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| | Die rechtzeitig eingelegte Berufung (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO), die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO rechtzeitig begründet worden ist (§ 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO), ist auch im Übrigen zulässig. Zwar enthält die Berufungsbegründungsschrift keinen ausdrücklich formulierten „förmlichen“ Sachantrag (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Es reicht jedoch in diesem Zusammenhang aus, dass sich der beabsichtigte Berufungsantrag im Wege der Auslegung den Ausführungen zu den Berufungsgründen entnehmen lässt (BVerwG, Beschluss vom 21.09.2011 - 3 B 56.11 -, Juris; Senatsurteil vom 27.07.2007 - 4 S 2829/06 -, Juris, m.w.N.). Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat als Berufungsführer hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang angreifen und - mit dem Ziel der Klagabweisung - zur Überprüfung des Senats stellen möchte. |
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| | Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der - zulässigen - Klage mit seinem (versehentlich) auf den 21.06.2012 datierten, richtigerweise aber aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2012 ergangenen Urteil zu Unrecht stattgegeben. Soweit in den angefochtenen Bescheiden des Beklagten Erwerbseinkommen aus schriftstellerischer Tätigkeit auf die Versorgungsbezüge des Klägers angerechnet wird, ist dies rechtmäßig und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Rechtsgrundlage für das Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers wegen des Bezugs von Erwerbseinkommen für den hier streitigen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 ist § 53 BeamtVG in der Fassung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798) bzw. in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160) nach den Maßgaben des § 69e Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BeamtVG. Eine Anwendung der §§ 53 und 53a BeamtVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung für das Jahr 2005 auf der Grundlage der Übergangsregelung in § 69c Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, zu welcher der Beklagte aufgrund des (rechtskräftigen) Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.01.2009 - 7 K 672/05 - verpflichtet ist, scheidet demgegenüber aus; die hier der Anrechnung von Erwerbseinkommen zugrunde liegende selbständige - vorwiegend schriftstellerische - Tätigkeit ist von der Rechtskraftbindung des Urteils nicht erfasst und erfüllt in der vom Kläger ausgeübten Form ersichtlich auch sonst nicht die Voraussetzungen der genannten Bestimmung. |
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| | Nach § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbseinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. In diesem Umfang steht der Auszahlung der Versorgungsbezüge kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen. § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG beschränkt die Anrechnungsfreiheit von Einkommen auf den Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze; nur wenn das Einkommen den Differenzbetrag nicht übersteigt, werden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 58.11 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 25 m.w.N.). § 53 Abs. 1 BeamtVG verweist hinsichtlich des Begriffs des Erwerbseinkommens auf Absatz 7. Danach sind Erwerbseinkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft (Satz 1). Nicht als Erwerbseinkommen gelten u.a. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG bzw. § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG entsprechen. Dabei ist dem Versorgungsberechtigten nach § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. der Versorgungsbezüge zu belassen, wenn er das Einkommen durch eine privatwirtschaftliche Tätigkeit, d.h. außerhalb des öffentlichen Dienstes, erzielt; dadurch wird sichergestellt, dass die geleistete Dienstzeit nicht völlig entwertet wird (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 2 C 25.08 -, Buchholz 239.1 § 69c BeamtVG Nr. 1). Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, unterbleibt die Anrechnung von Einkommen aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit (§ 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG). Aus welchem Grund ein Beamter vor diesem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten ist, ist unerheblich. Auch ein wegen individueller Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzter Beamter kann seine Versorgungsbezüge erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres durch eine Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes anrechnungsfrei aufstocken (BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 2 C 26.07 -, BVerwGE 133, 25). |
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| | Ob das hier streitige Erwerbseinkommen des Klägers der Art nach vollumfänglich solches aus schriftstellerischer Tätigkeit im Sinne von § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG ist, kann letztlich offen bleiben. Eine schriftstellerische Tätigkeit besteht im von der Meinungs- oder Wissenschaftsfreiheit getragenen Verfassen von Texten zur Verbreitung in - herkömmlicherweise - schriftlicher Form, ohne dass es auf die Qualität des Erzeugnisses oder die Zahl der beteiligten Autoren ankommt; sie muss sich nicht auf sporadische, einzelne Werke beschränken, sondern kann auch - wie hier - kontinuierlich erfolgen (Plog/Wiedow, BBG, § 53 BeamtVG RdNr. 168). Auch die vom Kläger verfassten (bebilderten) Publikationen über die Stadt B. und dort belegene Bäder mit wohl reiseführerähnlichem, beschreibenden Charakter - hinsichtlich der übrigen besteht insoweit kein Streit - dürften nach Aktenlage trotz der Bedenken des Beklagten (noch) als in diesem Sinne schriftstellerisch anzusehen sein. Dem musste der Senat jedoch nicht - etwa durch Einsichtnahme in die im streitgegenständlichen Zeitraum verfassten oder überarbeiteten Bücher - weiter nachgehen. |
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| | Der Beklagte hat die streitigen Einkünfte des Klägers jedenfalls deshalb zu Recht auf seine Versorgungsbezüge angerechnet, weil die diesen zugrunde liegende privatwirtschaftliche Betätigung ihrem Umfang nach nicht einer im aktiven Dienst zulässigen Nebentätigkeit nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG entspricht. |
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| | Zur Bestimmung des anrechnungsfreien Umfangs privatwirtschaftlicher Einkünfte aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder Vortragstätigkeit im (vorzeitigen) Ruhestand nach § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG ist der für (im aktiven Dienst) genehmigungsfreie Nebentätigkeiten geltende Versagungsgrund des § 100 Abs. 4 BBG bzw. § 66 Abs. 2 Satz 3 BBG a.F. heranzuziehen, zu dessen inhaltlicher Ausfüllung (auch) auf die Versagungsgründe für genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nach § 99 Abs. 2 und 3 BBG bzw. § 65 Abs. 2 BBG a.F. zurückgegriffen werden kann (vgl. Stadler, in: GKÖD, Bd. I, § 53 BeamtVG RdNr. 87; Kazmaier, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 53 BeamtVG RdNr. 208). Dies folgt im Ausgangspunkt bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung. Durch die - andernfalls entbehrliche - Bezugnahme in § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG (auch) auf den „Umfang“ der - der Art nach privilegierten - Tätigkeiten im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass diese im vorzeitigen Ruhestand nicht einschränkungslos anrechnungsfrei bleiben sollen. Mangels entsprechender Vorschriften über die Begrenzung des Umfangs anderweitiger Erwerbsbetätigung im Ruhestand hat der Gesetzgeber dabei konsequenterweise auf die - nur im aktiven Dienst zu prüfenden - „Nebentätigkeiten“ als Vergleichsmaßstab verwiesen. |
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| | Diese Sichtweise fügt sich auch stimmig in die Teleologie und Systematik des Regelungsgefüges der Bestimmungen über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen ein. Die Erstreckung der Anrechnungsvorschriften (auch) auf Hinzuverdienstmöglichkeiten aus privater Tätigkeit bis zur allgemeinen Altersgrenze durch das Versorgungsreformgesetz vom 29.06.1998 (BGBl. I S. 1666, 1674) sollte u.a. - neben der Beseitigung der vormaligen, für nicht sachgerecht erachteten Differenzierung zwischen Einkommen „innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes“ - zu einer geringeren wirtschaftlichen Attraktivität der Frühpensionierung führen und ihre Rechtfertigung darin finden, dass die Vorschriften über den Ruhestandseintritt vor der allgemeinen Altersgrenze und über die daraus folgenden Versorgungsansprüche nicht zum Ziel hätten, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen (so die Gesetzesentwurfsbegründung der Bundesregierung vom 22.12.1997, BT-Drs. 13/9527 S. 40). |
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| | Die Ruhensregelungen des § 53 BeamtVG stellen dabei insgesamt eine gesetzliche Konkretisierung des Gedankens des Vorteilsausgleichs dar, der seinerseits den verfassungsrechtlichen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation - grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit ein Beamter den amtsangemessenen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus nicht aus öffentlichen Kassen stammenden Einkünften bestreiten kann - überlagert. Danach ist der Gesetzgeber berechtigt, die Anrechnung desjenigen Einkommens auf die Alimentation anzuordnen, das ein Ruhestandsbeamter nur deshalb erzielen kann, weil seine Dienstleistungspflicht vorzeitig weggefallen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, BVerfGK 13, 35; BVerwG, Urteil vom 17.12.2008, a.a.O., m.w.N.; Urteil vom 27.08.2009, a.a.O.; Urteil vom 28.06.2012, a.a.O.). Der Vorteilsausgleich findet seine Rechtfertigung darin, dass das Gleichgewicht zwischen Alimenta-tionspflicht des Dienstherrn und Dienstleistungspflicht des Beamten bei einem Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze gestört ist. Beide Pflichten stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Der Dienstherr schuldet die Alimentation als Gegenleistung dafür, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und die übertragenen Aufgaben nach besten Kräften erfüllt. Der vorzeitige Eintritt eines Beamten in den Ruhestand verschiebt dieses Pflichtengefüge zu Lasten des Dienstherrn, weil diesem die Arbeitskraft des Beamten zu früh verloren geht und er über einen längeren Zeitraum hinweg Versorgungsleistungen erbringen muss. In diesem Fall steht den Versorgungsbezügen keine zeitlich angemessene Dienstzeit gegenüber, sodass der Beamte die Altersversorgung noch nicht vollständig erdient hat. Der Vorteilsausgleich zielt dabei auf die Abschöpfung von Vorteilen, die frühzeitig pensionierte Beamte gegenüber denjenigen Beamten haben, die bis zur allgemeinen Altersgrenze ihren Dienst leisten; er trägt damit dem - auch in der zitierten Gesetzesentwurfsbegründung zum Versorgungsreformgesetz 1998 betonten - Umstand Rechnung, dass die vorzeitige Pensionierung nicht dazu dienen soll, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen (BVerwG, Urteil vom 31.05.2012 - 2 C 18.10 -, Buchholz 449.4 § 53 SVG Nr. 1, m.w.N.). |
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| | Mit der in § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG geregelten Fiktion zugunsten der in § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG aufgezählten Betätigungen setzt der Gesetzgeber dabei die Privilegierung fort, die diese Tätigkeiten bereits im Nebentätigkeitsrecht der aktiven Beamten dergestalt genießen, dass diese nicht genehmigungspflichtig sind und auch keiner Abführungspflicht unterliegen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.03.2009 - 1 A 2560/07 -, Schütz BeamtR ES/C III 1.5 Nr. 9). Er ist indes nicht gehalten, darüber noch hinauszugehen, wenn ein Beamter vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand tritt und das dargelegte Verhältnis zwischen Dienstleistungspflicht und Alimentation gestört ist; keinesfalls muss er mehr an privatwirtschaftlicher Zusatzbetätigung anrechnungsfrei hinnehmen als bei einem (noch) aktiven Beamten. Vielmehr ist er ohne Weiteres berechtigt, die nach Wegfall der Dienstleistungspflicht dem Beamten zuwachsenden größeren zeitlichen Freiräume im Ruhestand als Vorteil zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 - 2 B 53.09 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 18). |
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| | Dass der Kläger - wie er vorträgt - gegen seinen Willen wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt worden sein soll, wofür der Senat in Ansehung seiner diesbezüglichen Mitwirkung (vgl. die Schreiben vom 12.12.1993, PA Bd. I AS. 214 und 221) allerdings keine greifbaren Anhaltspunkte hat, ist bei alledem unbeachtlich. Der Gedanke des Vorteilsausgleichs bei Störungen im Gegenseitigkeitsverhältnis von Dienstleistungspflicht und Alimentation vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze trägt unabhängig vom Grund der (vorzeitigen) Zurruhesetzung. Der sinngemäß vorgebrachte diesbezügliche Einwand des Klägers, bei einem zwangsweise wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzten Beamten gehe die von der Neufassung von § 53 BeamtVG beabsichtigte Reduzierung der Attraktivität von Frühpensionierungen ins Leere, greift demgegenüber zu kurz. Der Gesetzgeber begegnet den unerwünschten Anreizen zur vorzeitigen Pensionierung hier mit einer pauschalierenden Regelung, die in gleicher Weise bei wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzten Beamten Anwendung findet wie bei solchen, die sich nicht mehr in der Lage sehen, ihren Dienst zu verrichten, ohne bereits im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Regelungen dienstunfähig zu sein (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.03.2009, a.a.O.; vgl. dazu insbesondere auch BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 2 C 39.03 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13, m.w.N.; Urteil vom 17.12.2008, a.a.O.). Wie aus den Regelungen in § 99 Abs. 3 Satz 2, § 91 Abs. 2 und § 95 Abs. 3 Satz 1 BBG zum zulässigen Umfang von Nebentätigkeiten bei begrenzter Dienstfähigkeit, in Teilzeitdienstverhältnissen oder bei Beurlaubung deutlich wird, will der Gesetzgeber - dem Grundsatz der Hauptberuflichkeit folgend - dem Beamten durchgehend nicht uneingeschränkt die Möglichkeit einräumen, frei werdende Zeit dazu zu nutzen, eine weitere Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu intensivieren (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 25.06.2003 - 4 S 1540/02 -, ESVGH 53, 233). Damit ist weder eine Missbilligung noch eine Sanktionierung der erwerbswirtschaftlichen Betätigung des - dienstunfähigen - Ruhestandsbeamten verbunden, sondern allein eine - wertneutrale - Abschöpfung von Vorteilen zu Ausgleichszwecken. In Anbetracht des Umstands, dass der Gesetzgeber der besonderen Situation von wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzten Beamten zeitgleich durch eine eigene Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG Rechnung getragen hat, kann auch nicht angenommen werden, dass er die Auswirkungen der verschärften Anrechnungsvorschriften auf diese Personengruppe verkannt hätte (vgl. dazu BT-Drs. 13/9527 S. 40, dort - S. 41 - auch zur Kompensation der verschärften Anrechnung durch die Einführung der Mindestbelassung von 20 v.H. des Versorgungsbezugs; Kazmaier, a.a.O., § 53 BeamtVG RdNr. 113). |
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| | Der als Nebentätigkeit im aktiven Dienst nur anzeige-, aber nicht genehmigungspflichtigen schriftstellerischen Tätigkeit, wie sie der Kläger im streitigen Zeitraum konkret - auch in der Zusammenschau mit seiner weiteren erwerbswirtschaftlichen Betätigung - ausgeübt hat, stünde § 100 Abs. 4 BBG bzw. § 66 Abs. 2 Satz 3 BBG a.F. entgegen. Nach dieser Bestimmung ist eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Erforderlich ist die Feststellung, dass der Beamte bei Ausübung der genehmigungsfreien Nebentätigkeit eine bestimmte dienstliche Pflicht verletzt oder die Verletzung nach den konkreten Umständen in absehbarer Zeit in hohem Maße wahrscheinlich ist; anders als bei der Versagung der Genehmigung für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nach § 99 Abs. 2 Satz 1 BBG bzw. § 65 Abs. 2 Satz 1 BBG a.F. genügt die (bloße) Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht (vgl. nur Plog/Wiedow, § 66 BBG a.F. RdNr. 25). Dienstliche Pflichten werden verletzt, wenn der Beamte die (genehmigungsfreie) Nebentätigkeit in solchem Umfang oder sonst in solcher Weise ausübt, dass seine geschuldete Dienstleistung tatsächlich beeinträchtigt wird, d.h. infolge eines Mangels an Zeit oder Sorgfalt quantitativ oder qualitativ unter der Nebentätigkeit leidet oder dass jedenfalls seine Fähigkeit zur vollen Dienstleistung feststellbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 - 2 C 3.06 -, Buchholz 232 § 66 BBG Nr. 5). |
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| | Es spricht einiges dafür, dass zur näheren Bestimmung des danach zulässigen zeitlichen Umfangs einer genehmigungsfreien Nebentätigkeit auf die in § 99 Abs. 3 Satz 1 BBG bzw. § 65 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F. normierte sog. Fünftelvermutung zumindest als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden könnte, wonach die Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG bzw. § 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG a.F. in der Regel als erfüllt gelten, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet (tendenziell verneinend: Plog/Wiedow, § 66 BBG a.F. RdNr. 25a), wobei auch der Zeitaufwand für genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammenzurechnen sein dürfte (so nunmehr ausdrücklich § 99 Abs. 3 Satz 5 BBG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 für die Zeit ab Februar 2009). Dies bedarf jedoch ebenso wenig der Vertiefung wie die Frage, ob die erwerbswirtschaftliche Betätigung des Klägers unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten diese Grenze im (gesamten) streitigen Zeitraum tatsächlich überschritten hat. In gleicher Weise kann auch offen bleiben, ob die schriftstellerische Tätigkeit des Klägers trotz ihrer Privilegierung im aktiven Dienst überhaupt genehmigungsfrei wäre oder ob sie vielmehr in Ansehung der Verflechtungen mit der Ausübung der Geschäftsführung für den A.-Verlag, über den der Kläger seine Werke (wohl ausschließlich) publiziert, an deren Genehmigungspflicht teilhätte (vgl. dazu Plog/Wiedow, § 66 BBG a.F. RdNr. 4a, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 2 C 35.91 -, Schütz BeamtR ES/E IV Nr. 9). |
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| | Die von § 100 Abs. 4 BBG bzw. § 66 Abs. 2 Satz 3 BBG a.F. vorausgesetzte Verletzung dienstlicher Pflichten bestünde hier - im Rahmen der erforderlichen fiktiven Prüfung von Versagungsgründen im aktiven Dienst - jedenfalls in der Vergleichbarkeit der (gesamten) erwerbswirtschaftlichen Betätigung des Klägers mit einem Zweitberuf, dessen Ausübung die Pflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem (Beamten-)Beruf zu widmen, entgegenstünde. Nach § 99 Abs. 2 Satz 3 BBG bzw. § 65 Abs. 2 Satz 3 BBG a.F. sind dienstliche Interessen in der Regel in einer zur Versagung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit führenden Weise beeinträchtigt, wenn sich die Tätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Diese Voraussetzungen sind hier in einer Weise erfüllt, die auch die Annahme einer (fiktiven) Pflichtverletzung rechtfertigt. |
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| | Der Versagungsgrund der Ausübung eines Zweitberufs steht ebenso wie die sog. Fünftelvermutung in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Hauptberuflichkeit des Berufsbeamtentums (vgl. auch die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses in BT-Drs. 13/8079 S. 18). Ziel dieser gesetzlichen Einschränkungen ist es, alle Nebentätigkeiten zu verhindern, die die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nehmen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten im Hauptamt behindert werden könnte. Eine solche unzulässige Inanspruchnahme ergibt sich regelmäßig bei einer hohen zeitlichen Beanspruchung im Sinne der sog. Fünftelvermutung; die in § 99 Abs. 2 Satz 3 BBG bzw. § 65 Abs. 2 Satz 3 BBG a.F. formulierte Einschränkung der Nebentätigkeit eines Beamten hat daneben eine eigenständige Bedeutung als Versagungsgrund jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen der Fünftelvermutung und die zugrundeliegende zeitliche Belastung - wie hier aufgrund der Eigenarten schriftstellerischer Betätigung - schwer feststellbar sind oder wenn aus anderen Gründen im Einzelfall für die Einschätzung der Vereinbarkeit einer Nebentätigkeit mit dem Hauptamt auf das Gesamtbild der Nebentätigkeit - über das Kriterium des zeitlichen Umfangs hinaus - abzustellen ist. Mit der Beurteilung von Art, Umfang, Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit oder ihrem Charakter als gewerbsmäßige Dienst- oder Arbeitsleistung werden diese Gesamtumstände der Nebentätigkeit in den Blick genommen (zu alledem vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.11.2008 - 15 ZB 08.1667 -, Juris; Beschluss vom 05.08.2013 - 6 CE 13.1269 -, Juris; Geis, a.a.O., § 99 BBG RdNr. 72 f.; Plog/Wiedow, a.a.O., § 65 BBG a.F. RdNr. 21b). |
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| | Die selbständige und nichtselbständige Erwerbstätigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum stellt sich bei der in diesem Zusammenhang gebotenen Gesamtbetrachtung als Ausübung eines Zweitberufs nach den vorstehenden Maßgaben dar. Seine schriftstellerische Tätigkeit und diejenige als Geschäftsführer eines Verlags und Pressebüros, deren Gesellschafter er - unter Einbringung von 90 v.H. des Stammkapitals bei Gründung - zugleich ist, stehen nicht beziehungslos nebeneinander. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seine schriftstellerischen Werke (soweit ersichtlich ausschließlich) über diesen Verlag publiziert und dass die finanziellen Verflechtungen zwischen ihm als Autor und dem Verlag - der ihm Autorenhonorare zahlt sowie vertragliche Geschäftsführertantiemen gewährt und an dessen (möglichen) Gewinnausschüttungen er nicht zuletzt als (Mehrheits-)Gesellschafter (allerdings anrechnungsfrei) beteiligt ist - zwar (formal) rechtlich, nicht aber in gleicher Weise auch wirtschaftlich trennbar sein mögen. Dies findet nicht zuletzt auch darin einen Ausdruck, dass dem Geschäftsführer Arbeitszeiten vertraglich nicht vorgegeben werden, was die Bestimmung ihres Umfangs - wie gleichermaßen desjenigen der rein schriftstellerischen Betätigung - im Rahmen der Fünftelvermutung gerade schwierig macht. Auch der Gegenstand der wirtschaftlichen Betätigung der GmbH - u.a. die Produktion und der Vertrieb von Publikationen für die Stadt B. zu Werbe- und Marketingzwecken im Rahmen von deren Öffentlichkeitsarbeit - überschneidet sich vielfach mit dem schriftstellerischen Wirkungskreis des Klägers und lässt etwa seine für touristische Nachfrager ausgerichteten Veröffentlichungen - auch wenn sie schriftstellerischen Charakter haben mögen - als (bloßen) Teil eines unternehmerischen Gesamtauftrags erscheinen, der dem Kläger auf verschiedenen Wegen entlohnt wird. |
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| | Zusammengenommen erweist sich die erwerbswirtschaftliche Betätigung des Klägers danach als eine solche, die die Hauptberuflichkeit des Beamtenverhältnisses in Frage stellen könnte; sie kann nicht (mehr) als der Haupttätigkeit lediglich untergeordnet angesehen werden. Bereits die Dauer der Geschäftsführertätigkeit (seit 1998) und die Regelmäßigkeit der damit in Zusammenhang stehenden schriftstellerischen Tätigkeit (Be- und/oder Überarbeitung von elf Büchern im streitgegenständlichen Zeitraum) deutet indiziell auf eine Tätigkeit von entsprechendem Gewicht hin. Zudem kann man die Erwerbstätigkeit des Klägers inhaltlich in gewisser Weise als Fortsetzung der vor seiner Zurruhesetzung - während seiner Beurlaubung in den Jahren 1985 bis 1993 - ausgeübten Aufgaben als Pressereferent der Bäder- und Kurverwaltung B. sowie als Geschäftsführer einer Tourismus- und Marketingfirma einordnen; offenkundig hatte sich der Kläger damit - er kehrte aus der Beurlaubung nicht mehr in den aktiven Dienst zurück - ein eigenständiges berufliches Standbein aufgebaut oder zumindest angelegt, auf das aufbauend er nunmehr - wenn auch in anderer (arbeits-)rechtlicher Ausgestaltung - zur Generierung eigenen Erwerbseinkommens unter Nutzung der zeitlichen Freiräume des vorzeitigen Ruhestands in der Lage war. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger für seine privatwirtschaftliche Betätigung Zeit in einem Umfang aufwendet, der wegen der Eigenarten beider Beschäftigungsarten nur schwerlich oder kaum exakt in Stunden bemessen werden kann, der aber - selbst unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Schätzungen des Klägers und unter Berücksichtigung seiner individuellen Einschränkungen - jedenfalls sehr nahe bei der im aktiven Dienst in der Regel allenfalls zulässigen Grenze von einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit liegen und bei nach Auffassung des Senats realistischer Betrachtungsweise oder unter Rückgriff auf seine früheren Angaben (vgl. das Schreiben vom 13.07.2005, PA Bd. II AS. 587) eher noch darüber hinaus gehen dürfte. Hinzu kommt, dass der Kläger damit - auch ohne Berücksichtigung etwaiger (anrechnungsfreier) Gewinnausschüttungen - Einkünfte erzielt, die wesentlich zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer eigenständigen Lebensgrundlage beitragen können. Wie aus den diesbezüglichen - nicht bestrittenen - Aufstellungen des Beklagten hervorgeht, hat der Kläger in den Jahren 2005 bis 2010 Einkünfte von durchschnittlich mehr als 19.000 EUR im Kalenderjahr aus seiner selbständigen und nichtselbständigen Erwerbstätigkeit bezogen. Diese reichen nahezu an die ihm daneben - ohne jegliche Anrechnung nach § 53 BeamtVG - fiktiv zustehenden Versorgungsbezüge von durchschnittlich ca. 24.000 EUR heran. Sie übersteigen zudem - mit Ausnahme der Jahre 2005 und 2010 - die seit dem Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 und damit nicht für den gesamten streitigen Zeitraum geltende - ohnehin auch nicht starr ausgestaltete - Vergütungsgrenze in § 99 Abs. 3 Satz 3 BBG, wonach ein Versagungsgrund (nunmehr auch) vorliegt, soweit der Gesamtbetrag für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 v.H. des jährlichen Grundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten (d.h. für das Jahr 2005 hier 15.299,76 EUR, für das Jahr 2009 16.470,09 EUR) übersteigt. Diese Grenze, der die (widerlegliche) Annahme eines typischerweise engen Zusammenhangs zwischen der Höhe der Vergütung und der dazugehörigen zeitlichen Inanspruchnahme zugrunde liegt (BT-Drs. 16/7076 S. 123), kann durchaus als weitere Orientierungshilfe für die Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob der Beamte einen Zweitberuf ausübt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Höhe eines Entgelts gerade für eine schriftstellerische oder künstlerische Betätigung von vielfältigen Faktoren (erzielte Auflage, Renommée des Autors usw.) abhängig sein kann, die in keinem proportionalen Verhältnis zum dazugehörigen Arbeitsaufwand stehen müssen (vgl. nur Plog/Wiedow, a.a.O., § 66 BBG a.F. RdNr. 25b a.E.). Der Senat hat jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die dem Kläger zugeflossenen Honorare vom zu erbringenden Arbeitsaufwand in einer solchen Weise gänzlich entkoppelt gewesen sein könnten. |
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| | In Anbetracht der Regelmäßigkeit der schriftstellerischen Betätigung des Klägers und ihrer Verbindung mit dessen „kommerzieller“ Geschäftsführer- und Gesellschafterposition kann diese - trotz ihres Bezugs zu einer Grundrechtsausübung (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG) - auch nicht mit der Tätigkeit eines Nebenerwerbslandwirts verglichen oder gar gleichgesetzt werden, die - weil nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet - in der Verwaltungspraxis von der Zweitberufsklausel nicht erfasst werden soll (vgl. Nr. I.2. der Einführungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz - D I 1 - 210 295/33a -, Juris; Geis, a.a.O., § 99 BBG RdNr. 74). |
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| | Nicht zuletzt steht die Anrechnung von Einkünften aus der Ausübung eines Zweitberufs auch - und gerade - aus versorgungsrechtlicher Sicht und auch bei wegen Dienstunfähigkeit (vorzeitig) zur Ruhe gesetzten Beamten in Übereinstimmung mit dem § 53 BeamtVG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Anliegen, dem vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand tretenden Beamten nicht eine anderweitige Erwerbstätigkeit eröffnen zu wollen (BT-Drs. 13/9527 S. 40). Bei alledem besteht schon wegen der - wie dargelegt - in diesem Zusammenhang gebotenen Gesamtbetrachtung der schriftstellerischen Tätigkeit und der abhängigen Beschäftigung des Klägers als Geschäftsführer auch nicht die Möglichkeit, zumindest einen Teil der Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit von der Anrechnung nach § 53 BeamtVG auszunehmen, etwa in einem reduzierten Umfang, bezogen auf einzelne Bücher bzw. in einer Höhe, die ohne das Vorliegen von Versagungsgründen hätte erzielt werden können. Entspricht die Tätigkeit des Klägers - wie hier - insgesamt dem Bild einer eher unternehmerischen oder gewerblichen, folgt daraus auch die fehlende Abtrennbarkeit der dabei zu berücksichtigenden Vielzahl von wirtschaftlichen Vorgängen (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.05.2010 - 10 A 10149/10 -, Schütz BeamtR ES/C III 1.5 Nr. 13 und nachgehend BVerwG, Urteil vom 25.08.2011 - 2 C 31.10 -, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 22). |
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| | Die vom Beklagten in den Anlagen zu den angefochtenen Bescheiden durchgeführte Berechnung der Höhe des jeweiligen Ruhensbetrags wird vom Kläger nicht in Frage gestellt; Fehler zu seinen Lasten sind auch sonst nicht ersichtlich. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| | Beschluss vom 11. Dezember 2013 |
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| | Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 27.469,03 EUR festgesetzt. |
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| | Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Wird ein Teil der Beamtenversorgung zum Ruhen gebracht, berechnet sich der Streitwert nach dem sich aus dem angegriffenen Bescheid ergebenden Ruhensbetrag und nicht nach den Grundsätzen zum Teilstatus (BVerwG, Beschluss vom 27.08.2009 - 2 C 25.08 -, Juris). Dabei ist nicht die Höhe des jeweils vom Kläger erzielten bzw. vom Beklagten monatlich angesetzten Einkommens aus schriftstellerischer (selbständiger) Tätigkeit maßgebend, sondern - sofern niedriger - der dazugehörige Anrechnungsbetrag, wobei etwaige Unschärfen insoweit in Anbetracht des Umstands, dass der Senat im Fall einer Stattgabe von der Befugnis des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO hätte Gebrauch machen können bzw. müssen, hinnehmbar erscheinen. Aus den Anlagen zu den angefochtenen Bescheiden ergeben sich für den streitigen Zeitraum folgende auf der Anrechnung selbständigen Einkommens basierende Ruhensbeträge: |
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| 2006: für Januar bis November jeweils 218,58 EUR, somit insgesamt 2.404,38 EUR, 2007: für Januar bis November jeweils 547,02 EUR, für Dezember weitere 327,54 EUR, in Summe 6.344,76 EUR, 2008: für Januar bis November jeweils 713,75 EUR, für Dezember weitere 494,24 EUR, in Summe: 8.345,49 EUR, 2009: für Januar bis Juni und September bis Dezember jeweils 823,58 EUR, für Juli 373,25 EUR, für den August 489,83 EUR, in Summe 9.098,88 EUR. |
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| | Den auf die Anrechnung selbständigen Einkommens zurückzuführenden Teil des für das Jahr 2010 zunächst (nur) vorläufig festgesetzten Ruhensbetrags von 5.102,08 EUR (jeweils 91,84 EUR für Januar und Februar sowie 491,84 EUR für März bis Dezember) setzt der Senat der Vorläufigkeit wegen nur zu ¼ an. Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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