - 6 C 6.00 -, BVerwGE 114, 160; Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 20.02 -, BVerwGE 119, 282; Beschl. v. 13.10.2010 - 7 B 50.10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.03.2013 - 10 S 1190/09 - juris -, Urt. v. 10.01.2013 - 8 S 2919/11 -, juris, u. v. 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, juris; OVG Münster, Urt. v. 11.06.1992 - 20 A 2485/98 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 37 Rn 5 ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 37 Rn. 5 ff., 27 ff. jeweils m.w.N.). |
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| | Davon ausgehend erweist sich die Auflage Nummer 5 nicht als hinreichend bestimmt. In Satz 1 der Auflage Nummer 5 wird festgelegt, dass „eine übersteigerte, aufreißerische oder aufdringlich selbstzweckhafte Darstellung sexueller Vorgänge sowie der unteren Geschlechtsmerkmale“ verboten ist. Ob eine Darstellung mit den Adjektiven „übersteigert“, „aufreißerisch“ oder „aufdringlich selbstzweckhaft“ zu beschreiben ist, beruht auf einer Wertung . Diese kann - je nach individueller Moralvorstellung - durchaus verschieden ausfallen, was zur Unbestimmtheit der Auflage insoweit führt. Zwar haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, mit der Auflage Nummer 5 solle näher erläutert werden, was unter die guten Sitten falle und was nicht. Mit der Verwendung der wertenden Begriffe „übersteigert“, „aufreißerisch“ oder „aufdringlich selbstzweckhaft“ wird die Auflage diesem Anliegen aber nicht gerecht, zumal sie sich an Adressaten wie den Kläger und die Mitwirkenden an den Zurschaustellungen auf seinen Messen richtet (siehe dazu Auflage Nummer 13 des Erlaubnisbescheids, wonach der Wortlaut des Bescheides diesen zur Kenntnis zu geben ist), mithin also an einen Personenkreis, der den unbestimmten Rechtsbegriff der guten Sitten - wie sich aus den Ausführungen zur Klagebegründung und aus den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergibt - möglicherweise anders versteht als die in der Rechtsgemeinschaft herrschende Anschauung. |
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| | Auch Satz 2 der Auflage Nummer 5 erweist sich als unbestimmt. Danach sollen „insbesondere … die Durchführung oder Nachahmung des Geschlechtsverkehrs, einschließlich geschlechtsbezogener Perversitäten sowie solche Vorführungen an oder mit Gegenständen, auch Manipulationen an oder im Geschlechtsteil mit Händen oder Gegenständen“ unzulässig sein. Bereits die durch das Wort „insbesondere“ erfolgende Bezugnahme von Satz 2 der Auflage zu ihrem Satz 1, der nach den vorstehenden Ausführungen nicht dem Bestimmtheitsgebot entspricht, führt zur Unbestimmtheit des Satzes 2. Die Unbestimmtheit von Satz 2 der Auflage ergibt sich aber auch noch aus anderen Erwägungen. Was mit der „Durchführung oder Nachahmung des Geschlechtsverkehrs“ gemeint ist, dürfte sich den potentiellen Adressaten der Auflage zwar erschließen. Es mutet allerdings seltsam an, dass mit der Auflage Nummer 5 auch die Durchführung des Geschlechtsverkehrs verboten wird, die bereits durch die der Erlaubnis beigefügte Auflage Nummer 4 verboten ist; dies hat zwar nicht schon die Unbestimmtheit dieser Auflage zur Folge und führt auch nicht aus anderen Gründen schon per se zu ihrer Rechtswidrigkeit. Unklar bleibt allerdings, ob das Verbot des Geschlechtsverkehrs nach Auflage Nummer 5 allein „übersteigerte“ oder „aufreißerische“ oder „aufdringlich selbstzweckhafte“ Darstellungen des Geschlechtsverkehrs umfassen soll oder ob Darstellungen, die diesen Beschreibungen nicht entsprechen, von dem Verbot nicht erfasst werden. Völlig unverständlich ist auch, was mit dem in der Auflage verwendeten Begriff „geschlechtsbezogener Perversitäten“ gemeint ist. Zwar bezeichnet der Begriff „Perversität“, abgeleitet vom lateinischen Begriff Perversio für „Verdrehung, Umkehrung“, eine im Widerspruch zu den vorherrschenden Moralvorstellungen - häufig bezogen auf den Bereich des Trieb- und Sexualverhaltens - stehende Eigenschaft oder Handlung. Gleichwohl wird aber nicht hinreichend deutlich, ob und ggf. welche sexuellen Praktiken oder Verhaltensweisen mit diesem Verbot unterbunden werden sollen. Dass in der Auflage weitere Handlungen - wie „solche Vorführungen an oder mit Gegenständen an oder im Geschlechtsteil mit Händen oder Gegenständen“ - benannt werden, die unzulässig sind, lässt zwar den Schluss zu, dass die Beklage damit verschiedene Formen der sexuellen Stimulation verbieten will, die der Befriedigung der sexuellen Gier des Publikums dienen sollen. Da diese Aufzählung aber - wie die Einleitung des Satzes 2 mit dem Wort „insbesondere“ zeigt - als Erläuterung des dem Bestimmtheitsgebot nicht entsprechenden Satzes 1 zu verstehen ist, wird auch sie von der Unbestimmtheit des Satzes 1 umfasst. |
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| | Zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits weist die Kammer darauf hin, dass die Beklagte nicht gehindert ist, Erlaubnisse nach § 33a Abs. 1 GewO mit Auflagen nach § 33a Abs. 1 Satz 3 GewO zu versehen, um Handlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, entgegen zu wirken. Auch dürften Einzelauflagen hinreichend bestimmt formuliert werden können (siehe dazu VG München, Beschl. v. 05.09.1997 - M 16 SE 97.6219 - GewArch 1997, 477). |
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