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| | Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. |
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| | Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat den Bescheid vom 21.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.5.2010 zu Unrecht aufgehoben, denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte rechnet zutreffenderweise die im Steuerbescheid für 2008 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf die Altersrente für langjährig Versicherte an, so dass sich für den streitigen Zeitraum vom 1.1.2008 bis 31.12.2008 kein Zahlbetrag ergibt und die bereits geleisteten Zahlungen zu erstatten sind. Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung der Beklagten ist § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch § 50 SGB X. |
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| | Nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. § 45 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden darf. Ein zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidriger Verwaltungsakt darf für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn die Rücknahme innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen, durch die Behörde erfolgt (§ 45 Abs. 4 S. 2 SGB X) und die Fristen des § 45 Abs. 3 SGB X beachtet wurden. § 45 SGB X findet also Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen geändert werden soll. Beide Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden Verwaltungsakts voneinander ab (vgl. BSG, Urt. v. 29.11.2012, B 14 AS 6/12 R, juris Rz. 17; BSG, Urt. v. 1.6.2006 - B 7a AL 76/05 R - BSGE 96, 285 = SozR 4-4300 § 122 Nr. 4 Rz. 13). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheides vom 26.11.2007 war dieser objektiv rechtmäßig, denn es stand lediglich fest, dass der Kläger (unter der Hinzuverdienstgrenze liegendes) Einkommen in Höhe von monatlich 350,00 EUR aus seiner Geschäftsführertätigkeit erzielen würde. Dass und in welcher Höhe darüber hinaus noch Einkommen aus Gewerbebetrieb erzielt werden würde (hierzu unter 1.), war erst nach Ablauf des Geschäftsjahres 2007 bzw. 2008 berücksichtigungsfähig. Mit Ablauf des Geschäftsjahres 2008 und damit nach Erlass des Bescheides 26.11.2007 haben sich damit die Verhältnisse wesentlich geändert (hierzu unter 2.). Auch die übrigen Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X liegen vor (hierzu unter 3.). |
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| | 1. Die Auffassung des SG, es fehle an einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X, weil der Kläger mit seinem Verdienst im streitgegenständlichen Zeitraum (1.1.-31.12.2008) die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten habe, vermag der Senat nicht zu teilen. Maßgeblich sind die im Bescheid des Finanzamts Heilbronn vom 26.8.2009 für das Jahr 2008 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.617 EUR; hinzu kommt das monatliche Einkommen des Klägers aus der Geschäftsführertätigkeit in Höhe von 400 EUR. Damit waren sämtliche Hinzuverdienstgrenzen im Zeitraum 1.1.-31.12.2008 überschritten. |
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| | Nach § 34 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen Alters nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Lauf eines Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Die Vorschrift will den Gleichklang und die Parallelität von Sozialversicherungs- und Steuerrecht sicherstellen, indem die Wertungen des Einkommensteuerrechts maßgeblich sind. Für die Begründung eines eigenen sozialversicherungsrechtlichen Begriffs des „Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit“ neben dem steuerrechtlichen Begriff der Gewinneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bleibt kein Raum. Ungeachtet dessen, dass das Einkommensteuerrecht den Begriff des Arbeitseinkommens nicht kennt, soll damit nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzesbegründung für die Frage, ob Einkommen aus selbstständiger Arbeit erzielt wird, das in der Terminologie des SGB als Arbeitseinkommen bezeichnet wird, allein das Steuerrecht maßgebend sein, um den Sozialleistungsträgern eine eigenständige und mitunter schwierige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung der Höhe von Arbeitseinkommen zu ersparen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.3.2006 – L 10 R 5066/02 m.w.N.). |
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| | Grundsätzlich ist es Sache der Beklagten, aufgrund der ihr obliegenden Amtsermittlungspflicht (vgl. § 20 Abs. 1 SGB X) darzulegen, dass bei dem Leistungsempfänger ein die Rente minderndes eigenes Erwerbseinkommen in Form von Arbeitseinkommen vorliegt. Dieser Darlegungslast genügt sie dadurch, dass sie bei der Frage, ob bestimmte Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als solche aus Vermietung und Verpachtung anzusehen sind, auf die finanzamtlichen Feststellungen im Einkommensteuerbescheid zurückgreift. Dabei besteht allerdings mangels Vorliegens einer besonderen gesetzlichen Regelung keine strikte rechtliche Bindung an Entscheidungen der Finanzbehörden und der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit im Sinne einer Feststellungswirkung (vgl. BSG, Urt. v. 15.12.1977, 11 RA 38/77, BSGE 45, 244 <245> = SozR 2200 § 1423 Nr. 8), denn es kann nicht außer Acht bleiben, dass sich eine unrichtige steuerrechtliche Behandlung bestimmter Einnahmen für den Steuerpflichtigen steuerlich nicht unbedingt nachteilig auswirken muss, weil die Anwendung der einen oder der anderen Vorschrift an seiner Einkommensteuerpflicht nichts ändert und deshalb von der Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Steuerbescheid abgesehen wird. Hat der Steuerpflichtige/Versicherte den Einkommensteuerbescheid in einem solchen Fall (falsche Einordnung der Einkünfte) hingenommen, darf ihm das im Sozialversicherungsrecht nicht zwingend zum Nachteil gereichen (vgl. BSG, Urt. v. 22.4.1986, 12 RK 53/84 = SozR 2200 § 180 Nr. 30). Daraus folgt, dass im Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren eine Übernahme der finanzamtlichen Feststellungen jedenfalls dann im Einzelnen zu prüfen ist, d.h. die Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte eine eigene Beurteilung der Einkünfte vorzunehmen haben, wenn der Versicherte/Steuerpflichtige gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes schlüssige und erhebliche Einwendungen erhebt (vgl. BSG Urt. v. 9.9.1993, 5 RJ 60/92, BSGE 73, 77 = SozR 3-2200 § 1248 Nr. 9 m.w.N.). |
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| | Die vom Kläger diesbezüglich erhobenen Einwendungen vermögen schlussendlich nicht zu überzeugen. Der Kläger hat der Sache nach vorgebracht, es liege keine sog. Betriebsaufspaltung vor, er habe die Mieteinnahmen als natürliche Person und Grundstücksvermieter von der Geländerbau GmbH erhalten. Es werde durch ihn überhaupt keine selbständige Tätigkeit an den Tag gelegt. Er sei einzig und allein als Geschäftsführer einer GmbH geringfügig beschäftigt. Bei dieser Argumentation verkennt der Kläger, dass er nicht nur geringfügig als Geschäftsführer angestellt, sondern zugleich alleiniger Geschäftsführer und Inhaber der GmbH ist und dass von ihm selbst (bzw. von seinem Steuerberater) die Mieteinkünfte „aufgrund einer vorliegenden Betriebsaufspaltung steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden“ (vgl. Bl. 223 VA). Dieses steuerrechtliche Institut ist somit von ihm bewusst gewählt worden. |
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| | Das steuerrechtliche Institut der (so genannten unechten) Betriebsaufspaltung beschreibt eine Rechtslage, bei der eine ihrer Art nach an sich nicht gewerbliche Betätigung einer natürlichen Person, nämlich das Vermieten oder Verpachten von Wirtschaftsgütern, verbunden mit der Ausübung von Rechten aus Anteilen an Kapitalgesellschaften zum Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG wird (vgl. BFH, Urt. v. 12.11.1985, VIII R 240/81, BFHE 145, 401 = BB 1986, 651; BSG, Urt. v. 30.9.1997, 4 RA 122/95, juris; LSG Baden- Württemberg, Urt. v. 23.3.2006, L 10 R 5066/02, juris, jeweils m.w.N., auch zum Nachfolgenden). Voraussetzung hierfür ist, dass eine enge sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem Vermieter/Verpächter (sog. Besitzunternehmen) und einer gewerblichen Betriebsgesellschaft (sog. Betriebsunternehmen) besteht, so dass sich die Vermietung/Verpachtung von Wirtschaftsgütern an ein anderes Unternehmen als eine über die Verwaltung und Nutzung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit darstellt. Ist der Tatbestand der Betriebsaufspaltung erfüllt, betreibt nicht nur die Betriebsgesellschaft, sondern auch das Besitzunternehmen einen Gewerbebetrieb i.S. des Einkommensteuerrechts. Der Unternehmer des Besitzunternehmens hat in diesem Fall hinsichtlich des an die Betriebsgesellschaft vermieteten/verpachteten Wirtschaftsgutes (hier: eines Grundstücks) keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern gewerbliche Einkünfte. Die personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen liegt vor, wenn eine oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen. Die sachliche Verflechtung setzt voraus, dass der Betriebsgesellschaft materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter auf schuldrechtlicher oder dinglicher Rechtsgrundlage zur Nutzung überlassen werden und diese Wirtschaftsgüter eine der wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebsunternehmens sind, d.h. sie müssen nach dem Gegenstand der Verhältnisse zur Erreichung des Betriebszweckes erforderlich sein und besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzen. |
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| | Eine derartige personelle Verflechtung liegt zur Überzeugung des Senats zwischen der F. Geländerbau GmbH (alleiniger Geschäftsführer und Inhaber der Kläger) und dem Vermieter als Einzelunternehmer (in Person des Klägers, im Jahresabschluss bezeichnet als F. Verpachtung, vgl. Bl. 27 LSG-Akte) vor. Der Kläger beherrscht sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen. Das im Eigentum des Klägers stehende Betriebsgrundstück mit Verwaltungsgebäude und Betriebshalle ist unerlässlich für die Betriebstätigkeit der ebenfalls vom Kläger beherrschten GmbH. Daher ist richtigerweise davon auszugehen, dass die Miet- und Pachteinnahmen nur dann kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV darstellen würden, wenn der Versicherte seine Geschäftsführertätigkeit aufgegeben und er sämtliche Geschäftsanteile, nicht aber die Grundstücke veräußert hätte (vgl. BSG, Urt. v. 30.9.1997, 4 RA 122/95 = SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 m.w.N.). |
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| | Die Berücksichtigung der Einkünfte stellt - entgegen der Ansicht des Klägers - auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) dar. Art. 3 GG verbietet die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem und die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Die Erzielung von Mieteinkünften, die Dritte an einen Rentenempfänger zahlen, ist etwas ganz anderes, als der Geldfluss zwischen personell und sachlich verflochtenen Unternehmen. Die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern stellt sich vorliegend aufgrund der Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen als Teil der gewerblichen Tätigkeit insgesamt und daher als eine über die Verwaltung und Nutzung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit dar. |
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| | Die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen nach § 34 Abs. 3 SGB VI für das Jahr 2008 hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 18.5.2010 zutreffend dargestellt: Sie betrugen bei einer Rente wegen Alters als Vollrente 400,00 EUR, bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von zwei Dritteln der Vollrente 484,58 EUR, als Teilrente von der Hälfte der Vollrente 708,23 EUR sowie als Teilrente von einem Drittel der Vollrente 931,88 EUR. Mit einem Einkommen von monatlich 1.618,08 EUR (14.617,00 EUR : 12 = 1.218,08 EUR + 400,00 EUR) hat der Kläger diese Hinzuverdienstgrenzen alle überschritten. |
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| | 2. Mit der Erzielung eines über allen Hinzuverdienstgrenzen liegenden Einkommens haben sich die Verhältnisse, die beim Erlass des Rentenbewilligungsbescheides vorgelegen haben, wesentlich i. S. d. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X geändert. |
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| | Zum Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbewilligungsbescheides am 26.11.2007 stand aufgrund der Angaben des Klägers im Rentenbewilligungsverfahren fest, dass er ab dem 1.10.2007 monatliches Einkommen in Höhe von 350,00 EUR aus seiner Geschäftsführertätigkeit bezog. Die Erhöhung ab dem 1.1.2008 auf monatlich 400,00 EUR war aufgrund der zeitgleich erfolgten Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen zunächst unschädlich. Nicht berücksichtigt ist im Rahmen der Rentenbewilligung, dass der Kläger daneben noch Einnahmen aus der Vermietung des Betriebsgrundstücks hatte, die wie oben dargelegt steuerrechtlich als Einnahmen aus Gewerbebetrieb qualifiziert und als Arbeitseinkommen i.S.d. § 34 Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen waren. Dies ergibt sich für die (hier nicht streitgegenständlichen) Monate Oktober bis Dezember 2007 aus dem bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid des Finanzamts Heilbronn vom 29.2.2012 (vom Kläger dem LSG im Mai 2014 vorgelegt), für die Monate Januar bis Dezember 2008 aus dem Steuerbescheid des Finanzamts Heilbronn vom 26.8.2009 (der Beklagten vorgelegt im Oktober 2009). |
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| | Die Berücksichtigung von Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit ist mit verwaltungspraktischen Schwierigkeiten verbunden. Das einkommenssteuerrechtliche Jährlichkeitsprinzip (§§ 4 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 1 EStG) erlaubt nämlich eine Feststellung von Arbeitseinkommen nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die entsprechenden Einnahmen zufließen und „für“ das sozialrechtlich eine Berücksichtigung erfolgen soll. Da vor Ablauf des Kalenderjahres rechtlich nicht von einem „Einkommen“ Selbständiger gesprochen werden kann, ergibt sich - soweit dem Sozialleistungsträger der Bezug derartigen Einkommens bekannt ist - sozialrechtlich notwendig eine zeitliche Verzögerung bei der endgültigen Bemessung des Zahlbetrags der Sozialleistung. Vor Ablauf des Kalenderjahres ist im Sinne des Steuerrechts zu verstehendes Arbeitseinkommen daher auch im Kontext der Hinzuverdienstregelungen des SGB VI nicht (tatsächlich) „erzielt“ und damit sozialrechtlich berücksichtigungsfähig. Der materiell-rechtliche Tatbestand des § 34 Abs. 2 SGB VI erfordert daher für die abschließende Feststellung des sich unter Berücksichtigung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit ergebenden monatlichen Zahlbetrages stets die abschließende Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens auf der Basis der umfassenden und vollständigen Ermittlung und Feststellung aller steuerrechtlich relevanten Umstände (vgl. ausführlich im Kontext von § 96a SGB VI BSG, Urt. v. 9.10.2012, B 5 R 8/12 R, juris Rz. 23, 24). |
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| | Nachdem vorliegend bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 23.11.2007 das Geschäftsjahr 2007 noch nicht abgelaufen war, konnte zu diesem Zeitpunkt die Höhe des Arbeitseinkommen des Klägers aus Gewerbebetrieb noch nicht festgestellt werden. Erst mit Ablauf des Geschäftsjahres 2007 waren alle Umstände objektiv gegeben, die für eine Berücksichtigung von Erwerbseinkommen für das Kalenderjahr 2007 rechtlich erheblich waren. Frühestens mit Ablauf des Geschäftsjahres ist damit eine wesentliche Änderung eingetreten. Entsprechend haben sich auch für 2008 und 2009 die Verhältnisse mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres geändert, da dann jeweils die Höhe des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ermittelt werden konnte. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt konkret abzustellen ist (Vorlage des Einkommenssteuerbescheides, da erst dann der Gewinn unter Nutzung aller steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten feststehe, so z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.7.2005, L 3 RJ 111/04, juris Rz. 21; Abgabe der Steuererklärung, da hiermit die steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ausgeübt seien und erstmals die Einkommenshöhe berechnet werden könne, so z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 30.5.2007, L 2 KN 12/07, juris Rz. 45; Ablauf des Geschäftsjahres, weil dann alle Tatsachen gegeben seien, die für eine Berücksichtigung des Erwerbseinkommens notwendig seien, so Hessisches LSG, Urt. v. 2.7.2013, L 2 R 97/12, Rz. 56, auch BSG, Urt. v. 9.10.2010, B 5 R 8/12 R, juris Rz. 30) kann der Senat offen lassen, da vorliegend alle denkbaren Zeitpunkte nach dem Erlass des maßgeblichen Bewilligungsbescheides liegen. Der Auffassung des von Klägerseite für sich angeführten SG Hannover (Urt. v. 22.5.2012, S 6 R 407/11, juris Rz. 28), dass mit Blick auf die in Wirklichkeit vorliegenden Verhältnisse (Erzielung weiteren, der Beklagten lediglich im Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheides nicht bekannten Einkommens) gerade keine objektive Änderung vorliege, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Hier wird verkannt, dass vor Ablauf des Geschäftsjahres eben noch nicht feststeht, ob - unter Berücksichtigung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten - im Ergebnis ein positives Geschäftsergebnis und damit Arbeitseinkommen über der Hinzuverdienstgrenze erzielt wird oder nicht. |
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| | 3. Auch die übrigen Aufhebungsvoraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat im Jahr 2008 Einkommen oder Vermögen erzielt, das die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 2 SGB VI überschritten und damit zum Wegfall des Rentenanspruchs geführt hat (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X). Auf die Frage, ob der Kläger diesbezüglich eine Mitteilungspflicht verletzt (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X) oder Kenntnis vom Wegfall des Anspruchs hatte bzw. hätte haben können (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4), kommt es somit nicht an. Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 S. 1 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 S. 2 (Aufhebung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Aufhebung rechtfertigenden Tatsachen) hat die Beklagte eingehalten. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich auch nicht aus einem Ermessensfehler, da eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X grundsätzlich nicht im Ermessen des Sozialversicherungsträgers steht („soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden“). Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein atypischer Fall, der in Bezug auf eine im Fall des Klägers gegebene Sondersituation eine Ermessensentscheidung gebieten würde, nicht vorliegt. Die mit einer Erstattung verbundene Härte mutet das Gesetz grundsätzlich jedem Betroffenen zu. Sonstige besondere Umstände des Einzelfalles, die im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Nachteile von Normalfällen so signifikant abweichen, dass der Kläger in besondere Bedrängnis gerät, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die von Klägerseite angeführte Gutgläubigkeit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Rentenbezuges bzw. die von ihm fälschlicherweise angenommene Einordnung seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb als rentenunschädliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vermögen nach Auffassung des Senats keinen atypischen Fall zu begründen. Die rückwirkende Berechnung der eigentlich zustehenden Rente aufgrund erst nachträglich feststellbarer Einkünfte eines Selbständigen ist vielmehr als gesetzlich vorgesehener Normalfall anzusehen. |
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| | 4. Hat die Beklagte den Rentenbewilligungsbescheid vom 23.11.2007 berechtigterweise für den Zeitraum 1.1.2008 bis 31.12.2008 aufgehoben, hat sie auch zu Recht die entstandene Überzahlung nach § 50 SGB X zurückgefordert. |
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