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| | Die Klage, über die die Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte (§ 105 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - ), weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, hat keinen Erfolg. Denn die Klage ist bereits unzulässig, weil bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Bescheids vom 05.07.2013 nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) - in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist. |
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| | Nach dieser Bestimmung ist vor der Erhebung einer - wie hier - Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Die Durchführung des Vorverfahrens stellt eine unverzichtbare Prozess- und Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Vorb § 68, Rn. 6) dar, deren Fehlen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BSG vom 25.04.2007 - B 12 AL 2/06 R - <juris>; Binder in Hk-SGG, 4. Aufl. 2012, § 78, Rn. 4 und Kopp/Schenke, a.a.O.). Durchgeführt ist ein Vorverfahren erst dann, wenn im Anschluss an eine Nachprüfung der mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsentscheidung (Bescheid) ein auf diese bezogener Widerspruchsbescheid ergangen ist (vgl. BSG, a.a.O.). Da das Vorverfahren, das den Erlass des Widerspruchsbescheids einschließt (§ 62, 2. Halbsatz des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - <SGB X> in Verbindung mit § 8, 2. Halbsatz SGB X und § 85 Abs. 2 und 3 SGG), hier bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht durchgeführt worden ist und auch keine der in § 78 Abs. 1 S. 2 SGG genannten Ausnahmefälle vorliegt, in denen es einer solchen Nachprüfung nicht bedarf, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 04.03.2009 - 9 S 371/08 - <juris>). Dies entspricht dem Wortlaut von § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG und nimmt dem Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes), weil er nach Erlass des Widerspruchsbescheids gegebenenfalls erneut Klage beim Sozialgericht erheben kann. Die Abweisung der Klage als unzulässig trägt außerdem den drei Funktionen des Widerspruchsverfahrens, nämlich der Wahrung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung durch Selbstkontrolle von Recht- und Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, der erweiterten Rechtsschutzmöglichkeit für den einzelnen Bürger durch Eröffnung einer nochmaligen Überprüfung des Verwaltungsakts im Bereich der Verwaltung selbst und Entlastung der Gerichte (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 1), besser Rechnung (vgl. SG Stuttgart vom 09.05.2011 - S 20 SO 1922/11 - <juris>). |
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| | Die gegenteilige Ansicht, dass eine Klage ohne Durchführung des Widerspruchsverfahrens zwar unzulässig, der Rechtsstreit aber bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids auszusetzen ist (vgl. u.a. BSG SozR 3-5540 Anl. 1 § 10 Nr. 1 m.w.N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 78, Rn. 3a und Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl. 2011, Kap. IV, Rn. 23), überzeugt dagegen nicht. Insbesondere dient eine Aussetzung des Klageverfahrens bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nicht der Prozessökonomie, vor allem nicht dem Schutzzweck der Entlastung der Sozialgerichte durch ein vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren (vgl. SG Stuttgart, a.a.O. sowie Binder, a.a.O., Rn. 8; im Ergebnis ähnlich auch Bay. LSG vom 18.03.2013 - L 7 AS 142/12 - <juris>). Denn die Gerichte werden zu einem Zeitpunkt in einen Rechtsstreit einbezogen, der der gesetzgeberischen Zielsetzung widerspricht. Wird die - unzulässige - Klage nicht als solche abgewiesen, sondern das Verfahren ausgesetzt, verlängert sich die gerichtliche Verfahrensdauer um die Dauer des nachzuholenden Vorverfahrens, in dem gegebenenfalls auch noch weitere Ermittlungen der Behörde zur Klärung des Sachverhalts notwendig werden können. Wird in solchen Fällen dem Widerspruch durch die Widerspruchsbehörde stattgegeben, wurde das Gericht unnötigerweise mit einem Verfahren befasst. |
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| | Ergänzend verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sehr instruktive Begründung im Gerichtsbescheid des SG Stuttgart vom 09.05.2011 (S 20 SO 1922/11 <juris>), der sie sich nach eigener Prüfung - mit Ausnahme der dortigen Ausführungen zur fehlenden Prozessökonomie auch aus kostenrechtlichen Gründen (vgl. Rn. 23 a.a.O.; - die Sozialhilfeträger sind gem. § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von der Verpflichtung zur Zahlung einer Pauschgebühr nach § 184 SGG befreit, was das SG Stuttgart übersehen hat) - in vollem Umfang anschließt. |
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| | Da es vorliegend an einer zwingenden Prozessvoraussetzung - einem durch Widerspruchsbescheid abgeschlossenen Vorverfahren - fehlt, war die Klage - ohne Sachprüfung durch das erkennende Gericht - (als unzulässig) abzuweisen. |
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