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| | Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf weitere versicherungsvertragliche Entschädigung in Höhe von EUR 1.750, weil ihr „unter anderem Verschlusses“ verwahrtes Bargeld entwendet worden ist (nachfolgend C.). Weitergehende Zahlungen, wie sie für Entwendung von Bargeld aus einem verschlossenen Geldschrank vorgesehen sind, kann sie dagegen nicht beanspruchen (nachfolgend A.). |
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| | Nach § 13 Nr. 1.4 a) der vereinbarten Bedingungen ist Bargeld bis EUR 15.000 - individualvertraglich erhöht auf EUR 30.000 - versichert, wenn es unter anderen in verschlossenen Panzer-Geldschränken untergebracht ist. Das war hier, wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist, nicht der Fall. |
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| | 1. Als „verschlossen“ wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dessen Anschauungen den Maßstab für die Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen bilden, einen Geldschrank nur dann ansehen, wenn sämtliche Öffnungen verschlossen sind, die so groß sind, dass aus ihnen - sei es auch mit einiger Mühe - der Inhalt hinausbefördert werden kann, ohne ein Schloss aufzubrechen (für ein Erfordernis der Sicherung aller Öffnungen durch ein Schloss auch Martin/Büchel, Sachversicherungsrecht, 3. Auflage, H III Rn. 39). Dass dies hier der Fall war, macht die Klägerin nicht geltend. Sie räumt ein, dass die Einwurfschublade des Tresors bei dem Einbruch nicht verschlossen war. |
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| | 2. Von diesem in erster Linie am Wortlaut orientierten Verständnis der Versicherungsbedingungen könnte nur dann abgewichen werden, wenn der erkennbare Zweck der Bedingungen es rechtfertigen würde, von einem verschlossenen Geldschrank auch dann auszugehen, wenn eine zum Hinausbefördern des Inhalts hinreichend große Öffnung zwar vorhanden ist, diese aber nur mit erheblichem Aufwand genutzt werden kann. Eine solche einschränkende Auslegung der Bedingungen wäre nach Auffassung des Senats indes nur dann gerechtfertigt, wenn - anders als hier - andere technische Vorrichtungen vorhanden wären, die gleich einem Schloss den Zugriff auf den Tresorinhalt verhindern. |
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| | a) Ein „verschlossener“ Panzergeldschrank würde auch dann vorliegen, wenn er zwar über einen Schlitz oder eine unverschlossene Einwurfschublade verfügen, diese Einrichtungen aber technisch so gesichert wären, dass die einmal eingelegten oder eingeworfenen Gegenstände nicht mehr aus dem Tresor hinausgenommen werden könnten („Schleuse“). Das hat die Klägerin mit der Berufung geltend gemacht, indem sie vorgetragen hat, der von ihr verwendete Tresor habe über „besondere technische Vorrichtungen“ verfügt, die verhinderten, dass man über die Einwurfschublade Zugriff auf das Tresorinnere nehmen könne. Dabei handelt es sich indes um in der Berufungsinstanz neuen, von der Beklagten bestrittenen und damit nicht zulassungsfähigen Vortrag. Beim Landgericht war vorgetragen worden, dass es bei dem verwendeten Tresor möglich gewesen sei, bei einem auf dem Kopf stehenden Tresor durch sogenanntes „Fishing“ an das Geld heranzukommen. Technische Einrichtungen, die einen Zugriff verhindern könnten - etwa zusätzliche Klappen oder ähnliches - sind im ersten Rechtszug nicht dargetan worden. Der vom Landgericht persönlich gehörte Geschäftsführer A. der Klägerin hat in der erstinstanzlichen Verhandlung vielmehr angegeben, dass sich im eigentlichen Tresor und in der Schublade jeweils ein Schlitz befinde; dadurch könnten die Umschläge nach unten fallen. Zusätzliche technische Schutzeinrichtungen hat der Geschäftsführer der Klägerin nicht beschrieben. Soweit auf solche im zweiten Rechtszug Bezug genommen wird, sind diese im Übrigen nicht konkret benannt worden; hierauf ist die Klägerin durch die Verfügung vom 8. Mai 2014 hingewiesen worden, ohne dass ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung ergänzt worden wäre. |
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| | b) Der von der Klägerin angestellte Vergleich zwischen einem Einwurfschlitz oder einer (unverschlossenen) Schublade mit dem Briefkastenschlitz eines Einfamilienhauses trägt nach der Beurteilung des Senats nicht. Ein solcher Briefkastenschlitz ist an einem unbeweglichen Gegenstand angebracht, so dass die hier von der Klägerin vermutete Methode des Zugriffs („Fishing“ durch Schütteln) nicht möglich wäre; ein unmittelbarer Eingriff durch den Briefkastenschlitz auf Wertsachen innerhalb des Hauses ist nach dem üblichen Ort der Anbringung nicht möglich. |
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| | c) Die für die Entscheidung des Falls maßgebliche Regelung des Versicherungsvertrags lässt sich auch nicht dahin einschränkend auslegen, dass eine unverschlossene Öffnung dann unbeachtlich ist, wenn eine Herausnahme einzelner Gegenstand zwar nicht durch technische Einrichtungen ausgeschlossen, aber durch das Eigengewicht des Tresors und die Art der Öffnung erschwert wird. Eine solche beschränkende Auslegung würde den Begriff des „verschlossenen“ Panzer-Geldschrankes weitgehend konturlos werden lassen. Zudem bestünde die Schwierigkeit einer solchen Auslegung darin, dass der Aufwand für eine Inhaltsentnahme nicht nur von der Konstruktion des Geldschrankes, sondern auch von der Größe der eingelegten Gegenstände und von dem Füllstand abhängig wäre. |
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| | d) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1972 (NJW 1972, 1232) stützt den Rechtsstandpunkt der Klägerin nicht. Darin sind allerdings die Bedingungen einer privaten Hausratversicherung dahin ausgelegt worden, dass ein „verschlossenes Behältnis“ zur Aufbewahrung von Schmuck-, Gold- und Silberwaren auch dann (noch) vorliegt, wenn das Verhältnis verankert und verschlossen und der Schlüssel hierzu in der Wohnung versteckt ist. Dem lag die Überlegung zugrunde (a. a. O., juris-Rn. 9), dass die Vertragsbestimmung gewährleisten solle, dass der Verschluss dem potentiellen Einbruchsdieb ein zusätzliches Wegnahmehindernis bereiten solle. Ein solches Wegnahmehindernis bestehe auch, wenn zunächst der Schlüssel gesucht werden muss. An einem solchen zusätzlichen Wegnahmehindernis fehlte es hier, da die Schublade unstreitig nicht verschlossen war. Auf die Frage, welcher Aufwand hätte betrieben werden müssen, um das Schloss der Schublade aufzubrechen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Es erscheint zudem zweifelhaft, dass die aus einer Entscheidung zu den Bedingungen der privaten Hausratversicherung entnommenen Rechtssätze auf eine Versicherung des hier in Rede stehenden Zweigs übernommen werden könnten. |
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| | 3. Die Klägerin zieht in Zweifel, dass der Diebstahl verhindert worden wäre, wenn die Einwurfschublade verschlossen gewesen wäre; sie trägt zudem vor, dass das Schubladenschloss im Vergleich zu dem Schloss der Tresortür nur ein verhältnismäßig geringes Schutzniveau biete. Ob dies zutreffend ist, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Die Notwendigkeit, zunächst das Schloss der Schublade aufzubrechen, hätte jedenfalls einen zusätzlichen Aufwand bedeutet, der die Sicherheit des Geldschrankes erhöht hätte. |
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| | Auf die in § 13 Nr. 1. 4 a) geregelten Voraussetzungen eines Versicherungsschutzes für Bargeld bis EUR 30.000 käme es nicht an, wenn die Vertragsparteien eine nach § 305b BGB vorrangige individuelle Abrede getroffen hätten, dass der erhöhte Versicherungsschutz auch gewährt werden soll, wenn die vorhandene Einwurfschublade nicht abgeschlossen wird. Das Landgericht, das hierzu Beweis erhoben hat, hat sich von einer Abrede nicht überzeugen können. Dem folgt der Senat, weil er keine konkreten Anhaltspunkte hat, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts gebieten (§ 529 Absatz 1 Nr. 1 ZPO). Die gegen die Beurteilung des Landgerichts gerichteten Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Beurteilung. |
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| | a) Die Berufung macht zunächst geltend, dass es der Versicherer übernommen habe, der Klägerin ein Versicherungsangebot zu unterbreiten, das auf die tatsächlichen Verhältnisse in ihren Lokalen und damit auch auf die dort vorhandene Tresore zugeschnitten gewesen sei. Ob das zutreffend ist, muss nicht entschieden werden. Die Beklagte verweigert die weitere versicherungsvertragliche Entschädigung nicht deshalb, weil einer der Tresore von vornherein den Bedingungen nicht entsprochen habe, sondern weil eine bauartbedingte Sicherung - das Schloss der Schublade - nicht betätigt worden war. |
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| | b) Keiner der Zeugen, die das Landgericht vernommen hat, hat bestätigt, dass der Geldschrank im „M.“ in Augenschein genommen worden und dabei vereinbart worden ist, dass das darin aufbewahrtes Geld auch dann voll versichert sein solle, wenn die Schublade nicht verschlossen wird. Der Zeuge K. hat im Gegenteil ausgeschlossen, dass er ein ihm berichtetes Offenlassen der Tresorschublade gebilligt hätte. Auf die Frage, ob ein Vertreter der Beklagten auf die Besichtigung des Tresors im „M.“ wegen des Hinweises auf die Baugleichheit mit dem Tresor in der „A. “ verzichtet hat, kommt es nicht entscheidend an, weil auch unter Zugrundelegung dieses Vortrags nicht feststünde, dass die Beklagte es gebilligt hätte, dass die in den Tresoren vorhandene Schublade nicht abgeschlossen wird. |
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| | c) Die in einem anderen Lokal der Klägerin tätige Zeugin Ho. hat bekundet, dass sich zwei Personen, darunter der Zeuge He., den Tresor im Keller der „A.“ angesehen hätten und auch die Funktion des Schubladentresors besprochen worden sei. Die Zeugin hat aber nicht bestätigt, dass die Erschienenen darauf hingewiesen worden waren, dass die Schublade regelmäßig nicht abgeschlossen wird. Davon, dass bei der - nach Schilderung der Zeugin kurzen - Besichtigung den Erschienenen aufgefallen ist, dass durch einen mit Klebeband befestigten Gegenstand das vollständige Zufallen der Schublade verhindert wurde, lässt sich aufgrund der Schilderung der Zeugin nicht hinreichend feststellen. Ohne eine entsprechende ausdrückliche Erklärung der Beklagten konnte die Klägerin auch nicht annehmen, dass ihr Versicherungsschutz für einen Tresor auch dann gewährt werden solle, wenn dessen vorhandene Schlösser nicht sämtlich betätigt werden. Auf die Frage, ob der Zeuge K. einen Schubladentresor in der „A.“ gesehen hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidend an. Dem in diesem Zusammenhang gestellten Antrag, etwaige handschriftliche Aufzeichnungen des Zeugen beizuziehen, musste vor diesem Hintergrund nicht entsprochen werden. |
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| | d) Die Klägerin verweist darauf, dass ein Tresor in der Gaststätte L. besichtigt worden sei, der im oberen Bereich einen offenen Schlitz aufweise; dies habe der Zeuge K. gesehen, ohne Einwendungen gegen die Versicherbarkeit zu erheben. Daher habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass erst recht Tresore versichert seien, bei denen eine Schublade vorhanden, wenn auch nicht verschlossen sei. Das rechtfertigt kein der Klägerin günstigeres Ergebnis. |
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| | aa) Der Zeuge K. hat in erster Instanz bestätigt, einen Tresor in der Gaststätte „L. “ in Augenschein genommen zu haben. Dass dieser einen nicht verschließbaren Schlitz gehabt habe, hat er allerdings nicht bekundet. Der Zeuge He. hat, wie er bekundet hat, an einer Besichtigung eines Tresors im „L.“ nicht teilgenommen. |
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| | bb) Die Schlussfolgerung, dass ein Tresor mit unverschlossener Schublade erst Recht versichert sein müsse, wenn es auch ein Tresor mit unverschließbaren Schlitz sei, wäre überdies nur gerechtfertigt, wenn der vergleichbare Tresor auch sonst keine technischen Einrichtungen hätte, die den Zugriff auf den Inhalt verhindern. Hierzu hat die Klägerin - auch auf den entsprechenden Einwand in der Berufungserwiderung - nichts vorgetragen. Dieser Grund steht auch einer Heranziehung des als Anlage K 17 vorgelegten, nach dem hier streitigen Einbruch zu einem anderen Tresor ausgestellten Bestätigungsschreibens der Beklagten vom 11. September 2012 entgegen. Dort ist zwar ausgeführt, dass Bargeld bis EUR 30.000 in diesem Tresor versichert sei, sofern dieser am Boden verankert sei, unabhängig von einem Verschluss der Schublade. Dem liegt aber, wie in dem Schreiben ausdrücklich ausgeführt ist, die Bestätigung des Herstellers zugrunde, dass ein „Fishing“ aus der Schublade ausgeschlossen sei. Dass diese Voraussetzung auch bei dem früheren Tresor im „M.“ erfüllt war, lässt sich aus den oben ausgeführten Gründen nicht feststellen. |
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| | e) Entgegen der erstinstanzlichen Argumentation der Klägerin konnte diese von einer Versicherung trotz unverschlossener Tresorschublade auch nicht deshalb ausgehen, weil die Beklagte nach dem ersten, nicht streitgegenständlichen Einbruch die „Schublade am Tresor ignoriert“ habe, obwohl insoweit ein Versicherungsfall gegeben gewesen sei. Die Klägerin macht insoweit nicht geltend, dass sie die Entschädigung für die Beschädigung des Tresors konkret verlangt hatte und ihr diese versagt worden ist. Von sich aus war die Beklagte zu einem Hinweis, dass die Schublade repariert werden müsse, nicht verpflichtet. Die Klägerin konnte das Ausbleiben einer Regulierung - für das verschiedene Gründe in Betracht kamen - ohne zusätzliche Anhaltspunkte auch nicht als Erklärung der Beklagten deuten, dass sie das Abschließen der Einwurfschublade des Tresors für nicht erforderlich erachte und der Versicherungsschutz unabhängig hiervon gegeben sein solle. |
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| | Die Klage hat aber deshalb teilweisen Erfolg, weil das Geld der Klägerin zwar nicht in einem verschlossenen Panzer-Geldschrank, aber - wie es § 13 Nr. 1.4 b) der Bedingungen vorsieht - „unter anderem Verschluss in Behältnissen, die erhöhte Sicherheit gewähren“ - aufbewahrt worden ist. |
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| | 1. Der Senat legt § 13 Nr. 1. 4. b) der Bedingungen dahin aus, dass zur Erfüllung der Voraussetzungen nicht alle Öffnungen des Behältnisses „verschlossen“ sein müssen. Wäre dies gewollt gewesen, hätte es im Zusammenhang der hier in Rede stehenden Bedingungen nahegelegen, unter Übernahme der Formulierung aus § 13 Nr. 1.4 a) zu bestimmen, dass die Entschädigung für Bargeld in „verschlossenen Behältnissen, die erhöhte Sicherheit gewähren“ geleistet wird. Dass eine abweichende Formulierung gewählt worden ist, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dahin verstehen, dass nicht zwingend betätigte Schlösser an allen Öffnungen verlangt sind, sondern es genügen soll, wenn das Bargeld nicht offen aufbewahrt wird, sondern in Behältnissen, die nicht offen sind und erhöhte Sicherheit gegen Wegnahme des Inhalts gewähren. Diese Voraussetzungen sind hier nach Auffassung des Senats erfüllt. Nach den unstreitigen Feststellungen des Landgerichts, für deren Richtigkeit das von der Polizei aufgenommene Lichtbild streitet, geschah die Entwendung in der Weise, dass der 325 kg schwere Tresor auf den Kopf gestellt wurde. Es liegt auf der Hand, dass hierfür erheblicher Aufwand erforderlich war. Dass zur Entnahme des Geldes erheblicher Aufwand erforderlich war, bot gegen die Entwendung diejenige „erhöhte Sicherheit“, die die Vertragsklausel verlangt. Anders als bei der Anwendung des § 13 Nr. 1. 4 a) AVB wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Wendung „erhöhte Sicherheit“ dahin auslegen, dass es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, welche tatsächlichen Umstände zu dem erhöhten Schutz gegen das Entwenden des Inhalts führen. |
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| | 2. Die Beklagte hat in der Berufungsverhandlung unstreitig gestellt, dass der Klägerin (mindestens) EUR 2.000 aus dem Behältnis entwendet worden sind. Auf die Frage, ob ein weitergehender Schaden entstanden ist, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an. Die Klägerin hat ihrerseits unstreitig gestellt, dass ein Teilbetrag von EUR 250 bereits ersetzt worden ist; es verbleibt daher ein von der Beklagten zu ersetzender Betrag von EUR 1.750. (…) |
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