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| | Die Berufung des Klägers hat nur teilweise Erfolg. |
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| | Die Berufung des Klägers ist unbegründet, soweit sie die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für Mai 2011 und die Erstattungsforderung in Höhe von 182,84 EUR betrifft. Das SG hat die Klage insoweit zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, da der vom Beklagten erlassene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2012 insoweit rechtmäßig ist. Insbesondere hat der Beklagte die nachträglich bekannt gewordene einmalige Einnahme des Klägers aus der Nachzahlung seines Arbeitgebers in Höhe von 328,55 EUR Arbeitsverhältnis zu Recht im Monat des Zuflusses berücksichtigt (hierzu unter 1.). Die Berufung ist allerdings erfolgreich, soweit sie die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung aufgrund der Steuererstattung für Juli 2012 und die Erstattungsforderung in Höhe von 259,32 EUR betrifft. Anders als vom Beklagten angenommen und vom SG bestätigt, hätte hier gem. § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II eine Berücksichtigung des Einkommens im Folgemonat August 2012 erfolgen können und müssen (hierzu unter 2.) |
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| | 1.) Rechtliche Grundlage der teilweisen Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 12. Mai 2011 für den Monat Mai 2011 ist - wie das SG zutreffend dargestellt hat - § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 3 SGB III. Nach diesen Normen ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Einkommen erzielt hat der Kläger im Monat Mai 2011 in Form einer Nachzahlung seines ehemaligen Arbeitgebers; am 31. Mai 2011 flossen ihm 328,55 EUR zu. Dieses Geld, eine einmalige Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II, ist - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - auf die für den Monat Mai 2011 gewährten Leistungen anzurechnen. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen des SG verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz folgendes auszuführen: |
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| | § 11 Abs. 3 SGB II regelt die Berücksichtigung einmaliger Einnahmen im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosengeld II; soweit einmalige Einnahmen anzurechnen sind, entfällt die Hilfebedürftigkeit i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II. Dabei gilt der Grundsatz, dass einmalige Einnahmen - ebenso wie laufende Einnahmen auch - in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen sind. Diese Regelung entspricht der früheren Praxis sowie der Vorgängerregelung in § 2 Abs. 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V; Fassung bis 31. März 2011). Sie stellt sicher, dass die Einnahmen in dem Zeitraum berücksichtigt werden (dem Monat des Zuflusses), für den Leistungen gewährt werden. In zwei Konstellationen wird dieser Grundsatz durchbrochen: Zum einen wird der Zufluss der einmaligen Einnahme normativ dem Folgemonat zugerechnet, wenn für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind (§ 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Zum anderen erfolgt rechnerisch eine Aufteilung des zugeflossenen Geldbetrages auf sechs Monate, wenn durch die Berücksichtigung des Betrages in einem Monat der Leistungsanspruch komplett entfiele (§ 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II). Im zuletzt genannten Fall gilt der Betrag mithin mit jeweils einem Sechstel im Zuflussmonat und den fünf Folgemonaten bzw. in den sechs auf den Zufluss folgenden Monaten (wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II vorliegen) als zugeflossen. Grund für die zuletzt genannte Durchbrechung des Zuflussprinzips ist der Schutz des Hilfesuchenden, der nicht aufgrund einer einmaligen Einnahme für einen einzelnen Monat „aus dem Hilfebezug fallen“ soll, was u.a. zur Konsequenz haben könnte, dass er seinen Krankenversicherungsschutz verlieren würde. Die erstgenannte Durchbrechung dient demgegenüber (allein) der Praktikabilität des Verwaltungshandelns (vgl. nur Söhngen in juris PK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 11, Rz. 56/58; Klaus in Hohm, Gemeinschaftskommentar SGB II, § 11, Rz. 176/177). Mit der Regelung soll ein nachfolgendes Aufhebungs- und Erstattungsverfahren vermieden werden, indem die zugeflossene, aber nicht sofort bekannt gewordene Einnahme mit den Leistungen des Folgemonats aufgerechnet wird. |
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| | Zweck der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist es - wie bereits erwähnt -, Aufhebungs- bzw. Rücknahme- und Erstattungsstreitigkeiten zu vermeiden. Die gesetzliche Regelung wurde zu diesem Zweck so geschaffen, dass ein für die Verwaltung wesentlich bequemerer Weg ermöglicht wurde. So bestimmt § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II, dass die „Einnahmen im Folgemonat berücksichtigt“ werden. Diese Einnahmen mindern den Auszahlungsanspruch damit unmittelbar. Es entsteht kein Rückzahlungsanspruch auf Seiten der Verwaltung (wie im Fall eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides), der nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung notfalls mit Mitteln der Vollstreckung durchzusetzen wäre, sondern die Verwaltung behält den Betrag direkt ein. Zulässig ist mithin im Ergebnis eine „Aufrechnung“ seitens der Verwaltung, ein für diese nicht unerheblicher Vorteil, der den Verwaltungsaufwand tatsächlich erheblich minimiert. |
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| | Für diese Regelung hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass es zu gewissen „Ungleichbehandlungen“ kommen kann. Zu denken ist zum einen an Fälle, in denen die einmalige Einnahme in den letzten Monat des Leistungsbezugs fällt. Wird die Einnahme im Folgemonat bekannt, darf sie nicht leistungsmindernd im Zuflussmonat berücksichtigt werden (Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl., § 11, Rz. 20). Zum anderen dürfte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 33/12 R – juris) höchst zweifelhaft sein, ob eine Berücksichtigung im Folgemonat erfolgen darf, wenn der Hilfesuchende nachweisen kann, dass er das Geld verbraucht hat. „Bereite Mittel“ dürften dann nicht mehr vorhanden sein, was die Berücksichtigung des zugeflossenen Betrages wohl unmöglich machen dürfte (so auch Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 11, Rz. 36). Die Regelung über die Berücksichtigung im Folgemonat fingiert schließlich nicht einen späteren Zufluss, sondern regelt nur die Berücksichtigung des zugeflossenen Betrages erst zu einem späteren Zeitpunkt. |
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| | Das zeigt, dass es sich bei der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II um einen Ausnahmefall handelt, der nur dann Anwendung findet, wenn der Zweck der Regelung erreicht werden kann. In all den Fällen, in denen der Zufluss der Verwaltung nicht im Folgemonat, sondern noch später bekannt wird, besteht kein Grund für eine Abweichung vom Grundsatz des Zuflussprinzips. Vielmehr findet dieses dann Anwendung, da es die tatsächlichen Verhältnisse weit besser abbildet als dies bei einer Verschiebung des Zuflusses der Fall wäre. Die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist daher einschränkend auszulegen und nur dann anzuwenden, wenn der Zufluss der einmaligen Einnahme der Verwaltung im Folgemonat bekannt wird und deren Berücksichtigung noch möglich ist. In allen anderen Fällen bleibt es bei den allgemein gültigen Regeln, insbesondere dem Zuflussprinzip, und der Rückabwicklung in Form eines Rücknahme- bzw. Aufhebungs- und Erstattungsverfahrens. |
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| | 2.) Der angefochtene Bescheid ist allerdings rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er aufgrund der Steuererstattung erfolgt ist, die dem Kläger am 5. Juli 2012 zugeflossen ist. In Anwendung der oben genannten Grundsätze hätte hier gem. § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II eine Berücksichtigung im Folgemonat August 2012 erfolgen können und müssen. |
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| | Nachdem gem. § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II die Leistungen monatlich im voraus erbracht werden, war dem Kläger die Leistung für Juli 2012 bereits „erbracht“ i.S.d. § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II, als der Steuerbescheid für 2011 mit der darin aufgeführten Steuererstattung sowie der entsprechende Kontoauszug beim Beklagten eingingen (laut Eingangsstempel am 9. Juli 2012). Ob die Leistungserbringung aufgrund einer (wie hier) vorläufigen oder einer endgültigen Bewilligung erfolgt ist, ist für die Frage des „Erbrachtseins“ als rein tatsächliches Kriterium ohne Belang. „Erbracht“ ist die Leistung in jedem Fall, wenn sie ausgezahlt bzw. dem Empfänger auf seinem Konto gutgeschrieben wurde; es spricht viel dafür, auch den Zeitpunkt der Anweisung durch den Beklagten ausreichen zu lassen, da es nach dem oben dargelegten Sinn und Zweck der Vorschrift (Verwaltungsvereinfachung) darauf ankommt, dass es für den Beklagten noch möglich ist, das Einkommen im Folgemonat zu berücksichtigen. Im Fall des Klägers war bei Bekanntwerden des Einkommens am 9. Juli 2012 jedenfalls die Leistung für Juli 2012 ausgezahlt, diejenige für August 2012 noch nicht. Eine Berücksichtigung des Einkommens wäre damit im Folgemonat August ohne weiteres möglich gewesen, sei es in Form einer Änderung der vorläufigen Bewilligung oder in Form einer endgültigen Leistungsfestsetzung. |
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| | Der Beklagte hat nach Auffassung des Senats kein Wahlrecht, ob er den Weg einer Aufhebung und Erstattung nach § 48 SGB X (bzw. wie vom Beklagten zuletzt vorgetragen einer endgültigen Festsetzung und Erstattung nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 SGB III i.V.m. § 40 SGB II) für den Zuflussmonat wählt oder die Berücksichtigung für den Folgemonat. Insoweit geht die Bestimmung des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II als die speziellere Regelung den allgemeinen Aufhebungs- und Erstattungsvorschriften vor. Dies entspricht auch dem oben dargelegten Zweck der Vorschrift: Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung soll soweit wie möglich ein Aufhebungs- und Erstattungsverfahren vermieden werden. Nachdem dies im Fall der Steuererstattung für Juli 2012 noch möglich war, besteht insoweit kein Anlass für eine einschränkende Auslegung des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II. Das Argument der Verwaltungsvereinfachung erhält im konkreten Fall noch besonderes Gewicht dadurch, dass der Kläger Mitte Juli 2012 die Aufnahme einer Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma mitgeteilt hat. Hier stand ohnehin mit Blick auf das hieraus erzielte Einkommen der Erlass eines Änderungsbescheides für die Zukunft an, so dass es nur sinnvoll erscheint, in diesem Zusammenhang auch das Einkommen aus der Steuererstattung zu berücksichtigen anstatt diesbezüglich einen eigenen Erstattungsbescheid zu erlassen. |
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| | Hätte der Beklagte nach alledem die Einnahmen aus der Steuererstattung im Folgemonat August 2012 berücksichtigen müssen, ist die Festsetzung des Erstattungsbetrages für den Leistungszeitraum Juli 2012 in Höhe von 259,32 EUR zu Unrecht erfolgt. Insoweit waren das Urteil des SG vom 16. April 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2012 teilweise aufzuheben. |
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