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| | Die zulässige Klage ist begründet. Der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das 2. Quartal 2010 vom 29. März 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 22. August 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Kl in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat den geltend gemachten Vorsteuerabzug zu Unrecht abgelehnt. Die Kl hat Anspruch auf den Abzug weiterer Vorsteuern in Höhe von xxx EUR. |
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| | 1. Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG). Das Vorsteuerabzugsrecht ist für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem die beiden für den Vorsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, das heißt die Leistung bewirkt wurde und der Steuerpflichtige die Rechnung besitzt (BFH, Urteil vom 1. Juli 2004 – V R 33/01, BFHE 206, 463, BStBl II 2004, 861). Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs beruhen gemeinschaftsrechtlich auf Art. 168 und 178 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – MwStSystRL –). |
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| | 2. Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erstmals mit der Erstellung der Schlussrechnung der B KG vom 6. Mai 2010 aufgrund des Vergleichs vor dem OLG erfüllt. Erst zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass über die Abschlagszahlungen der Kl hinaus Umsatzsteuer aus einer von der B KG ausgeführte Werklieferung entstanden war, die von der Kl als Vorsteuer abgezogen werden konnte. Erst zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass dem in Rechnung gestellten Betrag auch die entsprechende Leistung für das Unternehmen der Kl gegenüberstand. |
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| | a) Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, dass von einem anderen Unternehmen ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen zu einer gesetzlich geschuldeten Steuer führen, d.h. Umsatzsteuer durch die Verwirklichung eines Steuertatbestandes entstanden ist. Ein Vorsteuerabzug vor Leistungsausführung ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG nur möglich, wenn der in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine tatsächlich geleistete Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt. |
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| | b) Die von der B KG erbrachte Leistung war eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG. Werklieferungen sind ausgeführt, wenn dem Auftraggeber die Verfügungsmacht an dem (fertigen) Werk verschafft wird. Der Auftraggeber erhält die Verfügungsmacht in der Regel mit der Übergabe und Abnahme des fertig gestellten Werks (vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 1975 V R 132/73, BStBl II 1976, 309). Die Abnahme ist zwar umsatzsteuerlich keine Voraussetzung für die Ausführung der Leistung. Sie ist aber ein starkes Indiz für die Leistungsausführung, wenn keine anderen Vereinbarungen oder tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 1980 V R 90/75, BStBl. II 1980, 535 und vom 9. November 2006 – V R 9/04 –, BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285). So ist auch ohne Abnahme die Verschaffung der Verfügungsmacht bereits dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Werk durch schlüssiges Verhalten, z.B. durch Benutzung, übernommen hat. |
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| | Die Kl hat die Werklieferung der B KG nicht abgenommen, sondern die Abnahme wegen Mängeln verweigert und einer stillschweigenden Abnahme ausdrücklich widersprochen. Eine der Abnahme gleichstehende Verwendung des Bauwerks durch die Kl war nicht möglich, weil es von der B KG nicht fertig gestellt worden war. Dass die Kl das Bauwerk nach der Kündigung durch zuvor von der B KG beauftragte Subunternehmer fertig stellen ließ, führte ebenfalls nicht zu einer Anerkennung der von der B KG ausgeführten Leistungen. Wird aus der Sicht des ursprünglichen Vertrages das Werk nicht fertiggestellt und ist eine Vollendung des Werkes durch den ursprünglichen Werkunternehmer nicht mehr vorgesehen oder möglich, entsteht ein neuer Leistungsgegenstand, der sich bei Werklieferungen auf das bislang Geleistete beschränkt. Das gilt im Fall einer Kündigung ebenso wie in den Fällen einer Insolvenz bei Ablehnung weiterer Vertragserfüllung (BFH-Urteil vom 28. Februar 1980 – V R 90/75 –, BFHE 130, 430, BStBl II 1980, 535). Mit der Beschränkung des Leistungsgegenstandes auf das bislang Geleistete gilt die Werklieferung aber nicht automatisch als ausgeführt, solange nicht feststeht, was tatsächlich geleistet wurde. Der Umfang der Leistungsausführung und damit des Vorsteuerabzugsrechts ist insbesondere fraglich, wenn über bereits geleistete Abschlagszahlungen hinaus Umsatzsteuer für noch nicht bezahlte, aber angeblich erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt wird. |
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| | c) Das war hier der Fall. Die Kl hat die Abnahme der bisherigen Werklieferung der B KG ebenso abgelehnt wie weitere, über die geleisteten Abschlagszahlungen hinausgehende Zahlungen. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die von der B KG über die Abschlagszahlungen hinaus in Rechnung gestellten Leistungen als nicht erbracht ansieht. Dieser Einwand war berechtigt, weil die Kl mit der B KG bereits im Vorfeld der Kündigung über den Baufortschritt und danach über den Umfang der erbrachten und abgerechneten Bauleistungen gestritten hatte. Es wäre für die Kl unzumutbar gewesen, mit der Geltendmachung der Vorsteuer aus der Schlussrechnung vom 31.12.1998/14.07.1999 zu behaupten, sie habe eine der Höhe der Vorsteuer entsprechende Leistung erhalten, wenn sie über den Umfang der erhaltenen Leistung einen Rechtsstreit führte. Möglicherweise hätten ihr die Finanzbehörden dann sogar den Vorwurf der Steuerhinterziehung gemacht. Im Zeitpunkt der Rechnungsstellung am 14. Juli 1999 war noch völlig unklar, ob und in welchem Umfang über die Abschlagszahlungen hinaus Umsatzsteuer aus tatsächlich ausgeführten Bauleistungen entstanden war. |
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| | d) Dass die Kündigung bei dieser Sachlage nicht mit einer für den Vorsteuerabzug notwendigen Leistungsausführung gleichgestellt werden kann, zeigt sich auch daran, dass ansonsten die Kündigung zu einer Steuerentstehung in Höhe der Rechnung führen würde. Das ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG nicht der Fall. Danach entsteht bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Obwohl im Rahmen der kombinierten Soll- und Istbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG für Zwecke der Steuerentstehung jeweils eigenständig an Leistungsausführung und Entgeltvereinnahmung anknüpft, sind beide Tatbestände eng miteinander verknüpft. Wird die Leistung nach der Vereinnahmung von Anzahlungen ausgeführt, hat der Unternehmer die Leistung für den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung nur insoweit zu versteuern, als die Steuer nicht schon aufgrund der zuvor vereinnahmten Anzahlungen entstanden ist (BFH-Urteil vom 30. April 2009 - V R 1/06, BStBl. 2010, 138). Nur insoweit steht dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug zu. |
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| | Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin bis zur Kündigung des Werkvertrages Abschlagszahlungen i.H.v. insgesamt xxx DM netto geleistet. Diese Abschlagszahlungen führten unabhängig von der Frage des Umfangs der ausgeführten Leistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchs. a Satz 4 UStG zur Entstehung von Umsatzsteuer und nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG zum Vorsteuerabzug bei der Kl. Im Zeitpunkt der Kündigung und bei der Rechnungsstellung am 14. Juli 1999 war aber unklar, ob über die durch Abschlagszahlungen hinaus entstandene Umsatzsteuer Leistungen ausgeführt worden waren, die noch nicht durch Abschlagszahlungen abgegolten waren. Diese Ungewissheit ist weder durch eine Abnahme der Kl noch durch ihr sonstiges Verhalten beseitigt worden. Die Kl konnte zwar durch eine von ihr beauftragte und durchgeführte Baustellenbegehung feststellen, welche Gewerke bis zur Kündigung ausgeführt worden waren. Sie konnte aber nicht feststellen, ob der mit der Kündigung auf das tatsächlich Geleistete beschränkte Leistungsgegenstand nicht bereits durch Abschlagszahlungen umsatzsteuerlich erfasst war und daher keine weiteren Umsatzsteuern aus ausgeführten Leistungen mehr entstehen konnten. Diese Ungewissheit wurde mit der der Schlussrechnung der B KG im Juli 1999 keineswegs beseitigt. Die Rechnungsstellung hat für die Frage der Leistungsausführung und damit der Steuerentstehung keine Bedeutung. Mit der Schlussrechnung vom 31.12.1998/14.07.1999 wurde die Kl lediglich erstmals in die Lage versetzt, ihre geleisteten Abschlagszahlungen mit den abgerechneten Leistungen abzugleichen. Diese Prüfung endete damit, dass die Kl von einer Überzahlung der B KG von fast X Mio. EUR ausging. Die Ungewissheit über die nicht durch Abschlagszahlungen abgegoltenen Leistungen und noch zu zahlende Umsatzsteuer bzw. abzugsfähige Vorsteuer endete erst mit dem Vergleich vor dem OLG. Erst damit stand fest, dass die B KG ihr gegenüber Leistungen ausgeführt hatte, die noch nicht durch Abschlagszahlungen abgegolten waren. Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs für die von der B KG erbrachte Werklieferung lagen daher erst mit der Schlussrechnung vom 6. Mai 2010 vor. |
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| | 3. Die Kl war auch deshalb nicht zum Vorsteuerabzug aus der Schlussrechnung vom 31.12.1998/14.07.1999 berechtigt, weil das von der B KG geforderte Entgelt durch das substantiierte Bestreiten der Kl uneinbringlich war. |
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| | Nach dem Grundsatz der Sollbesteuerung (§ 16 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG) ist eine ausgeführte Leistung zunächst ohne Rücksicht auf den Zahlungseingang nach der vereinbarten Gegenleistung zu besteuern. Allerdings werden Leistungsausführung und Entgeltvereinnahmung durch § 17 verknüpft. Danach steht die Besteuerung aufgrund der Leistungserbringung unter dem Vorbehalt, dass das Entgelt tatsächlich vereinnahmt und nicht uneinbringlich wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 UStG). "Uneinbringlich" ist eine Forderung, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (BFH-Urteile vom 20. Mai 2010 I R 5/09, BFH/NV 2011, 77 und vom 22. Juli 2010 V R 4/09, BFHE 231, 260 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn und ggf. soweit der Leistungsempfänger das Bestehen dieser Forderung ganz oder teilweise substantiiert bestreitet und damit erklärt, dass er die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) nicht bezahlen werde (BFH-Urteile vom 20. Mai 2010 V R 5/09, BFH/NV 2011, 77 und vom 22. Juli 2010 V R 4/09, BFHE 231, 260 m.w.N.). |
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| | Im vorliegenden Fall hatten sich die Kl und die B KG schon lange vor der Schlussrechnung vom 14. Juli 1999 überworfen. Seit der Kündigung im August 1998 lagen die Vertragsparteien im Streit, ob und in welcher Höhe der B KG für das teilfertiggestellte Bauwerk noch eine Vergütung zusteht. Da jeder der Vertragsbeteiligten auf seinem Standpunkt beharrte, konnte die B KG nicht davon ausgehen, die Rechnung vom 14. Juli 1999 werde den Streit beenden und die Kl werde nunmehr die bislang bestrittene Forderung bezahlen. Die Schlussrechnung diente nicht der Umsetzung abgeschlossener Vergleichsverhandlungen, sondern konkretisierte die Restvergütung der B KG mit Blick auf das sich abzeichnende zivilgerichtliche Klageverfahren, das die B KG der Kl bereits im August 1999 angedroht hatte. Der Streitfall liegt insofern anders als die Fälle, in denen der Abnehmer des Werkes die fällige Leistung ohne substantiiertes Bestreiten der Forderung nur verzögert oder nach dem Willen beider Vertragsparteien die Baumängel noch beseitigt werden sollen. Die nach Rechnungstellung der B KG am 14. Juli 1999 vertiefend begründeten Einwendungen der Kl waren kein erstmaliges substantiiertes Bestreiten, sondern konkretisierten die grundsätzliche Zahlungsverweigerung mit Blick auf einzelne Rechnungspositionen. Die Uneinbringlichkeit des Entgelts war daher bereits im Zeitpunkt der Rechnungsstellung am 14. Juli 1999 gegeben. Dementsprechend durfte die Kl im Voranmeldungszeitraum Juli 1999 keine Vorsteuer aus der Rechnung geltend machen. Eine förmliche Berichtigung der Vorsteuer nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG in einem späteren Voranmeldungszeitraum war nicht möglich. Der Vorsteuerabzug scheitert bereits daran, dass im Voranmeldungszeitraum Juli 1999 das Entgelt uneinbringlich war und von vornherein keine Vorsteuer abgezogen werden durfte (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 1987 - V R 53/76, BFHE 149, 295, BStBl II 1987, 516). |
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| | Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 115 Abs. 2 FGO gegeben sind. |
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