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| | Der Verfügungskläger begehrt vom Verfügungsbeklagten die Unterlassung mehrerer in Verbindung mit dem Vertrieb von Geräten zur Durchführung einer Kryolipolyse-Behandlung getroffener Werbeaussagen. |
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| | Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. |
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| | Der Verfügungsbeklagte vertreibt kosmetische Geräte, insbesondere im Internet unter www……… (Anl. A 3). Unter anderem vertreibt er Geräte der Kryolipolyse-Methode und bewirbt diese mit den aus dem Tenor ersichtlichen Aussagen (Anl. A 4). Insbesondere sollen bei der Kryolipolyse durch eine Kältebehandlung (Abkühlung auf ca. - 5° C über die Dauer von etwa einer Stunde) Fettzellen absterben und danach vom Körper abgebaut werden. |
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| | Der Verfügungskläger erlangte am 22.05.2014 Kenntnis von der beanstandeten Werbung und mahnte den Verfügungsbeklagten deswegen mit Schreiben vom 26.05.2014 unter Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wettbewerbsrechtlich ab (Anl. A 5). |
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| | Der Verfügungsbeklagte bestätigte mit E-Mail-Schreiben vom 05.06.2014 (Anl. A 6) den Zugang der Abmahnung, lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung jedoch ab. |
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| | Der Verfügungskläger ist der Auffassung, die im Internetauftritt getroffenen Werbeaussagen seien irreführend, weil die behaupteten Wirkungen einer dauerhaften Fettreduzierung nicht einträten, sondern einer reinen Marketingphantasie entsprängen. |
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| | Der Verfügungskläger beantragt, |
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| | I. Dem Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder festzusetzender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für den Vertrieb von Geräten zur Kryolipolyse-Behandlung mit den folgenden Angaben zu werben |
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| 1. „Fettpolster durch Kälte reduzieren“, |
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| 2. „Die Kryolipolyse Methode ist eine Methode, bei der Fettzellen am Körper durch Kälte reduziert werden, also weggefroren und so dauerhaft weg bleiben“, |
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| 3. mit dem Text und/oder der Abbildung: „Diese Methode funktioniert deshalb so gut, da Fettzellen von Natur aus sehr empfindlich auf Kälte reagieren und so zerstört werden. Die Methode erfolgt ganz ohne Nebenwirkungen und schmerzfrei. Eingesetzt werden kann Kryolipolyse an Bauch, Beinen, Hüfte, Gesäß und Knie. Bei der Behandlung, die bis zu ca. 60 Minuten dauert wird der gewünschte Körperbereich durch den Applikator einer Kälte von bis zu -5 Grad Celsius ausgesetzt. Dabei wird das Fettgewebe angesaugt und runtergekühlt. Das Fett kristallisiert und zerstört dadurch die Fettzellen. Die toten Fettzellen werden durch den Stoffwechsel auf natürliche Weise abgebaut. Neue Fettzellen können sich nicht mehr generieren was zu einer dauerhaften Fettentfernung führt. |
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| | Bereits nach der ersten Anwendung können Fettzellen um bis zu 30% reduziert werden“, |
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| 4. „Wissenschaftliche Studien belegen außerdem, dass Fettzellen anders als andere Zellen besonders auf Kälte reagieren, deshalb ist die Kryolipolyse so wirkungsvoll“, |
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| | sofern dies jeweils geschieht, wie in Anlage A 4 wiedergegeben. |
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| | Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. |
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| | Er ist der Auffassung, die Wirksamkeit der Kryolipolysebehandlung sei wissenschaftlich nachgewiesen. |
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| | Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2014 verwiesen. |
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