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| | Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für den Einbau einer Gasetagenheizung in Höhe von 10.955,53 EUR sowie des Restbetrages aus der Jahresrechnung für Haushaltsstrom für die Zeit vom 01. Februar 2011 bis 31. Januar 2012. |
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| | Die 1962 geborene, seit Dezember 1998 geschiedene Klägerin, die erwerbsfähig ist, lebt mit ihren Kindern J. (geboren 1989), A. (geboren 1999) und I. (geboren 2002) in der Erdgeschoßwohnung (97,24 m²) des in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden 2-Familien-Hauses in O., der Sohn J. ist im August 2009 ausgezogen. Die Wohnung der Klägerin war zunächst mit Öleinzelöfen ausgestattet. Eine zentrale Warmwasserversorgung fand nicht statt. |
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| | Die Finanzierung des Grundstückerwerbs erfolgte mittels Darlehen. Die monatlichen Finanzierungskosten werden zwischen der Klägerin und dem Miteigentümer F. J., dem Vater der Kinder A. und I. hälftig geteilt. Dem Miteigentümer ist die Wohnung im Obergeschoss zugewiesen. Die Klägerin verfügte über Bausparverträge bei der S. I., die sie an die kreditgebende Bank verpfändet hatte und die mit Zuteilung der Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten dienen sollten. |
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| | Die Klägerin ist postbeschäftigungsunfähig und erhält durch eine Betriebsrente (ab Juli 2010 monatlich 435,65 EUR, ab Juli 2011 440,01 EUR, Juli bis September 2012 256,86 EUR; Oktober 2012 312,96 EUR, ab November 2012 366,86 EUR). Für die Kinder A. und I. erhält sie Kindergeld in Höhe von 184,-- EUR und 190,-- EUR. Der Kindsvater leistet Unterhalt für A. in Höhe von monatlich 395,-- EUR und für Ines in Höhe von 324,-- EUR. |
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| | Die Klägerin bezieht seit 26. September 2005 Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Der Beklagte übernahm dabei auch die Kosten für die Beschaffung des Heizöls. |
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| | Der Beklagte gewährte der Klägerin in der Zeit vom 01. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2011 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 77,23 EUR (vgl. Bescheide vom 22. Juli 2010, 27. Dezember 2010, 09. Februar 2011, 10. Februar 2011), berücksichtigte dabei neben der Regelleistung einen Mehrbedarf für Alleinerziehende sowie 1/3 der tatsächlichen Unterkunftskosten (514,88 EUR / 3 Personen = 171,63 EUR) und setzte das um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,-- EUR bereinigte Renteneinkommen sowie den Einkommens- und Kindergeldüberhang ab. Im August 2011 erbrachte der Beklagte keine Leistungen (vgl. Bescheide vom 06. Juli 2011, 08. Juli 2011, 26. Juli 2011, 10. August 2011, 11. August 2011). Für die Zeit vom 01. September 2011 bis zum 29. Februar 2012 gewährte der Beklagte der Klägerin Leistungen in Höhe von 16,87 EUR (September bis November 2011), 41,24 EUR (Dezember 2011) und 54,88 EUR (Januar und Februar 2012) (vgl. Bescheide vom 12. August 2011, 18. August 2011, 22. August 2011, 30. Oktober 2011, 25. November 2011, 06. Februar 2012); hierbei berücksichtigte er 1/3 der Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 514, 88 EUR (/ 3 Personen = 171,64 EUR), ab Dezember 2011 von 539,25 EUR (/ 3 Personen = 179,75 EUR). Schließlich bewilligte er für die Zeit vom 01. März 2012 bis zum 31. August 2012 den Kindern A. und I. Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (Schülerbeförderung, Mittagessen, Musikschule); weiterhin erbrachte er an die Klägerin eine Heizbeihilfe für die Zeit vom 01. März 2012 bis zum 31. November 2012 (Bescheid vom 27. Februar 2012). Bei der Ermittlung des Bedarfs der Klägerin für März 2012 berücksichtigte der Beklagte neben dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf für Alleinerziehende 1/3 der tatsächlichen Unterkunftskosten ohne - die gesondert bewilligten - Heizkosten (429,15 EUR / 3 Personen = 143,05 EUR). Ab Juni 2012 bezog die Klägerin wieder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. |
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| | Am 29. März 2012 beantragte die Klägerin u.a. eine einmalige Leistung, um den Einbau einer neuen Zentralheizung zu finanzieren. Es sei ärztlich festgestellt worden, dass die Familie aufgrund des Betriebs der Ölöfen an Allergien leide. Der Bausparvertrag sei erst 2013 zuteilungsreif und werde zudem zur Finanzierung des Wohneigentums benötigt. Die Klägerin legte ein Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 02. April 2012 sowie des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin Dr. D. vom 27. März 2012 vor, wonach bei der Klägerin und ihrem Sohn A eine Hausstaubmilbenallergie bestehe, offene Ölheizungen in Wohnräumen aufgrund von Rußrückständen und erhöhter CO-Emissionen der Gesundheit nicht zuträglich seien und im Hinblick auf die Hausstaubunverträglichkeit beseitigt werden sollten. |
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| | Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 04. April 2012 ab, da eine derartige private Investition über einen Kredit finanziert werden könne und es der Klägerin desweiteren zumutbar sei, die Investition bis zur Zuteilungsreife des Bausparvertrages um ein Jahr zu verschieben. Dagegen legte die Klägerin am 11. April 2012 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass sie kein weiteres Darlehen erhalte und der Bausparvertrag nicht zur Verfügung stehe, sondern fest an die Tilgung der Hauskaufdarlehen gebunden sei. Um bereits eingetretene Gesundheitsbeeinträchtigungen und chronische Gesundheitsschäden für sich und ihren Sohn zu vermeiden, sei nach den eingereichten ärztlichen Attesten die Sanierung der Wohnung dringend angezeigt. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2012 als unbegründet zurück. Es sei nicht Aufgabe des Grundsicherungsträgers, grundlegende Sanierungs- oder Erhaltungsarbeiten zu finanzieren und dem Hilfebedürftigen ein Zuwachs seines Vermögens zu ermöglichen. |
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| | Bereits am 02. April 2012 hatte die Klägerin die Jahresabrechnung der Firma vom 27. Februar 2012 über den Bezug von Haushaltsstrom für die Zeit vom 01. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012 über einen Gesamtbetrag in Höhe von 801,52 EUR und - nach Abzug der erbrachten Vorauszahlungen - noch offenen Rechnungsbetrag von 223,62 EUR (fällig am 12. März 2012) bei dem Beklagten mit der Bitte um Übernahme eingereicht. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 2012 ab, da die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile durch die Regelleistung abgedeckt sei. Dagegen legte die Klägerin am 14. Mai 2012 unter Berufung auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt vom 29. Dezember 2006 - S 58 AS 518/05 - Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2012 als unbegründet zurückwies. |
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| | Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 10. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2012 am 08. Juni 2012 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg (Az.: S 17 AS 2850/12) und gegen den Bescheid vom 04. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2012 am 13. Juni 2012 (S 17 AS 2915/12) erhoben. Das SG hat die beiden Rechtsstreitigkeiten mit Beschluss vom 13. September 2012 unter dem Aktenzeichen S 12 AS 2850/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. |
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| | Das SG hat die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2013 abgewiesen. Die Haushaltsenergie und damit auch die Kosten für den Haushaltsstrom seien von der Regelleistung umfasst und könnten nicht gesondert übernommen werden und zwar weder in Form einer laufenden Leistung noch in Form einer vorliegend allein umstrittenen Nachzahlung. Auch habe die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Sanierung einer Etagenheizung, da es sich dabei von vornherein nicht um grundsicherungsrechtlich angemessene Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur handle, sondern um eine wertsteigernde Erneuerungsmaßnahme. |
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| | Gegen den ihr am 16. Februar 2013 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 12. März 2013 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung führt sie u.a. aus, dass insbesondere die Stromkosten in den vergangenen Jahren exorbitant gestiegen seien. Die Öleinzelöfen führten bei ihr und ihren Kindern zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und müssten durch eine zeitgemäße Heizungsanlage ersetzt werden. Damit seien die entsprechenden Aufwendungen erforderlich, um die Nutzbarkeit der Wohnung und ein menschenwürdiges Leben sicherzustellen. |
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| | unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Februar 2013 und der Bescheide des Beklagten vom 04. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2012 sowie vom 10. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2012 den Beklagten zu verurteilen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 10.955,53 EUR (Modernisierung Heizung) und weitere 223,62 EUR (Stromnachzahlung) zu zahlen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend. |
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| | Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem die Klägerin offenbart hat, dass sie im September 2012 die Öleinzelöfen hat entfernen und eine Gasetagenheizung hat einbauen lassen Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung vom 26. Juni 2013 (Bl. 31 bis 34 der Senatsakten) Bezug genommen. |
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| | Am 13. August 2013 hat die Klägerin auf Aufforderung des Senats verschiedene Unterlagen über den Einbau der Gasetagenheizung und dessen Finanzierung vorgelegt, u.a. eine Rechnung der Firma F. vom 16. November 2012 über einen Betrag in Höhe von 10.955,53 EUR (Bl. 49/50 der Senatsakten), einen Nachweis über die am 11. September 2012 erbrachte Abschlagszahlung in Höhe von 6.000,-- EUR und die am 28. November 2012 erfolgte Schlusszahlung in Höhe 4.955,53 EUR (Bl. 51 der Senatsakten) und die am 24. September 2012 erfolgte Auszahlung des Bausparguthabens in Höhe von 15.525,20 EUR an die Klägerin durch die S. I. (Bl. 55/56 der Senatsakten). |
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| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie auf die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen. |
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