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| | Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst und Ernennung zur Beamtin auf Probe; die ablehnenden Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist hingegen unbegründet. |
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| | Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einstellung in den Polizeivollzugsdienst und Ernennung zur Beamtin auf Probe gemäß §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1 LVOPol i.V.m. § 16 Abs. 2 LBG. Sie hat mit der erfolgreichen Absolvierung des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst und durch Bestehen der Laufbahnprüfung die Befähigung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erworben. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass nicht alle erfolgreichen Absolventen des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden würden, weil zwischen den Absolventen des Vorbereitungsdienstes eine (weitere) Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten stattfinden würde. |
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| | Die Klägerin ist nach Überzeugung des Gerichts auch polizeidiensttauglich (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LVOPol). |
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| | 1. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVOPol darf in den Polizeidienst nur eingestellt werden, wer polizeidiensttauglich ist. Die Vorschrift konkretisiert damit für den Sachbereich des Polizeidienstes die allgemeinen Vorschriften des Art. 33 Abs. 2 GG sowie des § 9 BeamtStG, wonach Ernennungen nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind. |
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| | Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16/12 -, BVerwGE 148, 204, juris Rn. 10 m.w.N.). Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 30.10.2013, a.a.O., juris Rn. 18 ff.). Dabei ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein. Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Auf dieser Basis können sich die Verwaltungsgerichte im gleichen Maße ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung des Bewerbers und über die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen bilden wie die zuständige Behörde; insoweit besteht kein Anlass, die gerichtliche Kontrolldichte zugunsten der Verwaltung einzuschränken. |
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| | Aufgrund des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG), die den Dienstherrn zur lebenslangen Versorgung der Ruhestandsbeamten verpflichten, besteht ein legitimes Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten. Deswegen kann der Dienstherr einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn auch dann absprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 16/12 -, a.a.O., juris Rn. 23 ff., Aufgabe der vorherigen Rechtsprechung, die eine fehlende gesundheitliche Eignung bereits bejahte, wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte). |
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| | Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Das individuelle Leistungsvermögen muss in Bezug zu den körperlichen Anforderungen der Dienstposten gesetzt werden, die den Statusämtern der betreffenden Laufbahn zugeordnet sind. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes des Bewerbers muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und seiner Verfassung erstellen. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offen legen. Insbesondere ist es bei der medizinischen Bewertung zu berücksichtigen, wenn der individuelle Krankheitsverlauf des Betroffenen Besonderheiten gegenüber den statistischen Erkenntnissen aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013, a.a.O., juris Rn. 30 ff.). |
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| | Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie die seelische Belastbarkeit, wobei die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit von Bewerbern um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst in Sinne einer universellen Einsetzbarkeit insbesondere die Verwendung im Außendienst und (Wechsel-)Schichtdienst, den körperlichen Einsatz gegen Personen, die Anwendung unmittelbaren Zwangs und den Gebrauch von Waffen zulassen muss (vgl. hierzu auch Nr. 1.2 der aktuellen Fassung der Polizeidienstvorschrift 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ - PDV 300 -). Welche Anforderungen im Einzelnen nach dem Willen des Dienstherrn an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern für den Polizeivollzugsdienst zu stellen sind, konkretisiert die bundesweit einheitliche PDV 300, die in ihrer Anlage 1.1 Merkmalsnummern festlegt, deren Vorliegen die sogenannte Polizeidiensttauglichkeit ausschließen sollen (vgl. Nr. 2.3.3 i.V.m. mit der Anlage 1.1 der PDV 300). Bei der PDV 300 handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, die von einer Bund-Länder-Kommission aus Juristen, Polizeipraktikern und Leitenden Polizeiärzten erarbeitet wird, durch die Innenministerkonferenz von Bund und Ländern zur Einführung empfohlen wird und sodann von den jeweiligen Innenministerien für ihren Hoheitsbereich per Anordnung in Kraft gesetzt wird. Die aktuelle Ausgabe der PDV 300 ist durch Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 22.07.2013 mit Wirkung zum 01.09.2013 in Kraft gesetzt worden. |
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| | Hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der PDV 300 sind nach Auffassung der Kammer nach der oben zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwei Fallgruppen zu unterscheiden (ähnlich wohl VG Berlin, Urteil vom 22.01.2014 - 7 K 117.13 -, juris Rn. 25): |
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| | Soweit die PDV 300 Merkmale formuliert, die - ohne Auswirkungen auf die gegenwärtige Wahrnehmung der Ämter der Laufbahn - lediglich bezogen auf die Zukunft sicherstellen sollen, dass der Beamte bis zum Beginn der Altersgrenze dienstfähig bleibt, handelt es sich hierbei nicht um nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare körperliche Anforderungen im Sinne der obigen Rechtsprechung. Vielmehr muss das Gericht hinsichtlich solcher Merkmale ohne Einschränkung der Prüfungsdichte positiv feststellen, dass aufgrund des Vorliegens einer in der Anlage der PDV 300 festgelegten Merkmals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder regelmäßige krankheitsbedingte Ausfälle des Beamten zu erwarten sind. Soweit dies der Wortlaut der in der Anlage 1.1 der PDV 300 formulierten körperlichen Zustände zulässt, ist dieser Prognosemaßstab bereits im Rahmen der Auslegung der PDV 300 zu berücksichtigen. |
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| | Soweit die PDV 300 spezifische körperliche Anforderungen festlegt, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können, ist diese Festlegung vom Gericht grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar; dem Dienstherrn kommt hinsichtlich der Bestimmung der körperlichen Anforderungen grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. zu einem solchen Fall Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.01.2014 - 3 ZB 13.1074 -, juris Rn. 14). Auch ist davon auszugehen, dass es dem Dienstherrn - schon aufgrund der großen Vielzahl verschiedener Krankheitstypen - nicht verwehrt ist, bei der Festlegung der körperlichen Anforderungen an die Polizeivollzugsbeamten auch in gewissem Umfang zu typisieren. Dem Gericht obliegt grundsätzlich lediglich die Prüfung, ob der Beamte die festgelegten körperlichen Anforderungen erfüllt. |
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| | Eingeschränkt wird der insoweit bestehende grundsätzlich weite Beurteilungsspielraum des Dienstherrn zur Festlegung körperlicher Merkmale allerdings hinsichtlich genetischer Dispositionen eines Beamtenbewerbs durch § 53 Abs. 4 bis 6 LBG. Gemäß § 53 Abs. 4 Nr. 1 LBG sind genetische Untersuchungen und Analysen im Sinne von § 3 Nr. 1 und 2 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529) - GenDG - in der jeweils geltenden Fassung bei Bewerberinnen und Bewerbern für ein Beamtenverhältnis vor und nach der Ernennung unzulässig. Gemäß § 53 Abs. 6 LBG darf die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen weder verlangt werden, noch dürfen solche Ergebnisse entgegen genommen oder verwendet werden. Diese gesetzlichen Vorgaben sind wiederum - soweit möglich - bereits im Rahmen der Auslegung der Merkmalsnummern der PDV 300 zu berücksichtigen. |
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| | 2. Gemessen hieran ist die Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin zu bejahen. Die Voraussetzungen der Merkmalsnummer 2.1.3 der aktuellen Fassung der PDV 300 bzw. der Nr. 2.2.1 der vorherigen Fassung, auf die der Beklagte die Annahme der Polizeidienstuntauglichkeit der Klägerin stützt, liegen nicht vor. |
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| | Die Merkmalsnummer 2.1.3 der aktuellen Fassung der PDV 300 legt fest, dass „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ die Polizeidiensttauglichkeit ausschließen. Diese Tatbestandsmerkmale sind nach Ansicht der Kammer einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation hiervon nicht erfasst wird. Denn es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass ein Beamter oder eine Beamtin mit einer solchen Faktor-V-Leiden-Mutation vorzeitig dienstunfähig werden oder regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen wird (vgl. dazu a)). Auch ist das Nichtvorliegen einer solchen Faktor-V-Leiden-Mutation kein körperliches Merkmal, von dem der Dienstherr zulässiger Weise annehmen darf, nur ein Beamter ohne dieses Merkmal sei in der Lage, alle von ihm geforderten Aufgaben als Polizeivollzugsbeamter zu erfüllen (vgl. b)). Schließlich ist die Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin auch nicht im Übrigen aufgrund der im Jahr 2012 erlittenen Beinvenenthrombose zu verneinen (vgl. dazu a) sowie c)). |
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| | a) Eine heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation kann nicht unter die in der Merkmalsnummer 2.1.3 der aktuellen Fassung der PDV 300 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ mit dem Argument subsumiert werden, bei Vorliegen dieser Faktor-V-Leiden-Mutation drohe eine vorzeitige Dienstunfähigkeit des Beamten oder regelmäßige krankheitsbedingte Ausfälle. |
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| | In seinen angefochtenen Bescheiden war der Beklagte noch davon ausgegangen, die genannte Merkmalsnummer schließe die Einstellung von Beamtenbewerbern mit einer heterozygoten Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation im Hinblick auf eine drohende vorzeitige Dienstunfähigkeit aus. Diese Annahme beruhte allerdings auf der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums noch bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge die gesundheitliche Eignung eines Beamten bereits dann verneint werden durfte, wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte. Zwischenzeitlich hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung allerdings geändert und verlangt nunmehr, dass eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder regelmäßige krankheitsbedingte Ausfälle des Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit lässt sich indes nicht feststellen: Das Faktor-V-Leiden als solches erhöht (in seiner heterozygoten Form) die Thrombosegefahr nach den Feststellungen des in der mündlichen Verhandlung gehörten Sachverständigen lediglich in geringem Maße, etwa in gleicher Weise wie die Einnahme östrogenhaltiger Empfängnisverhütungsmittel. Auch wenn eine Faktor-V-Leiden-Mutation vom Wortlaut der Merkmalsnummer 2.1.3 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ wohl erfasst wäre, ist die Merkmalsnummer vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr einschränkend auszulegen. |
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| | Unabhängig hiervon sind auch keine individuellen, risikoerhöhenden Faktoren erkennbar, die erwarten ließen, dass die Klägerin vorzeitig dienstunfähig würde oder regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen könnte. Ihre Thrombose ist mittlerweile vollständig ausgeheilt, ohne dass in irgendeiner Weise therapiebedürftige Defekte zurückgeblieben wären. Insbesondere muss die Klägerin keine blutverdünnenden Medikamente mehr einnehmen und auch das Tragen von Kompressionsstrümpfen ist nach Ansicht des Sachverständigen nicht mehr angezeigt. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, gibt es eine Vielzahl von exogenen und endogenen Faktoren, die das Risiko des Auftretens von Thrombosen erhöhen. Im Fall der Klägerin war die bei ihr aufgetretene Thrombose in erster Linie durch das Zusammenwirken mehrerer ungünstiger exogener Faktoren (Immobilisation im Rahmen einer langen Flug- und Autoreise, schwerer Infekt, Flüssigkeitsverlust, Einnahme eines östrogenhaltigen Kontrazeptivums) bedingt. Nachdem die Klägerin um das Vorliegen der Faktor-V-Leiden-Mutation weiß, achtet sie bewusst darauf, alle (beeinflussbaren) exogenen risikoerhöhenden Faktoren zu vermeiden, führt einen gesunden Lebenswandel, treibt regelmäßig Sport (Handball), raucht nicht und nimmt keine östrogenhaltigen Kontrazeptiva ein. Nach dem Eindruck des Gerichts von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wird sie dies auch in Zukunft gewissenhaft beachten: Auch wenn sie gegenwärtig - nach Ablehnung der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst - eine Ausbildung zur Krankenschwester macht, ist es doch ihr sehnlichster Wunsch, der Familientradition entsprechend ihr Berufsleben im Polizeivollzugsdienst zu verbringen, so dass anzunehmen ist, dass sie alles ihr Mögliche unternehmen wird, um diesen Wunsch wahr werden zu lassen. |
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| | Auch der Beklagte hat nach Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr die Ansicht vertreten, im Fall der Klägerin drohe eine vorzeitige Dienstunfähigkeit. |
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| | b) Eine heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Genmutation kann auch nicht mit der Begründung unter die in der Merkmalsnummer 2.1.3 der PDV 300 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ gefasst werden, nur Beamte ohne diese Disposition seien in der Lage, alle von einem Polizeivollzugsbeamten geforderten Aufgaben uneingeschränkt wahrzunehmen. |
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| | Die Kammer hat bereits Zweifel, ob trotz des grundsätzlich weiten Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hinsichtlich der Festlegung von die Dienstausübung betreffenden körperlichen Merkmalen hinreichende sachliche Gründe für den Ausschluss von Beamten mit einer heterozygoten Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation bestehen. Denn wie bereits ausgeführt ist das durch eine solche Faktor-V-Leiden-Mutation bedingte Thromboserisiko verhältnismäßig gering und entspricht ungefähr dem Thromboserisiko durch die Einnahme östrogenhaltiger Kontrazeptiva und damit einem Risiko, das der Dienstherr als hinnehmbar ansieht. |
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| | Dies kann allerdings offen bleiben, weil die in der Merkmalsnummer 2.1.3 der PDV 300 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ jedenfalls aufgrund § 53 Abs. 4 und Abs. 6 LBG einschränkend dahin auszulegen sind, dass hiervon genetische Dispositionen des Beamtenbewerbers nicht erfasst werden. |
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| | Die Faktor-V-Leiden-Genmutation ist eine Disposition, die dem Dienstherrn aufgrund einer genetische Untersuchung bzw. Analyse im Sinne von § 3 Nr. 1 und 2 GenDG bekannt geworden ist und damit im Rahmen einer Untersuchung, die gemäß § 53 Abs. 4 Nr. 1 LBG bei Bewerberinnen und Bewerbern für ein Beamtenverhältnis vor und nach der Ernennung unzulässig ist. Entgegen der der Klägerin vorgelegten (und von ihr unterzeichneten) Einverständniserklärung über die Offenbarung aller für die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes bedeutsamen Umstände, durfte der Dienstherr gemäß § 53 Abs. 6 LBG die Vorlage von genetischen Untersuchungen oder Analysen nicht verlangen und die von der Klägerin überreichten Untersuchungsergebnisse auch nicht entgegen nehmen. Die dennoch entgegen genommenen Ergebnisse durften gemäß § 53 Abs. 6 LBG nicht verwendet werden. |
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| | Die Berücksichtigung der genetischen Disposition der Klägerin war auch nicht ausnahmsweise zulässig gemäß § 53 Abs. 5 LBG. Denn nach § 53 Abs. 5 Satz 1 LBG sind lediglich abweichend von § 53 Abs. 4 Nr. 2 LBG diagnostische genetische Untersuchungen ausnahmsweise zulässig, soweit sie zur Feststellung genetischer Eigenschaften erforderlich sind, die für schwerwiegende gesundheitliche Störungen, die bei einer Tätigkeit auf einem bestimmten Dienstposten oder mit einer bestimmten Tätigkeit entstehen können, ursächlich oder mitursächlich sind. Im vorliegenden Fall steht einer Berücksichtigung der genetischen Disposition der Klägerin aber § 53 Abs. 4 Nr. 1 LBG entgegen, der nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ausnahmslos gilt und auch durch § 53 Abs. 5 LBG keine Einschränkung erfährt. Ein anderes Verständnis der Vorschrift ist auch nicht nach ihrem Sinn und Zweck geboten: Dem Gesetzgeber geht es im Wege der Transformation des bundesrechtlichen Gendiagnostikgesetzes in Landesrecht darum, zum Schutz der Würde des Menschen und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eine Benachteiligung aufgrund genetischer Eigenschaften zu verhindern (vgl. §§ 1, 4 GenDG). Dass damit notwendigerweise eine gewisse Einschränkung des Handlungsspielraums des Dienstherrn bei der Auswahl seiner Bewerber einhergeht, ist vom Gesetzgeber gewollt und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (zur Einschränkung von Art. 33 Abs. 2 GG durch kollidierendes Verfassungsrecht vgl. etwa Jarass/Pieroth, GG, 13. Auflage 2014, Art. 33 Rn. 17 m.n.N.). |
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| | Selbst wenn man aber entgegen der obigen Ausführungen § 53 Abs. 5 LBG im vorliegenden Fall für grundsätzlich anwendbar halten würde, durfte die genetische Disposition der Klägerin dennoch keine Berücksichtigung finden. Dabei kann offen bleiben, ob die bei der Klägerin festgestellte heterozygote Form der Faktor-V-Leiden-Mutation eine genetische Eigenschaft darstellt, „die für schwerwiegende gesundheitliche Störungen, die bei einer Tätigkeit auf einem bestimmten Dienstposten oder mit einer bestimmten Tätigkeit entstehen können, ursächlich oder mitursächlich“ ist. Bereits hieran bestehen erhebliche Zweifel, nachdem die genetische Disposition der Klägerin ihr Thromboserisiko lediglich geringfügig in einem Umfang erhöht, der in etwa dem Thromboserisiko durch die Einnahme östrogenhaltiger Kontrazeptiva entspricht; auch vom Beklagten ist nicht die Ansicht vertreten worden, Polizeibeamtinnen, die östrogenhaltige Kontrazeptiva einnähmen, drohten bei der Teilnahme an Großeinsätzen schwerwiegende gesundheitliche Störungen. |
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| | Eine Berücksichtigung der genetischen Disposition der Klägerin im Rahmen von § 53 Abs. 5 Satz 1 LBG steht jedenfalls entgegen, dass eine solche gemäß § 53 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 8 GenG nur mit Einwilligung des Beamten zulässig ist. Die Klägerin ist mit einer Berücksichtigung der körperlichen Disposition zu ihren Lasten aber nicht einverstanden. Dass sie sich am 07.01.2013 mit der Offenbarung aller für die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes bedeutsamen Umstände einverstanden erklärte, spielt insoweit keine Rolle: Abgesehen davon, dass die von ihr unterschriebene Erklärung keinen Hinweis auf die fehlende Pflicht zur Offenbarung genetischer Dispositionen enthielt, hat die Klägerin eine einmal erteilte Einwilligung jedenfalls mittlerweile (zumindest konkludent) widerrufen. |
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| | Außerdem sind genetische Untersuchungen im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nachrangig zu anderen Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 53 Abs. 5 LBG). Solche Maßnahmen müsste der Dienstherr zuerst ausschöpfen, bevor er der Klägerin ihre genetische Disposition vorhalten dürfte. Dies ist nach Ansicht der Kammer bislang nicht hinreichend erfolgt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor allem vorgetragen, das Thromboserisiko der Klägerin erhöhe sich bei Großeinsätzen wegen der zeitweise Immobilisierung bei langen Anfahrtswegen in Verbindung mit einem Flüssigkeitsverlust, der eintreten könne, wenn die Polizeibeamten über lange Zeiträume schwere Körperschutzausrüstung - KSA - tragen müssten und zudem der Nachschub von Getränken - etwa durch Einschluss der Polizeibeamten durch Demonstranten - nicht funktioniere. |
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| | Die Immobilisierung bei langen Anfahrtswegen lässt sich ohne weiteres durch kurze Pausen beheben. Wenn der Dienstherr darüber hinaus der Ansicht ist, die Körperschutzausrüstung in Verbindung mit einem unter Umständen nicht gewährleisteten Flüssigkeitsnachschub führe zu einer unverantwortlichen Erhöhung des Thromboserisikos bei Personen mit einer Faktor-V-Leiden-Mutation, so müsste er konsequenter Weise davon ausgehen, dass er bereits gegenwärtig eine Reihe seiner Beamtinnen regelmäßig unverantwortlichen Thromboserisiken aussetzt, nämlich alle gut 5 % der Beamtinnen, die unerkannt eine Faktor-V-Leiden-Mutation aufweisen, alle Beamtinnen, die östrogenhaltige Pillenpräparate einnehmen und erst Recht alle Beamtinnen, die zusätzlich noch Raucherinnen sind. Im letzteren Fall - der Kombination von östrogenhaltigen Kontrazeptiva mit Tabakkonsum - besteht nach Aussage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ein deutlich höheres Thromboserisiko als bei einer Faktor-V-Leiden-Mutation. Wenn der Dienstherr das durch eine Faktor-V-Leiden-Mutation bedingte Thromboserisiko für zu hoch erachtet, müsste er aus Gründen des Arbeitsschutzes bereits heute größere Anstrengungen unternehmen, um die Belastung gerade von Beamtinnen durch Körperschutzausrüstung zu reduzieren und die Flüssigkeitsversorgung auch unter schwierigen Einsatzbedingungen stets zu gewährleisten. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass beides grundsätzlich möglich ist (vgl. zur Diskussion um eine gerade Beamtinnen weniger belastenden KSA etwa die Stellungnahme der Gewerkschaft der Bundespolizei vom 01.04.2014, abrufbar unter www.gdpbundespolizei.de). |
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| | c) Auch der Umstand, dass die Klägerin im Jahr 2012 eine Beinvenenthrombose erlitten hat, vermag ihre Polizeidienstuntauglichkeit nicht zu begründen. |
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| | Die erlittene Thrombose stellt keine der in Merkmalsnummer 2.1.3 der PDV 300 genannten „Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe, Gerinnungsstörungen“ dar. Wie oben ausgeführt ist die Thrombose der Klägerin vollständig verheilt, ohne dass therapiebedürftige Defekte der Blutgerinnung oder des Blutes zurückgeblieben wären. Anders als bei anderen Merkmalsnummern der Anlage 1.1 PDV 300 (vgl. etwa Nr. 1.1) finden sich bereits im Wortlaut der Merkmalsnummer 2.1.3 keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur gegenwärtig bestehende Krankheiten oder Gerinnungsstörungen, sondern darüber hinaus auch bloße - mittlerweile ausgeheilte - Vorerkrankungen die Polizeidiensttauglichkeit ausschließen könnten. Auch der Beklagte geht offenbar nicht davon aus, dass dies der Fall ist. Wie der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des polizeiärztlichen Dienstes der Klägerin mitgeteilt hat, stehe eine Thrombose der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst und der Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit nicht entgegen, solange ausgeschlossen sei, dass angeborene Faktoren - wie die Faktor-V-Leiden-Genmutation - für die erlittene Thrombose (mit)ursächlich gewesen seien. Dass eine heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Genmutation im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Merkmalsnummer 2.1.3 wegen des Verbots des § 53 Abs. 4 und 6 LBG unberücksichtigt zu bleiben hat, ist bereits oben ausgeführt worden. |
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| | Auch kann der Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, die einmal erlittene Thrombose führe - unabhängig vom Vorliegen eines der in der Anlage der 1.1 der PDV 300 aufgeführten Merkmale - zu einer Dienstuntauglichkeit der Klägerin, weil sie aus Fürsorgegesichtspunkten beim sogenannten geschlossenen Einsatz, der mit langem Stehen und Sitzen in beengten Verhältnissen sowie wegen des meist erforderlichen Tragens von Körperschutzausrüstung und der nicht immer gesicherten Wasserversorgung ggfs. mit Flüssigkeitsverlust einhergehe, nicht eingesetzt werden könne, weil sie in solchen Situationen den Bedingungen ausgesetzt werde, die bei ihr bereits einmal zu einer schweren Thrombose geführt hätten. |
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| | Der Beklagte geht selbst davon aus, dass eine einmal erlittene Thrombose die Polizeidiensttauglichkeit nicht automatisch ausschließt, sondern (wohl im Sinne von Nr. 2.3.2 der PDV 300) eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Auch im Rahmen einer solchen Einzelfallprüfung darf aber eine genetische Disposition wegen des Verbots des § 53 Abs. 4 und 6 LBG nicht berücksichtigt werden. Dass damit der Dienstherr unter Umständen nicht verhindern kann, dass er Beamte einstellt, bei denen sich später herausstellt, dass sie aufgrund einer genetischen Disposition (wie etwa einer homozygoten Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation) nicht universell einsetzbar sind, wird vom Gesetzgeber zum Schutz der Würde der Beamtenbewerber und ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bewusst in Kauf genommen. Selbst wenn der Dienstherr im Rahmen der Einzelfallprüfung aber die bei der Klägerin vorliegende heterozygote Form einer Faktor-V-Leiden-Mutation berücksichtigen dürfte, spricht viel dafür, dass ihre Polizeidiensttauglichkeit zu bejahen wäre. Denn nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ist das statistische Rezidivrisiko eines Thrombosepatienten mit einer Faktor-V-Leiden-Genmutation im Vergleich mit einem Thrombosepatienten ohne eine Faktor-V-Leiden-Genmutation statistisch nur in einem minimalen - aus medizinisch-therapeutischer Sicht zu vernachlässigenden - Umfang erhöht. Der Beklagte setzt darüber hinaus auch im geschlossenen Einsatz Beamtinnen ein, die bereits einmal eine Thrombose erlitten haben, ohne beispielsweise sicherstellen zu können, dass diese - trotz entsprechender Warnung durch den polizeiärztlichen Dienst - weiter Rauchen oder östrogenhaltige Kontrazeptiva einnehmen. Außerdem wäre wiederum im speziellen Fall der Klägerin zu berücksichtigen, dass ihre Thrombose mittlerweile vollständig ausgeheilt ist und von ihr - jedenfalls nach dem Eindruck des Gerichts - zu erwarten ist, dass sie auch in Zukunft gewissenhaft alle exogenen Risikofaktoren für eine erneute Thrombose meiden wird. |
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| | Die Klägerin hat nach Auffassung der Kammer keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wäre sie bereits zum 01.04.2013 in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden. |
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| | Dabei kann offen bleiben, ob die Klage hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs bereits deswegen unzulässig ist, weil die Klägerin insoweit kein Widerspruchsverfahren durchgeführt hat (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, Rn. 15). Denn das Schadensersatzbegehren ist jedenfalls unbegründet. |
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| | Die richterrechtlich ausgeformte Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch bildet Art. 33 Abs. 2 GG. Danach kann ein Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23/12 -, juris Rn. 42 m.w.N.). Dieser Anspruch steht auch einem Bewerber um die Verbeamtung zu, weil auch Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12/11 -, BVerwGE 147, 244, juris Rn. 61). Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlichen Beamten generell erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wird eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtsinhabers gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, juris Rn. 24 f. m.w.N.). |
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| | Danach fehlt es hier an einem Verschulden auf Seiten des Dienstherrn. Dieser hat in seinen hier angefochtenen Bescheiden die Polizeidiensttauglichkeit der Klägerin auf Grundlage einer erst später aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. Dass bereits an dieser Stelle die Vorschriften des § 53 Abs. 4 und 6 LBG wohl übersehen worden sind, vermag aus Sicht der Kammer ebenfalls kein Außerachtlassen der im Verkehr erforderliche Sorgfalt begründen, nachdem die erst wenige Jahre alten Vorschriften - soweit ersichtlich - in der Praxis bisher kaum Bedeutung erlangt haben und bis zu einem Hinweis durch den Sachverständigen sowohl dem Gericht als auch der - bei einer Beamtengewerkschaft tätigen - Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht präsent waren. |
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| | Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 23.07.2013 gemäß § 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GKG in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung auf 15.534,87 EUR festgesetzt (vgl. Empfehlung aus Nr. 10.1 des die damalige Fassung des § 52 Abs. 5 S. 2 GKG betreffenden Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, hier: 6,5 x 2.389,98 EUR (monatlicher Grundgehaltssatz eines Polizeikommissars nach der Einstellung, Besoldungsgruppe A 9) = 15.534,87 EUR). |
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