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| | Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, die angefallenen Kosten für den Besuch des Privaten Gymnasiums E. vom 01.09.2011 bis 31.10.2011 in Höhe von monatlich 450,00 EUR und ab dem 01.11.2011 in Höhe von monatlich 595,00 EUR zu übernehmen. Der Bescheid des Beklagten vom 25.10.2011 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02.02.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in seinen Rechten, soweit sie dem entgegenstehen. |
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| | Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitraum von der Antragstellung bis zur gerichtlichen Entscheidung, weil der Kläger die Kostenübernahme vom Zeitpunkt der Antragsstellung hinaus für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum begehrt. Im Rahmen des § 36a Abs. 3 SGB VIII kommt es insbesondere auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bedarfsdeckung an (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 36a Rn. 11). Der Jugendhilfeträger darf den geltend gemachten jugendhilferechtlichen Bedarf selbst nach einer Ablehnung nicht aus den Augen verlieren. Im Fall der Hilfe für eine angemessene Schulbildung bietet sich die Bildung von Zeitabschnitten nach den Schuljahren an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31.8.1995 - 5 C 9/94 -, NJW 1996, 2588; BayVGH, Urteil vom 30.1.2008 - 12 B 07.280 - und Beschluss vom 09.11.2010 - 12 ZB 09.1251 -; jeweils juris; zum jugendhilferechtlichen Leistungsbegriff vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.1.2004 - 5 C 9/03 -, BVerwGE 120, 116 ff.). |
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| | Die Beklagte ist gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.09.2011 (Schuljahr 2011/2012) die Aufwendungen für den Besuch des Privaten Gymnasiums E. in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu erstatten. |
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| | Nach § 36a Abs. 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten einer Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans und unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur „Zahlstelle“ und nicht Leistungsträger zu sein. Nur wenn der Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbezogen ist, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VIII wahrnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.2008 - 5 B 130/07 -, juris). Wird abweichend hiervon die Hilfe durch die Eltern selbst beschafft, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (§ 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII), die Voraussetzungen gemäß § 35a SGB VIII für die Hilfegewährung vorlagen (§ 36a Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII) und die Deckung des Bedarfs bis zur Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Leistungsgewährung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (§ 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII). |
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| | Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Hilfe zumindest ab dem Beginn des Schuljahrs 2011/2012 vor. |
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| | Gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn (Nr. 1) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und (Nr. 2) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nicht jede Abweichung der seelischen Gesundheit i.S. einer seelischen Störung hat jedoch eine seelische Behinderung zur Folge. Hinzukommen muss die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft. Für die Frage, ob ein Kind oder Jugendlicher seelisch behindert i.S. des § 35a SGB VIII ist, kommt es auf das Ausmaß, den Grad der seelischen Störungen an. Entscheidend ist, ob die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38/97 -, juris). Von einer seelischen Behinderung bedroht sind gemäß § 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII Kinder und Jugendliche, bei denen eine seelische Behinderung als Folge seelischer Störungen noch nicht vorliegt, der Eintritt der seelischen Behinderung aber droht, weil eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit (wesentlich mehr als 50 %, vergl. BVerwG vom 26.11.1998, a.a.O.) zu erwarten ist. Der Rechtsbegriff der seelischen Behinderung unterliegt voller gerichtlicher Überprüfung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2007 - 7 E 10212/07 -, JAmt 2007, 365 ff.; Vondung in Kunkel, LPK-SGB VIII, § 35a Rn. 7 a. E.). |
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| | Ausweislich der vorliegenden fachärztlichen Gutachten lag beim Kläger im maßgeblichen Zeitraum eine Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für sein Lebensalter typischen Zustand vor. |
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| | Beim Kläger wurde eine Rechtschreibstörung (F 81.1G), eine Auditive Verarbeitungsstörung (F 80.20 G) sowie eine Artikulationsstörung (F 80.0G; vgl. Gutachten vom 06.03.2009 des Sozialpädiatrischen Zentrums des Klinikum Stuttgart) sowie eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (F 90.0; Gutachten vom 18.03.2011 des Dr. B., Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Kinderheilkunde) diagnostiziert. Legasthenie ist eine geistige Leistungsstörung, die nach ständiger Rechtsprechung allerdings für sich genommen noch keine seelische Störung darstellt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9.11.2010 - 12 ZB 09.1251). Eine seelische Störung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist nur anzunehmen, wenn als Sekundärfolge der Legasthenie eine Neurotisierung eintritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.07.1995 - 5 B 119.94 -; VGH Mannheim, Urteil vom 13.11.1996 - 6 S 1350/94 -; VGH München, Beschluss vom 26.03.2001 - 12 ZB 01.219 -, jeweils juris; Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 35a Rn. 71). Auch das Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS) - mit oder ohne Hyperaktivität - stellt als solches keine seelische Störung dar. Als seelische Störungen kommen jedoch neurotische Entwicklungsstörungen in Betracht, die - insbesondere bei Schulversagen - Folge eines ADS sein können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.1997 - 9 S 1462/96 -, juris). Ein Abweichen der seelischen Gesundheit im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand verlangt daher zusätzlich zu der geistigen Teilleistungsstörung die Feststellung hierin begründeter Sekundärfolgen im seelischen Bereich (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.08.2009 – 1 B 432/09; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2007 - 7 E 10212/07 -, juris). |
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| | Eine derartige, auf den beim Kläger diagnostizierten Erkrankungen beruhende seelische Störung lag bei Antragsstellung vor. Ausweislich des Gutachtens des Dr. B., Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Kinderheilkunde, wurde beim Kläger eine beginnende emotionale Störung (F 93.8) diagnostiziert, bei der sich bereits sekundäre Folgen, u.a. in Form von Ängsten, psychosomatischen Beschwerden und depressiven Verstimmungen, herausgebildet haben. Gleichermaßen stellte Dr. A., Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie fest, dass der Kläger an Störungen von Verhalten und Emotionen (ICD-10: F 98.8) leidet. Diese Diagnosen belegen, dass beim Kläger infolge der diagnostizierten Erkrankungen bereits erhebliche Sekundärfolgen eingetreten sind. Der Kläger befindet sich bis heute in psychotherapeutischer Behandlung. |
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| | Aufgrund der altersuntypischen Abweichung der seelischen Gesundheit des Klägers war auch seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII beeinträchtigt. |
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| | Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den das Kind oder den Jugendlichen betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Freundeskreis, Schule und Freizeit, wobei eine Störung der Teilhabe bereits dann vorliegt, wenn sich die Störung in einem der Lebensbereiche auswirkt. Sie kann nicht nur durch eine Ausgrenzung der Umwelt, sondern auch durch subjektive Schwierigkeiten des Betroffenen, aktiv am Leben teilzunehmen, bedingt werden. Das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung ist trotz des Vorliegens eines unbestimmten Rechtsbegriffs gerichtlich voll überprüfbar (BayVGH, Beschluss vom 21.1.2009 – 12 CE 08.2731 –; VG Hamburg, Urteil vom 24.11.2009 – 13 K 4032/07 - jeweils juris). |
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| | Entscheidend ist, ob die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38/97 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügen bloße Schulprobleme und Schulängste, die andere Kinder oder Jugendliche teilen, demgegenüber für die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 38/97 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2007 - 7 E 10212/07 -, jeweils juris). |
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| | Gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII hat das Jugendamt im Rahmen der Hilfeplanung unter Beteiligung des Kindes bzw. Jugendlichen und seiner Eltern eine eigenständige, von der ärztlichen Stellungnahme abgrenzbare Einschätzung vorzunehmen, ob aufgrund der vom Arzt festgestellten seelischen Störung eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung in der spezifischen Lebenssituation im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII gegeben ist. Bei jungen Menschen maßgeblich ist insbesondere die Integration in den drei Bereichen Familie, Kindergarten/Schule/Beruf, Freundeskreis/Freizeit. Ausschließlich den pädagogischen Fachkräften des Jugendamtes (vgl. § 72 SGB VIII) obliegt es daher - wenn auch auf der Basis des Gutachtens nach § 35a Abs. 1a SGB VIII - die Teilhabebeeinträchtigung festzustellen und den Bedarf an Leistungen nach Maßgabe des § 36 SGB VIII festzusetzen (s. auch BT-Drs. 14/5074, S. 121). Bei der Aufstellung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe sollen die Personen, die die Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII abgegeben haben, beteiligt werden. Im Rahmen dieses fachlichen Zusammenwirkens von sozialpädagogischen und ärztlichen Fachkräften sind unter Federführung des Jugendamtes nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen zu treffen, in welchem Ausmaß eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt, insbesondere welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von dieser Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind. Erst auf dieser Grundlage kann der Jugendhilfeträger den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf des Betroffenen – wiederum durch Fachkräfte feststellen und hieraus auf die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen schließen. |
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| | Die Teilhabebeeinträchtigung muss vom Jugendamt für die Bereiche Familie, Schule und Freizeit jeweils eigens festgestellt werden (vgl. Kunkel, a.a.O., JAmt 2007, 17 ff.). Angesichts der herausragenden Bedeutung der schulischen Bildung und Erziehung für die soziale Integration reicht es für eine bestehende oder drohende Beeinträchtigung der „Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ i.S.d. § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII aus, wenn von der festgestellten Störung „nur“ der Lebensbereich Schule betroffen ist (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 35a, Rn. 19). Aufgabe und Ziel der Eingliederungshilfe ist gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII u.a. die Erlangung einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen. In der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass schulisch bedeutsame Teilleistungsstörungen bei entsprechend starker Ausprägung zu einer (drohenden) seelischen Behinderung führen und neben der schulischen Förderung auch eine jugendhilferechtliche Leistungsverpflichtung begründen können (vgl. etwa Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 35a Rn. 40 f. m.w.N.). |
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| | Gemessen an diesen Maßgaben steht fest, dass aufgrund der altersuntypischen Abweichung der seelischen Gesundheit des Klägers seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt ist. Die Teilhabebeeinträchtigung des Klägers im schulischen Bereich ergibt sich insbesondere aus den vorliegenden (sozial)pädagogischen, schulpsychologischen und fachärztlichen Stellungnahmen. Die Probleme des Klägers gehen über bloße Schulprobleme oder auch Schulängste, die andere Kinder teilen, bei weitem hinaus (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.11.1998 - 5 C 38/97 -, juris). Nachvollziehbar ist auch, dass der Besuch des Z.-Gymnasiums der bestehenden Teilhabebeeinträchtigung des Klägers nicht dauerhaft begegnen konnte. Der Kläger ist im Ergebnis - mangels Anleitung und entsprechender Hilfestellung - im herkömmlichen Schulsystem insoweit gescheitert. Betrachtet man die Schulbiographie des Klägers bis zur Aufnahme in das Private Gymnasium E., ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Eintritts in das Private Gymnasium E. die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft jedenfalls im Lebensbereich „Schule“ in schwerwiegender Weise beeinträchtigt war. Bereits im Grundschulalter war der Kläger aufgrund seiner Störung nicht in der Lage, sich in den Unterricht zu integrieren, und litt bereits in der 2. Schulklasse nach dem Schulbericht der X-Schule vom 20.07.2007 an Ausdauerproblemen sowie grundsätzlichen Schwierigkeiten bei der Anfertigung bzw. Erfassung schriftlicher Aufgaben, welche zur freiwilligen Wiederholung einer Klassenstufe sowie einem Schulwechsel bereits in der Grundschulzeit führten. In der 5. Klasse des Z-Gymnasiums, S., verstärkten sich die Probleme des Klägers. Nach dem Bericht des damaligen Klassenlehrers hatte der Kläger Schwierigkeiten bei der Erfassung, beim Verständnis und der Wiedergabe von Texten und war insgesamt nur zu einer rudimentären schriftlichen Fixierung erreichter Ergebnisse in der Lage. Nach Ansicht des Klassenlehrers fehlte dem Kläger ein Mindestmaß an Konzentration, Lernbereitschaft und Selbstständigkeit, um den Anforderungen des regulären Schulunterrichts gerecht zu werden. Aufgrund der bestehenden Defizite wurde im Halbjahreszeugnis der 5. Klasse, d.h. unmittelbar vor dem Schulwechsel auf das Private Gymnasium E., eine Durchschnittsnote von 4,1 erreicht. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Kläger aufgrund seiner seelischen Behinderung hinsichtlich der sich daraus ergebenden Probleme im schulischen Bereich der Eingliederungshilfe bedurfte. |
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| | In Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen und Berichte ist der Besuch des Privaten Gymnasiums E. auch die geeignete und zugleich erforderliche Hilfeform, die das Ergebnis einer fachlich vertretbaren Entscheidung aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten ist. |
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| | Dem Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme der Jugendhilfe - wie bereits oben dargelegt - ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 - 5 C 24/98 -, BVerwGE 109, 155 ff.). Von diesem Grundsatz kann nur unter der Voraussetzung abgewichen werden, dass das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die Hilfeleistung entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris). In dieser Situation ist der Betroffene, obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamtes fehlt, gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbstbeschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben (vgl. BVerwG, a.a.O.). Wenn eine Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne vertretbar ist, kann nicht nachträglich eingewendet werden, das Jugendamt hätte eine andere Maßnahme für geeigneter gehalten (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 36a, Rn. 13; BVerwG, a.a.O.). Unter diesen Voraussetzungen können die Berechtigten den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. |
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| | Die von der Mutter des Klägers getroffene Entscheidung, den Kläger am Privaten Gymnasium E. zu beschulen, war aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten eine fachlich gut vertretbare Entscheidung. Das Gymnasium stellt sowohl nach dem Abschlusszeugnis der Grundschule als auch gemäß der Stellungnahme des Dr. B. eine geeignete Schulform dar. Dies hat sich durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten aktuellen Schulzeugnisse bestätigt. Der Unterricht an diesem Gymnasium entspricht den Bedürfnissen des Klägers. Er erfolgt in kleinen Klassen und leistet nach der Auflistung im Schulvertrag neben dem Regelunterricht u. a. Einzelförderung, schulbegleitende psychologisch-pädagogische Betreuung, therapeutische Einzelbetreuung, Gruppentherapie sowie Eltern- und Lehrerberatung. Angesichts der beim Kläger vorliegenden erheblichen schulischen Integrationsschwierigkeiten war der Wechsel auf das Private Gymnasium E. einer geeignete und in hohem Maße erforderliche Hilfeform, um den Kläger angemessen zu beschulen. |
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| | Ein Anspruch des Klägers ist auch nicht wegen des Nachrangs der Jugendhilfe ausgeschlossen. Nach § 10 Abs. 1 SGB VIII werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch dieses Buch nicht berührt. Darin ist der Grundsatz vom Nachrang der Jugendhilfe bzw. die allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen verankert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 - 5 C 7.09 -; Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 32.05 -, juris). Dieser Grundsatz kommt auch in der Formulierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zum Ausdruck, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Es genügt aber für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht, dass eine anderweitige Verpflichtung überhaupt besteht. Vielmehr muss diese anderweitige Verpflichtung auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sein (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 08.09.2010 - 12 A 1326/10 -, juris m.w.N.; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 22.01.2012 - G 3/10, NDV 2012, 264; Vondung, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 7). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur in dem Fall angenommen, dass die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.06.2001 - 5 B 105.00 -; Urteil vom 23.11.1995 - 5 C 13.94 -, juris). Vorliegend war das staatliche Schulsystem zu keinem Zeitpunkt in der Lage, die geeignete und erforderliche Hilfe zu gewähren. Die Y-Schule, Realschule und Gymnasium in freier Trägerschaft, S., lehnte die Einschulung des Klägers bereits von vornherein ab, da sie sich nicht in der Lage sah, dem Kläger die besondere Zuwendung zukommen zu lassen, die er aus ihrer Sicht benötige (vgl. Schreiben vom 28.01.2011). Am Z-Gymnasium, S., wurde ebenfalls keine Hilfestellung angeboten und ein Schulwechsel an das Private Gymnasium E. vom Klassenlehrer ausdrücklich befürwortet. |
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| | Auch die übrigen Voraussetzungen einer zulässigen Selbsthilfe im Sinne des § 36a Abs. 3 SGB VIII sind vorliegend erfüllt. Insbesondere wurde die Beklagte vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf, dessen Deckung bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe keinen zeitlichen Aufschub duldete, in Kenntnis gesetzt. Eingliederungshilfe ist allerdings erst ab dem Schuljahr 2011/2012 zu gewähren, da erst ab diesem Zeitpunkt sämtliche Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII erfüllt waren. |
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| | Der Hilfesuchende ist nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger die beantragte Hilfe nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat, das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches „Systemversagen“ liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfesuchende die Leistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. Selbstbeschaffung im Sinne des § 36a Abs. 3 SGB VIII ist folglich immer nur dann möglich, wenn infolge des Steuerungsversagens der Behörde der Hilfebedarf nicht rechtzeitig gedeckt werden würde, der Steuerungsfehler also kausal ist für das Ausbleiben der Leistung (vgl. Kunkel, LPK-SGB VIII, § 36a, Rn. 10). |
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| | Obwohl der Beklagten mit der Antragsstellung am 24.03.2011 medizinische Gutachten vorlagen, sie daher zur Feststellung der seelischen Behinderung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in der Lage war, war sie dennoch nicht in der Lage, zum Zeitpunkt der im Wege der Selbsthilfe erfolgten Beschulung auch eine abschließende Beurteilung über das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung zu treffen. Der hier dem Jugendamt zur Verfügung stehende Zeitraum zwischen der Antragsstellung (März 2011) und der Selbstbeschaffung (Mai 2011) gewährt der Beklagten nicht den für eine ordnungsgemäße Entscheidung zuzubilligenden Zeitraum, in dem eine Beurteilung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Teilhabebeeinträchtigung unter normalem Verlauf des Behördenhandelns erwartet werden kann. Das Ausbleiben der Leistung zum Zeitpunkt des Schulwechsels im Mai 2011 war folglich nicht auf einen Steuerungsfehler der Beklagten zurückzuführen. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungsfrist, bei der auch die Dringlichkeit der Beschulung einzustellen ist, ist nach Auffassung der Kammer ein Leistungsanspruch daher erst ab Beginn des Schuljahres 2011/2012 begründet. |
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| | Die Höhe der monatlich zu leistenden Kosten folgt aus der zwischen dem örtlich zuständigen Jugendhilfeträger und dem Privaten Gymnasium E. getroffenen Vereinbarung. |
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| | Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. |
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