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| | Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde ein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt. |
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| | Obwohl die durch die Kläger als Widerspruch gegen die Kostenbescheide vom 13.08.2010 auszulegenden Einwendungen vom 26.09.2010 und vom 11.01.2011 nicht im Sinne des § 70 Abs. 1 VwGO fristgerecht erfolgten, hat die Widerspruchsbehörde als Herrin des Vorverfahrens durch die erfolgte Sachentscheidung den Rechtsweg neu eröffnet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 70 Rn. 9). |
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| | Die Klage ist auch begründet. |
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| | Die Kostenbeitragsbescheide des Beklagten vom 13.08.2010 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.12.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Im vorliegenden Fall hat der Beklagte, der zugleich Träger der Jugendhilfe wie auch der Sozialhilfe ist, die Gewährung der Eingliederungshilfe zu Unrecht auf § 35a SGB VIII gestützt. Zutreffende Rechtsgrundlage für die Bewilligung der Eingliederungshilfe zum Besuch der privaten Heimsonderschule für Gehörlose, Schwerhörige und Sprachbehinderte der Paulinenpflege W. ist vielmehr § 53 SGB XII mit der Folge, dass auf der Grundlage von § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII für die Leistung kein Kostenbeitrag der Kläger verlangt werden kann. |
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| | Es kann offen bleiben, ob jede Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag die vorherige Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme zu umfassen hat oder ob lediglich eine am jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligte Person im Falle ihrer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII die Möglichkeit besitzt, Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme vorzubringen (vgl. VGH BW, Urteil vom 17.03.2011 - 12 S 2823/08). Die erstgenannte Auffassung orientiert sich insbesondere an dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgehaltenen Prinzip, dass eine Kostenerstattung nur dann stattzufinden hat, wenn „die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 12 S 2823/08 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2008 - 12 A 144/06 -; VG Bremen, Urteil vom 03.06.2010 - 5 K 3294/07 -; VG Ansbach, Urteil vom 27.06.2006 - AN 14 K 05.04505 -, jeweils juris; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 91 Rn. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., vor Kap. 8 Rn. 9; Mrozynski, SGB VIII, Komm., 5. Aufl., § 91 Rn. 2; Schellhorn u.a., SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 92 Rn. 7; Hauck/Noftz , SGB VIII, Komm., § 92 Rn. 12; anderer Auffassung: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.11.1999 - 12 L 4460/99 -; offen lassen dies: Bayerischer VGH, Urt. v. 24.06.2010 - 12 BV 09.2527 - und Urteil vom 09.02.2010 - 12 ZB 08.3230 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.09.2009 - 4 LA 706/07 -, jeweils juris). Die zweitgenannte Ansicht geht davon aus, dass einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme habe wenden können, im Rahmen des die Beitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nicht die Möglichkeit eingeräumt werden soll, Einwendungen gegen den u. U. bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt, mit welchem die Maßnahme bewilligt worden ist, vorzubringen. Der Grund liegt darin, dass der gesetzlich vorgesehenen Bestandskraft des Verwaltungsaktes Rechnung zu tragen ist und die vom Gesetz vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten der Widerspruchseinlegung und Klageerhebung vor diesem Hintergrund nicht unbeschränkt erweitert werden dürfen. |
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| | Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 12 S 2823/08 -, juris), der auch die Kammer folgt, ist es jedenfalls geboten, derjenigen zu einem Kostenbeitrag herangezogenen Person die Rechtmäßigkeitsprüfung zu eröffnen, welche im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht die Möglichkeit hatte, unmittelbar gegen die Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme vorzugehen. Denn grundsätzlich habe die öffentliche Hand und nicht der Bürger die Kosten eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns zu tragen. Auch ergibt sich aus den Bestimmungen des Achten Sozialgesetzbuchs nichts dafür, dass ein jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII auch dann rechtmäßig erhoben werden könnte, wenn der Beitragsschuldner nicht die Möglichkeit hatte, sich gegen eine rechtswidrig erfolgte Bewilligung der jeweiligen Jugendhilfemaßnahme zu wenden. |
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| | Im vorliegenden Fall war das Vorgehen der Kläger gegen die Leistungsbescheide zwar nicht - wie in dem dem o.g. Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.03.2011 zugrunde liegenden Fall - aufgrund mangelnder Verfahrensbeteiligung im Sinne des § 12 SGB X ausgeschlossen. Ebenso wie ein am Verwaltungsverfahren Unbeteiligter war es den Klägern aber auch hier nicht möglich, im Bewilligungsverfahren ihre rechtlichen Bedenken gegen den Bewilligungsbescheid mit Erfolg geltend zu machen. |
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| | Es kann offen bleiben, ob es den Klägern angesichts der - auch in zeitlicher Hinsicht bestehenden - Dringlichkeit der Hilfegewährung überhaupt zumutbar war, die Leistungsbescheide vom 13.08.2010 anzufechten. Einem Vorgehen gegen die Leistungsbescheide hätte jedenfalls das fehlende Rechtsschutzbedürfnis entgegen gestanden. Ein solches fehlt in der Regel dann, wenn die Behörde einem Antrag in vollem Umfang stattgegeben hat (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Vorb § 40 Rn. 43). Sie fehlt damit auch bei einer antragsgemäßen Hilfegewährung, wie sie vorliegend stattgefunden hat. Vergleichbar der Situation eines am Verfahren Unbeteiligten hatten die Kläger daher nicht die Möglichkeit, sich gegen die auf einer falschen Rechtsgrundlage erfolgte Bewilligungen der jeweiligen Jugendhilfemaßnahme mithilfe eines nicht von vornherein erfolglosen Rechtsbehelfs zu wehren. |
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| | Auch die Bestandskraft der Bewilligungsbescheide steht einer Inzidentprüfung nicht entgegen. Grundsätzlich bezieht sich die Bindungswirkung aufgrund der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes nur auf den Entscheidungssatz; wesentliche Gründe der Entscheidung, sofern sie nicht ausnahmsweise von einer gesetzlich besonders angeordneten Feststellungswirkung erfasst sind, sind hingegen von der Bindungswirkung nicht erfasst (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 43, Rn. 32). Mangels einer im vorliegenden Fall gesetzlich angeordneten Feststellungswirkung bezieht sich die Bestandskraft der Leistungsbescheide nur auf den Ausspruch der Hilfegewährung, nicht hingegen auf die Wahl der konkreten Rechtsgrundlage. Steht die Bestandskraft einer Entscheidung nicht entgegen, besteht kein Grund, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung über Gebühr einzuschränken. Vielmehr erlangt das Prinzip, dass eine Kostenerstattung nur im Falle des rechtmäßigen Handelns der Verwaltung stattzufinden hat, besondere Bedeutung. |
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| | Bei der mit den Bescheiden des Beklagten vom 13.08.2010 bewilligten Hilfe gemäß § 35a SGB VIII handelte es sich um eine nicht auf einer Regelung des SGB VIII, sondern auf § 53 SGB XII beruhenden Leistung. Die gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII vom Gesetz vorgegebene Abgrenzung führt vorliegend dazu, dass die gewährte Hilfeleistung ihre Grundlage im SGB XII hat. Die Voraussetzungen eines Kostenbeitrags gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII liegen mangels der Gewährung einer Eingliederungshilfe auf Grundlage des § 35a SGB VIII nicht vor. |
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| | Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII besteht zwar grundsätzlich ein Vorrang der Jugendhilfe bei sich überschneidenden oder deckungsgleichen Leistungen des Jugendhilfe- und des Sozialrechts. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII enthält hiervon aber eine Ausnahmeregelung, indem bei Eingliederungshilfe für körperlich und/oder geistig behinderte junge Menschen dem Sozialhilferecht Vorrang eingeräumt wird. |
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| | Eine Zuordnung zur entsprechenden Rechtsgrundlage aus dem SGB VIII oder dem SGB XII nach dem Schwerpunkt der Behinderung und dem danach erforderlichen konkreten Hilfebedarf im Hinblick auf geistig-seelische Mehrfachbehinderungen entspricht dieser Rechtslage nicht. Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich in diesem Bereich, namentlich in Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten, ergeben können, ist gerade nicht auf eine Grenzziehung nach Maßgabe des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch die Kammer folgt, hängt die Abgrenzung der Zuständigkeit von Jugend- oder Sozialhilfe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII vielmehr allein von der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung ab: Konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach SGB XII, ist Sozialhilfe vorrangig (BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98 -; BayVGH, 13.09.2006 - 12 BV 06.808; BayVGH, 24.06.2009 - 12 B 09.704 -, jeweils juris). Vorrang der Jugendhilfe besteht nur dann, wenn Jugendhilfeleistungen mit anderen, darüber hinausgehenden Sozialhilfeleistungen konkurrieren. Insofern stellt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine Sonderregelung dar, die weder eng noch weit auszulegen ist. Vielmehr setzt die Anwendung der gegenüber Satz 1 spezielleren Regelung in Satz 2 nicht mehr voraus, als dass dessen Tatbestandsmerkmale vorliegen, dass also Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, geleistet werden oder zu leisten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98 -, juris). Dementsprechend sind nach der Orientierungshilfe des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg bei Mehrfachbehinderung im Bereich der autistischen Störungen Leistungen nach dem SGB XII grundsätzlich vorrangig (vgl. Orientierungshilfe des KVJS, Ziff. 2.4.2). |
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| | Die Voraussetzungen einer Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind gegeben. Nach dieser Regelung haben Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, während bei Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung diese Leistung im Ermessen des Leistungsgewährenden steht. Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem Asperger-Syndrom des Hilfeempfängers um eine seelische oder eine geistige bzw. körperliche Behinderung handelt, denn die vorliegenden sonstigen geistigen bzw. körperlichen Behinderungen sind bereits für sich geeignet, den Anspruch gemäß § 53 SGB XII zu begründen. |
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| | Es liegt im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine Behinderung bei Menschen vor, bei denen die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe dieser Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Für die rechtliche Einstufung als wesentliche Behinderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist der Umfang der Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit entscheidend. Eine Behinderung stellt nur dann eine wesentliche Behinderung im Sinne der Bestimmungen über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe dar, wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit führt. Dabei entspricht der Umfang, in dem die Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, nicht notwendig dem Ausmaß, in dem die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11). Eingliederungshilfe ist aber nur zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Bei der geistigen Behinderung kommt es auf die Ursache derselben nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die intellektuellen Verarbeitungsmöglichkeiten extrem hinter den am Lebensalter orientierten Erwartungen liegen (Fichtner, BSHG, 1999, § 39 Rdnr. 20; Mergler / Zink, BSHG - Kommentar, Stand: März 2001, § 39 Rdnr. 37). |
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| | Nach diesen Maßgaben liegt bei dem Hilfeempfänger - abgesehen von der seelischen Behinderung - auch eine geistige Behinderung vor. Es ist davon auszugehen, dass die geistige Fähigkeit des Hilfeempfängers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Beim Hilfeempfänger wurden nach nervenfachärztlichem Gutachten vom 25.07.2009 (Dr. E., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Epileptologie) neben einer autistischen Störung vom Asperger Typ mit Autismus-assoziierter Affekt- und Impulssteuerungsunfähigkeit im Weiteren diagnostiziert: eine Entwicklungsretardierung im Bereich der psychosozialen Kompetenz (F70.1 G), eine tiefgreifende Entwicklungs- und Reifestörung mittelschweren Grades (F84.5 G), eine gemischte emotionale Störung (F92.8G), eine globale Lernbehinderung GB (F70.9G) sowie ein hirnorganisches Anfallsleiden. Es besteht bei dem Hilfeempfänger eine ausgeprägte Störung der sozialen Interaktion, verbunden mit wiederholten Wutausbrüchen und aggressivem Verhalten, was nicht nur erhebliche Schwierigkeiten bei der Beschulung des Jungen und im Hinblick auf eine perspektivische Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nach sich ziehe (vgl. Abschlussbericht Tagesklinik D. vom 29.10.2008), sondern Ausdruck dessen ist, dass die intellektuellen Verarbeitungsmöglichkeiten des Hilfeempfängers extrem hinter den am Lebensalter orientierten Erwartungen liegen. Es besteht beim Hilfeempfänger auch unstreitig eine wesentlich eingeschränkte Teilhabefähigkeit an der Gesellschaft. Die gewährte Eingliederungshilfe erfolgte in Form der Kostenübernahme für die Beschulung in der Berufsschulstufe der privaten Heimsonderschule für Gehörlose, Schwerhörige und Sprachbehinderte der Paulinenpflege W., die den körperlichen bzw. geistigen Behinderungen des Hilfeempfängers Rechnung trägt und auf den Ausgleich der Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft infolge seiner Behinderungen gerichtet ist. |
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| | § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt weiter voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98 -, Urteil vom 2.03.2006 - 5 C 15/05 -, jeweils juris). Diese Kongruenz der Leistungspflichten liegt im vorliegenden Fall ebenfalls vor. Die hier maßgebliche Beschulung in der Berufsschulstufe der privaten Heimsonderschule für Gehörlose, Schwerhörige und Sprachbehinderte der Paulinenpflege W. ist sowohl möglicher Leistungsgegenstand der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 SGB VIII als auch Inhalt der Jugendhilfeleistung nach § 35a Abs. 2 SGB VIII. Beide Leistungspflichten sind insoweit mindestens einander überschneidend. |
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| | Der Vorrang des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bewirkt im Verhältnis zum Hilfebegehrenden grundsätzlich nicht eine Freistellung des nachrangig verpflichteten Trägers, hier des Beklagten als Jugendhilfeträger, und eine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers, hier des Sozialhilfeträgers. Ein möglicher Nachrang hat folglich keine Auswirkung auf das Leistungsverhältnis zwischen dem Kläger als Hilfebegehrendem und dem Beklagten als Sozialleistungsträger, sondern erst für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98). Entsprechend kann es für die Frage der Kostentragung keine Rolle spielen, auf welchem Weg die Hilfegewährung tatsächlich erbracht worden ist; maßgeblich ist, nach welchen Regelungen der Anspruch in Anwendung des § 10 Abs. 4 SGB VIII rechtlich zu erbringen war. |
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| | Auf die Frage, ob es sich bei der vorliegenden Hilfeleistung um eine ambulante oder eine teilstationäre Maßnahme handelt, kommt es aufgrund der Unanwendbarkeit des § 91 SGB VIII damit nicht an. Daher kann offen bleiben, inwieweit bei der Beurteilung des ambulanten bzw. teilstationären Charakters einer Maßnahme auf den Gesamtcharakter einer Einrichtung abzustellen ist oder eine Beschränkung auf die konkret unterstützte Maßnahme stattfindet. |
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| | Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. |
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