| |
|
| | Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist, soweit sich der Kläger gegen die weitere Vollstreckung der bestandskräftigen Leistungsbescheide des Landratsamts Enzkreis wendet, mit dem Hauptantrag jedenfalls unbegründet, mit dem ersten Hilfsantrag unzulässig und mit dem zweiten Hilfsantrag unbegründet. Soweit der Kläger darüber hinaus die Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen begehrt, ist sie unzulässig. |
|
| | Der auf die Feststellung des Nichtbestehens der mit den Leistungsbescheiden des Landratsamts Enzkreis bestandskräftig festgesetzten Forderungen gerichtete Hauptantrag ist jedenfalls unbegründet. Soweit der Kläger seine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der titulierten Ansprüche auf die „Altlastenentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16.02.2000, a.a.O.) stützt, steht der begehrten Feststellung ungeachtet dessen, dass möglicherweise der Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 BVerfGG eröffnet ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.11.2011 - 19 BV 11.1985 -, Juris Rn. 26 m.w.N.), die Tatbestandswirkung der Leistungsbescheide entgegen; solange diese Bescheide nicht aufgehoben sind, kommt die Kammer an der darin im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger bereits bestandskräftig ausgesprochenen Rechtsfolge nicht vorbei (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13.12.2011 - 11 B 11.2336 -, NVwZ-RR 2012, 436). Auch mit dem weiteren Einwand, dass der titulierte Anspruch durch von ihm erbrachte Leistungen erfüllt worden sei, hat der Antrag keinen Erfolg; denn die geltend gemachten Zahlungen erreichen, selbst wenn man sie vollumfänglich in Rechnung stellte, ihrer Höhe nach (292.964,18 EUR) offensichtlich nicht die Höhe der bestandskräftig festgesetzten Forderungen (1.018.105,13 EUR). |
|
| | Selbst wenn man den Hauptantrag - entgegen dem erklärten Rechtsschutzziel des Klägers - dahin auslegte, dass zumindest die Feststellung einer Teilerfüllung des titulierten Anspruchs begehrt wird, bliebe ihm der Erfolg versagt. Was die Mietpfändungen in Höhe von 131.851,18 EUR und die einbehaltene Miete in Höhe von 39.690,-- EUR betrifft, wird die hälftige Erfüllungswirkung vom Beklagten nicht bestritten, weshalb es insoweit an einem berechtigten Interesse an der alsbaldigen Feststellung, dass ein zu vollstreckender Anspruch aus den Leistungsbescheiden nicht mehr besteht, fehlt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.1980 - II 322/79 -, KStZ 1981, 134). Im Übrigen vermag die Kammer ein zum Erlöschen des titulierten Anspruchs führendes Bewirken der geschuldeten Leistung nicht festzustellen. Dass der Beklagte die aus den Grundstücken erzielten Mieteinnahmen nur zur Hälfte auf die bestandskräftig festgesetzten Forderungen anrechnet, ist angesichts dessen, dass das Landratsamt Enzkreis zur Zahlung der Kosten der Ersatzvornahmen nicht nur den Kläger, sondern auch Herrn B... als Miteigentümer der Grundstücke herangezogen hat (vgl. zur Auswahl des Kostenschuldners VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, NVwZ-RR 2012, 387), nicht zu beanstanden. Den weiter vorgetragenen Zahlungen an die S... und S... GmbH in Höhe von insgesamt 110.402,-- EUR und an die Firma R... H... in Höhe von 11.021,-- EUR kann schon deshalb keine Erfüllungswirkung zukommen, weil diese Leistungen nicht auf die bestandskräftig festgesetzten Forderungen, sondern in Erfüllung der vom Kläger im öffentlich-rechtlichen Vertrag von August 1991 gegenüber dem Beklagten übernommenen Verpflichtung, das Sanierungskonzept der S... und S... GmbH vom 26.06.1991 im eigenen Auftrag umsetzen zu lassen, erbracht worden sind; auf die Einwände des Beklagten gegen die Höhe der Zahlungen kommt es danach nicht an. |
|
| | Der erste, auf die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme der bestandskräftigen Leistungsbescheide gerichtete Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig, da es an der Durchführung des nach § 42 Abs. 1, § 68 Abs. 2 VwGO erforderlichen vorgängigen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens fehlt. |
|
| | Der somit zur Entscheidung anfallende zweite Hilfsantrag ist zwar als Feststellungsantrag mit dem Ziel, die weitere Vollstreckung der Leistungsbescheide durch den Beklagten für unzulässig zu erklären, statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.1992 - 5 S 2520/91 -, NVwZ 1993, 72; Beschluss vom 16.11.2011 - 3 S 1317/11 -, NVwZ-RR 2012, 129). Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich ein (teilweises) Vollstreckungsverbot aus § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ergeben kann. Danach ist die Vollstreckung aus einer unanfechtbaren Entscheidung, die auf einer nach § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruht, unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss des Ersten Senats vom 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02 -, DÖV 2006, 299) ist § 79 Abs. 2 BVerfGG - im Wege der Analogie - auch dann anwendbar, wenn in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Auslegung des einfachen Rechts über den Einzelfall hinausreichende Maßstäbe gesetzt werden, an welche die Fachgerichte ebenso gebunden sind wie im Fall der verfassungskonformen, eine verfassungswidrige Interpretationsmöglichkeit ausschließenden Auslegung einer Rechtsvorschrift durch das Bundesverfassungsgericht. Dies ist hinsichtlich der „Altlastenentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16.02.2000, a.a.O.) der Fall. Das Bundesverfassungsgericht hat darin abstrakt-generell Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers für die Grundstücksanierung bei Altlasten entwickelt und damit den einfachrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit auch für die Rechtsanwendung in anderen Fällen reproduzierbare - und für die Verwaltungsgerichte verbindliche - Konturen gegeben (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005, a.a.O.; Lindner, NVwZ 2008, 170). Die nachträgliche Geltendmachung eines Vollstreckungsverbots entsprechend § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit der Behauptung, dass zuvor bestandskräftig gewordene Leistungsbescheide keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Erwägungen zu den Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit enthielten, kommt daher prinzipiell in Betracht. |
|
| | Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann sich auf das von ihm geltend gemachte Vollstreckungsverbot nicht berufen, weil ihn der Beklagte für die den bestandskräftigen Leistungsbescheiden zugrundeliegenden Sanierungsanordnungen nicht nur als Zustandsstörer, sondern auch als Verhaltensstörer hätte in Anspruch nehmen können. Der Verhaltensstörer hat aber im Gegensatz zum (bloßen) Zustandsstörer grundsätzlich für sein Gefahr verursachendes Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen unbeschränkt einzustehen. Während die Zustandsverantwortlichkeit in der Regel mit dem Verlust des Eigentums oder der Sachherrschaft endet und den sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG ergebenden Grenzen unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000, a.a.O.), gelten diese Einschränkungen beim Verhaltensstörer nicht. Die Kammer musste daher der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die vom Kläger als Zustandsstörer zu tragenden Kostenlasten zu begrenzen sind, nicht weiter nachgehen. Die Verhaltensverantwortlichkeit des Klägers ergibt sich dabei im Einzelnen aus Folgendem: |
|
| | Was die Räumung des Betriebshofs am 05.08.1987, die Abwasseruntersuchungen während der Entgiftung der Bäder im Betriebsgebäude und die Beseitigung und fachgerechte Entsorgung der auf dem Betriebsgelände der ehemaligen R. B... GmbH Metallveredelung befindlichen flüssigen und festen Chemikalien betrifft, war der Kläger Verhaltensstörer, weil er die von den Sonderabfällen und Chemikalien ausgehende Störung der abfall- und wasserrechtlichen Ordnung und damit der öffentlichen Sicherheit (s. ausführlich Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.02.1994, Urteil der Kammer vom 18.01.1994 - 9 K 10787/91 - sowie Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 05.10.1992) auch durch sein Verhalten verursacht hatte, indem er den Betrieb ohne Sicherheitsvorkehrungen stillgelegt hatte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.1992 - 10 S 2707/91 -, NVwZ 1993, 1014). |
|
| | Der Kläger war als Geschäftsführer der letzten Betriebsinhaberin, der R. B... GmbH Metallveredelung, diejenige Person, die dafür verantwortlich war, dass der Betrieb ohne Gefahr für Grundwasser, Boden und Nachbarn einzustellen war. Dieser Verpflichtung war er nicht nachgekommen. Nach den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts Freudenstadt (s. Vermerk vom 27.07.1987) und des Landratsamts Enzkreis (s. Vermerk vom 21.08.1987) war die Räumung des Betriebshofs erforderlich, weil dort wassergefährdende Stoffe - im Einzelnen 5 m³ Galvanikschlamm in einer Deckelmulde, ein Container mit Salzen und anderen verunreinigten Stoffen vom Standort des alten Galvanikautomaten, eine Behandlungswanne mit Salzen, ein Behälter mit Entgratungslösung sowie einige Fässer mit unbekanntem Inhalt - unsachgemäß gelagert worden waren. Was die Galvanikbäder angeht, befanden sich noch sämtliche Flüssigkeiten in den Behältern (s. Aufstellung in der Dokumentation des Wasserwirtschaftsamts vom 09.09.1988), waren die Becken der Betriebskläranlage mit mehreren 10.000 l cyanidischen beziehungsweise cyanid- und chromat-haltigen Konzentraten und Halbkonzentraten, 15.000 l Galvanikschlamm und 10.000 l cyanidischem und chromathaltigem Spülwasser gefüllt und fanden sich diverse Behälter mit Behandlungschemikalien. Da das Gebäude nicht mehr geheizt wurde, die einzelnen Behälter und Leitungen zum Teil Korrosionsschäden aufwiesen und der Verlauf von Abwasserleitungen unbekannt war, hielt das Wasserwirtschaftsamt Freudenstadt eine Entgiftung der Bäder für zwingend erforderlich (s. Dokumentation vom 09.09.1988). Zudem gingen von den auf dem Betriebsgelände befindlichen sonstigen festen und flüssigen Chemikalien Gefahren für das Grundwasser, den Boden und die Nachbarn in der Umgebung aus (s. Schreiben/Dokumentation vom 10.08.1987, 09.09.1988, 28.06.1989, 03.08.1989, 20.11.1989 und 04.09.1992). So stellte das Wasserwirtschaftsamt Freudenstadt als Ergebnis eines Kontrollgangs am 20.06.1989 fest, dass die im Teilelager stehenden, mit festen Sonderabfällen gefüllten Fässer teilweise durchgerostet waren und es an den Durchrostungsstellen zu starken Ausblühungen von Salzen kam, dass in der Abwasseranlage im ehemaligen Sammelbecken für CN-haltiges Konzentrat Wasser bis 60 cm Höhe stand, das mit einer lichten Schmutzschicht bedeckt war und neutral reagierte, und dass sich zwischen den Sammelbecken und der Betongrube, vor der alten Zink-Trommelanlage und in beiden Einlaufbecken ebenfalls, zum Teil stark alkalisch reagierendes, Wasser befand, ohne dass die Ursachen ermittelt werden konnten (s. Vermerk vom 28.06.1989). Zu den damals gelagerten flüssigen Chemikalien zählten etliche Gebinde unterschiedlicher Größe (ca. 220 Stück) und unbekannten Inhalts, deren Aufschrift nicht zwingend identisch mit dem Inhalt war. Zum Teil waren die Behältnisse brüchig oder defekt, so dass ein Umpumpen erforderlich werden konnte. Die frühere Entfettungsanlage war nach der Betriebsaufgabe noch mit dem Medium, wahrscheinlich „Per“, gefüllt (s. Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 03.08.1989). Ferner bezeichnete das Wasserwirtschaftsamt Freudenstadt eine Brüniererei mit Flüssigkeiten unbekannter Zusammensetzung, eine Ölhärterei mit dem Härteöl, das frühere Betriebslabor mit den Laborchemikalien und einen undichten Transformator als besonders kritische Gefahrenpunkte und lagen Hinweise dafür vor, dass der Bodenstaub in den Galvanikräumen zumindest in Teilbereichen Zyanidsalze enthielt (s. Schreiben vom 03.08.1989). Für eine dauerhafte Abwehr der durch unsachgemäße Lagerung wassergefährdender Stoffe auf dem Betriebsgelände entstehenden Gefahren hielt das Wasserwirtschaftsamt Freudenstadt die ordnungsgemäße Beseitigung aller noch vorhandenen festen, flüssigen und schlammförmigen Chemikalien in den Betriebsräumen, auf Lagerplätzen, in oberirdischen Rohrleitungen und im Labor für erforderlich und beurteilte das Betriebsgebäude zusammenfassend als „private Altlast mit großem Gefährdungspotential“ (s. Vermerk vom 20.11.1989). Dieses Gefährdungspotential wurde auch durch die im Auftrag des Klägers in den Jahren 1991 und 1992 vorgenommenen Sanierungsarbeiten nicht ausgeräumt. Im Gegenteil stellte das Wasserwirtschaftsamt Freudenstadt als Ergebnis einer Ortsbesichtigung am 03.09.1992 fest, dass sich vor dem Gebäude immer noch der ungesicherte Container mit beladener Aktivkohle befand, die festen und flüssigen Abfälle größtenteils in den alten Gebäudeteil gebracht worden waren, der „einen chaotischen Eindruck“ machende Bereich der alten Zinktrommelanlage mit 200 l-Fässern vollgestellt war, daneben vier alte Galvanikbehälter standen, in die offensichtlich Kleingebinde zusammengeschüttet worden waren, der alte Gleichrichterraum voller Schrott war und an mehreren Stellen Wasser stand; aufgrund der „nicht mehr überschaubaren Verhältnisse“ verzeichnete es eine Zuspitzung der Gefahrensituation (s. Vermerk vom 04.09.1992: „unmittelbare Gefahr“). Nach diesen vom Kläger nicht in Frage gestellten Feststellungen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass er, indem er den Betrieb der R. B... GmbH Metallveredelung im Juli 1987 eingestellt hatte, ohne die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die unmittelbare Ursache für die bezeichneten Gefahren gesetzt hatte. Er war damit zum Verhaltensstörer durch Unterlassen geworden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.1992, a.a.O.) und hätte vom Beklagten zur Beseitigung und Entsorgung der Sonderabfälle und Chemikalien (auch) als solcher in Anspruch genommen werden können (s. bereits Urteil der Kammer vom 18.01.1994 - 9 K 10787/91 -, S. 13 f. des Urteilsumdrucks). |
|
| | Im Übrigen - soweit es die Bodenuntersuchungen (Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 20.02.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.02.1994) und die Untergrund- und Grundwassererkundungen (Bescheide des Landratsamts Enzkreis vom 06.04.1995, 12.09.1995 und 30.10.1996) betrifft - ergibt sich die Verhaltensverantwortlichkeit des Klägers daraus, dass er als Leitungsperson der M... Metallveredelung GmbH und der R. B... GmbH Metallveredelung die schädliche Bodenveränderung beziehungsweise den begründeten Verdacht der Grundwassergefährdung (s. ausführlich Bescheide des Landratsamts Enzkreis vom 14.10.1987, 27.04.1994 und 17.05.1995) in erheblichem Umfang mitverursacht hatte. |
|
| | Leitungspersonen juristischer Personen können persönlich als Verursacher schädlicher Bodenveränderungen polizeipflichtig sein. Anknüpfungspunkt für einen Zugriff auf den Betreffenden ist, dass er (auch) in seiner Person die Voraussetzungen der Verhaltensverantwortlichkeit erfüllt, etwa indem er persönlich die zur schädlichen Bodenveränderung führenden Umstände zentral und umfassend gesteuert hat. Sind diese Voraussetzungen gegeben, steht der persönlichen Inanspruchnahme des Betreffenden nicht entgegen, dass sein Handeln unter Umständen auch der juristischen Person zugerechnet werden kann mit der Folge, dass die juristische Person polizeirechtlich für sein Handeln einzustehen hat. Eine derartige Zurechnung ist nicht ausschließlich in dem Sinne, dass sie den Handelnden von seiner eigenen Verantwortlichkeit befreit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2012, Juris Rn. 37). Gemessen daran hätte der Kläger vom Beklagten zu den Untergrund- und Grundwassererkundungen (auch) als Verhaltensstörer herangezogen werden können. |
|
| | Der Kläger stand unstreitig von Oktober 1984 bis August 1986 als geschäftsführender Gesellschafter der M... Metallveredelung GmbH und von September 1986 bis zur Stilllegung des Galvanik-Betriebes im Juli 1987 als Geschäftsführer der R. B... GmbH Metallveredelung in Leitungsverantwortung. Während dieses Zeitraums hat er das gesamte betriebliche Geschehen zentral organisiert; Hinweise darauf, dass statt seiner ein Dritter die maßgeblichen technischen wie rechtlichen Betriebsabläufe gesteuert haben könnte, waren und sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Zudem hatte der Kläger als Gesellschafter beider Unternehmen ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Unternehmenserfolg und war Miteigentümer der Betriebsgrundstücke. In seiner Hand liefen mithin alle Fäden zusammen, weshalb er dafür verantwortlich gewesen ist, dass die Betriebe auf eine Weise geführt wurden, die die Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers ermöglichte. Der Nachweis eigenhändiger Maßnahmen, die zu einer Boden- oder Grundwasserkontamination geführt haben, war für den polizeilichen Zugriff auf ihn nicht erforderlich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2007 - 20 B 61/07 -, UPR 2007, 315). |
|
| | Zu der Zeit, als der Kläger in Leitungsverantwortung stand, wurden durch ordnungswidrige Betriebsabläufe die schädliche Bodenveränderung beziehungsweise der begründete Verdacht der Grundwassergefährdung mitverursacht. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den vom Wasserwirtschaftsamt Freudenstadt und vom Landratsamt Enzkreis anlässlich der regelmäßigen Kontrollen des Galvanik-Betriebes getroffenen Feststellungen. So ergab die wegen der schleppenden Sanierung der Abwasserbehandlungsanlage engmaschig durchgeführte Abwasserüberwachung praktisch während des gesamten Zeitraums der Betriebstätigkeit der M... Metallveredelung GmbH und der R. B... GmbH Metallveredelung Grenzwertüberschreitungen, die zum Teil extreme Ausmaße annahmen (s. Schreiben/Vermerk des Wasserwirtschaftsamts vom 03.06.1985, 08.11.1985, 15.01.1986, 20.01.1986, 10.02.1986, 02.04.1986, 16.07.1986, 28.08.1986, 08.10.1986, 12.11.1986 und 06.05.1987). Als Ergebnis einer am 02.12.1985 vorgenommenen Betriebskontrolle etwa wurde festgehalten, dass der Betriebszustand als katastrophal zu bezeichnen war, sich die Produktionsanlagen offenkundig in demselben Zustand wie bei der Betriebsauflösung der Firma T... M... befanden, die Behandlung der Abwässer nur provisorisch erfolgte und die Mess- und Regeltechnik total ausgefallen war (s. Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 03.12.1985). Bei der nachfolgenden Besprechung unter Beteiligung von Vertretern der Stadt M..., des Landratsamts Enzkreis und des Wasserwirtschaftsamts Freudenstadt räumte der Kläger selbst ein, „dass in der zurückliegenden Zeit teilweise schlampige Arbeit von den Betriebsangehörigen in der Überwachung der Abwasserbehandlung geleistet wurde“ (s. Vermerk des Landratsamts vom 13.01.1986). Gleichwohl schaffte er keine Abhilfe, weshalb gegen die R. B... GmbH Metallveredelung ein Bußgeld in Höhe von 1.500,-- DM verhängt wurde (s. Bußgeldbescheid vom 06.02.1986). Eine Verbesserung der Abwasserbehandlung war auch in der Folgezeit nicht zu verzeichnen (s. Vermerke des Landratsamts vom 15.09.1986, 04.12.1986 und 16.04.1987). Stattdessen wurde wiederholt festgestellt, dass durch Verdünnung des Abwassers im Endkontrollschacht mit Leitungswasser die Einhaltung der auferlegten Grenzwerte vorgetäuscht werden sollte (s. Vermerke des Wasserwirtschaftsamts vom 08.07.1986, 23.10.1986 und 18.02.1987). Über die unzureichende Abwasserbehandlung hinaus konstatierten das Wasserwirtschaftsamt Freudenstadt (s. Schreiben/Vermerke vom 03.12.1985, 04.02.1986, 09.05.1986, 05.06.1986, 08.07.1986, 15.07.1986, 30.07.1986 und 18.05.1987) und das Landratsamt Enzkreis (s. Schreiben vom 18.02.1986) zahlreiche gefahrenträchtige Anlagenmängel, die vom Kläger nicht oder nur unzureichend behoben wurden. Unter anderem ergab eine Betriebsbegehung am 03.02.1986, dass der alte Galvanisierungsautomat erhebliche Korrosionsschäden, kein funktionsfähiges Leitungssystem und starke Verkrustungen mit Salzkristallen aufwies, weshalb das Wasserwirtschaftsamt Freudenstadt befürchtete, dass Konzentrate auslaufen, in der Abwasseranlage nicht behandelt werden können und in die Ortskanalisation gelangen, und einen schnellstmöglichen Abriss für notwendig hielt (s. Schreiben vom 04.02.1986). Die Abräumung des Automaten erfolgte gleichwohl unter Aufrechterhaltung des Gefahrenpotentials über Monate hinweg nur sehr schleppend (s. Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 27.06.1986, 08.07.1986 und 30.07.1986). Außerdem wurden trotz fortwährender behördlicher Beanstandungen wiederholt Sonderabfälle und wassergefährdende Stoffe unsachgemäß auf dem Betriebshof gelagert (s. Schreiben des Landratsamts vom 12.05.1986 und Schreiben/Vermerke des Wasserwirtschaftsamts vom 21.05.1986, 27.06.1986, 08.07.1986, 30.01.1987 und 18.05.1987). Insgesamt waren danach zahlreiche objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden, die den Schluss rechtfertigten, dass zwischen dem Verhalten des Klägers und der eingetretenen Gefahrenlage ein gesicherter Ursachenzusammenhang bestand (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2002 - 10 S 957/02 -, NVwZ-RR 2003, 103). |
|
| | Einer Verhaltensverantwortlichkeit des Klägers stand auch nicht entgegen, dass angesichts der etwa dreißigjährigen Nutzungsgeschichte der Betriebsgrundstücke wesentliche Teile der nachgewiesenen Boden- und zu befürchtenden Grundwasserverunreinigungen auf Umstände zurückgeführt werden müssen, die ihm nicht anzulasten sind (s. etwa Schreiben/Vermerke der Wasserwirtschaftsämter Besigheim und Freudenstadt vom 09.03.1970, 25.04.1972 und 30.10.1972 bzw. 06.10.1982, 27.10.1983, 29.08.1984 und 13.09.1984). Bei so genannten Summationsschäden, bei denen - wie hier - eine nachträgliche Isolierung der Teilbeiträge für die Gesamtstörung nicht möglich ist, ist jeder Verursacher, der einen erheblichen Beitrag geleistet hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2002, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3/05 -, NVwZ 2006, 928). Die erforderliche Erheblichkeit der Verursachungsbeiträge des Klägers war hier zu bejahen. Anders als beim vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.03.2006, a.a.O.) zu beurteilenden Sachverhalt kann der Zeitraum, in dem der Kläger in Leitungsverantwortung stand, mit knapp drei Jahren im Verhältnis zum Gesamtzeitraum des Betriebs der Lohngalvanik nicht von vornherein vernachlässigt werden. Zudem fallen die oben angeführten, die Verantwortlichkeit des Klägers betreffenden objektiven Verdachtsmomente sowohl quantitativ als auch qualitativ überproportional ins Gewicht. Während die Beanstandungen gegenüber dem Betriebsvorgänger, der Firma T... M... Metallveredlung, vornehmlich die „Endphase“ des Betriebes nach Erweiterung der Betriebsanlagen zu Beginn der 1980er Jahre und hier das Unterlassen einer Neukonzeption und -errichtung der Abwasserbehandlungsanlage betrafen, wurden in den Zeiträumen der Betriebsinhaberschaft der M... Metallveredelung GmbH und der R. B... GmbH Metallveredelung praktisch ununterbrochen Grenzwertüberschreitungen bei den Abwasserproben sowie gefahrenträchtige Anlagenmängel festgestellt. Vor allem aber wurde die Lohngalvanik über den gesamten Zeitraum, in dem der Kläger in Leitungsverantwortung stand, trotz erkannter Sanierungsbedürftigkeit bei Betriebsübernahme (s. Vermerk des Landratsamts vom 19.10.1984), Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung am 22.11.1985 und wiederholter Aufforderungen seitens der Behörden (s. Schreiben/Vermerke des Landratsamts vom 13.01.1986, 14.04.1986 und 04.12.1986) ohne funktionstüchtige Abwasserbehandlungsanlage betrieben (s. Vermerk des Landratsamts vom 16.04.1987 und Schreiben/Vermerke des Wasserwirtschaftsamts vom 12.11.1986 und 18.05.1987). Bei der gebotenen wertenden Betrachtung war daher davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der für die schädliche Bodenveränderung und den begründeten Verdacht der Grundwassergefährdung ursächlichen Umstände auch auf den Zeitraum entfällt, in dem der Kläger für die betrieblichen Abläufe verantwortlich war. |
|
| | Schließlich hat die Klage auch mit dem Leistungsantrag keinen Erfolg. Sie ist insoweit bereits unzulässig, da ein Anspruch auf Rückerstattung erbrachter Leistungen ohne vorherige Aufhebung der bestandskräftigen Leistungsbescheide des Landratsamts Enzkreis offensichtlich ausgeschlossen ist. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG statuiert ein Rückabwicklungsverbot. Unanfechtbare Entscheidungen sollen für die Zeit bis zur den - unmittelbaren oder analogen - Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 BVerfGG eröffnenden normbezogenen Erklärung des Bundesverfassungsgerichts rechtswirksam bleiben. Daher bleibt ein Verwaltungsakt, der auf einer entsprechenden Norm beruht, nach wie vor Rechtsgrundlage für die von ihm geregelten Rechtsbeziehungen; insbesondere stellen bestandskräftige Leistungsbescheide weiterhin den Rechtsgrund für bereits erbrachte Leistungen dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 - 2 C 59/11 -, NVwZ 2013, 444). Eine Rückerstattung eventuell zu viel geleisteter Zahlungen kommt danach ohne - im Wege des Wiederaufgreifens geltend zu machende - Aufhebung dieser Bescheide von vornherein nicht in Betracht. Unabhängig davon scheidet ein Rückerstattungsanspruch auch deshalb offensichtlich aus, weil die vom Kläger geltend gemachten Zahlungen, selbst wenn man sie vollumfänglich in Rechnung stellte, ihrer Höhe nach (292.964,18 EUR) die gegen ihn bestandskräftig festgesetzte Gesamtforderung von 1.018.105,13 EUR nicht erreichen. |
|
| | Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
|
|
|
|
|
| | Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 18.07.2011 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 932.334,54 EUR festgesetzt. Die Kammer legt der Bemessung den Wert des negativen Feststellungsantrags zugrunde, der sich aus der Differenz der gegen den Kläger bestandskräftig festgesetzten Gesamtforderung in Höhe von 1.018.105,13 EUR und den vom Beklagten auf diese Forderung mit hälftiger Erfüllungswirkung angerechneten Mietpfändungen in Höhe von (1/2 x 131.851,18 EUR =) 65.925,59 EUR beziehungsweise einbehaltenen Mietzahlungen in Höhe von (1/2 x 39.690,-- EUR =) 19.845,-- EUR ergibt. Die beiden Hilfsanträge und der Leistungsantrag wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, da ihnen wirtschaftlich keine selbständige Bedeutung zukommt. |
|
|
|