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| | Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ist für die hier erhobene Klage zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 10, § 202 Satz 2 SGG in Verbindung mit den §§ 198 ff. GVG), da es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein Verfahren aus dem Bereich der Sozialgerichtsbarkeit handelt. |
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| | Die Klage ist auch form- und fristgerecht (gem. § 198 Abs. 5 GVG) innerhalb von sechs Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch den Beschluss des LSG vom 18. Februar 2013 über die Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erhoben worden. Es war auch zuvor eine Verzögerungsrüge gem. § 198 Abs. 3 GVG erhoben worden. |
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| | Die hier gegebene allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG – vergleiche hierzu BSG Urteil vom 21. Februar 2013 – B 10 ÜG 1/12 KL – in juris Rn. 15) ist auch im Übrigen zulässig. |
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| | Die Klage ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer besteht nicht. |
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| | Nach § 198 Abs. 1 GVG in der seit 3. Dezember 2011 geltenden Fassung gem. Art. 23 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I, 2302) wird, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. |
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| | Gem. § 198 Abs. 2 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. |
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| | Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gem. § 198 Abs. 3 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge. |
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| | Nach § 198 Abs. 4 GVG ist Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. |
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| | Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar (§ 198 Abs. 5 GVG). |
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| | 1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; |
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| | 2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind. |
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| | Eine allgemein gültige Zeitvorgabe, wie lange ein (sozialgerichtliches) Verfahren, und zwar unabhängig davon, ob Hauptsache- oder Eilverfahren, höchstens dauern darf, um nicht als unangemessen lang zu gelten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch sonst ist die generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren unangemessen lange dauert – insbesondere als feste Jahresgrenze – angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich (BVerfG stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00 –, NJW 2001, 214; Scholz, Sozialgerichtsbarkeit 2012 Seite 19, 21; Roller DRiZ 2012 Heft 6 Beilage Seite 7; so auch u.a. BGH Urteil vom 14. November 2013 – III ZR 376/12 – in juris Rn. 25, 26, 27) |
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| | Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist vielmehr im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen (vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 1, 15). Als Maßstab nennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. insoweit auch EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rdnr. 32; Urteil vom 8. Juni 2006 Nr.75529/01 Rdnr. 128; Urteil vom 21. April 2011 Nr. 41599/09 Rdnr. 42; BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11 - Rdnr. 16 in juris; BGH Urteil vom 14. November 2013 – III ZR 376/12 – Rdnr. 25 in juris; BFH Urteil vom 7. November 2013 – X K 13/12 – Rdnr. 56 und 69 in juris; Roller aaO S. 9; Scholz aaO S. 22; Roderfeld in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts und Ermittlungsverfahren, Handkommentar, 2012, § 198 GVG Rdnr. 5, 8 ff.). |
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| | Im Rahmen der Prüfung der Schwierigkeit des Falles (vom EGMR als „complexity of the case“ bezeichnet) sind sowohl rechtliche als auch tatsächliche Erschwernisse zu berücksichtigen, mithin etwa die Wichtigkeit und Sensibilität der zu beantwortenden rechtlichen Fragen und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Sorgfalt der gerichtlichen Prüfung und Untersuchung. Von Bedeutung sind auch der Umfang der gebotenen Anhörungen, das Ausmaß an erforderlicher Tatsachenaufklärung sowie das Erfordernis der Einholung von Sachverständigengutachten (EGMR, Entscheidung vom 25. September 2007, Nr. 71475/01, Rdnr. 172). Der EGMR unterscheidet hinsichtlich der Komplexität eines Falles 5 Kategorien in entsprechender Abstufung (siehe hierzu auch OVG Magdeburg Urteil vom 25. Juli 2012 - 7 KE 1/11 - juris Rdnr. 39ff). |
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| | Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in Eilverfahren bei schwierigen und komplexen Sach- und Rechtsfragen das Gericht gegebenenfalls im Wege einer Güter- und Folgenabwägung eine vorläufige Entscheidung zu treffen hat (vergl. BVerfG Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05-), wie hier in den vorangegangenen Eilverfahren auch bereits geschehen. |
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| | Damit aber erhalten die Fragen nach der Bedeutung (dazu hier unter 2.) und dem Verhalten der Beteiligten und Dritter (dazu unter 3.) maßgebliches Gewicht. |
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| | Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens ist hier vor allem auf das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer baldigen Entscheidung abzustellen (siehe hierzu u.a. EGMR Urteil vom 8. Juni 2006 Nr. 75529/01 Rdnr. 133; Roller aaO S.9 unter Hinweis u.a., wenn die wirtschaftliche Existenz betroffen ist, auf BVerfG Beschluss vom 2. September 2009 – 1 BvR 3171/08, EuGRZ 2009; 695; BVerfG Beschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00, NJW 2001, 214, 215; EGMR Urteil vom 21. Oktober 2010 Nr. 43155/08, juris und Urteil vom 13. Januar 2011, Nr. 34236/06, juris; wenn um den Lebensunterhalt sichernde sozialrechtliche Ansprüche gestritten wird siehe BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11, info also 2012, 28 ; EGMR Beschluss vom 25. März 2010 Nr. 901/05, juris ; anders EGMR Beschluss vom10. Februar 2009 Nr. 30209/05, juris ; s.a. Roderfeld aaO Rdnr. 11 mwN). Von einem solchen Interesse ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich bei einer Verzögerung der Entscheidung für einen Beteiligten schwere und nicht oder nur begrenzt reparable Nachteile ergeben. |
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| | Ausgehend von diesen Grundsätzen ist durchaus von einem entsprechenden Interesse der Klägerin an einer baldigen Entscheidung und damit weiteren Sicherstellung der 1:1-Betreuung auszugehen. Hier macht die Klägerseite konkret geltend, dass aufgrund des Wegfalles der 1:1-Betreuung der Klägerin eine Verlegung ins ZfP für die Zeit vom 31. Dezember 2012 bis 20. Februar 2013 notwendig geworden sei - mit der Folge einer Dekompensation bzw. freiheitsentziehenden Maßnahmen bei der Klägerin - und damit schwere Nachteile für sie eingetreten seien. |
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| | Es bestehen aber auch aus Sicht des Senates Zweifel, ob die Einweisung ins ZfP tatsächlich ihre Ursache im Wegfall der 1:1-Betreuung hat oder nicht vielmehr andere unabhängig davon eingetretene Umstände maßgeblich waren. So führt Dr. N. vom ZfP in ihrem Schreiben vom 18. Januar 2013 unter „Aufnahmeanlass“ aus: „Unverändert bestehen seit Jahren schwere Verhaltensauffälligkeiten mit Kleptomanie, Bewegungs- und Beschäftigungsdrang, nächtliche Unruhe. Mehrere medikamentöse Therapieversuche im stationären sowie ambulanten Rahmen waren ohne positives Ergebnis.“ Im Weiteren verweist sie noch auch darauf, dass die aus den Verhaltensauffälligkeiten resultierende Eigen- und Fremdgefährdung im H. P. in L., in dem die Klägerin bis zur Aufnahme gelebt habe, nur durch eine 1:1-Betreung habe abgewendet werden können. Diese werde jedoch ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr finanziert. Die Klägerin sei auf diese Weise im Heimatpflegeheim nicht mehr führbar. Weiter teilt Dr. N. mit, dass es sich seit 2008 um den dritten Aufenthalt der Klägerin im ZfP handele und zur Aufnahme die oben genannten Verhaltensauffälligkeiten geführt hätten. Darüber hinaus ist der ärztlichen Stellungnahme von Dr. N. vom 18. Januar 2013 nicht zu entnehmen, dass es im Zusammenhang mit der Einweisung der Klägerin zum 31. Dezember 2012 ins ZfP zu einer Dekompensation der Klägerin gekommen ist. |
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| | Der Betreuer hat des Weiteren vor dem Betreuungsgericht einerseits darauf verwiesen, dass im Hinblick auf die Erkrankung der Klägerin eine ständige 1:1-Betreung erforderlich sei, diese aber seit dem 31. Dezember 2012 nicht mehr sichergestellt sei. Darüber hinaus führte der Betreuer allerdings auch aus, weiterhin habe sich Ende Dezember der allgemeine Gesundheitszustand der Klägerin in Form von erheblichen Schluckstörungen sowie erhöhter Sturzgefahr verschlechtert. Damit habe nur die Möglichkeit bestanden die Klägerin im ZfP unterzubringen, wozu sie auch freiwillig bereit gewesen sei. In gleicher Weise äußerte er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 26. Februar 2013, wo er angab, die Klägerin sei ins ZfP gekommen, weil sie unter Schluckstörungen gelitten habe, die zu behandeln gewesen seien. Außerdem sei die nächtliche Betreuung nicht mehr sichergestellt gewesen. |
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| | Damit aber kann der Senat schon nicht feststellen, dass die hier geltend gemachte Verzögerung ursächlich für den behaupteten schweren Nachteil geworden ist, nämlich die Aufnahme ins ZfP mit einer damit einhergehenden Dekompensation bei der Klägerin. |
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| | Des Weiteren ist Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch, dass die unangemessene Verfahrensdauer durch staatliches Fehlverhalten verursacht wurde, etwa organisatorisches Verschulden bei der ausreichenden personellen Ausstattung der Gerichte. D.h. auf der anderen Seite, Entschädigungsansprüche scheiden schon dann grundsätzlich aus, wenn und soweit die Verzögerung des Verfahrens ausschließlich durch die Verfahrensbeteiligten selbst oder durch Dritte verursacht worden ist und das Gericht keine Möglichkeit hatte, dem wirksam entgegen zu steuern (siehe Roller aaO S. 10/11 mit verschiedenen Beispielen und Fundstellen; Roderfeld aaO Rdnr. 12). |
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| | Hier ist nun hinsichtlich des Verfahrensablaufes folgendes zu berücksichtigen: |
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| | Der die Klägerin im gesamten Verfahren vertretende Bevollmächtigte wusste bereits nach der Vertagung der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren vor dem SG am 26. November 2012 (Montag), dass mit einer Entscheidung in der Hauptsache vor dem 31. Dezember 2012 (Ablauf der vom LSG getroffenen vorläufigen Bewilligung der 1:1-Betreuung) nicht mehr zu rechnen war. Dennoch hat der Klägerbevollmächtigte erst zwei Wochen später, nämlich am 10. Dezember 2012 (Montag) den Eilantrag auf Verlängerung der vorläufigen Weitergewährung der 1:1-Betreuung gestellt. Weder aus dem Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 10. Dezember 2012 noch aus dem weiteren Schriftsatz vom 17. Dezember 2012 geht ausdrücklich hervor, dass, sofern nicht bis zum 31. Dezember 2012 eine weitere Verpflichtung des Landkreises Böblingen zur Kostenübernahme der 1:1-Betreuung ausgesprochen werde, diese zum Jahresende eingestellt werde. Dieser Hinweis erfolgte erst nach dem Jahreswechsel nämlich mit dem Schriftsatz vom 2. Januar 2013 (Mittwoch), mit dem gleichzeitig die Verzögerungsrüge erhoben worden war. Zu diesem Zeitpunkt waren allerdings die Pflegekräfte bereits entlassen. |
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| | Soweit die Klägerseite geltend macht, man habe im Hinblick auf die vorangegangenen Eilverfahren und dort ergangenen Beschlüsse des SG bzw. des LSG davon ausgehen können, dass auch in diesem Verfahren vom SG eine weitere Verlängerung der vorläufigen 1:1-Betreuung ausgesprochen werde, greift dies nicht durch. Keinesfalls ist den vorangegangenen Eilverfahren eine "gesicherte Rechtsposition" zu entnehmen. Vielmehr ist sogar den Beschlüssen des LSG, und zwar beider Senate, ausdrücklich zu entnehmen, dass diese jeweils davon ausgegangen sind, dass sich die Situation der Klägerin durchaus ändern könne. Der 7. Senat des LSG hat eine solche Änderung der Situation sogar als wahrscheinlich erachtet und gerade im Hinblick darauf die im Sommer 2012 beantragte Erstreckung der Verpflichtung des Landkreises Böblingen zu vorläufigen Leistungen über den 31. Dezember 2012 hinaus abgelehnt. D.h. mit anderen Worten, schon im Hinblick darauf hätte der Klägerbevollmächtigte gewarnt sein müssen, dass das SG vor einer erneuten "Verlängerung" der 1:1-Betreuung den Sachverhalt neu zu ermitteln und zu überprüfen habe, was naturgemäß zumindest eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Auch vor diesem Hintergrund wäre vom Klägerbevollmächtigten daher zu erwarten gewesen, dass er nach der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2012 nicht noch 14 Tage zuwartet bevor er einen Eilantrag auf "Verlängerung" der vorläufigen 1:1-Betreuung stellt. Dies umso weniger vor dem Hintergrund, dass der Klägerbevollmächtigte auch gerade im Hinblick auf die vom SG in der mündlichen Verhandlung am 26. November 2012 geäußerten rechtlichen Überlegungen (nämlich dahingehend, dass möglicherweise ein Anspruch der Klägerin unmittelbar aus dem Heimvertrag gegen das H. "P." auf 1:1-Betreuung besteht) nicht mehr davon ausgehen konnte, dass das SG dem Eilantrag der Klägerin auch problemlos stattgeben werde. |
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| | Darüber hinaus hat das SG unverzüglich nach dem per Fax eingegangenem Schriftsatz vom 2. Januar 2013 (Mittwoch) und der darin erhobenen Verzögerungsrüge am 4. Januar 2013 (Freitag) bereits über den Eilantrag entschieden. |
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| | Damit ist zwar zu diesem Zeitpunkt (4. Januar 2013) das hier allein interessierende Eilverfahren vor dem SG abgeschlossen. Da als schwerer Nachteil der Aufenthalt der Klägerin im ZfP in der Zeit vom 31. Dezember 2012 bis zum 20. Februar 2013 (insgesamt 51 Tage) geltend gemacht wird, ist durchaus zu berücksichtigen, dass der Klägerbevollmächtigte die gegen den ablehnenden Beschluss des SG vom 4. Januar 2013 (dem Klägerbevollmächtigten am 7. Januar 2013 mit Empfangsbekenntnis zugegangen) gesetzlich bestehende Beschwerdefrist von einem Monat fast vollständig ausschöpfte und erst am 4. Februar 2013 (Montag) Beschwerde beim LSG einlegte und nochmals erst eine Woche später am 11. Februar 2013 (Montag) die Beschwerdebegründung vorlegte. Hier hätte es vor dem Hintergrund der von Klägerseite geltend gemachten schweren Nachteile für die Klägerin im Hinblick auf den Aufenthalt im ZfP eigentlich nahe gelegen, auf die fast vollständige Ausschöpfung der Beschwerdefrist und eine nochmalige zusätzliche Frist für die Vorlage der Beschwerdebegründung zu verzichten und vielmehr im Interesse der Klägerin möglichst umgehend die Beschwerde samt Begründung beim LSG zu erheben, umso eine zeitnahe Entscheidung, wie sie dann binnen einer Woche nach Vorlage der Beschwerdebegründung durch den erkennenden Senat am Montag, den 18. Februar 2013 auch erfolgte, herbeizuführen. |
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| | Das Verfahren vor dem SG hat insgesamt 26 Tage gedauert, wobei elf Tage auf gesetzliche Feiertage, Sonntage und sonstige dienstfreie Tage entfielen (also 15 Werk-/Arbeitstage). Das LSG hat anschließend über die Beschwerde nach Vorlage der Beschwerdebegründung binnen sechs Werktagen entschieden, das gesamte gerichtliche Verfahren in zwei Rechtszügen dauerte nur 26 Werktage (SG: 15 Werktage, LSG: 11 Werktage), wobei hier noch sechs Werktage vom Bevollmächtigten der Klägerin für die Vorlage der Beschwerdebegründung zu verantworten sind. D.h. mit anderen Worten, hätte der Klägerbevollmächtigte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung am 26. November 2012 gestellt, sofort bei Antragstellung bzw. zumindest noch vor dem 31. Dezember 2012 auf die besondere Dringlichkeit (Wegfall der 1:1-Betreuung, sofern nicht vorher Finanzierung sichergestellt) hingewiesen, auf die Ausschöpfung der Beschwerdefrist plus zusätzlicher Frist für die Vorlage der Beschwerdebegründung verzichtet und vielmehr der von ihm selbst aufgestellten Anforderung an das SG mit einer unverzüglichen Bearbeitungszeit binnen einer Woche zunächst in eigener Sache selbst genügt, hätte aller Voraussicht nach spätestens Anfang Januar die abschließende Entscheidung des LSG vorliegen können. Das heißt aber, sofern nicht andere Gründe eine Verlegung der Klägerin ins ZfP ohnehin notwendig gemacht hatten, hätte dies möglicherweise zur Folge gehabt, dass die 1:1-Betreuung der Klägerin noch - gegebenenfalls durch einen „Hängebeschluss“ des LSG (siehe Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 10. Aufl. § 86b Rn. 14), nämlich die vorläufige Weitergewährung bis zur endgültigen Entscheidung über die Beschwerde - kurzfristig überbrückt und letztlich durchgehend hätte gewährt werden können. |
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| | In der Gesamtschau ist damit festzuhalten, dass das hier von der Klägerseite beanstandete Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG in keiner Weise unangemessen lange gedauert hat, vielmehr alleine die hier geltend gemachten Verzögerungen und damit geltend gemachten Nachteile ihre Ursache in den von Seiten des Bevollmächtigten trotz der behaupteten besonderen Eilbedürftigkeit selbst verursachten Verzögerungen haben. |
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| | Aus diesen Gründen ist die Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer abzuweisen. |
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| | Der Streitwert war in Höhe des Auffangstreitwertes von 5.000 EUR festzusetzen, nachdem die Klägerin keinen bezifferten Leistungsantrag gestellt hat (§ 52 Abs. 2 GKG). |
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