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| | Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft. Zwar übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes iSv § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG nicht den Betrag von 750 EUR, das SG hat jedoch die Berufung in seinem Urteil zugelassen und das LSG ist an diese Zulassung gebunden (§ 144 Abs 3 SGG). Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 12.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin von der Bezahlung von 99,80 EUR an den Mobilen Dienst Haus So. I. freizustellen. |
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| | Streitgegenstand ist ein Anspruch der Klägerin auf Freistellung von Kosten für häusliche Krankenpflege im Zeitraum vom 07.04. bis 20.04.2010 in Höhe von 99,80 EUR. Zwar hat die Klägerin häusliche Krankenpflege auch nach dem 20.04.2010 erhalten und auch diese später entstandenen Kosten sind von der Beklagten nicht übernommen worden. Doch hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid nur über den Zeitraum vom 07.04. bis 20.04.2010 entschieden und die Klägerin hat ihr Begehren auf diesen Zeitraum beschränkt (vgl § 123 SGG). Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) zulässig. Der Anspruch der Klägerin ist in zulässiger Weise auf die Freistellung von Kosten für eine selbst beschaffte Leistung gerichtet, weil sie die Leistung erhalten, aber den in Rechnung gestellten Betrag noch nicht bezahlt hat. Ein solcher Anspruch ist mit der Leistungsklage geltend zu machen. Auch dieser Anspruch ist allerdings zu beziffern, weil die Leistung bereits abgerechnet wurde (vgl BSG 17.06.2010, B 3 KR 7/09, R, BSGE 106, 173). |
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| | Anspruchsgrundlage ist § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V (idF vom 26.03.2007, BGBl I, 378). Diese auf die Erstattung vom Versicherten bereits gezahlter Kosten zugeschnittenen Bestimmungen sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen entsprechend anzuwenden, wenn die Verpflichtung bereits entstanden ist, der Versicherte aber noch nicht gezahlt hat (LSG Baden-Württemberg 01.03.2013, L 4 KR 3797/11). Statt einer Erstattung kann er dann die Bezahlung seiner Schuld durch den Versicherungsträger verlangen (ständige Rechtsprechung zB BSG 10.02. 2000, B 3 KR 26/99 R, 17.06. 2010, B 3 KR 7/09 R, beide in juris). Danach sind die Kosten in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (Alt 1) oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (Alt 2) und dadurch dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind. |
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| | Die Beklagte hat die Gewährung häuslicher Krankenpflege zu Unrecht abgelehnt. Die hierfür erforderliche Kausalität zwischen Leistungsablehnung und Kostenverursachung („dadurch“) ist gegeben. Zwar bedarf die beantragte Leistung nach § 6 Abs 1 der auf der Grundlage des § 37 Abs 6 SGB V vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) erlassenen Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (häusliche Krankenpflegerichtlinie - HKR) der Genehmigung, doch übernimmt die Krankenkasse nach § 6 Abs 6 HKR die Kosten für die verordneten Leistungen, wenn die Verordnung - was hier der Fall war - spätestens an dem dritten der Ausstellung der Verordnung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird. Damit hatte die Klägerin den vorgeschriebenen Beschaffungsweg eingehalten. Ein Kostenerstattungsanspruch nach dieser Vorschrift reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse. Er setzt daher im Regelfall voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkasse allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs 2 Satz 1 SGB V) zu erbringen haben (zB BSG, 26.09.2006, B 1 KR 3/06 R, mwN, alle in juris). Ob daneben auch die Voraussetzungen des § 37 Abs 4 SGB V erfüllt sind, braucht nicht entschieden zu werden. Nach dieser Bestimmung sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten, wenn die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen kann oder Grund besteht, davon abzusehen. Diese Regelung betrifft den - hier nicht gegebenen - Fall, in dem häusliche Krankenpflege von nicht zugelassenen Leistungserbringern erbracht wurde. |
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| | Nach § 37 Abs 2 Satz 1 SGB V (idF vom 26.03.2007, BGBl I 378) erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist; der Anspruch umfasst verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in den Fällen, in denen dieser Pflegebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) zu berücksichtigen ist. Nach § 37 Abs 2 Satz 7 SGB V erhalten Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs 2 oder 4 SGB XI aufgenommen sind, Leistungen nach § 37 Abs 1 und Abs 2 Sätze 4 bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehende Aufenthalte in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Nach § 37 Abs 3 SGB V besteht der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Gemäß § 37 Abs 6 SGB V legt der GBA in Richtlinien nach § 92 SGB V fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können. Er bestimmt darüber hinaus das Nähere über Art und Inhalt der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen nach Abs 2 Satz 1. Nach § 1 Abs 2 HKR wird häusliche Krankenpflege im Haushalt der oder des Versicherten oder ihrer oder seiner Familie erbracht. Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht auch an sonstigen geeigneten Orten, an denen sich die oder der Versicherte regelmäßig wiederkehrend aufhält und an denen die verordnete Maßnahme zuverlässig durchgeführt werden kann und für die Erbringung der einzelnen Maßnahmen geeignete räumliche Verhältnisse vorliegen (zB im Hinblick auf hygienische Voraussetzungen, Wahrung der Intimsphäre, Beleuchtung), wenn die Leistung aus medizinisch pflegerischen Gründen während des Aufenthalts an diesem Ort notwendig ist. Ort im Sinne des Satzes 2 können insbesondere Schulen und Kindergärten, betreute Wohnformen oder Arbeitsstätten sein. |
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| | Die medizinischen Voraussetzungen für einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege sind unstreitig erfüllt. Aufgrund ihrer Erkrankung - Abhängigkeitssyndrom bei Alkoholgebrauch, Panikstörung - müssen der Klägerin zur Sicherung der ambulanten Behandlung täglich Medikamente verabreicht werden. Dies folgt aus der Verordnung des behandelnden Arztes Dr. M. vom 06.04.2010 und wird im Übrigen von der Beklagten auch nicht bestritten. Die Medikamentenabgabe ist nach Nr 26 des Leistungsverzeichnisses (Anlage zur HKR) verordnungsfähig, wenn die Leistung notwendig ist, weil bei der Versicherten ein krankheitsbedingter Realitätsverlust vorliegt, sodass die Compliance bei der medikamentösen Therapie nicht sichergestellt ist. Fraglich ist hier lediglich, ob sich die Klägerin in der Zeit vom 07.04. bis zum 20.04.2010 in einem Haushalt oder sonst an einem geeigneten Ort aufgehalten hat. Dies ist nach Auffassung des Senats zu bejahen. |
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| | Für die Feststellung eines eigenen Haushalts kommt es nicht nur auf die Eigentums- und Besitzverhältnisse an Wohnung und Hausrat an, sondern auch darauf, wer die Kosten der Haushaltsführung trägt. Haushalt ist die häusliche wohnungsmäßige familienhafte Wirtschaftsführung. Dieser wird zum „eigenen Haushalt“, wenn der Betreffende die Kosten der Lebens- und Wirtschaftsführung im Wesentlichen selbst trägt. Diesem Punkt kommt in Wohnheimen, Wohnstiften und Altenheimen besondere Bedeutung zu, weil davon die Abgrenzung zur stationären Unterbringung in diesen Einrichtungen abhängt. Entscheidend ist danach, ob dem Betroffenen noch eine eigenverantwortliche Wirtschaftsführung möglich ist, er sich also wirtschaftlich selbst versorgen kann (zum Ganzen BSG 01.09.2005, B 3 KR 19/04 R, SozR 4-2500 § 37 Nr 5 mwN). Zur Wirtschaftsführung gehören insbesondere auch die Nahrungszubereitung, dh das Kochen und die Aufbewahrung der dafür erforderlichen Lebensmittel (LSG Niedersachsen Bremen 28.06.2006, Az: L 4 KR 92/03, juris). Merkmal für die Eigenständigkeit der Haushaltsführung ist der eigenverantwortliche Einkauf von Lebensmitteln, das Mitspracherecht bei der Entscheidung über weitere Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft oder die Möglichkeit, selbst Nahrung zuzubereiten (Padé in juris - Kommentar, § 37 SGB V RdNr 30). Ein eigener Haushalt liegt nicht vor, wenn der Versicherte vor allem zur Pflege untergebracht werden soll, weil er nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt selbständig zu führen und seinen Grundbedürfnissen Genüge zu tun (BSG 12.05.1998, B 5/4 RA 6/97 R, SozR 3-2600 § 249 B Nr 2). |
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| | Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 07.04.2010 zusammen mit ihrem Ehemann in einem eigenen Haushalt gelebt. Sie und ihr Ehemann hatten die Wohnung privat angemietet. Der Klägerin war eine eigenständige Wirtschaftsführung nicht nur möglich, sie diese auch tatsächlich praktiziert. Sie war zu einer eigenständigen Haushaltsführung in der Lage. Der Senat schließt dies aus den vom St. übersandten Entwicklungsberichten im Vorfeld, während und im Zeitraum der Beendigung des ABW. Nach dem Bericht vom 29.12.2009 war die Klägerin bereits in der vollstationären Einrichtung in der Lage, die Körperpflege sowie die Pflege ihres Mannes allein zu verrichten, selbst einzukaufen, zu kochen und zu putzen. Auch die Verwaltung des Taschengeldes erfolgte eigenständig. Der Abschlussbericht zum Übergang ins ABW vom 10.03.2010 spricht davon, dass die Klägerin nach und nach an Selbstständigkeit gewonnen habe und diese Fähigkeiten während des eigenständigen Wohnens gefestigt werden sollen. Dass hierbei von einem „Training“ der Einzelziele zum dauerhaften Leben in einer selbstständigen Wohnform gesprochen wird, ist nach Auffassung des Senats im sozialpädagogischen Kontext im Zusammenhang mit der Konkretisierung des noch bestehenden Unterstützungsbedarfs zu sehen. Die Klägerin verfügte trotz ihrer psychischen Erkrankung über die wesentlichen Fähigkeiten zur eigenständigen Haushaltsführung wie Einkaufen, Kochen, Putzen und Körperpflege. Dies zeigt bereits der Bericht vom 29.12.2009. Im Übrigen würde es genügen, dass sie im Haushalt ihres Ehemannes lebte. |
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| | Der von der Beklagten verwendete Begriff des Trainingswohnens als Einwendung gegen einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege findet für im Gesetz keine Stütze. Allein maßgebend ist die Fähigkeit zur eigenständigen Haushaltsführung. Liegt diese vor, so ist ein Haushalt gemäß § 37 Abs 2 Satz 1 SGB V, unabhängig von der Frage, ob das Wohnen aus anderen Gründen scheitert, gegeben. Das Gesetz knüpft nicht daran an, ob die partnerschaftlichen oder gesundheitlichen Verhältnisse prognostisch ein Zusammenwohnen von gewisser Dauer erlauben. Solange beispielsweise eine Suchterkrankung nicht dazu führt, dass die Eigenständigkeit der Haushaltsführung nicht mehr gegeben ist, steht dies der Annahme eines Haushalts iSd § 37 Abs 2 Satz 1 SGB V nicht entgegen. Vorliegend vermag daher die Tatsache, dass die psychische Erkrankung der Klägerin und die hierdurch hervorgerufenen Suchtrückfälle zur Beendigung des ABW geführt haben, nichts an der Eigenständigkeit der Haushaltsführung zu ändern. Selbst im letzten Entwicklungsbericht vom 10.03.2011, in welchem die Beendigung des ABW angekündigt wurde, wird von einer selbstständigen Alltagsbewältigung mit selbstständigen Einkaufen, Kochen sowie Übernahme des kompletten Haushalts und der Pflege des Ehemannes durch die Klägerin berichtet. Dass dies während eines akuten Suchtrückfalls sich höchstwahrscheinlich anders darstellt, liegt in der Natur der Sache. Allerdings ist dies bei sämtlichen Suchterkrankungen der Fall und kann daher - wenn der Erkrankte nicht grundsätzlich und dauerhaft, nicht mehr zur eigenständigen Haushaltsführung in der Lage ist - keinen Ausschlussgrund darstellen. |
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| | Unabhängig davon hat sich die Klägerin im fraglichen Zeitraum an einem geeigneten Ort iSd § 37 Abs 2 Satz 1 SGB V aufgehalten. Durch die Neufassung des § 37 Abs 2 Satz 1 SGB V mit Wirkung zum 01.04.2007 kann häusliche Krankenpflege neben dem Haushalt oder der Familie auch an einem anderen geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen in Anspruch genommen werden. Nach der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 16/3100 Seite 104) hat sich die Beschränkung der Leistung zur häuslichen Krankenpflege auf Haushalt und Familie des Versicherten im Hinblick auf das Ziel, vorschnelle stationäre Einweisungen zu vermeiden, als kontraproduktiv erwiesen. Die Neuregelung solle, so die weitere Gesetzesbegründung, durch vorsichtige Erweiterung des Haushaltsbegriffes bewirken, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung neue Wohnformen, Wohngemeinschaften und betreutes Wohnen hinsichtlich der Erbringung von häuslicher Krankenpflege gegenüber konventionellen Haushalten nicht benachteiligt werden. Betreute Wohnformen, deren Bewohner ambulante Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, sollen verbesserte Angebote für ambulant Pflegebedürftige darstellen; dem werde durch die Änderung Rechnung getragen. Darüber hinaus werde im Hinblick auf bestimmte, eng begrenzte Personengruppen durch die Erweiterung des Haushaltsbegriffs eine vorschnelle Einweisung in stationäre Einrichtung verhindert. Ein „geeigneter Ort“ für die Leistung der häuslichen Krankenpflege durch die gesetzliche Krankenversicherung sei jedenfalls dann nicht gegeben, wenn sich der Versicherte in einer Einrichtung befinde, in der er nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf die Erbringung medizinischer Behandlungspflege durch die Einrichtung habe. |
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| | Der Umstand, dass die Klägerin vom Landkreis R. als Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 6 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Hilfen zu selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten erhalten hat, steht einem Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V nicht entgegen. Entscheidend ist auch in diesem Fall, auf welche Hilfeleistungen der Versicherte einen Rechtsanspruch hat oder welche Hilfen ihm tatsächlich gewährt werden. Der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten wird im Gesetz nicht näher definiert, hat sich allerdings über den Verweis in § 54 Abs 1 SGB XII an § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX zu orientieren Die Eingrenzung der von dieser Leistungsform umfassten Hilfen hat deshalb in erster Linie anhand des Zwecks der Hilfen zu erfolgen (vgl zur Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und (Behandlungs-)Sicherungspflege Hessisches LSG, 29.06.2011, L 6 SO 57/11 B ER, juris sowie Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 54 Rn. 48.2). Sinn der Betreuungsleistungen beim betreuten Wohnen ist aber nicht die gegenständliche Zurverfügungstellung der Wohnung, sondern (nur) die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung. Der Art nach darf es sich bei der Betreuung aber nicht um eine vorwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistungen muss die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein (BSG 25.08.2011. B 8 SO 7/10 R, BSGE 109, 56 mwN). Die Gewährung von Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX in Form von Hilfen zu selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten begründet somit für sich allein noch keinen (gesetzlichen) Anspruch auf medizinische Behandlungspflege. |
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| | Nach den ABW-Richtlinien des Landkreises R. ist ABW eine selbständige Wohnform mit Begleitung durch einen Fachdienst für Menschen mit einer wesentlichen Behinderung (Präambel, Satz 1). Die ABW-Richtlinien treffen ergänzende Regelungen zu den gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen sowie den Sozialhilferichtlinien des Landes Baden-Württemberg (1.2 der Richtlinien). Leistungen iR des ABW werden nur erbracht, wenn ein Fachdienst den Menschen mit Behinderung fachlich begleitet. der Fachdienst muss über eine gültige Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung verfügen (2.2 der Richtlinien). Die Aufgabe des begleitenden Fachdienstes ist es, den Menschen mit Behinderung durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen, zu betreuen und zu befähigen, insbesondere gesundheitsbezogene Leistungen in Anspruch zu nehmen und ihn ggf. bei der Medikamenteneinnahme sowie bei der Absprache und Durchführung von Arztterminen zu unterstützen (6.1 der Richtlinien). Zwischen dem begleitenden Fachdienst und dem Leistungsberechtigten wird ein Vertrag abgeschlossen, in dem die jeweiligen Recht und Pflichten festgelegt sind (8.3 der Richtlinien). Ob sich aus dieser Richtlinie ein Anspruch auf Hilfe bei der Verabreichung von Medikamenten ableiten lässt, kann offen bleiben. Diese Richtlinie galt erst ab dem 01.02.2011. In tatsächlicher Hinsicht beinhalteten die im Rahmen des ABW erbrachten Hilfeleistungen keine häusliche Krankenpflegemaßnahmen. Der Senat nimmt hierzu auf die Auskunft des Diplom Sozialpädagogen D. vom St. vom 13.03.2013 Bezug, wonach zur Betreuung nur pädagogische Fachkräfte ohne die Berechtigung zur Verabreichung von Medikamenten eingesetzt werden. Die Betreuung umfasste des weiteren Hilfestellungen bei den Zielsetzungen des ABW (vgl hierzu Bericht vom 10.03.2010 Blatt 85/86 der Berufungsakte), jedoch nicht die Übernahme der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. |
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| | Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 (Nr 1 und 2) SGG liegen nicht vor. |
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