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| | Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind zulässig. In der Sache hat nur die Berufung der Klägerin - bis auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten - Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. |
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| | 1. Der Senat teilt nach Überprüfung die Ausführungen des Landgerichts, dass die Beklagte nicht gemäß § 23 i. V. m. § 26 VVG von ihrer Pflicht zur Leistung frei geworden ist. |
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| | a) Es erscheint dem Senat sehr zweifelhaft, ob die nachträglichen Einbauten eines Musikverstärkers, eines Navigationsgerätes, eines Subwoofers und eines Steuergerätes für geänderte Rücklichter eine nachhaltige Erhöhung der Möglichkeit der Risikoverwirklichung darstellen. Dass die genannten Gegenstände zu einer Erhöhung des Risikos, gegen dessen Eintritt der Versicherer Versicherungsschutz versprochen hat, führen, ist eher fernliegend, zumal der Einbau solchen Zubehörs nicht unüblich ist und die Versicherer vor Vertragsschluss auch regelmäßig nicht anfragen, ob solche Einbauten vorhanden sind (vgl. dazu: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 23 Rdn.10). |
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| | Anderes kann lediglich angenommen werden, wenn derartige Einbauten mangelhaft durchgeführt werden, und sich hieraus ein erhöhtes Risiko für den Eintritt des Versicherungsfalls ergibt. Hierauf will die Beklagte wohl auch abstellen. |
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| | Eine Leistungsfreiheit nach § 26 VVG ergibt sich jedoch selbst dann nicht, wenn hier tatsächlich mangelhafte Leistungen vorliegen und diese für den Eintritt des Versicherungsfalls ursächlich gewesen sein können. Denn die Beklagte hätte auch dann nicht nachgewiesen, dass die Klägerin oder ihr Repräsentant eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestattet haben. § 26 Abs. 1 VVG setzt voraus, dass der Tatbestand des § 23 Abs. 1 VVG erfüllt ist. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 VVG erschöpfen sich allerdings nicht in der objektiven nachhaltigen Erhöhung der Möglichkeit der Risikoverwirklichung. Eine gewollte Gefahrerhöhung setzt notwendig das Bewusstsein der vorgenommenen oder gestatteten Änderung der Gefahrenlage voraus. Der Handlungswille des Versicherungsnehmers beschränkt sich dabei nicht bloß auf die weitere Benutzung des versicherten Fahrzeugs schlechthin, sondern muss sich notwendig auch auf den nicht verkehrs- oder gebrauchssicheren Zustand erstrecken, in dem das Fahrzeug zu weiteren Fahrten benutzt wird. Das ist aber ohne Kenntnis des mangelhaften Zustandes des Fahrzeugs unmöglich (BGHZ 50, 385; Bruck/Möller/Matuschke-Beckmann,, VVG, 9. Aufl., § 23 Rdn. 25). Dagegen muss der im Verhältnis zum Versicherer gefahrerhöhende Charakter zur Annahme einer subjektiven Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG vom Versicherungsnehmer nicht erkannt worden sein (BGH VersR 1982, 793). |
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| | Den Versicherer trifft im Rechtstreit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur für das Vorliegen der objektiven Umstände, sondern auch für die Kenntnis des Versicherungsnehmers von diesen Umständen (Senat VersR 2003, 1124; HK-VVG/Karzewski, 2. Aufl., § 23 Rdn. 37 m.w.N.). Dies bedeutet, dass die Beklagte auch darzulegen und nachzuweisen hat, dass die Klägerin oder ihr Repräsentant bei Durchführung der Arbeiten oder zu einem späteren Zeitpunkt vor dem Versicherungsfall wusste, dass die vorgenommenen Einbauten zu einem die Sicherheit des Fahrzeugs gefährdenden, mangelhaften Zustand geführt hatten. Dies ist ihr nicht gelungen, zumal auch fern liegt, dass derartige, subjektiv der Aufwertung eines Fahrzeugs dienende Arbeiten in dem Bewusstsein einer unsorgfältigen und die Verkehrssicherheit herabsetzenden Ausführung abgeschlossen werden. Hinreichenden Vortrag dazu, dass sich die Klägerin oder ihr Repräsentant der Kenntnis der Mangelhaftigkeit arglistig entzogen haben ((BGH VersR 1982, 793), hat die Beklagte nicht gehalten. |
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| | Auf das vom Landgericht herangezogene Argument, eine Leistungsfreiheit scheitere am Fehlen eines groben Verschuldens, kommt es daher nicht mehr an. |
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| | b) Hinzu kommt, dass die Klägerin auch den Kausalitätsgegenbeweis geführt hat (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG) und die Beklagte auch deshalb nicht in Bezug auf die Einbauten leistungsfrei ist. Sie ist deshalb auch nicht zur Kürzung berechtigt. |
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| | Nach den Feststellungen des Sachverständigen K. sind die nachträglich vorgenommenen Einbauten für den Brand nicht kausal gewesen. Der Sachverständige hat schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Kabelschuhe der nachträglichen Einbauten zwar teilweise nicht mit dem entsprechenden Fachwerkzeug verpresst gewesen seien. Teilweise seien die Kabelringschuhe vom Durchmesser auch zu groß gewählt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die nachträglichen Einbauten alleinige Brandursache waren, hat der Sachverständige ausgeschlossen. Anlässlich seiner Anhörung hat der Sachverständige K. weiter ausgeführt, dass das Dauerstromkabel brandbedingt nach unten gefallen sei und nicht falsch montiert gewesen sei. Der Sachverständige konnte zwar nicht mehr feststellen, ob der Einbau der Zubehörteile in allen Punkten fach- und sachgerecht erfolgt war. Allerdings kommen seinen nachvollziehbar begründeten Ausführungen zufolge weder der zu große Kabelringschuh noch die Kabelverkrimpung am Batterie-Plusanschluss allein für die Brandentstehung in Betracht. Ursache für die Brandentstehung ist - so weiter der Sachverständige -, dass die Batterie-Plusabdeckung beschädigt war oder gefehlt hat in Verbindung mit einer sich in unmittelbarer Umgebung befindlichen Druckgasspraydose. Der Senat folgt den schlüssig und nachvollziehbar begründeten Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen K. Soweit der Sachverständige K. angegeben hat, dass die nachträglichen Einbauten für einen ersten Kurzschluss ursächlich gewesen seien, hat der Sachverständige K. auch angegeben, dass diese Frage nicht in sein Fachgebiet falle und hat insoweit auf den Sachverständigen K. und das Privatgutachten des Sachverständigen G. verwiesen. Zwar hat der Privatgutachter G. angenommen, dass die elektrischen Anschlüsse zum Brand geführt haben müssen. Eine hinreichende Begründung hierfür lässt sich seinem schriftlichen Gutachten nicht entnehmen. Demgegenüber hat der Sachverständige K. ausgeführt, dass an den Kabelanschlüssen höchstens mit einem erhöhten elektrischen Übergangswiderstand und damit mit nur einer leichten Erwärmung zu rechnen ist. Diese alleine kann nicht dazu ausreichen, den Brand im Kofferraum des BMW zu verursachen. Nach Auswertung aller Daten sowie auch der Besichtigung eines Vergleichsfahrzeugs und den vom Sachverständigen K. durchgeführten Versuchen ist dieser zu der begründeten Annahme gelangt, dass für die Brandursache ein Spraydose verantwortlich ist, die einen Kurzschluss zwischen dem Pluspol der Batterie und der fahrzeugseitig verschraubten Batteriebefestigung hergestellt hat. |
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| | Danach steht aber auch fest, dass die nachträglich eingebauten Zubehörteile nicht kausal für den Brand gewesen sind. Die Beklagte ist damit auch aus diesem Grund nicht leistungsfrei, sondern zur Leitung verpflichtet (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG): |
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| | 2. Im Ergebnis nicht zu folgen ist dem Landgericht insoweit, als es gemäß § 81 Abs. 2 VVG eine quotale Leistungskürzung vornimmt. Dies würde voraussetzen, dass der Klägerin oder ihrem Repräsentanten eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls zur Last gelegt werden kann. Das Landgericht geht davon aus, dass belegt sei, dass der Sohn der Klägerin die Spraydose in unmittelbarer Nähe der Fahrzeugbatterie, die mit einer beschädigten Pluspolabdeckung versehen gewesen sei, habe liegen lassen. Die Erwägungen des Landgerichts tragen aber nur, wenn die Spraydose bewusst auf der Batterie belassen worden ist. Dies lässt sich aber nicht nachweisen. Insoweit trifft die Beweislast den Versicherer (Münchner Komm., a.a.O., § 81 Rn. 150). |
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| | Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Zusätzlich ist in subjektiver Hinsicht ein unentschuldbares Fehlverhalten erforderlich, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 81 Rn. 15). Die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit sind auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles bezogen und lassen sich abstrakt nur schwer konkretisieren. Bei der groben Fahrlässigkeit geht es in objektiver Hinsicht um eine besonders krasse Verletzung derjenigen Sorgfaltsanforderungen, welche nach der Verkehrsauffassung zur Vermeidung des Versicherungsfalles zu beachten sind. Grobe Fahrlässigkeit liegt nahe, wenn der Versicherungsnehmer wusste (bewusste Fahrlässigkeit) oder durch einfache und nahe liegende Überlegungen hätte erkennen können (unbewusst Fahrlässigkeit), dass sein Verhalten geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalls zu fördern (Münchner Komm., a.a.O., § 81 Rn. 70). Subjektiv muss dem Versicherungsnehmer ein gesteigertes Verschulden zur Last fallen. |
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| | Ein versehentliches Liegenlassen der Spraydose vermag hier allenfalls einfache Fahrlässigkeit zu begründen. Dass vor dem Verschließen der Batterie mittels des Auflagefachs keine Vergewisserung über den ordnungsgemäßen Zustand der Batterie und ihrer Umgebung erfolgte, und hierbei - möglicherweise - die Spraydose im Nahbereich der Batterie übersehen wurde, stellt in der wertenden Gesamtschau nur eine Nachlässigkeit dar, vermag aber den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit nicht zu begründen. Dass die Situation einen besonderen Gefahraufruf beinhaltete, der eine sorgfältige Nachprüfung unabdingbar machte, kann nicht angenommen werden. Anders wäre der Fall nur zu beurteilen, wenn allgemein bekannte Sicherheitsregeln außer Acht gelassen worden wären. So verhält es sich jedoch nicht. |
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| | Ob hier überhaupt der Sohn der Klägerin tätig geworden ist, kann daher offen bleiben. |
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| | 3. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, soweit sie Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten beansprucht. Das Landgericht hat die Klage insoweit mangels Verzug der Beklagten verneint. Hiergegen hat die Klägerin mit ihrer Berufung nichts weiter erinnert. Die Ausführungen des Landgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. |
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