Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. April 2011 - 5 K 292/11 - wird zurückgewiesen, soweit darin unter Nr. 4 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
| | |
| | Die Beschwerde des Antragstellers gegen die versagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.04.2011 ist zulässig, aber nicht begründet. |
|
| | Das Verwaltungsgericht hat es nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 5 K 292/11 - zu bewilligen, denn sein Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Leistungsbescheid des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis vom 23.01.2009 einstweilen bis zum Erlass des Urteils in diesem Rechtsstreit einzustellen, hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Prozessausgang war im vorliegenden Fall nicht offen, was für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügen würde. Der Erfolg des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war vielmehr fernliegend, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war zwar zulässig, aber nicht begründet. Denn es fehlte - und fehlt nach wie vor - an der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 920 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. |
|
| | 1. Die Statthaftigkeit des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes folgt aus § 123 Abs. 1 VwGO. Ein Rückgriff auf die zivilprozessualen Vorschrift des § 769 ZPO über die einstweilige Anordnung im Vollstreckungsverfahren kommt nicht in Betracht. |
|
| | a) Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht zwar in § 167 Abs. 1 VwGO für die Vollstreckung die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung vor. Dies gilt jedoch nur für die in § 168 VwGO genannten Vollstreckungstitel (vgl.OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.04.2007 - 2 M 53/07 -, juris m. w. Nachweisen der Literatur). Dazu zählen Verwaltungsakte wie der gegenüber dem Antragsteller ergangene bestandskräftige Leistungsbescheid vom 23.01.2009 nicht. |
|
| | b) Auch über § 15 Abs. 1 LVwVG ergibt sich die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 769 ZPO nicht. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 LVwVG erklärt für die Beitreibung einer Geldforderung - um die es hier geht - bestimmte Vorschriften der Abgabenordnung für entsprechend anwendbar. Hierzu zählt auch § 322 Abs. 1 Satz 2 AO. Nach dieser Bestimmung sind auf die Vollstreckung die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 ZPO und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Der Verweis in § 322 Abs. 1 Satz 2 AO auf die zivilprozessualen Vorschriften umfasst nicht nur die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, sondern auch die allgemeinen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung, d.h. die §§ 704 bis 802 ZPO (vgl. Hohrmann, in: Hübschmann, Hepp, Spitaler, Kommentar zur AO, § 322 Rn. 64) und damit dem Wortlaut nach auch die §§ 767 und 769 ZPO. |
|
| | Gleichwohl ist über die Verweisungskette des § 15 LVwVG und des § 322 Abs. 1 AO weder die Vorschrift des § 767 ZPO noch die des § 769 ZPO anzuwenden, da sich § 15 LVwVG nur an die Vollstreckungsbehörden richtet; deren Verfahren hat sich an die Vorgaben der Abgabenordnung und der durch die Abgabenordnung für anwendbar erklärten Vorschriften der Zivilprozessordnung zu halten. Den Rechtsschutz im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung regelt § 15 LVwVG dagegen nicht. Dieser richtet sich vielmehr nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. § 15 LVwVG entspricht im Wesentlichen der bundesrechtlichen Vorschrift des § 5 VwVG, wonach sich das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz im Fall des § 4 VwVG nach bestimmten Vorschriften der Abgabenordnung richten. Aus der Einschränkung „im Falle des § 4“ wird gefolgert, dass sich die in § 4 VwVG genannten Vollstreckungsbehörden in ihrem Verfahren nach der Abgabenordnung zu richten haben, der Rechtsschutz in dieser Vorschrift aber nicht ausdrücklich geregelt ist; hierfür gelten die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechtsschutzes (vgl. Engelhardt/App/Schlatmann, Kommentar zum VwVG und VwZG, 9. Aufl. 2011, § 5 VwVG Rn. 3 und 5; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 167 Rn. 14). § 15 LVwVG enthält diese Einschränkung zwar nicht in dieser Form. Er ordnet die sinngemäße Anwendung bestimmter Vorschriften der Abgabenordnung jedoch „mit der Maßgabe“ an, „dass an die Stelle des Vollziehungsbeamten der Vollstreckungsbeamte tritt“. Diese Einschränkung macht deutlich, dass durch § 15 LVwVG und die dadurch für anwendbar erklärten Vorschriften der Abgabenordnung sowie der Zivilprozessordnung nur das Vollstreckungsverfahren geregelt wird, nicht aber das Rechtsschutzverfahren in der Zwangsvollstreckung. Für dieses sind daher, auch soweit es die Vollstreckung von Leistungsbescheiden nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz betrifft, die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung einschlägig. |
|
| | c) Eine entsprechende Anwendung des § 769 ZPO - und auch des § 767 ZPO - über die Verweisungsnorm des § 173 VwGO scheidet schließlich ebenfalls aus. Nach dieser Vorschrift sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung nur insoweit entsprechend anzuwenden, als die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält. Die entsprechende Anwendung der §§ 767 und 769 ZPO ist daher ausgeschlossen, wenn im Verfahren der Hauptsache eine Klage nach § 42 oder § 43 VwGO und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag nach § 80 Abs. 5 oder § 123 Abs. 1 VwGO zulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1967 - VII C 69.65 - BVerwGE 27, 141; VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.02.1992 - 5 S 2520/91 -, NVwZ 1993, 72; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.04.2007 - 2 M 53/07 -, juris). So liegen die Dinge hier. Der Kläger konnte sein Rechtsschutzziel im Hauptsacheverfahren im Wege einer vorbeugenden Feststellungsklage nach § 43 VwGO verfolgen mit dem Ziel, die Unzulässigkeit der Vollstreckung aus dem Leistungsbescheid vom 23.01.2009 feststellen zu lassen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war daher ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. |
|
| | 2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet, denn dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zur Seite. |
|
| | a) In einem gerichtlichen Verfahren gegen einen Akt der Verwaltungsvollstreckung kann der Antragsteller grundsätzlich nur mit Einwendungen durchdringen, die sich gegen den Vollstreckungsakt selbst richten, nicht dagegen mit Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt. In Anwendung des Rechtsgedankens des § 767 Abs. 1 und 2 ZPO sind im Rahmen eines Prozesses gegen eine Vollstreckungsmaßnahme neben rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen nur diejenigen rechtshindernden Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt zu berücksichtigen, die nachträglich entstanden sind und die die Aufrechterhaltung des Grundverwaltungsakts rechtswidrig erscheinen lassen; dies gilt allerdings nur, soweit nicht eine gesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1983 - 1 C 19.79 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2011 - 10 S 48.10 - juris). Eine solche entgegenstehende gesetzliche Regelung besteht im vorliegenden Fall allerdings nicht. |
|
| | b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hatte der Antrag des Antragsstellers, ihm Prozesskostenhilfe für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren zu gewähren, mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen, im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn zum einen trägt er nur Einwendungen gegen die bestandskräftigen Beseitigungsanordnungen vom 24.02.2006 und vom 27.11.2008 vor, mit denen er verpflichtet wurde, die auf seinem Grundstück in rechtswidriger Weise errichteten baulichen Anlagen zu beseitigen und die auf dem Grundstück befindlichen Schafe in eine andere Unterkunft zu verbringen. Zum anderen erhebt er Einwendungen gegen den bestandskräftigen Leistungsbescheid vom 23.01.2009, mit dem die Kosten für die Ersatzvornahme der angeordneten Maßnahmen festgesetzt wurden. Sämtliche Einwendungen hat er entweder bereits in den gegen die genannten Bescheide gerichteten Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren vorgebracht oder hätte sie vorbringen können. Auch rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen trägt er nicht vor. |
|
| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. |
|
| | Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren gegen die versagte Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es nicht, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde im Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 50,-- EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz). |
|
| | Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). |
|