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| | Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig. |
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| | Insbesondere der Rechtsgedanke der Subsidiarität steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil der Kläger zum einen nicht die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt. Zum anderen scheidet auch die Möglichkeit einer allgemeinen Leistungsklage aus, weil die in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen für eine Verpflegung zu Hause für den Kläger faktisch nicht konkret bezifferbar sind und im Übrigen die Höhe des einzuklagenden Anspruchs von der Rechtsauffassung der Kammer abhängt. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass die vom Kläger gewünschte Kostenerstattung allein von dem Beklagten zu erlangen ist. |
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| | Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.09.2012 ist rechtswidrig und daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass das beklagte Land dem Grunde nach verpflichtet ist, ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine deutlich erhöhte, jedenfalls angemessene Erstattung der im Zeitraum 01.09.2009 bis 31.08.2012 durch den Besuch des Blockunterrichts in der J.-v.-L.-Berufsschule in G. entstandenen Unterbringungs- und Betreuungskosten zu gewähren. |
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| | Der Anspruch des Klägers auf angemessene Kostenerstattung ergibt sich nicht bereits aus der in Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV verfassungsrechtlich verbürgten und in §§ 93 f. SchG einfachgesetzlich konkretisierten Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, weil dieses Grundrecht durch die auswärtige Unterbringung nicht berührt wird. Die verursachten Kosten beziehen sich weder auf Lernmittel noch auf den Unterricht, sondern sind Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, die nicht in den Schutzbereich fallen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2013 - 9 S 1367/12 - juris m.w.N.). |
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| | 1. Dieser Erstattungsanspruch bedarf dabei keiner einfach gesetzlich konkretisierten Anspruchsgrundlage. Als Akt der leistungsgewährenden Verwaltung unterliegt er vorliegend nicht dem strengen Vorbehalt des Gesetzes. Statt einer gesetzlichen Grundlage genügt in diesen Fällen jede andere parlamentarische Willensäußerung (zur Subventionsvergabe siehe: BVerwG, Urteil vom 17.03.1977 - VII C 41.76 - m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist dem Gesetzesvorbehalt demnach genüge getan. Denn im Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg war und ist im Kapitel 0436 der Titel 68102 „ Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung von Berufsschülern beim Besuch von Landes-, Landesbezirks- und Bezirksfachklassen“ aufgeführt. Zwar heißt es in den Erläuterungen zu diesem Titel, dass das Land zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung einschließlich Verpflegung einen Zuschuss von (nur) 6,00 Euro pro Aufenthaltstag gewähre, wobei Näheres in der VV Blockunterricht geregelt sei. Die angemessene Erstattung kann jedoch auch durch Anpassung dieser Verwaltungsvorschrift erfolgen. |
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| | 2. Ein Erstattungsanspruch kann nach Auffassung der Kammer nur hinsichtlich der Wohnheimunterbringungskosten des berufsschulpflichtigen Berufsschülers an dem ihm staatlich zugewiesenen Ort entstehen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass sich der Besuch der Berufsschule in Erfüllung der Schulpflicht grundsätzlich von jeder anderen Form der Ausbildung unterscheidet, die kraft eigenverantworteter Lebensplanung freiwillig gewählt wird.Auch ist zu unterscheiden, ob ein schulpflichtiger Berufsschüler zusätzliche Unterbringungskosten deshalb zu tragen hat, weil er eine auswärtige Ausbildungsstätte freiwillig gewählt hat, oder ob er auswärts wohnen muss, weil er zum Besuch einer Berufsschule an einem entfernten Ort verpflichtet ist (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.04.1987 - Vf. 1-VII-85 - juris). |
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| | Der Kläger unterlag im fraglichen Zeitraum vom 01.09.2009 bis 31.08.2012 gemäß § 78 Abs. 1 SchG der Schulpflicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 15.04.1987, a.a.O. ausgeführt hat, ist ferner davon auszugehen, dass aufgrund von § 79 Abs. 3 SchG bereits in den 1970er Jahren alle Berufsschüler aus dem Bereich des Regierungsbezirks Tübingen durch personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Alt. 1 LVwVfG zur Berufsschulausbildung für den Gärtnerberuf der J.-v.-L.-Berufsschule in G. zugewiesen wurden. |
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| | 2. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.04.1987, a.a.O. in der Sache überzeugend entschieden: |
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| | „Das gerügte gesetzgeberische Unterlassen verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV). […] Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang nicht die Höhe der Belastung, sondern die durch solche Mehrkosten entstehende Differenzierung innerhalb des Kreises der berufsschulpflichtigen Berufsschüler. Für die mit einer notwendigen auswärtigen Unterbringung belasteten Berufsschüler in sog. Splitterberufen ist die Erfüllung der Berufsschulpflicht nicht unerheblich teurer als für die große Mehrheit der Berufsschüler, welche die Berufsschule von zu Hause aus besuchen. Der Anknüpfungspunkt für diese Differenzierung liegt lediglich in der vom Staat verantworteten Schulsprengelbildung und in der Entscheidung des Berufsschülers für einen der entsprechenden überregionalen Fachklassenbildung unterliegenden Beruf. Diese Wahl innerhalb des breiten Spektrums der von der Berufsschulpflicht erfassten Berufe ist jedoch kein sachgerechter Grund für eine Verteuerung des Pflichtschulbesuchs. Für den Aufbau des Schulwesens einschließlich des der Berufsschulpflicht unterliegenden Berufsschulwesens ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe maßgebend (Art. 132 BV). Innerhalb der staatlichen Schulorganisation sind die der Berufsschulpflicht unterliegenden Berufsbilder grundsätzlich als gleichwertig anzusehen. Gerade deshalb dient die Bildung überregionaler Fachklassen dem Ziel, gleichwertige Ausbildungsvoraussetzungen für alle Berufe zu schaffen. Dann darf aber die Entscheidung eines Schülers für einen sog. Splitterberuf nicht die Folge auslösen, dass er bei der Erfüllung seiner Schulpflicht gegenüber anderen berufsschulpflichtigen Berufsschülern finanziell ungleich belastet wird.“ |
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| | Auch das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat in seinem Urteil vom 17.04.2012 - 4 K 2235/11 - mit guten Gründen daran gezweifelt, ob die auf Grundlage des § 79 Abs. 3 SchG getroffene Zuweisungsentscheidung ohne hinreichende Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Berufsschüler und ihrer Eltern sowie ohne angemessene finanzielle Kompensation für die Erhöhung der Ausbildungskosten einer rechtlichen Überprüfung standhält. |
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| | Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Rechtsauffassungen im Ergebnis an. Die Zuweisung zu einer regionalen Fachklasse mit für den damals minderjährigen Kläger faktisch zwingender Unterbringung in einem Jugendwohnheim bei gleichzeitig bestehender Schulpflicht ohne angemessene Kostenkompensation verstößt im vorliegenden Fall gegen Art. 11 Abs. 3, Abs. 1 LV i.V.m. Art. 12 Abs. 1 , Art. 3 Abs. 1 und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip. Dem Kläger sind - trotz des gewährten Zuschusses von 6,00 Euro pro Tag - Gesamtkosten für Unterbringung und Betreuung in Höhe von 3974,00 Euro entstanden, die nicht als unerheblich bewertet werden können. Hinzu kommt, dass der Kläger angesichts seiner Schulpflicht keine Möglichkeiten hatte, sich diesen Kosten zu entziehen. Kostengünstigere Unterbringungsoptionen gab es offenbar nicht. Zusätzlich entstanden dem Kläger im Übrigen erhebliche Fahrtkosten, die allerdings hier nicht streitgegenständlich sind. |
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| | Derartige Mehrkosten für Unterbringung und sozial-pädagogische Betreuung in erheblicher Höhe, welche durch Zuschüsse nicht gedeckt sind, können die Wahl eines (Splitter-)Berufes beeinflussen und damit zu einer Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG führen, die bei schulpflichtigen und zugewiesenen Schülern derzeit nicht gerechtfertigt ist. Denn bei Mehrkosten für eine Ausbildung von durchaus bis zu oder sogar über 5000,00 Euro liegt es jedenfalls nicht völlig fern, dass Kinder aus wirtschaftlich schlechter gestellten Familien auf eine andere Berufsausbildung „vor Ort“ ausweichen. Art. 11 Abs. 1 LV sieht aber gerade vor, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat. Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit im Hinblick auf die Vergleichsgruppe der Berufsschüler, die der Berufsschulpflicht nachkommen können, ohne mit Kosten für eine auswärtige Unterbringung belastet zu sein, im Sinne einer Zumutbarkeitsschranke im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Zwar erscheint die Bildung von und damit auch die Zuweisung zu regionalen Fachklassen selbstverständlich als sinnvoll. Denn wie der Beklagte richtigerweise ausführt, wird durch die Konzentration auf regionale Fachklassen sichergestellt, dass der Unterricht fachspezifisch im Klassenverband erfolgen kann, somit fachlich dem Anspruch der Ausbildung genügt und die erforderliche Ausstattung der Schule den Anforderungen entspricht. Ein sachlicher Grund für die doch erhebliche Mehrbelastung der auswärtigen Berufsschüler durch eine Beschränkung des Zuschusses auf lediglich 6,00 Euro pro Tag, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, folgt hieraus jedoch nicht. Auch andere sachliche Gründe, die die offenkundige Ungleichbehandlung der zwingend auswärtig untergebrachten Berufsschüler rechtfertigen können, vermag die Kammer, wie im Übrigen auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof, nicht zu erkennen. Bayern erstattet heute dementsprechend offenbar auch (bis auf einen Essenseigenanteil) die gesamten Kosten. Im Übrigen ist auch eine statistisch nachgewiesen Grundlage für die Festsetzung gerade von 6,00 Euro Erstattung für die Kammer nicht ansatzweise ersichtlich; sie konnte von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht überzeugend dargelegt werden. |
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| | Der Einwand des Beklagten, dass bei Unterbringung in einem Wohnheim gleichzeitig Verpflegungsaufwendungen zu Hause erspart werden, trifft zu. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die Unterbringungs- und Betreuungskosten verfassungsrechtlich auch nicht in vollem Umfang erstattet werden müssen. |
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| | Bei durchschnittlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von derzeit beispielsweise 30,00 Euro pro Tag sowie einer Ersparnis eigener Verpflegungsaufwendungen von ca. 6,00 Euro erscheint es der Kammer als sachgerecht, den Anspruch des schulpflichtigen Berufsschülers bei auswärtiger Unterbringung mindestens mit 4/5 einzelfallbezogen oder durch Pauschalen (orientiert etwa durch die am Durchschnitt aller Wohnheime im Land ermittelten Kosten) zu konkretisieren. Der Kostenersatz von mindestens 80 % erscheint auch im Hinblick auf die in der Regel zwingend entstehenden Fahrtkosten, die diese Berufsschüler zusätzlich tragen müssen, als angemessen. |
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| | Der Kläger hätte nach dieser Rechtsauffassung der Kammer bei einzelfallbezogener Berechnung einen Anspruch in Höhe von weiteren 2965,60 Euro. Dem liegt folgende Berechnung zu Grunde: Angefallene Jugendwohnheimgesamtkosten = 5042,00 Euro - abzüglich 1/5 (1008,40 Euro) = 4033,60 Euro = bei 178 Tagessätzen ein Anspruch pro Tag von 22,66 Euro. Hiervon bereits erstattet 178 x 6 Euro = 1068 Euro = Resterstattungsanspruch: 2965,60 Euro. |
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| | Nach alledem kann die angemessene Kostenerstattung von dem Beklagten beispielsweise durch eine Anpassung der Pauschale in der VV Blockunterricht oder aber durch einzelfallbezogene Berechnung im Hinblick auf die konkret entstandenen Kosten erfolgen. |
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| | Dem Anspruch steht schließlich auch kein vorrangiger Anspruch nach §§ 59 ff. SGB III entgegen. Denn gemäß § 65 Abs. 2 SGB III ist eine Berufsausbildungsförderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ausdrücklich ausgeschlossen. § 65 Abs. 2 SGB III entspricht dabei § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F. In Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F.: „Die Bundesländer bleiben in der Verantwortung, auf Grund von Länderregelungen entstehenden zusätzlichen Kosten für den Berufsschulunterricht in Blockform zu tragen.“ (BT-Drs. 16/109). |
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| | Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil die aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben. Aufgrund der landesweiten Relevanz sollten die Annahmen der Kammer ohne weiteres vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg überprüft werden können, auch weil hiervon nach Angaben des Beklagten 15.000 bis 16.000 Berufsschüler pro Jahr betroffen sein könnten. |
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